Bundesbeschluss Ia über den Voranschlag für das Jahr 2017 vom 15. Dezember 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. August 2016 2, beschliesst:

Art. 1

Erfolgsrechnung

Die budgetierten Aufwände und Erträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2017 werden genehmigt.

1

2

Die budgetierte Erfolgsrechnung schliesst ab mit:

Franken

a.

Aufwänden von

68 443 299 047

b.

Erträgen von

68 078 719 700

c.

einem Aufwandüberschuss von

Art. 2

364 579 347

Investitionsrechnung

Die budgetierten Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2017 werden genehmigt.

1

2

1 2

Die budgetierte Investitionsrechnung schliesst ab mit: a.

Investitionsausgaben von

b.

Investitionseinnahmen von

c.

einem Ausgabenüberschuss von

Franken

8 483 593 300 711 820 800 7 771 772 500

SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht

2017-0356

1165

Voranschlag für das Jahr 2017. BB Ia

Art. 3

BBl 2017

Kreditverschiebungen im verwaltungseigenen Bereich

Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen Globalbudgets, zwischen Globalbudgets und Einzelkrediten sowie zwischen Einzelkrediten vorzunehmen. Es entscheiden: 1

a.

bei Krediten aus verschiedenen Departementen: das EFD (EFV) im Einvernehmen mit den beteiligten Departementen;

b.

bei Krediten aus demselben Departement: das Departement im Einvernehmen mit dem EFD (EFV).

Durch die Kreditverschiebung darf das Globalbudget oder der Einzelkredit um höchstens 3 Prozent des bewilligten Voranschlagskredits erhöht werden. Das EFD (EFV und ISB) kann zur Finanzierung von aktivierbaren, nicht beim InformatikLeistungserbringer budgetierten Investitionen Ausnahmen bewilligen.

2

Art. 4

Übrige Kreditverschiebungen

Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für das Schweizerische Korps für Humanitäre Hilfe (Globalbudget Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit Finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 7 Millionen Franken nicht überschreiten.

1

Das EDA (Politische Direktion) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für den Expertenpool für zivile Friedensförderung (Globalbudget, Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit Zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechte vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 3 Millionen Franken nicht überschreiten.

2

Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) Kreditverschiebungen zwischen den Voranschlagskrediten bestimmte Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit sowie multilaterale Entwicklungszusammenarbeit einerseits und dem Voranschlagskredit finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen andererseits vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten.

3

Das WBF wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) Kreditverschiebungen zwischen dem Investitionskredit des BBL für ETH-Bauten und dem Finanzierungsbeitrag an den ETH-Bereich vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Einzelkredits für ETH-Bauten nicht überschreiten.

4

Art. 5

Kreditsperre

Die nach den Artikeln 1 und 2 bewilligten Aufwände und Investitionsausgaben (Voranschlagskredite) werden gestützt auf Artikel 37a des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 20053 im Umfang von 60 000 000 Franken gesperrt.

1

2

3

Die Einzelheiten der Kreditsperrung sind im Anhang 1 geregelt.

SR 611.0

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Voranschlag für das Jahr 2017. BB Ia

Art. 6

BBl 2017

Finanzierungsrechnung

Die budgetierten Ausgaben und Einnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2017 werden genehmigt.

1

2

3

Die budgetierte Finanzierungsrechnung schliesst ab mit:

Franken

a.

Ausgaben von

68 728 382 347

b.

Einnahmen von

68 418 094 600

c.

ein Ausgabenüberschuss von

310 287 747

Die Ausgaben vermindern sich um die nach Artikel 5 teilweise gesperrten Kredite.

Art. 7

Schuldenbremse

Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 68 760 185 073 Franken zu Grunde gelegt.

Art. 8

Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: 1

Franken

2

a.

Ordnung und öffentliche Sicherheit

555 000 000

b.

Bauprogramm 2017 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)

230 300 000

c.

Soziale Wohlfahrt

d.

Umwelt und Raumordnung

e.

Landwirtschaft und Ernährung

448 000 000

f.

Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz

300 000 000

54 000 000 83 000 000

Folgende Rahmenkredite werden bewilligt: a.

ETH-Bauten 2017 (Bauten unter 10 Mio. Fr.)

104 000 000

b.

Spezialfinanzierung Luftverkehr

180 000 000

Art. 9

Nicht der Ausgabenbremse unterstellter Verpflichtungskredit

Für die institutionellen und finanziellen Voraussetzungen wird ein Verpflichtungskredit von 17 100 000 Franken bewilligt.

Art. 10

Der Ausgabenbremse unterstellter Zahlungsrahmen

Für die Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit wird ein Zahlungsrahmen von 79 427 900 Franken bewilligt.

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Voranschlag für das Jahr 2017. BB Ia

Art. 11

BBl 2017

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 15. Dezember 2016

Ständerat, 14. Dezember 2016

Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol

1168

Voranschlag für das Jahr 2017. BB Ia

BBl 2017

Anhang 1 (Art. 5 Abs. 2)

Von der Kreditsperre betroffene Kredite Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 420

Staatssekretariat für Migration

A202.0156

Empfangs- und Verfahrenszentren: Betriebsausgaben

A231.0153

Sozialhilfe Asylsuchende, vorl. Aufgenommene, Flüchtlinge

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BBl 2017