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Bundesblatt

Bern, den 25. Marz 1965

117. Jahrgang

Band 1

Nr.12 Erscheint wochentlich. Preis Fr. 33.- im Jahr, Fr. 18.- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustellungsgebiihr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung iiber die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale fiir Handelsforderung (Vom 1. Marz 1965)

Herr President!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mil der vorliegenden Botschaft einen Beschlussesentwurf iiber die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale fiir Handelsforderung zu unterbreiten.

I. Ausgangslage Durch Bundesbeschluss vom 31. Marz 1927 wurdert der Schweizerischen Zentralefiir Handelsforderung eine jahrliche feste Subvention von 150 000 Franken sowie eine veranderliche Subvention gewahrt, die den anderweitig an die Zentrale geleisteten Beitragen entsprechen, jedoch den Betrag von 50 000 Franken pro Jahr nicht iibersteigen sollte. Nachdem in den dreissiger Jahren steigende Beitrage entrichtet wurden, legte der Bundesbeschluss vom 20,Dezember 1944 die jahrliche Bundessubvention auf 21/2 Millionen Franken fest.

Gemass Bundesbeschluss vom 20. Juni 1947 iiber besondere Sparmassnahmen wurde die Subvention fiir die Jahre 1947 bis 1949 auf je 1 1/2 Millionen Franken herabgesetzt. Das Bundesgesetz vom 23.Dezember 1953 uber besondere Sparmassnahmen befristete die Ausrichtung von Subventionen auf Ende 1955.

Schliesslich wurde in Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 7.Dezember 1955 iiber die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale fiir Handelsforderung festgelegt, dass der Bund die Handelszentrale in Zurich und Lausanne bis Ende 1965 durch eine jahrliche Subvention von 1 Vi Millionen Franken unterstiitzt, II. Tatigkeitsgebiet der Schweizerischen Zentrale fur Handelsforderung Fiir die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang die Subventionierung weitergefiihrt werden soil, muss man sich iiber Aufgaben und TatigBundesblatt. 117.Jahrg. Bd.I.

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670 keit der Handelszentrale auf dein Gebiet der Exportförderung Rechenschaft geben. Dabei ist zu beachten, dass diese Aufgabe in den meisten anderen Ländern durch staatliche Stellen oder vom Staat betreute Organisationen erfüllt wird.

A. Historische Entwicklung Dieser Aspekt ist bereits in unserer Botschaft vom I.Juli 1955 über die Subventionierung der Handelszentrale ausführlich dargelegt worden.

B. Aufgaben Nach Artikel 3 der vom Bundesrat genehmigten Statuten (Organisationsrèglement) umfasst die Tätigkeit der Zentrale insbesondere folgende Gebiete: 1. Durchführung von Ausstellungen sowie schweizerische Beteiligungen an Messen und Ausstellungen im Ausland; 2. Dokumentation und Auskünfte über die schweizerische Produktion; 3. Allgemeine Werbung in der Schweiz und im Ausland zugunsten der schweizerischen Produkte; 4. Errichtung und Betrieb von Agenturen im Ausland; 5. Studium der ausländischen Märkte zwecks Erschliessung neuer Absatzgebiete; 6. Vermittlung von Adressen ausländischer Vertreter und Importeure zuhanden schweizerischer Exporteure; 7. Herausgabe von für die schweizerische Volkswirtschaft werbenden Veröffentlichungen; 8. Verschiedene andere Dienstleistungen zur Förderung der Handelsbeziehungen mit dem Ausland.

Die Verteilung der Aufgaben auf die beiden Geschäftsstellen in Zürich und Lausanne wird durch die Aufsichtskommission geordnet.

Unter diesen Aufgaben sind noch besonders hervorzuheben: a. Die Verbreitung der Wirtschaftsberichte der offiziellen schweizerischen Vertretungen im Ausland; b. die Veranstaltung von Besprechungen zwischen Beamten der Aussenposten und schweizerischen Exporteuren ; c. der Bezugsquellennachweis für schweizerische Erzeugnisse; d. die periodische Herausgabe eines Handbuches der schweizerischen Produktion; e. die Verbindung zwischen den schweizerischen Handelskammern im Ausland und unserer Exportwirtschaft.

Wir erlauben uns, in diesem Zusammenhang auch auf die Jahresberichte der Handelszentrale zu verweisen, die über ihre Tätigkeit Aufschluss erteilen.

C, Organisation Auch in dieser Hinsicht möchten wir, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in unserer Botschaft vom l. Juli 1955 (Abschnitt II, C) verweisen.

671 III. Leistungen der Privatwirtschaft an die Finanzierung der Zentrale für Handelsförderung Die Leistungen der Privatwirtschaft setzen sich zusammen aus den Beiträgen der Einzel- und Kollektivmitglieder sowie am den Entschädigungen für besondere Dienstleistungen. Die letzteren fliessen vor allem aus Inseraten, Abonnementen auf Zeitschriften und Sonderberichten der Zentrale, aus Beiträgen für die Beteiligung an Messen und Ausstellungen im Ausland sowie aus Gebühren für Adressen- und Vertretervermittlung, Marktstudien usw. Die Gebübrenansätze sind für Nichtmitglieder höher als für Mitglieder.

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die finanziellen Leistungen der Wirtschaft an die Zentrale in den Jahren 1945 bis 1964 (aufgeteilt nach Mitgliederbeiträgen und anderen Leistungen) sowie über das Verhältnis dieser Leistungen zu den Bundessubventionen. Nicht berücksichtigt sind dabei die jeweils bewilligten ausserordentlichen Bundesbeiträge für besondere Ausstellungen im Ausland und die entsprechenden Auslagen der Zentrale.

Anteil des Bundes und der Wirtschaft an der Deckung der Gesamtauslagen der Handelszentrale Wirtschaft

Buna in

Gesamtauslagen

Auslagen

Prozent der Gesaml-

Mitgliederbeiträge

+ übrige Leistungen =

Total

auslagen Fr.

1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958

4 375 655 4 566 542 2974017

1959 1960 1961 1962 1963 1964

4 226 680

2 997 246 2 940 251 2 769 268 2 946 107 3 089 305 3 050 987 3 470 247 3 801 423 3 584 753 3 791 421 4 305 775 4 906 532 4564911

4 548 567 4 610 204 4 827 266

Fr.

Fr.

2500000 2500000 1 500000 1 500000 i 500000 1 500000 1 500000 1 500000 1 500 000 1 500 000 1 500 000 1 500 000 1 500 000 1 500 000 1 500 000 1 500 000 1 500 000 1 500000 1 500 000 1 500 000

57

55 50 50 51 54 51 49 49 43 39 42 40 35 35 31 33 33 33

31

247 430 253115 254 635 401 030 395 796 396 209 396 844 405 333 409 254 457 782 464110 462 965 464 880 478 055 482 200 484 905 691 468 686 792 684 753 703 545

Fr,

1 628 225 813 427 219382 096216 044 455 873 059 049 263 183972 1 141 733 1512465 1 837 313 1 621 788 1 826 541 2 327 720

2 244 480 2 921 627 2 373 443 2 361 775 2 425 451 2623721

Fr.

1 875 655 2 066 542 1 474 017 1 497 246 1 440 251 1 269 268 1 446 107 1 589 305 1 550 987 1 970 247 2 301 423 2 084 753 2 291 421 2 805 775 2 726 680 3 406 532 3064911 3 048 567 3 110204 3 327 266

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Seit 1945 bis heute zeigt der Anteil des Bundes an der Deckung der Gesamtauslagen der Zentrale eine stark rückläufige Tendenz. Deckte die Bundessubvention die Auslagen der Zentrale 1945 noch zu 57 Prozent, so beträgt dieser Satz 1964 nur noch 31 Prozent.

Dank einer Sonderaktion der Zentrale in den Jahren 1954/1955 konnten die Beiträge der verschiedenen Verbände um rund 33 000 Franken erhöht werden.

Im Verlaufe einer 1961/1962 durchgeführten Aktion konnten die Beiträge der Einzelmitglieder um jährlich rund 200 000 Franken gesteigert werden. Gleichzeitig wurden die Gebührentarife für Dienstleistungen in Anpassung an die Kostensteigerung erhöbt. Auch die Beiträge der Kollektivmitglieder stiegen von rund 36 000 auf 44 000 Franken und jene der Kantone und Städte (subventionierende Mitglieder) von insgesamt 43 000 auf 60 000 Franken. Ende 1964 betrug die Zahl der Einzel- und Kollektivmitglieder und subventionierenden Mitglieder 1623. Ihre Beiträge bewegen sich je nach der Kategorie zwischen 200 und 10 000 Franken.

In den Zahlen der Tabelle nicht inbegriffene ausserordentliche Zuwendungen des Bundes für besondere Zwecke betrugen für die Jahre 1955 bis 1964: Ausstellungen und Messen

Fr

1957: Interbau Berlin 1960: Swiss Fortnight London Herbstmesse Wien St.Eriksmesse Stockhohn 1964: Grüne Woche Berlin

Fr

40 580 150 000 82 500 20 000 16 779

309 859

88 185 55919

144 104

Landeswerbung an Messen aus Anlass der Expo 1964

1963 1964

,

Konsularfunktionen der Handels-Agentur Elisabethville 1961/1962 1963 1964 Total

49 658 23 807 28697

102162 556 125

IV. Künftige Subventionierung der Zentrale für Handelsförderung

Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Handelszentrale im Dienste unserer langfristigen Exportförderung wichtige Aufgaben zu erfüllen hat. Es geht nicht nur darum, die einmal erworbenen Absatzgebiete zu halten, sondern auch Ersatz für infolge Zolldiskriminierungen und Devisenschwierigkeiten gefährdete Märkte zu finden.

Wie wir bereits feststellten, ist die Handelszentrale ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirtschaft. Der Staat spricht mit, weil die Arbeit der Handelszentrale auch im allgemeinen Landesinteresse liegt und weil

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sie zum Teil Aufgaben erfüllt, für die sonst staatliche Stellen eingesetzt werden müssten. Aus dem gleichen Grund hat der Staat aber auch die finanziellen Lasten mitzutragen. Die Beurteilung der Frage, welches Ausmass diese Leistungen haben sollen, hängt ab von den künftigen Aufgaben der Zentrale, von den dafür nötigen Aufwendungen und von den zu erwartenden finanziellen Leistungen der Privatwirtschaft.

A. Künftige Aufgaben der Zentrale für Handelsförderung 1. Ausstellungs- und Messewesen. Die Erfahrung zeigt eine ständige Vermehrung der Messen und Ausstellungen, die insbesondere in den unabhängig gewordenen Gebieten oft auf Prestigegründe zurückzuführen ist. Andererseits macht sich in unserer Exportwirtschaft eine zunehmende Ausstellungsmüdigkeit bemerkbar. Die Aufgabe der Handelszentrale liegt darin, die offizielle schweizerische Beteiligung an solchen Veranstaltungen mit den im wesentlichen von Industrie, Handel und exportierender Landwirtschaft aufgebrachten Mitteln so zu gestalten, dass sie eine Gesamtübersicht oder zum mindesten einen angemessenen Ausschnitt der Produktion unseres Landes darstellt.

2. Zur Dokumentation und für Auskünfte im In- und Ausland dient vor allem das «Handbuch der schweizerischen Produktion», das bis jetzt in 10 Auflagen in verschiedenen Sprachen erschienen ist. Es liegt bei den schweizerischen Aussenposten auf und gibt den ausländischen Interessenten Aufschluss über die schweizerische Produktion.

3. Für die laufende Information der schweizerischen Exportindustrie sorgt die Handelszentrale durch Herausgabe der «Wirtschaftlichen Mitteilungen» sowie von Sonderberichten, die den Mitgliedern zum Teil gratis und weiteren Interessenten gegen Entgelt zur Verfügung stehen. In diesen Publikationen werden die Wirtschaftsrapporte der schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie der Agenten und Sonderkorrespondenten der Zentrale ausgewertet. Durch die Verbreitung der Berichterstattung der offiziellen Aussenposten wird dem Bund eine Aufgabe abgenommen, die er sonst selbst erfüllen müsste.

4. Zur Werbung für die schweizerische Produktion im Ausland gibt die Zentrale eine Reihe von Zeitschriften heraus, die drei bis viermal pro Jahr in bis zu fünf Sprachen erscheinen, wie «Schweizer Industrie und Handel», «Schweizer Technik», «Textiles Suisses»,
«Switzerland-USA». Diese Publikationen werden zum grössten Teil durch Inserate und besondere Beiträge der Wirtschaft finanziert. Dazu kommen einzelne Broschüren («Die Schweiz und ihre Industrien», «Vom Wesen und Werden der Schweiz»), die nicht nur in den kuranten Sprachen, sondern z. B. auch in japanischer und arabischer Sprache abgefasst sind und für die Schweiz im allgemeinen werben. Sie werden von der Handelszentrale finanziert und dem Bund sowie den schweizerischen Vertretungen im Ausland kostenlos abgegeben. Die Bedienung der ausländischen Presse mit aktuellen Berichten erfolgt durch einen «Pressedienst», der zweimal monatlich in vier Sprachen erscheint und sich aus dem «Schweizer Brief», dem «Bulletin

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d'information économique» und den «Wirtschaftsnachrichten aus der Schweiz» zusammensetzt.

5. Eine weitere Aufgabe der Handelszentrale ist die Marktforschung. Es besteht eine umfangreiche Dokumentation, die unter Mitwirkung der schweizerischen Aussenposten und Handelskammern, der eigenen Agenturen und Korrespondenten sowie durch Auswertung ausländischer Publikationen laufend ergänzt wird. Sie steht den Mitgliedern je nach Aufwand kostenlos oder gegen Entrichtung einer Gebühr, Nichtmitgliedern nur gegen Entgelt zur Verfügung. Besondere Marktstudien werden nur unter Vergütung der Kosten durchgeführt.

6. Den mittleren und kleinen Firmen vor allem hilft die Handelszentrale durch Vermittlung von Adressen ausländischer Importeure und qualifizierter Vertreter. Sie verfügt über reichhaltiges Materia], das in Verbindung mit den Botschaften und Konsulaten laufend ergänzt und überprüft wird. In den neu zur Unabhängigkeit gelangten Ländern ist eine sorgfältige Auslese der Geschäftspartner besonders wichtig.

B, Ausgaben der Zentrale für Handelsförderung Angesichts der fortschreitenden Teuerung muss auch die Handelszentrale mit steigenden Auslagen und Löhnen rechnen. Wir haben bereits dargelegt, dass es ihr durch Sonderaktionen gelungen ist, die Einkünfte aus Mitgliederbeiträgen und Gebühren in erfreulichem Masse zu erhöhen. Aber wenn die Zentrale ihre Bemühungen auch fortsetzt, so sind doch für die nächsten Jahre keine wesentlichen Mehreinnahmen aus dieser Quelle zu erwarten.

In der Betriebsrechnung der Handelszentrale gebt die Tendenz in den letzten Jahren im Hinblick auf die gesteigerten Lebenskosten offensichtlich in der Richtung negativer Ergebnisse. Während die Rechnungen der Jahre 1956 bis 1958 noch Überschüsse in der Höhe von 107 000, 121 000 und 164 000 Franken auswiesen, schlössen die Jahre 1959 und 1960 mit Defiziten von 98 000 und 2500 Franken ab. Dank der Aktion für die Erhöhung der Mitgliederbeiträge und der Anpassung des Gebührentarifs ergaben sich 1961 und 1962 Überschüsse von 286 000 und 85 000 Franken. Aber schon die Rechnung 1963 wies wieder einen Passivsaldo von 18 000 Franken aus. Das vorläufige Ergebnis für 1964 zeigt erneut ein Defizit von rund 71 000 Franken, das wie die früheren aus den Reserven gedeckt werden muss. Nach der provisorischen Abrechnung 1964 werden die zweckgebundenen
Reserven der Zentrale noch rund 865 000 Franken und die allgemeine Reserve 360 000 Franken betragen.

Die Zentrale für Handelsförderung bemüht sich, ihren Betrieb so rationell wie möglich zu gestalten und nicht mehr Personal als unbedingt erforderlich zu beschäftigen. Die Ansätze für Saläre und Teuerungszulagen (es ist dies der grösste Posten der Betriebsrechnung) entsprechen denjenigen des Bundes. Bei dieser Sachlage ist zu prüfen, ob die Aufgaben der Handelszentrale eingeschränkt und ihre Dienstleistungen abgebaut werden könnten. Die einzige substantielle Einsparungsmöglichkeit, von der unter den gegebenen Verhältnissen Gebrauch ge-

675 macht werden muss, ist der gegenwärtig auch von den Organen der Handelszentrale untersuchte Abbau der noch bestehenden vier Handelsagenturen (Algier für die Gebiete Algerien, Tunesien und Marokko, Beirut für die Gebiete Libanon, Syrien, Jordanien, Irak, Kuweit und Zypern, Bombay für die Gebiete Indien, Ceylon, Burma und Afghanistan, Elisabethville für die Gebiete Kongo [Brazzaville und Léopoldvilk], Angola und Zambia). Im Zusammenhang mit dem Ausbau der diplomatischen und konsularischen Vertretungen wird geprüft, ob auf diese Agenturen verzichtet werden kann; dabei müsste allerdings abgeklärt werden, inwieweit das Politische Departement für die betreffenden Botschaften zusätzliches Personal benötigt. Mit der Schliessung der vier Agenturen könnte eine jährliche Reduktion der Ausgaben in der Grössenordnung von über 200 000 Franken erreicht werden.

C. Ausmass und Befristung der Subventionierung des Bundes In den vorstehenden Ausführungen sind wir zum Schluss gelangt, dass (abgesehen von den Handelsagenturen) eine Einschränkung der Aufgaben der Zentrale für Handelsförderung nicht angezeigt wäre. Die mit der Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Auslagen lassen sich angesichts der Kostensteigerung auch nicht senken. Femer haben wir erwähnt, dass jedenfalls in den nächsten Jahren kaum mit wesentlich höheren Leistungen der Privatwirtschaft gerechnet werden kann, deren Anteil an den Gesamtauslagen der Zentrale heute 69 Prozent beträgt gegenüber 43 Prozent im Jahre 1947. Schliesslich ist zu bedenken, dass eine Beschränkung der Tätigkeit der Handelszentrale zu einer vermehrten Belastung der offiziellen Aussenposten führen könnte, die wohl erhöhte Personalaufwendungen zur Folge hätte. Wir sind daher der Ansicht, dass die Subvention an die Handelszentrale in der bisherigen Höhe von jährlich 11/2 Millionen Franken weitergeführt werden sollte.

Was nun die Befristung der Subvention anbelangt, so ist einerseits zu beachten, dass die Zentrale für Handelsförderung mit Rücksicht auf ihren Aufgabenbereich über die notwendige betriebliche Kontinuität verfügen muss. Gerade auf dem Gebiet der laufenden Werbung muss sie auf längere Sicht disponieren können. Ferner ist sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage darauf angewiesen, ihrem Personal eine gewisse Stabilität der Anstellung zu bieten. Dies alles bedingt,
dass ihr die erforderlichen Mittel auf längere Zeit gesichert werden. Angesichts der in letzter Zeit eingetretenen Teuerung ist es nicht ausgeschlossen, dass die Höhe der Subvention bei veränderten Verhältnissen überprüft werden muss. Aus diesen Überlegungen erachten wir es als angezeigt, die neue Subvention an die Zentrale für Handelsförderung nicht für eine längere Dauer als fünf Jahre, d. h. bis Ende 1970, festzusetzen.

D. Rechtsform des Subventionserlasses Der Bundesbeschluss vom 3l.März 1927 betreffend die Subventionierung einer schweizerischen Zentrale für Handelsförderung war ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss. Durch den ebenfalls allgemeinverbindlichen Bun-

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desbeschluss vom T.Dezember 1955 wurde Artikel l des früheren Beschlusses aufgehoben und durch eine neue Bestimmung ersetzt, wonach der Bund die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung in Zürich und Lausanne bis Ende 1965 durch eine jährliche Subvention von l 500 000 Franken unterstützt.

Im Abschnitt C hievor haben wir Ihnen vorgeschlagen, die Subvention während der nächsten fünf Jahre in gleicher Höhe weiter zu gewähren. Wir beantragen Ihnen daher, die Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom T.Dezember 1955 durch den Erlass eines allgemeinverbindlichen, dem Referendum zu unterstellenden Bundesbeschlusses bis 31,Dezember 1970 zu verlängern.

E. Verfassungsmässigkeit Der Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Subventionierung der Schweizerischen Zentralstelle für Handelsförderung stützt sich auf Artikel 3l1"9, Absatz 2 der Bundesverfassung, wonach der Bund unter Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft u. a. Massnahmen zur Förderung einzelner Wirtschaftszweige oder Berufe treffen kann. Die Exportwirtschaft wurde seit je als Wirtschaftszweig im Sinne von Artikel 31WB, Absatz 2 der Bundesverfassung angesehen.

Gestützt auf die vorstehenden Feststellungen und Überlegungen empfehlen wir Ihnen, dem Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung zuzustimmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den I.März 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Tschudi

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

677 (Entwurf)

Bundesbeschluss über die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31blB, Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom I.März 1965, beschliesst:

I.

Die Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom 7. Dezember 1955 über die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung wird bis 3 I.Dezember 1970 verlängert.

II.

Der Bundesrat wird beauftragt, getnäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen, 8190

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Subventionierung der Schweizerischen Zentrale für Handelsforderung (Vom 1. März 1965)

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