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Bundesblatt

Bern, den 5. August 1965

117. Jahrgang

Band II

Nr. 31 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 33.- im Jahr, Fr. 18.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons St. Gallen (Vom H.Juli 1965)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 16. Mai 1965 haben die Stimmberechtigten des Kantons St. Gallen mit 22921 Ja gegen 16253 Nein derAufnahme eines Artikels 80We der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 25. Mai 1965 ersuchen Landammann und Regierungsrat des Kantons St. Gallen um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung. Der neue Verfassungsartikel lautet: Art. 80Ms Für den ganzen Kanton wird ein Verwaltungsgericht bestellt.

Die Gesetzgebung bestimmt die Organisation des Verwaltungsgerichtes und bezeichnet die Streitsachen, für die es zuständig ist. Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden werden vom Verwaltungsgcricht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft.

Das Verwaltungsgericht ist in bezug auf Wahlart, Amtsantritt, Amtsdauer, Trennung der Gewalten, Wahlfähigkeit und Ausschliessungsgründe dem Kantonsgericht gleichgestellt.

Der neue Artikel bildet die Grundlage zur Schaffung eines Verwaltungsgerichts. Die Organisation dieses Gerichts sowie die von ihm zu beurteilenden Streitsachen bleiben der Gesetzgebung vorbehalten. Mit Artikel 80bls und dem in der Volksabstimmung vom 16. Mai 1965 ebenfalls angenommenen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege werden die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren und den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitigkeiten nach rechtsstaatlichen Grundsätzen neu geordnet und ausgebaut.

Diese Ergänzung der Verfassung des Kantons St. Gallen berührt ausschliesslich das kantonale öffentliche Recht und enthält nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihr durch Bundesblatt.117.Jahrg.Bd.il.

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Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 14. Juli 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident : Schaffner Der Bundeskanzler : Ch. Oser

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons St. Gallen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Juli 1965, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. l Dem in der Volksabstimmung vom 16. Mai 1965 angenommenen Artikel 80bl8 der Verfassung des Kantons St. Gallen wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons St. Gallen (Vom 14.Juli 1965)

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Jahr

1965

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

9288

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.08.1965

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769-770

Page Pagina Ref. No

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