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Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 19. bis 25. Juli 1965

Beginn der dienstlichen Tätigkeit Chile S. Exz. Herr Edmundo Fuenzalida, Botschafter.

Mexiko S. Exz. Herr Carlos Dario Ojeda, Botschafter.

Vereinigte Staaten von Amerika Herr Oberstleutnant Edward A. Kreml, Gehilfe des Militärattaches.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit China Herr Fan Kuo-hsiang, Zweiter Sekretär.

Pakistan S. Exz. Herr Habibur Rahman, Botschafter.

Spanien Herr Felipe de la Morena y Calvet, Erster Sekretär.

Vereinigte Staaten von Amerika Herr Harry G. French, Erster Sekretär.

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Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung 1. Der Verband Schweizerischer Radio- und Televisionsfachgeschäfte beantragt, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 20. September 1963, die Revision des Reglements für die Durchführung der Meisterprüfung im Radio- und Femsehgewerbe vom 15. Januar 1955. Er hat zu diesem Zwecke den Entwurf zu einem geänderten Prüfungsreglement eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum S.September 1965 zu richten sind.

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2, Der Schweizerische Bäcker-Konditorenmeister-Verband beantragt, gestützt auf Artikel 3 6 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 20. September 1963, die Revision des Reglements für die Durchführung der Meisterprüfung im Bäcker- und Bäcker-Konditoren-Gewerbe vom 12. Januar I960, Er hat zu diesem Zwecke den Entwurf zu einem geänderten Prüfungsreglement eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum S.September 1965 zu richten sind.

Bern, den SO.Juli 1965.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

Konzessionsgesuch für eine Rohölleitung nach der geplanten Raffinerie in Schötz

Die Mittelland Raffinerie AG in Schötz hat namens der in Gründung begriffenen Mittelland Rohrleitung AG, gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19631) über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe das Gesuch um Erteilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Rohrleitung gestellt.

Der wesentliche Inhalt des Gesuches ist folgender: 1. Linienführung: Gemäss Projekt zweigt die Rohrleitung in der Nähe von Beifort (Frankreich) von der sogenannten Südeuropäischen Pipeline ab. Sie überschreitet die Schweizergrenze in der Nähe von Rodersdorf und endet in der Raffinerie in Schötz. Für die Verlegung der Leitung wird das Gebiet folgender Gemeinden in Anspruch genommen : Rodersdorf, Metzerlen, Hofstetten (SO), Blauen, Zwingen, Brislach, Breitenbach, Fehren, Büsserach, Meltingen, Beinwil (SO), Mümliswil, Laupersdorf, Wolfisberg, Niederbipp, Oberbipp, Bannwil, Schwarzhäusern, Aarwangen, Wynau, Roggwil (BE), Murgenthal, Pfaffnau, Roggliswil, Grossdietwil, Ebersecken, Altishofen, Nebikon und Schötz. Die gesamte Länge der Leitung beträgt ca. 122 km, wovon in der Schweiz ca. 77km.

2. Kapazität: 4,5 Millionen Tonnen jährlich. Durch zusätzliche Massnahmen kann die Kapazität auf S Millionen Tonnen jährlich erhöht werden, *) AS 1964, 99.

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3. Fördergut: Roherdöl oder Gemische von Kohlenwasserstoffen, wie sie üblicherweise zur Verarbeitung in Raffinerien vorgesehen sind.

4. Termine: Die Gesuchstellerin möchte mit den Bauarbeiten im Frühjahr 1967 beginnen und den Betrieb Ende 1967 aufnehmen können.

5. Dauer der Konzession: 50 Jahre.

6. Voraussichtliche Anlagekosten: Für das schweizerische Teilstück 54 Millionen Franken.

7. Enteignungsrecht: Die Gesuchstellerin ersucht um die Erteilung des eidgenössischen Enteignungsrechtes, II

Gemäss Artikel 6 des Rohrleitungsgesetzes kann jedermann, dessen Interessen durch die geplante Rohrleitungsanläge beeinträchtigt werden, innert 30 Tagen, d.h. bis 6. September 1965, gegen das Gesuch oder gegen die Erteilung des Enteignungsrechtes durch eingeschriebenen Brief bei der unterzeichneten Amtsstelle Einwendungen erheben. Die Eingabe hat Antrag und Begründung zu enthalten.

in Es wird auf folgendes aufmerksam gemacht : a. Eine Konzession kann nur aus den in Artikel 3 des Rohrleitungsgesetzes genannten Gründen verweigert oder mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

b. Das Enteignungsrecht kann gemäss Artikel 10 des Gesetzes erteilt werden, wenn die Rohrleitungsanlage im Öffentlichen Interesse liegt.

c. Dritte, die selbst Interesse an einem ähnlichen Projekt, wie dem veröffentlichten, besitzen oder die ein Transportrecht gemäss Artikel 13 des Gesetzes geltend machen wollen, haben ihre Begehren im Rahmen des in Ziffer II genannten Verfahrens anzumelden. Unterlassen sie die Anmeldung, obwohl ihnen diese möglich ist, so ist dieser Umstand in einem allfälligen späteren Verfahren im Rahmen des Rohrleitungsgesetzes zu berücksichtigen (Art. 14 Vollziehungsverordnung).

d. Nach der allfälligen Genehmigung des Gesuches durch den Bundesrat wird ein Plangenehmigungsverfahren mit Auflage des Ausführungsprojektes in den berührten Gemeinden und mit Aussteckung der geplanten Linienführung im Gelände durchgeführt. Einsprachen gegen die Linienführung im einzelnen und gegen die Beanspruchung bestimmter Rechte können in diesem späteren Verfahren geltend gemacht werden.

IV

Die Kantone Bern, Luzern, Solothurn und Aargau sowie die von der Anlage berührten Gemeinden wurden durch Zustellung der vollständigen Unterlagen zur Vernehmlassung aufgefordert. Kantone und Gemeinden, die nicht di-

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rekt von der geplanten Anlage betroffen werden und daher nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden, können allfällige Einwendungen innert der in Ziffer II genannten Frist vorbringen.

Bern, den 28. Juli 1965.

Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft Kapellenstrasse 14, 3011 Bern

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Notifikation

Die Oberzolldirektion verurteilte Sie auf Grund des am S.September 1964 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolles wegen Zollübertretung in Verbindung mit Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 9, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesrats beschlusscs über die Warenumsatzsteuer zu einer Zollbusse von Fr. 1092.60.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zolldirektion Schaffhausen Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der obgenamiten Busse, d.h. Fr. 273.15, erlassen. Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Hohe der Busse innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Finanzund Zolldepartement in Bern mit Beschwerde anzufechten.

Bern, den S.August 1965.

Eidgenössische Oberzolldirektion 7931

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Wettbewerbsausschreibungen sowie Anzeigen

Konsumentenfragen in der Schweiz Sonderheft Nr. 74 Der unter obigem Titel herausgegebene Bericht der Studienkommission für Konsumentenfragen an den Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ist zum Preis von Fr. 6.50 erhältlich (167 Seiten, Format A4). Vorauszahlung erbeten auf Postcheckkonto 30-520, Schweizerisches Handelsamtsblatt, Bern.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1965

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.08.1965

Date Data Seite

773-776

Page Pagina Ref. No

10 042 981

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