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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer neuen Konzession für die Standseilbahn Lugano-Paradiso-Monte San Salvatore # S T #

(Vom 20. Mai 1965)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf für eine neue Konzession für die Standseilbahn Lugano-Paradiso-Monte San Salvatore zu unterbreiten.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 1885 (EAS VIII, 316) erteilte die Bundesversammlung Herrn Dr. Anton Battaglini in Lugano zuhanden einer zu gründenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Zahnradbahn zwischen Lugano und dem Gipfel des San Salvatore. Der Ausgangspunkt der Bahn war in der Nähe des Seeufers von Paradiso geplant. Nachdem der Konzessionär um Ausdehnung der Bahnstrecke von Paradiso bis zur Hauptschiffslandestelle in Lugano nachgesucht hatte, ist die Konzession mit Bundesbeschluss vom 29.April 1887 (EAS LX, 281) geändert worden, indem eine Erhöhung der ursprünglich vorgesehenen Höchsttaxen zugestanden wurde. Die Strecke von Lugano bis zur Talstation am San Salvatore war als gewöhnliche Adhäsionsbahn geplant, während zur Überwindung der anschliessenden Steigung ein Zahnradsystem vorgesehen war. Dieses Projekt musste jedoch aus finanziellen Gründen fallengelassen werden. Mit Bundesbeschluss "vom 23.Dezember 1887 (EAS IX, 416) wurde denn auch die bereits erteilte Konzession abgeändert, indem Herrn Dr. Anton Battaglini die Konzession für den Betrieb einer Strassenbahn von Lugano nach Paradiso und einer Drahtseilbahn von Paradiso nach dem Gipfel des San Salvatore erteilt wurde.

Die Bauarbeiten für die Standseilbahn wurden im Jahre 1888 in Angriff genommen. Im Jahre 1890 wurde die Bahn offiziell eingeweiht und dem Betrieb übergeben. Die eine Länge von total 1660 Meter aufweisende Strecke besteht

1648 auch heute noch aus zwei Sektionen. Die Antriebstation befindet sich auf halber Streckenlänge; dies wegen der damals bestehenden Schwierigkeiten, das meist schwere Material, mit welchem solche Anlagen ausgerüstet sind, auf den Gipfel des San Salvatore zu befördern. Es entstand dadurch ein System mit einem einzigen Zugseil für beide Bahnabschnitte, was allerdings ein Umsteigen der Reisenden auf halber Höhe bedingt. Gegenwärtig ist die Bahn mit 2 Wagen ausgerüstet, die Platz für je 70 Personen bieten. Die Fahrt dauert 10 Minuten bei einer Geschwindigkeit von 3,5 m/sek. Der Antrieb erfolgt elektrisch.

Seit dem Bau der Bahn wurde sie technisch mehrmals verbessert und den modernen Bedürfnissen angepasst. Die wichtigsten Daten seien hier kurz festgehalten : - 1926: Ersatz der Maschinen und Wagen, deren Fassungsvermögen von 32 auf 65 Plätze erhöht wurde (260 000 Franken) - 1948 : Ersatz einer Eisenbrücke durch eine solche aus armiertem Beton (zu Lasten des Kantons Tessin) - 1950: Ersatz der Schienen (71 000 Franken) - 1952: Montage eines neuen mit Motorbremse versehenen BBC-Motors (31 000 Franken) - 1954-1956: Modernisierung der verschiedenen Stationen (ca. 150 000 Franken) - 1957: Kauf neuer Wagen und Erhöhung des Fassungsvermögens auf 70 Personen (ca. 135 000 Franken) - 1960: Auswechslung der Zugsaggregate und Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit auf 3,5 m/sek. sowie Einbau eines neuen Übermittlungssystems mit Frequenzmodulatoren (197 000 Franken) - 1964: Erneuerung der Zahnradkränze bei den Zahnrädern, der Zahnstangen sowie deren Unterlagen (ca. 80000 Franken).

Zusammenfassend darf festgestellt werden, dass sich die ganze Anlage technisch in gutem Zustand befindet.

Die Konzession für die Strassenbahn vom Zentrum von Lugano nach der Talstation der Standseilbahn in Paradiso, welche einen integrierenden Bestandteil der mit Bundesbeschluss vorn 23.Dezember 1887 abgeänderten Gesamtkonzession bildete, ist erloschen (vgl. EAS IX, 416, XXIII, 288 und XXXIII, 62 - Fussnote des italienischen Textes), Diese Strassenbahn wurde als Teilstrecke dem Netz der Luganeser Strassenbahnen angeschlossen, die bis 1918 von der « Società delle tranvie elettriche di Lugano » und später von der Stadt Lugano betrieben wurden. Mit Bundesratsbeschluss vom 23. August 1960 (VAS 1960, 118) wurde die Konzession für die Strassenbahn als erloschen erklärt, nachdem die Gemeinde Lugano alle Strassenbahnlinien durch Trolleybuslinien ersetzt hatte.

Die Standseilbahn Paradiso-San Salvatore hat vornehmlich touristischen Charakter. Sie steht deshalb jeweils vom I.März bis 30.November in Betrieb.

Da keine befahrbare Strasse besteht, stellt die Bahn praktisch das einzige Mittel dar, um zum Gipfel des San Salvatore (912 m ü.M.) zu gelangen. Von diesem geniesst man eine herrliche Rundsicht auf den Luganersee, auf die Stadt und die Umgebung von Lugano sowie auf die Kette der Schweizer Alpen. Für jene Personen, die gern zu FUSS gehen, besteht ein Wanderweg, welcher vpm Gipfel nach Ciona und Carona führt. Ein weiterer Fussweg führt nach Pazzallo und Paradiso.

Die Gesellschaft der Standseilbahn Lugano-Monte San Salvatore ist auch Be-

1649 sitzerin des Gipfel-Restaurants, der einzigen Gaststätte im Bereiche der Bergstation, Wenn zwar in begrenztem Rahmen, so dient die Bahn doch auch den lokalen Bedürfnissen, da sie durch die in der Nähe der Wohngebiete liegende Antriebstation (Mittelstation und auch Station von Pazzallo genannt) willkommene Fahrgelegenheiten im Verkehr zwischen den Orten Pazzallo und Paradiso bietet.

Die Finanzlage des Unternehmens ist gut. Die Zahl der jährlich beförderten Personen ist sehr unterschiedlich. Sie bewegte sich zwischen 35 885 Reisenden im Jahre 1890 und 67 636 beförderten Personen im Jahre 1913. Der erste Weltkrieg hat sich sehr negativ ausgewirkt, ist doch für 1918 der tiefste Stand mit der Beförderung von nur 14 838 Reisenden zu verzeichnen. Nach dem Krieg nahm der Verkehr rasch zu. Im Jahre 1925 wurde erstmals eine Beförderungsquote von über 100 000 Reisenden erreicht. Während des zweiten Weltkrieges sank die Anzahl der beförderten Personen wiederum, doch wurde dieser Ausfall in den Jahren nach Kriegsschluss weitgehend kompensiert, indem 1957 sogar das Maximum der je beförderten Personenzahl mit 268 062 Reisenden registriert wurde. Die letzten Jahre ergaben die nachstehenden Verkehrszahlen: 1958 -- 242033, 1959 = 238832, 1960 = 224965, 1961=259113, 1962 = 253210 und 1963 = 244 079 beförderte Personen.

Im Jahre 1898 begann die Gesellschaft mit der Ausrichtung von Dividenden.

In der Zeit von 1898 bis 1913 variierte der Satz zwischen 4 und 8 Prozent. Mit Ausnahme der Kriegsjahre (1914-1922 und 1939-1943), wo keine Dividenden ausgerichtet wurden, stieg der Satz dauernd an, bis er 1956 10 Prozent erreichte und seither sich auf dieser Hohe konsolidierte.

Es sei in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Unternehmung nie Subventionen oder Hilfeleistungen von öffentlichen oder privaten Institutionen beanspruchen musste.

Die Betriebsausgaben betrugen im Jahr 1963 270 895 Franken, denen Betriebseinnahmen von 338 537 Franken gegenüberstehen, was einen Betriebsüberschuss von 67 642 Franken ergibt.

Die Bilanz per 31.Dezember 1963 weist an Aktiven l 086 988 Franken auf.

In den Passiven finden wir 600 000 Franken Eigenkapital, 340 000 Franken Reserve, 41 891 Franken laufende Schulden, 105 097 Franken Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung.

Im Laufe der Betriebsjahre sind die Taxen für die
Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst, d.h. herabgesetzt oder erhöht, worden. Diese Anpassung der Tarife geschah jedoch immer im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Das Personal steht im Genuss einer Altersversicherung, welche mit einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wurde. Ferner wurde ein Invaliditätsfonds geschaffen.

II Am 30. Oktober 1963 ersuchte die «Società della Ferrovia Lugano-Monte San Salvatore» (jetzt: «Funicolare Lugano-Paradiso-Monte San Salvatore Bundesblstt, 117 Jahrg. Bd.I.

'

114

1650 S.A.») das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement um Erneuerung der am 12. Dezember 1965 ablaufenden Konzession.

In ihrem Gesuch hebt die Konzessionärin hervor, dass die insbesondere touristischen Zwecken dienende Bahn auch die Beförderung von Personen und Waren für das sich auf dem Gipfel des San Salvatore befindliche Restaurant sowie die dort errichtete Televisionsstation besorgt. Sie erinnert ferner an die Transporte für die militärischen Überwachungsstellen sowie an diejenigen, welche sie für den Bau eines Laboratoriums für die Hochspannungs-Forschungskommission des SEV ausführte. Das Baudepartement des Kantons Tessin erhebt in seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 1964 keinerlei Einwendungen gegen die Erteilung einer neuen Konzession. Immerhin wünscht das Baudepartement, dass in der künftigen Konzession die Möglichkeit des Rückkaufs der Standseilbahn durch den Kanton Tessin verankert werde. Auch die Gemeinden Paradiso, Pazzallo und Carona, auf deren Gebiet sich die Standseilbahn befindet, sprechen sich zugunsten der Erteilung einer neuen Konzession aus. Während die Gemeinde Carona auf die Rückkaufsklausel verzichtet, verlangen die Gemeinden Paradiso und Pazzallo, dass eine entsprechende Klausel zu ihren Gunsten in die Konzession aufgenommen werde. Sie begründen ihren Antrag wie folgt : Mit Rücksicht auf die bemerkenswerte Zunahme im Wohnungsbau und im Hinblick auf die künftige grosse demographische Entwicklung könnten sich sowohl die Gemeinde Paradiso (für den obern Teil des Gemeindegebietes) als auch die Gemeinde Pazzallo (für ihr gesamtes Wohngebiet) vcranlasst sehen, Vorkehren zu treffen, um der Bevölkerung regelmässige öffentliche Verkehrsverbindungen zu gewährleisten. Die beiden Gemeinden machen geltend, dass die Standseilbahn wegen der durch die topographischen Verhältnisse bedingten Schwierigkeiten beim Bau allfälliger Verbindungsstrassen auch weiterhin die günstigste Verkehrsverbindung darstellt. Dabei müsste allerdings ein Ganzjahresbetrieb in Aussicht genommen werden und nicht nur, wie bisher, eine auf die Saison beschränkte Betriebsdauer. Darüber hinaus könnte die erwähnte Entwicklung auf dem Gebiete des Wohnungsbaues die Einrichtung neuer Haltestellen bedingen. Schliesslich vertreten die beiden Gemeinden die Auffassung, dass die heutigen, spezifisch auf den
Tourismus ausgerichteten Fahrtaxen für die einheimische Bevölkerung von Paradiso und Pazzallo zu hoch und daher auf diese nicht anwendbar sind.

Die von den Gemeinden unternommenen Anstrengungen um Anerkennung eines zu ihren Gunsten lautenden Rückkaufsrechtes stiess auf die ablehnende Haltung seitens der Konzessionsinhaberin. Wenn das Eidgenössische Vcrkehrsund Energiewirtschaftsdepartement die Rechtmässigkeit der von den Gemeinden Paradiso und Pazzallo geltend gemachten Gründe auch anerkennt, so vertritt es doch die Ansicht, dass - abgesehen von den Tariffragen - die Argumente, auf welche sich die beiden Gemeinden berufen, auf einer hypothetischen Zukunft beruhen. Immerhin wird man den Wünschen der Gemeinden im Rahmen der neuen Konzession weitgehend Rechnung tragen können. Die von der zuständigen Bundesverwaltung in dieser Richtung gepflogenen Verhandlungen führten

1651 zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien, Die Konzessionsinhaberin erklärte sich damit einverstanden, dass im Bundesbeschluss über die Erneuerung der Konzession die Auflage für die Einrichtung weiterer Haltestellen aufgenommen (Art. 6) und die Betriebszeit der Bahn auf das ganze Jahr ausgedehnt werde (Art. 8, Abs. 2), vorausgesetzt, dass dies einem tatsächlichen Bedürfnis entspreche und technisch durchf uhrbar sei. Auch mit Bezug auf die Gewährung von Einheimischentaxen konnte eine Lösung gefunden werden (Art. 10, Abs. 1).

Nachdem die Ansprüche der Gemeinden Paradiso und Pazzallo damit befriedigt werden konnten, bestanden keine triftigen Gründe mehr, in die Konzession auch eine Rückkaufsklausel zugunsten der genannten Gemeinden aufzunehmen.

Die beiden Gemeinden hätten es begrüsst, wenn sie einen ihrer Vertreter in den Verwaltungsrat der konzessionierten Unternehmung hätten delegieren können. Gestützt auf Artikel 14 des Eisenbahngesetzes fehlt jedoch die nötige gesetzliche Grundlage (Gewährung von namhaften Beiträgen oder Darlehen von Seiten der erwähnten Gemeinden), um diesem Wunsch entsprechen zu können.

Weder die Generaldirektion der PTT-Betriebe noch die Generalstabsabteilung des Militärdepartementes erhoben Einwendungen gegen die Erteilung einer neuen Konzession. Nachdem somit die Interessen der Landesverteidigung nicht entgegenstehen und die Standseilbahn tatsächlich das wirtschaftlichste Verkehrsmittel zur Erreichung des Gipfels des San Salvatore darstellt, sind die Bedingungen für die Erteilung der Konzession im Sinne von Artikel 5, Absatz l des Eisenbahngesetzes erfüllt.

III

Der Ihnen unterbreitete Konzessionsentwmf sieht die für Eisenbahnunternehmungen normale Geltungsdauer von 50 Jahren vor (Art. 2).

Mit Ausnahme der Artikel 6 und 8, Absatz 2, von denen schon die Rede war, entspricht der Wortlaut der Konzession den Ihnen seit dem Inkrafttreten des neuen Eisenbahngesetzes vorgelegten Konzessionen. Mit Bezug auf die Tarife wurde aus den bereits in der Botschaft vom 30. November 1964 l) betreffend die Erteilung einer neuen Konzession für die Zahnradbahn Alpnachstad-Pilatus Kulm dargelegten Gründen auf die Festsetzung von Höchsttaxcn verzichtet (Art. 10).

Der Kanton Tessin hat dem Wortlaut der Konzession zugestimmt.

Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage - einfacher Bundesbeschluss beruht auf Artikel 5, Absätze l und 2 des Eisenbahngesetzes, das sich auf dit Artikel 23, 24ter, 26, 34, Absatz 2, 36 und 64 der Verfassung stützt.

*) FF 1964, 1379 (französische Fassung); BB 1964,1331 (deutsche Fassung).

1652 IV

Gestützt auf diese Ausführungen empfehlen wir Ihnen, dem Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Erteilung einer neuen Konzession für die Standseilbahn Lugano-Paradiso-Monte San Salvatore Ihre Zustimmung zu geben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. Mai 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Tschudi Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss iiber die Erteilung einer neuen Konzession fiir die Standseilbahn von Lugano-Paradiso nach dem Gipfel des San Salvatore

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestiitzt auf Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 nach Einsicht in das Gesuch der «Societa della Ferrovia Lugano-Monte San Salvatore» (jetzt: «FunicolareLugano-Paradiso-Monte San Salvatore S.A.») vom 30.Oktober 1963, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 1965 beschliesst:

Der «Funicolare Lugano-Paradiso-Monte Sari Salvatore S. A.» wird unter den nachstehend aufgefiihrten Bedingungen eine neue Konzession fur Ban und Betrieb einer Standseilbahn erteilt.

Art. 1 Die Bundesgesetze sowie alle iibrigen bundesrechtlichen Vorschriften uber Bau und Betrieb der vom Bund konzessionierten Eisenbahnen sind zu beachten.

Gesetzgebung

Art. 2 Die Konzession wird fiir die Dauer von 50 Jahren, d. h. fiir die Zeit vom 12.Dezeraber 1965 bis Sl.Dezember 2015, erteilt.

Dauer

Art. 3 Die Untenvehmung hat ihren Sitz in Paradiso.

Sltz

1654

strecke

Piäat

Haltestellen

Lärmbekämpfung

Art. 4 Die Konzession gilt für die Strecke Lugano-Paradiso-Monte San Salvatore.

Art. 5 Die dem Betrieb dienenden Anlagen sowie die Fahrzeuge dürfen nur nach Plänen und Vorlagen erstellt oder geändert werden, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Diese Behörde ist berechtigt, auch nach Erstellung der Anlagen und Fahrzeuge deren Änderung zu verlangen, wenn die Betriebssicherheit oder die Landesverteidigung es erfordern.

Art. 6 Die Aufsichtsbehörde kann die Konzessionärin verpflichten, ausser der auf halber Streckenlänge sich befindenden Antriebstation (Pazzallo), weitere Haltestellen zu schaffen, sofern hierfür ein Bedürfnis besteht und es die technischen Mittel erlauben.

Art. 7 Soweit es mit der Sicherheit des Betriebes vereinbar ist, hat die Konzessionärin die ihr zumutbaren Massnahmen zur Verminderung des durch ihren Betrieb bedingten Lärms zu treffen. Vorbehalten bleibt Artikel 5 dieser Konzession.

Art. 8 Die Zahl der täglichen Fahrten und deren Verkehrszeiten haben sich nach den Bedürfnissen zu richten. Die Fahrpläne sind nach den geltenden Bestimmungen aufzustellen und vor dem Inkrafttreten durch die Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.

2 Die Betriebszeit der Bahn erstreckt sich auf die touristische Saison. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch deren Ausdehnung auf das ganze Jahr verfügen, sofern hiefür ein Bedürfnis besteht und es die technischen Mittel erlauben.

1

Fahrplan und Betriebszeit

Art. 9 Beförderungspflicht

Tarife

Die Konzessionärin ist zur Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern verpflichtet.

Art. 10 1 Die Konzessionärin ist gehalten, für die Strecke LuganoParadiso-Pazzallo Billette und Abonnemente zu ermässigten Taxen (Einheimischentaxe) an diejenigen Personen abzugeben, welche ihr Steuerdomizil in den Gemeinden Paradiso oder Pazzallo haben.

3 Die Tarife sind vor dem Inkrafttreten durch die Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.

1655 Art. 11 1

Die Konzessionarin hat sich gegen die Folgen ihrer in der Bundesgesetzgebung iiber die Haftpfficht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post umschriebenen Haftpflicbt bci einer in der Schweiz zum Geschaftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehrnung oder einer andern, von der Aufsichtsbehorde anerkannten Einrichtung zu versichern.

2 Die Vortrage iiber die Haftpflichtversicherung sowie deren nachtragliche Anderungen bedttrfen der Genehmigung der Aufsichtsbehorde.

Art. 12 1

Die Konzessionarin hat fur das standige Personal eine Dienstalterskasse oder eine Pensionskasse einzurichten oder es bci einer in der Schweiz zum Geschaftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer andern, von der Aufsichtsbehorde anerkannten Einrichtung zu versichern.

2 Die Konzession&rin hat dafur zu sorgen, dass das Personal gegen die wiitschaftlichen Folgen von Krankbeit versichert ist.

Haftpllichtvcrsicherufl&

Personalfursorgc

Art. 13 Den eidgenossischen Beamten, denen die Aufsicht iiber den Bau und Betrieb der Eisenbahnen obliegt, ist zu jeder Zeit freie Fahrt und freier Zutritt zu alien Teilen der Anlagen zu gewahren.

Das zur Vornahme von Untersuchungen notige Personal und Material, Pläne inbegriffen, sind ihnen kostenlos zur Verfiigung zu stellen. Die Konzessionarin und ihr Personal haben ferner den mil der Kontrolle betrauten Organen alle hieftir notwendigen Ausktinfte zu erteilen.

Art. 14

Komtollen

Das Recht des Riickkaufes der Bahn steht dem Kanton Tessin zu, Der Ruckkauf richtet sich nach dem zehnten Abschnitt des Eisenbahngesetzes.

II

Ruckkaufsrccht

Der Bundesrat ist mil dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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24.06.1965

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