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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Zuschüsse des Bundes an die Kosten für Aushilfsmilch (Vom 4. Juni 1965)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Gemäss Artikel 3, Absatz l des Bundesbeschlusses (Verfassungszusatz) vom 9. Oktober 1964 über die Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen (BB1. 1964II791) bleiben der Bundesbeschluss vom 21, Dezember 1960 über Mietzinse für Immobilien und die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte (AS 1961, 284) und die gestutzt darauf erlassenen Vorschriften längstens bis zum 3I.Dezember 1965 in Kraft. In unserer Botschaft an die Bundesversammlung vom 20, März 1964 betreffend die Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen (BB1. 1964 I 729) äusserten wir uns aber dahin, dass die Zuschüsse des Bundes an die Kosten für Aushilfsmilch von der Liquidation der Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte per Ende 1965 nicht erfasst werden sollen. Wir beehren uns, Ihnen nachstehend über die Regelung dieser Zuschüsse ab I.Januar 1966 Bericht zu erstatten und gleichzeitig den Entwurf eines entsprechenden Bundesbeschlusses zu unterbreiten.

L Einleitung Wir haben periodisch immer wieder Gelegenheit gehabt, über die Verhältnisse in der Milchwirtschaft zu berichten und auf die Wichtigkeit dieses Sektors im Rahmen der gesamten Landwirtschaft und der Landesversorgung mit Nahrungs- und Futtermitteln hinzuweisen. Gleichzeitig legten wir jeweils dar, dass den einzelnen Verwertungsarten der Verkehrsmilch vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus eine unterschiedliche Bedeutung zukommt, da sie den Bund finanziell unterschiedlich belasten. Im Vordergrund steht die Verwertung der Milch als Konsummilch und als Frischmilchspezialitäten, weil sie finanziell weitgehend selbsttragend ist.

In den nachfolgenden Ausführungen geht es nun grundsätzlich darum, aus der umfassenden Ordnung der Milchproduktion und des Milchabsatzes einen Teil neu zu überprüfen, nämlich die Regelung der Zuschüsse des Bundes an die

1610 Deckung der Kosten für Aushilfsmilch sowie die Vornahme organisatorischer Massnahmen, welche zur Senkung der Mengen und Kosten dieser Bezüge beitragen.

Wir werden uns ausschliesslich auf dieses Problem beschränken, da uns die Revision des gegenwärtig gültigen Milchwirtschaftsbeschlusses (AS 1962,1137; 1964, 242) noch dieses Jahr Gelegenheit geben wird, umfassend über die Verhältnisse im Milchsektor unserer Landwirtschaft zu berichten.

u. Die bisherige Regelung der Zuschüsse des Bundes an die Kosten für Aushilfsmilch A. Die Notwendigkeit von Aushilfsmilchlieferungen

In der Schweiz gibt es heute rund 120000 Verkehrsmilchproduzenten, von denen die Milch täglich einmal, in den meisten Fällen jedoch zweimal abgenommen werden muss. Der Sammelapparat erfordert deshalb eine bis ins einzelne geordnete Organisation. Aber auch die störungslose Belieferung der Konsumenten mit Konsummilch verlangt eine sorgfältige Planung. Beide Aufgaben fallen gemäss Artikel 10, Absatz l des Beschlusses der Bundesversammlung vom 29. September 1953 über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) (AS 1953, 1109) dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten (Zentralverband) und seinen Sektionen zu.

Früher bestand auch für grössere Konsumplätze noch ein direkter Verkehr zwischen Produzent und Konsument. Heute haben wir in dieser Beziehung eine völlig andere Situation. Mit dem Anwachsen der Konsumzentren und dem Entstehen ausgesprochener Mangelgebiete lässt es sich nicht umgehen, die Milch aus immer entfernteren Produktionsgebieten zu beschaffen. Je nach Jahreszeit und Wochentagen können sich recht erhebliche Differenzen im Milchbedarf ergeben.

Aber auch in der Produktion treten jahreszeitliche Schwankungen auf. Die produktionsschwächsten Monate sind erfahrungsgemäss der November und Dezember. Diesen Umständen muss bei der Organisation der Konsuramilchversorgung Rechnung getragen werden. Vorerst werden die Normalmilchen zur Deckung des Milchbedarfes herangezogen. Es sind dies Milchen, die ständig zu diesem Zwecke zur Verfügung stehen. In der produktionsarmen Zeit sind sie aber u. U. nicht ausreichend, um der ganzen Nachfrage gerecht zu werden. Deshalb sind nach Artikel 6, Absatz l der Verordnung vom 30. April 1957 über die Verwertung der Verkehrsmilch (AS 1957, 367) grundsätzlich alle Sammelstellen, Milchkäufer und Fabriken verpflichtet, bei Bedarf jederzeit auf Weisung der zuständigen Sektion des Zentralverbandes das"verfügbare Milchquantum ganz oder teilweise «zur Deckung des Bedarfes an Frischmilch (auch pasteurisiert, sterilisiert oder uperisiert), Joghurt und Milchmischgetränken» zur Verfügung zu stellen. Eine solche vielfach kurzfristige Abdisponierung der Milch verursacht in den betroffenen Betrieben einen Unterbruch der Produktion. Unter diesen Umständen kann das vorhandene Personal nicht mehr voll beschäftigt werden. Auch liegen während dieser Zeit die Produktionseinrichtungen teilweise brach. Zudem

1611 fallen keine Nebenprodukte, wie Magermilch und Schotte, an. In solchen Fällen ist es grundsätzlich gerechtfertigt, dem Milchkäufer für sogenannte Aushilfsmilch einen gewissen Zuschlag zu bezahlen.

Nach den bisherigen Ausführungen handelt es sich bei der Aushilfsmilch um Milch aus Verarbeitungsbetrieben (eigene Regiebetriebe der Verbände, selbstfabrizierende Genossenschaften oder private Milchkäufer, wie Käser, Kondensmilchfabriken usw.), welche zeitweise in Ergänzung des Normalmilchanfalles von den regionalen Milchverbänden zur Sicherung der Konsummilchversorgung in den Konsumzentren ihres Verbandsgebietes herangezogen werden muss. Die Regionalverbände sind aber nicht nur zur Versorgung der Konsumplätze im eigenen Verbandsgebiet verpflichtet, sondern können vom Zentralverband auch angehalten werden, Aushilfsmilch in andere Verbandsgebiete zu liefern. Solche Lieferungen werden auch als Fernmilchlieferungen bezeichnet. Aushilfsmilchlieferungen über die Verbandsgrenzen hinaus erfolgen heute z.B. von der Ostschweiz nach Genf, von der Zentralschweiz in den Tessin und nach Basel und vom Verbandsgebiet Bern ins Wallis.

Der wechselnde Milchbedarf in den grossen Konsumzentren und die natürlichen Produktionsschwankungen bedingen das Vorhandensein einer Regulierstelle, die einerseits über genügend Milch verfügt, um den Bedarf der Konsumenten zu decken, anderseits aber auch bereit ist, die von den Milchhändlern nicht benötigte Tagesmilch zurückzunehmen und zu verarbeiten. Diese Aufgabe besorgen die städtischen Zentralmolkereien. Ihnen übergeben eine gewisse Anzahl von Milchgenossenschaften regehnässig die in ihren Samrnelstellen eingelieferte Milch. Es wäre aber unrationell, den Kreis der ständigen Milchlieferanten derart auszudehnen, dass fortan auch im Winter keine Aushilfsmilchbezüge mehr nötig wären, weil bei diesem Vorgehen die im Sommer in den Molkereien anfallende grosse Überschussmilchmenge unzweckmässig verarbeitet werden musste.

Periodische Aushitfsmilchlieferungen werden deshalb stets notwendig sein.

B. Die bisherige Regelung der Zuschüsse Nach dem Ausbruch des Zweiten Weltkrieges waren zunächst der Zentralverband und seine Regionalverbände für die Bereitstellung von Aushilfsmilch besorgt. Der Zentralverband deckte die Kosten der Beschaffung dieser Milch aus demErtrag der Krisengebühr
(gemäss Landwirtschaftsgesetz Artikel 26, Absatz l, Buchstabe b nunmehr Abgabe auf Konsummilch genannt). Durch die Verfügung Nr. 12 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 3I.Oktober 1941 (AS 1941, 1244) wurde zunächst für den Kanton Tessin eine Preisausgleichskasse errichtet. Am 16. Juli 1942 wurde durch die Verfügung Nr. 17 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (BS 10, 939) die Preisausgleichskassefür Milch und Milchprodukte geschaffen (nachstehend PAK Milch genannt). Diese hatte von Anbeginn an den Zweck, «Mittel für die zusätzlichen Kosten bereitzustellen, die aus der Versorgung von Mangelgebieten und Konsumzentren mit Milch erwachsen » (Art. 1). Damit wurden neben ändern auch die Zuschüsse an die Kosten für Aushilfsmilch Bundessache. Zur Diskussion

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stehen im vorliegenden Bericht aber nur die Entschädigungen an die Aushilfsmilchkosten.

In Verbindung mit der PAK Milch steht das vom Zentralverband erlassene «Reglement für die Deckung der Extrakosten der Aushilfsmilch durch die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte ab I.Mai 1942». Dieses Reglement ist im wesentlichen noch heute in Kraft. In Ziffer 2 wird z. B. dargelegt, wie die «Extrakosten » berechnet werden : Soweit fiir einen bestimmten Konsumort für die Normalmilch ein einheitlicher Frankopreis (Normalpreis) festgesetzt wird, deckt die Preisausgleichskasse die Differenz zwischen diesem Frankopreis und dem effektiven Gestehungspreis der Aushilfsmilch franko Empfangsbahnhof des Konsumortes. (Buchstabe a) Besteht für den Konsumort kein einheitlicher Frankopreis, so gilt als «Normalpreis» der Preis, zu dem der ortsansässige Handel (eventuell die ortsansässige Molkerei) die Milch übernimmt, ohne in der angestammten und anerkannten Verschleissmarge gekürzt zu werden. Soweit der Gestehungspreis der Aushilfsmilch franko Verbrauchsort hoher liegt, wird die Differenz aus der Ausgleichskasse vergütet. (Buchstabe b)

Die bisherigen Zuschüsse der PAK Milch an die Aushilfsmilchkosten (Extrakosten) variieren von Regionalverband zu Regionalverband relativ stark.

Einerseits ist dies auf die unterschiedlichen Entschädigungen an die Käser, Lieferprämien an die Produzenten, Fuhr- und Frachtkosten, Reguliermargen und Zuschüsse an die Molkereibehandlung zurückzuführen; anderseits aber werden in den einzelnen Verbandsgebieten nicht die gleichen Franko- oder Rampenpreise angewendet. So erreichte in den letzten Jahren z. B. die jeweils für den Monat November berechnete, zu Lasten der PAK Milch gehende Differenz zwischen dem Gestehungspreis der Aushilfsmilch franko städtische Molkerei und dem Frankopreis in den einzelnen Verbänden folgende Beträge: Basel 4,65 Rp,/kg, Bern 5,45 Rp./kg, Zürich 4,51 Rp./kg, Lausanne 7,62 Rp./kg, St. Gallen 6,28 Rp./kg usw. Bei der Aushilfsmilch, die in andere Verbandsgebiete geliefert wird, können die Entschädigungen der PAK Milch je kg Milch wegen der viel höheren Fuhr- und Frachtkosten bis zu 13 Rappen betragen.

Diese unterschiedlichen Zuschüsse waren übrigens schon vor der Errichtung der PAK Milch vorhanden. Sie wurden nach deren Einführung auf der gleichen Basis weiter ausgerichtet. Zu den in den einzelnen Verbandsgebieten gültigen Ansätzen sind im Laufe der Jahre generelle Teuerungszulagen ausgerichtet worden. Diese betragen derzeit 0,5 Rp./kg in den Monaten Februar bis Oktober und l Rp./kg in den Monaten November bis Januar.

An den bei der Errichtung der PAK Milch aufgestellten Grundsätzen hinsichtlich der Gewährung von Zuschüssen zur Tiefhaltung des Konsumentenmilchpreises hat sich im Laufe der Jahre im Prinzip nichts geändert. Die Zuschüsse an die Kosten für Aushilfsmilch wurden dem Ziele, die PAK Milch habe nach Möglichkeit zur Tiefhaltung der Milchpreise für die Konsumenten in Mangelgebieten und Konsumzentren beizutragen, vollauf gerecht. Man war sich aber bewusst, dass das ganze PAK-System kriegswirtschaftlichen Charakter besass und deshalb nur vorübergehender Natur sein konnte. Dies kommt auch in der Gesetzgebung zum Ausdruck, So wird bereits in Artikel 8, Absatz l und 3

1613 der Verordnung vom 30, Dezember 1953 über geschützte Warenpreise und Preisausgleichsmassnahmen(AS 1953,1298)festgehalten: Die Preiskontrollstelle kann im bisherigen Rahmen Zuschüsse folgender Art aus der Preisausgleichskasse entrichten: ...

Die allgemeine und schrittweise Verringerung der Zuschüsse durch den Bundesrat bleibt vorbehalten.

Diese Bestimmungen weisen eindeutig in Richtung einer Aufhebung der Kasse. In den späteren Gesetzeserlasscn über die PAK Milch aus den Jahren 1956 und 1960/61 kommt der Abbaugedanke der Zuschüsse dieser Kasse noch stärker zum Ausdruck. Am 6. Dezember 1964 nun nahm das Volk den ihm zum Entscheid unterbreiteten Bundesbeschluss (Verfassungszusatz) vom 9. Oktober 1964 über die Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen an. Der die PAK Milch ganz allgemein und sodann speziell das Aushilfsmilchproblem betreffende Artikel 3, Absatz l dieses Bundesbeschlusses hat folgenden Wortlaut: Der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1960 über Mietzinse für Immobilien und die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften bleiben, vorbehaltlich der Ersetzung der Mietzinskontrolle durch die Mietzinsüberwachung, längstens bis zum 31. Dezember 1965 in Kraft. In Abweichung von Artikel 14, Absatz 2 dieses Bundesbeschlusses können bisherige Zuschüsse an die Kosten für die Beschaffung von Aushilfsmilch aus der Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte erhöht werden, sofern grössere Aufwendungen nachgewiesen sind und diese nicht durch organisatorische Massnahmen vermindert werden können.

Demnach ist der endgültige Abbau der PAK Milch auf Ende 1965 vorgesehen. Für das Jahr 1965 können allerdings die Zuschüsse an die Aushilfsmilchlieferungen, «sofern grössere Aufwendungen nachgewiesen sind und diese nicht durch organisatorische Massnahmen vermindert werden können», entgegen früherer Erlasse noch erhöht werden. Dass diese Möglichkeit der Erhöhung bisheriger Zuschüsse mit der vorgesehenen Liquidation der PAK Milch nur vermeintlich in Widerspruch steht, werden unsere nachfolgenden Ausführungen zeigen.

III. Die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 20. März 1964 betreffend die Weiterfährung befristeter Preiskontrollmassnahmen In unserer Botschaft an die Bundesversammlung vom 20. März 1964 betreffend die
Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen haben wir vorgesehen, dass die Zuschüsse an die Kosten für Aushilfsmilch von der Liquidation der Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte per Ende 1965 nicht erfasst werden sollen. Wir zitieren (BEI. 19641769) : Bezüglich der Kosten von rund 2,3 Millionen Franken für die Beschaffung von Aushilfsmilch dagegen ist eine andere Lösung vorgesehen. Die entsprechenden Aufwendungen, die von Jahr zu Jahr erheblich differieren können, sollen nicht dem Konsumenten belastet, sondern den Milchverbänden direkt vergütet werden, und zwar in

1614 dem Umfange, als sie nicht durch organisatorische Massnahmen vermindert werden können. Wir werden zu gegebener Zeit den Antrag zu einem Bundesbeschluss unterbreiten, durch welchen die notwendigen Mittel zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung von Aushillsmilch beschafft werden sollen (z. B, Verwendung der Abgabe auf Konsummilch in Abweichung der Bestimmung von Artikel 26 Landwirtschaftsgesetz). Die entsprechenden Gelder würden den Milchverbänden im benotigten Umfange zur Verfügung gestellt.

Mit diesen Äusserungen haben wir unsern Willen bekundet, weiterhin Bundesmittel zur Deckung der Kosten für Aushilfsmilch zur Verfügung zu stellen. In groben Zügen skizzierten wir gleichzeitig die kommende Lösung : - Der Konsument soll durch die zusätzlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Aushilfsmilch nicht belastet werden ; - Die Aufwendungen sollen den Milchverbänden nur in dem Umfange vergütet werden, als sie nicht durch organisatorische Massnahmen herabgesetzt werden können.

IV. Vorschlag über die künftigen Zuschüsse des Bundes an die Kosten für Aushilfsmilch A. Ausgangslage

Die Neuregelung der Zuschüsse an die Deckung der Aushilfsmilchkosten hat von der öffentlich-rechtlichen Aufgabe, die dem Zentralverband und seinen Sektionen übertragen wurde, vom Inhalt der zitierten Botschaft vom 20. März 1964 sowie vom Verfassungszusatz vom 9, Oktober 1964 auszugehen.

B. Befristung der Zuschüsse (Art. l des Entwurfes)

Artikel 10, Absatz l des Milchbeschlusses überträgt dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten die öffentlich-rechtliche Aufgabe, im Einvernehmen mit den ändern beteiligten milchwirtschaftlichen Organisationen und Verwerterkreisen vorab die geordnete und kostensparende Konsummilchversorgung des Landes zu gewährleisten. Unter diese Aufgabe fällt auch die Beschaffung von Aushilfsmilch. Die Aufgabe des Bundes ist diesbezüglich im Erlass grundsätzlicher Richtlinien (Art. 10, Abs. 2 und Art. 11 Milchbeschluss) sowie in der Kontrolle und Überwachung (Art. 35 ff. Milchbeschluss) zu erblicken.

Der Souverän hat am 6. Dezember 1964 endgültig den Abbau und die Aufhebung der PAK Milch beschlossen. Diese Kasse befindet sich deshalb heute in Liquidation. Die Zuschüsse an die Mehrkosten für die Beschaffung von Aushilfsmilch (gleich Differenz zwischen den Gestehungskosten der Aushilfsmilch und der Normalmilch franko städtische Molkerei) haben wir jedoch in unserer Botschaft vom 20. März 1964, wie bereits erwähnt, von der Liquidation ausgeschlossen. Es sollen demnach für diesen Zweck auch nach der Liquidation der PAK Milch Bundesgelder zur Verfügung gestellt werden. Wohl wurde in der Botschaft

1615 vom 20. März 1964 die Bereitstellung von Aushilfsmilchlieferungen an sich als Daueraufgabe bezeichnet. Über die genaue Zeitdauer während der weiterhin Zuschüsse des Bundes gewährt werden sollen, hatten wir uns damals noch nicht zu äussern. Die Vorarbeiten zu dieser Vorlage ergaben, dass verschiedene Gründe für eine Befristung der Zuschüsse sprechen. In der genannten Botschaft wurde bereits gesagt, dass der administrative Aufwand der PAK Milch in keinem Verhältnis mehr zum wirtschaftlichen und sozialen Effekt der noch bestehenden Verbilligung stehe. Die Zuschüsse sind ein kriegswirtschaftliches Instrument, dessen Charakter nicht dauernder Natur sein kann. In den Genuss dieser Zuschüsse gelangt nur ein Teil der Konsumenten. Eine sukzessive Überwälzung auf die Konsumenten kann zudem dank den heutigen Einkomrnensverhältnissen verantwortet werden. Diese allgemeine Feststellung zur PAK Milch ist grundsätzlich auch auf die hier zur Diskussion stehenden Zuschüsse übertragbar. Wir sehen daher eine zeitlich befristete Dauer der Bundesleistungen vor.

Die Stellungnahmen der Kantone und der interessierten Wirtschaftsverbände sowie die Behandlung der Vorlage im Fachausschuss Milch und in der Beratenden Kommission für die Durchf ührung des Landwirtschaftsgesetzes haben gezeigt, dass man bezüglich der Dauer der Zuschüsse sehr unterschiedlicher Auffassung sein kann. Einerseits wurde deren sofortige Aufhebung auf Ende 1965 verlangt, anderseits sprach man sich auch für die Ausarbeitung einer zeitlich unbefristeten Vorlage aus. Die unterschiedlichen Stellungnahmen zeigen, dass unsere Vorlage, die eine Befristung der Bundesleistungen vorsieht, eine abgewogene Lösung darstellt.

C. Das Ausmass und die Dauer der künftigen Zuschüsse des Bundes an die Kosten für Aushilfsmilch (Art. l und 2 des Entwurfes) Die nachstehende Tabelle vermittelt einen Überblick über die seit dem Rechnungsjahr 1954/55 (l. 11. bis 31.10.) ausbezahlten Zuschüsse des Bundes an die Kosten für Aushilfsmilch.

Rechnungsjahr

Aushilfsmilchmenge kg/l

1954/55

62 143 910

1955/56 1956/57 1957/58 1958/59 1959/60 1960/61 1961/62 1962/63 1963/64

60 548 596 65 835 337 49475171 52 621 666 43 831 413 55 454 853 60 772 062 58 336 687 74771417

Zuschüsse der PAK Milch Fr.

Durchschnittliche Zuschüsse in Rp.

jekg/lAushilfamilch

2540558.11 2424781.45 2784686.97 2147033.90 2013595.25 1777458.45 2118950.68 2346809.13 2276266.45 3110296.62

4 09

4.00 4.23 4.34 3.83 4.06 3.82 3.86 3 90 4.16

1616 In der gleichen Zusammenstellung sind auch die in den einzelnen Jahren benötigten Aushilfsmilchmengen angeführt. Die starken Schwankungen sind insbesondere auf die Witterungsverhältnisse und die unterschiedliche Grosse der Viehbestände zurückzuführen.

Für die Jahre 1966,1967 und 1968 ist vorgesehen, dass der Bund dem Zentralverband zur Deckung der Aushilfsmilchkosten und zur Förderung organisatorischer Massnahmen (siehe spezielles Kapitel) jeweils einen fixen Beitrag aus allgemeinen Bundesmitteln leistet. Dieser Pauschalbetrag soll so bemessen sein, dass es der genannten Organisation und ihren Sektionen möglich sein wird, die Beschaffung von Aushilfsmilch so durchzuführen, dass die Konsumentenpreise wegen der Aushüfsmilchkosten keine Erhöhung erfahren müssen.

Der Pauschalbetrag berechnet sich zunächst auf Grund der bisher von der PAK Milch ausbezahlten Zuschüsse an die Aushilfsmilchkosten; als Basis dient der Durchschnitt der Jahre 1963/64 und 1964/65 mit einem mutmasslichen Aufwand von knapp 3 Mio Franken. Der Verfassungszusatz vom 9. Oktober 1964 bietet die Möglichkeit, im Jahre 1965 die bisherigen Entschädigungen des Bundes an die Kosten für Aushilfsmilch unter bestimmten Voraussetzungen zu erhöhen.

Ein vom Zentralverband am 19.Juni 1964 an die Behörden gerichtetes Gesuch um Erhöhung der Zuschüsse wird gegenwärtig von der Eidgenössischen Preiskontrollstelle auf seine Berechtigung hin überprüft. Bei der Fixierung der Höhe der dem Zentralverband zur Verfügung zu stellenden Pauschalsumme sind die im erwähnten Gesuch gestellten Forderungen angemessen zu berücksichtigen. Es müssen ferner auch Kostenelemente berücksichtigt werden, von denen man heute schon sagen kann, dass eine Verteuerung unmittelbar bevorsteht oder im Laufe der Geltungsdauer der Regelung mit grosser Sicherheit eintreten wird. Es ist daher die von den Schweizerischen Bundesbahnen geplante Erhöhung der Tarife für Milchtransporte per Ende 1965 zu berücksichtigen. In naher Zukunft ist auch beim Transport auf der Strasse und bei ändern Kostenfaktoren mit wesentlichen Kostensteigerungen zu rechnen. Ferner soll ein Anreiz zur vermehrten Vornahme organisatorischer Massnahmen geschaffen werden. In Würdigung aller Umstände ist der jährliche fixe Beitrag des Bundes an die Kosten für Aushilfsmilch auf 3,5 Mio Franken festzulegen. Über
die Verwendung dieser Bundesmittel werden wir im Abschnitt über die organisatorischen Massnahmen orientieren.

Für die Jahre 1969 bis 1971 ist ein sukzessiver Abbau der Zuschüsse des Bundes vorgesehen. Die Pauschalsumme soll in diesen drei Jahren jeweils um 20 Prozent ihrer ursprünglichen Höhe gekürzt werden, so dass sie 1971 noch 40 Prozent der Entschädigungen der Jahre 1966 bis 1968 beträgt. Ab 1972 wird der Bund keine Zuschüsse mehr gewähren. Sowohl die Dauer des Abbaues als auch der Prozentsatz, um den der Pauschalbetrag jeweils gekürzt werden soll, sind Ermessensfragen.

Es ist vorgesehen, die Einzelheiten über die Auszahlung der Bundesbeiträge an den Zentralverband durch einen Bundesratsbeschluss zu ordnen.

1617 D. Die Belastung der Konsumenten (Art. 5 des Entwurfes)

Nach dem Text unserer Botschaft vom 20. März 1964 betreffend die Weiterf ührung befristeter Preiskontrollmassnahmen sollen die Konsumenten durch die Aushilfsmilchkosten nicht belastet werden. Nach unserem Vorschlag wird dies für die Jahre 1966, 1967 und 1968 der Fall sein. Es wurde sodann bereits oben dargelegt, weshalb ab 1969 ein sukzessiver Abbau der Zuschüsse vorgesehen ist, und dass die zusätzlichen Kosten für Aushilfsmilch im Laufe von 3 Jahren auf die Konsumenten zu überwälzen sind.

In diesem Zusammenhang soll noch auf das Verhältnis zwischen Offenmilchund Pastmilchabsatz hingewiesen werden. Seit einigen Jahren verlagert sich der Milchkonsum mehr und mehr zugunsten der pasteurisierten und vorvcrpackten Milch. Gesamtschweizerisch beträgt der Anteil der Pastmilch am Total des Konsummilchabsatzes zwar erst rund 15 Prozent. Im Einzugsgebiet der grössern Städte wird jedoch schon erheblich mehr Pastmilch konsumiert. Die nachstehende Tabelle veranschaulicht diese Entwicklung deutlich.

Einzugsgebiet

Basel und Umgebung Bern und Umgebung Lausanne und Umgebung Zürich und Umgebung

Anteil Pastnmcli am gesamten Konsummilchverbrimch.

1960

1964

Prozent 24,3 9,8 28,6 14,5 24,6 14,9

Prozent 35,0 27,4 65,8 42,5 39,0 49,9

Die Zusammenstellung zeigt, dass gerade an jenen Konsumplätzen, die während gewissen Jahreszeiten beträchtliche Mengen Aushilfsmilch benötigen, der Trend zum vermehrten Pastmilchkonsum am stärksten ist. Die Zalü der Konsumenten, die freiwillig eine Verteuerung der Konsummilch von z. T. mehr als 20 Rp. in Kauf nehmen, nimmt an diesen Orten rasch zu. Allerdings ist beizufügen, dass der Konsument mit dem genannten Mehrpreis auch die Vorteile der Pastmilch gegenüber der OfTenrnilch bezahlt. Der steigende Pastmilchkonsum kann aber immerhin als Indiz dafür gewertet werden, dass die heutigen Einkommensverhältnisse eine Überwälzung der Mehrkosten für Aushilfsmilch auf die Konsumenten verantworten lassen. Dies ist umso eher der Fall, als diese Kosten je Liter Konsummilch in der Mehrzahl der Fälle keine sehr grossen Beträge erreichen.

Über die tatsächliche Belastung der Konsumenten beim Abbau der Bundesleistungen an die Aushilfsmilch können heute keine genauen Angaben gemacht werden. Die nachfolgende Zusammenstellung zeigt jedoch, in welchem Ausmass die Konsumenten eines bestimmten Ortes bei einer Überwälzung der Aushilfsmilchkosten auf die gesamte dort bezogene Konsummilch im Rechnungsjahr Bundesblatt. 117.Jahrg. Bd.I.

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1618 1962/63 - neuere Zahlen liegen im Moment noch nicht vor - belastet worden wären. Zum Vergleich führen wir noch die heutigen Konsumentenpreise für Offenmilchund Pastmilch an.

Ort

Zürich Bern Luzern Lausanne Genf Biel Grenchen Yverdon . .

Basel Lugano

Beitrag der PAK an die Kosten fur Aushilfsmilch 1962/63.

umgerechnet auf die gesamte Konsummilch (inRp./D

0,42 0,93

0,47 1,18 1,91 0,66 0,35 0,38 0,43 ca. 3,30

Ladenpreis der Offenmlch, Frühjahr 1965

Ladenpreis der Pastmilch, Frühjahr 1965

(in Rp.y»

(in Rp./O

66

85 85 88

65 66 68 69 65 64 67 66 69

90 85 87 87 90 85 -

89

Die relativ ungünstigen Produktionsverhältnisse im Rechnungsjahr 1963/64 hätten wegen der grösseren Aushilfsmilchmenge eine etwas höhere durchschnittliche Belastung des Liters Konsummilch zur Folge gehabt. Da sich die Milchproduktion jedoch inzwischen weitgehend normalisiert hat, kann für das laufende Rechnungsjahr wieder mit niedrigeren Zahlen gerechnet werden. Man darf ferner annehmen, dass die durchschnittlichen Aushilfsmilchkosten je Liter Konsurnmilch in den kommenden Jahren durch die vermehrte Vornahme organisatorischer Massnahmen wenigstens teilweise vermindert werden können. Gewisse örtlich begrenzte Überwälzungen dürften jedoch kaum zu umgehen sein. Ob nun aber der verbleibende Restbetrag schliesslich voll durch den Konsumenten zu tragen ist, steht noch offen. Bisherige Erfahrungen zeigen nämlich, dass bei gewissen Konsummilcharten, wie z. B. Pastmilch, uperisierte Milch und standardisierte Milch, verschiedene Kosten, die bisher durch Bundeszuschüsse gedeckt wurden, bei deren Abbau ganz oder doch teilweise und mindestens vorübergehend durch die Margen, unter Belassung der Detailverkaufspreise, aufgefangen werden konnten. Die theoretisch zu erwartenden Überwälzungen in der dreijährigen Abbauperiode und insbesondere nach Ablauf der Geltungsdauer der Vorlage dürften deshalb und in Anbetracht des Umstandes, dass die genannten Konsummilcharten am gesamten Konsummilchabsatz einen immer grössern Anteil haben, nicht unbedingt sofort und in der oben ausgewiesenen Höhe eintreten.

Für den Fall, dass entgegen den Vorschriften in den Jahren 1966 bis 1968 Aushilfsmilchkosten auf die Konsumenten überwälzt werden oder dass sich die Überwälzungen in der Abbauperiode 1969 bis 1971 nicht im Rahmen der tat-

1619 sächlich durch die Bundesbeiträge nicht gedeckten Aushilfsmilchkosten bewegen, ist vorgesehen, dass der Bund seine Zuschüsse sofort entsprechend kürzen kann. Da der vorgesehene Bundesbeschluss nur die Beziehungen zwischen Bund und Zentralverband regelt, wäre es Sache dieser Organisation, eine allfällige Kürzung zu Lasten der fehlbaren Sektionen zu verrechnen.

E. Organisatorische Massnahmen zur Rationalisierung der Konsummilchversorgung (Art. 3, 4 und 7 des Entwurfes) Die bisherige Regelung der Zuschüsse des Bundes an die Kosten für Aushilfsmilch hat die Durchführung organisatorischer Massnahmen wenig gefördert.

Diese Tatsache hat dazu gefuhrt, dass verschiedene Regionalverbände im Verhältnis zur Normalmilch zu grosse Aushilfsmilchmengen benötigen und solche Milch bisweilen während einer zu langen Zeitspanne beziehen. Diesem Umstand soll deshalb bei der kommenden Regelung entsprechende Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Unter organisatorischen Massnahmen verstehen wir solche Massnahmen, die zur Senkung der notwendigen Aushilfsmilchmengen und damit gleichzeitig zur Verminderung der Aufwendungen für die Beschaffung solcher Milch oder lediglich zur Herabsetzung der Kosten für Aushilfsmilchlieferungen beitragen.

Zur ersten Kategorie von organisatorischen Massnahmen gehört insbesondere die Umwandlung von Zentrifugierbetrieben in Sammelstellen für ständige Konsummilchlieferungen. In einzelnen Fällen wird es sich auch darum handeln, Käsereien umzuwandeln, und zwar namentlich dann, wenn sie schlecht produzieren. Zu diesen Massnahmen zählen wir ferner auch einen rationellen Samnieldienst von Restmilchen aus Verarbeitungsbetrieben.

Zur zweiten Kategorie gehören die Beschaffung näher gelegener Aushilfsmilchen, ferner die Verwendung der günstigsten Transportmittel. Eine Lösung könnte man auch darin erblicken, dass der Zentralverband die Verarbeitungsbetriebe verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz der anfallenden Milch zu Normalmilchbedingungen in die Konsumzentren und Mangelgebiete zu hefern.

Mit der starken Bevölkerungsvermehrung in den grossen Konsumzentren und der Zunahme und Konzentration des Fremdenverkehrs in gewissen Gebieten der Schweiz, teilweise verbunden mit einem Produktionsrückgang, hat sich ein gewisses Missverhältnis zwischen Normal- und Aushilfsmilchen ergeben.

Deshalb hat sich
das Problem der Umwandlung von Verarbeitungsbetrieben in Sammelstellen für ständige Konsummilchlieferungen zugespitzt. Zum Teil kann dafür, wie erwähnt, auch das heutige PAK-System verantwortlich gemacht werden. Die Organisation einer zweckmässigen und kostensparenden Konsummilchversorgung, die Beschaffung von Aushilfsmilch Inbegriffen, gehört zwar ins Ressort des Zentralverbandes und seiner Sektionen; in der Praxis ist jedoch die Umstellung von Betrieben bis anhin deshalb auf grosse Schwierigkeiten gestossen, weil in sehr vielen Fällen nach der Änderung der Milchverwertung stillgelegte oder nur mehr schlecht ausgenützte und nicht amortisierte Gebäude und

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Anlagen vorhanden sind. Eventuelle Beiträge von Milchverbänden an die Kosten von Umstellungen mussten bis jetzt indirekt von den Konsumenten getragen werden. Teilweise wurde auch der Milcherlös der Produzenten tangiert. Mit der vorgesehenen Regelung wird nun die Möglichkeit geschaffen, während der Dauer dieses Bundesbeschlusses in einem beschränkten Ausmass Bundesgelder als Abfindung für stillgelegte oder nur noch schlecht ausgenützte Gebäude und Einrichtungen auszuzahlen. Damit wird einerseits erreicht, dass die Vornahme organisatorischer Massnalimen gefördert wird, anderseits werden durch Umwandlungen von Verarbeitungsbetrieben in Sammelstellen für ständige Konsummilchlieferungen die Konsumenten entsprechend weniger belastet. Als Folge dieser Massnahme muss in späteren Jahren weniger Aushüfsmilch bezogen werden, was wiederum den Konsumenten zugute kommt. Wir heben hervor, dass die zur Verfügung stehenden Bundesmittel in erster Linie als Initialzündung zur Vornahme organisatorischer Massnahmen zu betrachten sind; sie vermögen die damit verbundenen Gesamtaufwendungen aber nicht voll zu decken.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass wohl die genannten Umwandlungen im Vordergrund stehen, dass aber auch die anderen erwähnten organisatorischen Massnahmen mit Hilfe dieser Bundesgelder wirksam gefördert werden sollen.

Wir haben bereits oben darauf hingewiesen, dass es unrationell wäre, den Kreis der ständigen Konsummilchlieferanten derart auszudehnen, dass fortan keine Aushilfsmilchbezüge mehr nötig wären, weil die bei diesem Vorgehen im Sommer in den ReguliersteUen (städtische Zentralmolkereien) anfallende grosse Überschussmilchmcnge unzweckmässig verarbeitet werden müsste. Die Förderung der organisatorischen Massnahmen kann deshalb niemals bezwecken, sämtliche Aushilfsmilchkosten mittels Rationalisierung zu eliminieren. Durch die vermehrte Vornahme solcher Massnahmen sollen sie jedoch auf einen minimalen Stand reduziert werden.

Zur teilweisen Deckung der durch die Vornahme organisatorischer Massnahmen entstellenden Kosten ist vorgesehen, dass der Zentralverband in den Jahren 1966 bis 1968 den jährlichen Beitrag des Bundes nur bis zu 90 Prozent nach Massgabe der ausgewiesenen Kosten als Entschädigung an die Aushilfsmilchkosten auf seine Sektionen aufteilen kann. Mindestens 10 Prozent sind
im voraus zur Förderung der organisatorischen Massnahmen bestimmt.

Um in der Abbauperiode den Anreiz zur Vornahme organisatorischer Massnahmen nicht abzuschwächen, ist vorgesehen, in den Jahren 1969 bis 1971 vom jährlichen Beitrag des Bundes vorweg mindestens 25 Prozent für derartige Massnahmen zu reservieren. Demzufolge sind vom Zentralverband bis zu 75 Prozent zur Deckung der noch nicht überwälzten Aushilfsmüchkosten zu verwenden.

Wir sind der Meinung, dass diese 75 Prozent nach Möglichkeit voll zur Deckung der Aushilfsmilchkosten eingesetzt werden sollen.

Sollte der Zentralverband in den Jahren 1966 und 1967 die zur Deckung der Aushilfsmilchkosten zur Verfügung stehenden Mittel, d.h. maximal 90 Prozent der Beiträge, nicht vollumfänglich benötigen, so steht ihm die übrigbleibende Summe noch bis Ende 1968 zum gleichen Zwecke zur Verfügung. Mit dieser Be-

1621 Stimmung soll der genannten Organisation ermöglicht werden, für Zeiten mit ungünstigen Produktionsverhältnissen eine gewisse Reserve zu schaffen. Eine eventuelle Verbesserung des Normalmilchpreises in den Jahren 1966 oder 1967 könnte wegen der damit verbundenen Reduktion der Aushilfsmilchkosten u. U.

eine überdurchschnittlich grosse Reservebildung ermöglichen. In diesem Falle würden wir es als zweckmässig erachten, wenn der Zentralverband von seiner Kompetenz, das Verteilungsverhältnis zwischen Aushilfsmilchkosten und organisatorischen Massnahmen zugunsten der organisatorischen Massnahmen zu ändern, Gebrauch machen würde. Im übrigen wird die zur Diskussion stehende Reserve nach 1968 überflüssig, weil von diesem Zeitpunkt an Aushüfsmilchkosten auf die Konsumenten überwälzt werden können. Deshalb sollen die dannzumal aus dem Konto Deckung der Aushilfsmilchkosten noch vorhandenen und nicht benötigten Gelder voll zugunsten der organisatorischen Massnahmen eingesetzt werden.

Wir legen grössten Wert darauf, dass die für die Vornahme organisatorischer Massnahmen bestimmten Gelder möglichst rasch und wirkungsvoll eingesetzt werden. In einem Kalenderjahr hiefür nicht verwendete Gelder können vom Zentralverband auch in den folgenden Jahren für den gleichen Zweck Verwendung finden. Aus praktischen Gründen dürfte es kaum möglich sein, dass diese Mittel Ende 1971, wenn die Zuschüsse des Bundes aufgehoben werden, gänzlich aufgebraucht sein werden. Sie sollen deshalb durch den Zentralverband bis 3I.Dezember 1973 weiter zweckbestimmt eingesetzt werden können. Nur so besteht Gewähr, dass sie vollumfänglich ausgenützt werden. Ferner wird erreicht, dass auch der Einsatz von Bundesmitteln zur Förderung organisatorischer Massnahmen nach Ablauf einer angemessenen Frist beendet sein wird. Die dem Zentralverband zur Verfügung stehenden, in diesem Zeitpunkt aber noch nicht im Rahmen des vorgesehenen Bundesbeschlusses verwendeten Gelder, verfallen dem Bund.

Über Höhe und Bedingungen der Leistungen an die regionalen Milchverbände hat im Rahmen des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses allein der Zentralverband zu befinden. Dies gilt sowohl für die Leistungen an die Aushüfsmilchkosten als auch an jene, die durch die Vornahme von organisatorischen Massnahmen entstehen. Es steht dem Zentralverband demnach frei, z.B. bereits
zu Beginn der Abbau- und Überwälzungsperiode für jene Konsumplätze, bei denen die Aushilfsmilchkosten je Liter Konsummilch gering sind, die volle Überwälzung dieser Kosten auf die Konsumenten zu verfügen, um die Zuschüsse des Bundes vorläufig noch ganz zur Deckung der Aushilfsmilchkosten in den ungünstiger gelagerten Konsumzentren verwenden zu können.

F. Berichterstattung und Rechnungsablage durch den Zentralverband (Art. 6 des Entwurfes) Der zur Diskussion stehende Bundesbeitrag steht zur Deckung der Kosten für Aushilfsmilch sowie zur Förderung organisatorischer Massnahmen zur Verfügung. Der Zentralverband hat dieses Ziel mit den von ihm empfangenen Mitteln bestmöglichst zu erreichen.

1622 Da einer privatrechtlichen Organisation die Möglichkeit gegeben wird, öffentliche Gelder zu verwenden, ist eine Kontrolle durch die zuständigen Amtsstellen unerlässlich. Der Zentralverband hat deshalb jährlich über die Verwendung der Bundesmittel Rechnung abzulegen. Gleichzeitig hat er über die Vornahme organisatorischer Massnahmen (Art und Umfang der Massnahmen, in welchem Verbandsgebiet sie vorgenommen wurden, Auswirkungen) Bericht zu erstatten. Die mit der Durchführung der Neuordnung beauftragten Amtsstellen sollen ermächtigt werden, die Angaben des Zentralverbandes auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die genannte Organisation hat deshalb den Organen oder Beauftragten des Bundes vollständig Auskunft zu erteilen und allenfalls Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, G. Die Vorarbeiten für den Bundesbeschluss

a. Der Vor entwarf der Abteilung für Landwirtschaft vom 16. März 1965 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement stellte den Kantonsregierungen und den Wirtschaftsorganisationen einen Bericht der Abteilung für Landwirtschaft über die Zuschüsse des Bundes an die Kosten für Aushilfsrnilch ab l, Januar 1966 zur Vernehm] assung zu. Dem Bericht war ein Entwurf zu einem entsprechenden Bundesbeschluss beigefügt. Er wies gegenüber dem vorliegenden Entwurf insbesondere die nachfolgenden Abweichungen auf.

Anstelle eines Fixbetrages wurde lediglich die Berechnungsart der Pauschalsumme angegeben (Durchschnitt der Zuschüsse in den Rechnungsjahren 1963/64 und 1964/65 plus entsprechende Berücksichtigung einer eventuellen Erhöhung der Entschädigungen im Jahre 1965).

Für ausserordentliche Produktionsverhältnisse in den Jahren 1966 bis 1968 war eine vorübergehende und örtlich begrenzte Überwälzung der nicht durch die Zuschüsse des Bundes gedeckten Aushilfsmilchkosten vorgesehen, wobei die Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hätte eingeholt werden müssen.

Gemäss Vorentwurf der Abteilung für Landwirtschaft hätten auch in der zweiten Dreijahresperiode (1969 bis 1971) vorweg 10 Prozent des Bundesbeitrages zur Förderung der organisatorischen Massnahmen abgezweigt werden müssen.

b. Die Stellungnahme der Kantone Zwanzig Kantone haben der Einladung zur Meinungsäusserung Folge geleistet. Davon sind rund zwei Drittel mit der Befristung der Zuschüsse sowie deren sukzessiven Abbau einverstanden; einige unter ihnen würden sogar einen rascheren Abbau begrüssen, da sie der Ansicht sind, den Konsumenten, die von den mannigfaltigen Vorteilen des Stadtlebens profitieren, könnte schon heute die Tragung der Aushilfsmilchkosten zugemutet werden. Demgegenüber werden sozial-, konjunktur- und absatzpolitische Gründe sowie eine ungenügende Berücksichtigung der fortschreitenden Teuerung bei der Festlegung einer Pauschalsumme von jenen Kantonen ins Feld geführt, die Bedenken gegen die Vor-

1623 läge äussern oder ihr gegenüber gar eine deutlich ablehnende Haltung einnehmen.

Drei Stände würden die Schaffung eines Systems, bei dem alle Konsumenten mithelfen, die Aushilfsmilchkosten zu tragen, der vorgesehenen Lösung vorziehen.

Die Förderung der organisatorischen Massnahmen wird in den meisten Fällen ausdrücklich begrüsst. Hingegen werden die Mittel, die vom Zentralverband zu diesem Zwecke zu reservieren sind, im allgemeinen als bescheiden betrachtet; entsprechend wird auch der Erfolg dieser Massnahmen eingeschätzt.

c. Die Stellungnahme der Wirtschaftsverbände Von 27 begrüssten Wirtschaftsorganisationen stellten uns 17 eine Antwort zu. Zwölf davon haben gegen die Befristung der Vorlage und den Abbau der Zuschüsse des Bundes an die Aushilfsmilchkosten keine grundsätzlichen Einwendungen gemacht. In bezug auf die Dauer der Befristung und den Abbaurhythmus der Zuschüsse werden jedoch sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten. Z.B. schlagen zwei Organisationen die Sistierung der Zuschüsse bereits auf Ende 1965 vor, eine andere hingegen möchte den Bundesrat beauftragen, erst Ende 1968 endgültig über den Abbaumodus zu befinden. Ferner würden es zwei Organisationen begrüssen, wenn in bezug auf die Verwendung der Gelder in der zweiten Dreijahresperiode eine flexiblere Lösung gefunden würde. Die Opponenten der Vorlage rekrutieren sich aus zwei Lagern. Die eine Seite, die die Interessen der Konsumenten vertritt, begründet die ablehnende Haltung damit, dass die Befristung und Uberwälzung in Widerspruch zu den Äusserungen in der Botschaft vom 20. März 1964 betreffend die Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen stehe, sozial- und konjunkturpolitisch nicht vertretbar sei und dass sich das bisherige System bewährt habe. Handels- und Industriekreise hingegen opponieren der Vorlage, weil nach ihrer Meinung auf die Weitergewährung von Zuschüssen verzichtet werden sollte. Zwei Organisationen erachten die Vergütung einer Pauschalsumme als unzweckmässig und fordern deshalb die Deckung der effektiven Kosten. Eine Grossverteilerorganisation vertritt die Auffassung, dass nicht nur dem Zentralverband Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten, sondern dass auch ähnlich gelagerte Organisationen, die sich an der Milchverwertung beteiligen, berücksichtigt werden müssen. Die vorgesehene Förderung
organisatorischer Massnahmen bleibt unbestritten. Die Mittel, die zu diesem Zwecke eingesetzt werden können, werden im allgemeinen als knapp oder ungenügend bezeichnet.

Der Zentralverband ist grundsätzlich bereit, bei der Durchführung des vorgesehenen Bundesbeschlusses mitzuwirken. Er wünscht jedoch in seiner Stellungnahme einen Gesetzestext, aus dem klar hervorgeht, dass es sich bei der Vorlage nicht um eine Massnahme zugunsten der Milchproduzenten und ihrer Organisationen handelt, sondern dass die Bundesmittel den Konsumenten zugute kommen. Im Gesetz müsse ferner der Anspruch der Produzenten, Lieferanten und Vermittler von Aushilfsmilch auf kostendeckende Abgabepreise verankert werden. Dasselbe wird übrigens auch vom Schweizerischen Milchkäuferverband verlangt. Der Zentralverband betrachtet eine Pauschale von 4 Millionen Franken als angemessene Entschädigung. Unter diesen Umständen

1624 wäre er bereit, auf eine Risikobestimmung, wie sie im Vorentwurf der Abteilung für Landwirtschaft vom 16. März 1965 enthalten war, zu verzichten; andernfalls müsse er jedoch deren Ausbau fordern.

d. Die Empfehlungen der Beratenden Kommission Die Würdigung der Vorlage durch die Mitglieder der Beratenden Kommission hält sich im wesentlichen im Rahmen der vorstehend behandelten Vernehmlassungen der Wirtschaftsverbände. Die Konsumentenvertreter missbilligten die Befristung der Vorlage und die sukzessive Überwälzung der Aushilfsmilchkosten auf die Konsumenten, während drei Vertreter aus Handels-, Industrie- und Arbeitgeberkreisen die Aufhebung der Zuschüsse bereits per Ende 1965 verlangten und dadurch zum Ausdruck brachten, dass man auf eine neue Vorlage, auch wenn diese zeitlich befristet sei, ebenso gut verzichten könnte. Mehrheitlich wurde jedoch die Befristung gemäss Vorlage befürwortet. Die Forderung der Milchproduzenten, der Bundesbeitrag sei im Beschluss auf 4 Millionen Franken zu fixieren, wurde aus verschiedenen Kreisen unterstützt. Unter diesen Umständen sollte der Zentralverband jedoch auf eine Risikobestimmung, wie sie im Vorcntwurf der Abteilung für Landwirtschaft vom 16. März 1965 enthalten war, verzichten und es sollte auch ein grösserer Betrag für organisatorische Massnahmen abgezweigt werden. Die vorgesehene Förderung der organisatorischen Massnahmen wurde ganz allgemein positiv gewertet. Zustimmung fand ein Vorschlag aus Gewerkschaftskreisen, wonach der Bundesrat ermächtigt werden sollte, nach 1968 die Bestimmungen über die Verwendung des Bundesbeitrages zugunsten der organisatorischen Massnahmen ändern zu können. Damit bekundeten die Kommissionsmitglieder ihre Auffassung, dass auf die Vornahme derartiger Massnahmen grosses Gewicht zu legen ist.

e. Würdigung der Stellungnahmen Die vorangehende summarische Zusammenfassung der verschiedenen Stellungnahmen zeigt, dass bezüglich der Befristung der Vorlage sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Der Forderung auf Verzicht der Vorlage und damit Sistierung der Zuschüsse auf Ende 1965 steht die Meinung gegenüber, die Deckung der Aushilfsmilchkosten sei eine Daueraufgabe des Bundes, weshalb von einer Befristung der Vorlage abgesehen werden müsse. Die grosse Mehrheit hat sich jedoch unserem Vorschlag angeschlossen, wonach
weiterhin Bundesgelder zur Deckung der Aushilfsmilchkosten zur Verfügung gestellt werden sollten, aber nur noch während einer befristeten Zeitdauer.

H. Verfassungsmässige Grundlage Die Beiträge des Bundes an die Kosten für die Beschaffung der Aushilfsmilch stützen sich auf Artikel 31blB BV, und zwar auf seinen Absatz 3, Buchstabe h. Mit den Beiträgen sollen der Absatz der Konsummilch in Städten und Mangelgebicten erhalten und die Verwertungsverluste des Bundes bei den Milchprodukten vermindert werden. Wie eingangs, dargelegt wurde, fallen die Leistungen der PAK Milch auf Ende 1965 dahin. Daraus ergibt sich namentlich

1625 in den Städten eine gewisse Erhöhung des Konsumentenmilchpreises. Die befristete Weiterführung der Zuschüsse des Bundes an die Aushilfsmilchkosten vermag eine noch weitergehende Verteuerung der Konsummilch zu verhindern, was sich auf den Absatz günstig auswirken wird.

Die bisherige sozialpolitische Zielsetzung, wonach die Zuschüsse des Bundes zur Tiefhaltung der Milchpreise für die Konsumenten in Mangelgebieten und Konsurnzentren beizutragen haben, kann dem vorgesehenen Bundesbeschluss dagegen nicht mehr zugrunde gelegt werden, da die entsprechenden verfassungsmässigen Grundlagen per Ende 1965 dahinfallen werden.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen "beantragen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss über die Zuschüsse des Bundes an die Kosten für Aushilfsmilch.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. Juni 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Tschudi

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1626

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Zuschüsse des Bundes an die Kosten für Aushilfsmilch Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31bl8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 1965, beschliesst :

Art. l Zweck der Beitragsleistung Zur Erhaltung des Absatzes von Konsummilch in den Städten und in Gebieten mit geringer Milchproduktion leistet der Bund dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten (Zentralverband) in den Jahren 1966 bis 1971 einen jährlichen Beitrag an die Beschaffungskosten der Aushilfsmilch sowie an die Kosten organisatorischer Massnahmen, die der Herabsetzung des Aufwandes für die Aushilfsmilch dienen.

Art. 2 Ausmass und Auszahlung des Beitrages 1

Der jährliche Beitrag des Bundes für die Jahre 1966,1967 und 1968 beträgt je 3,5 Millionen Franken.

2 In den Jahren 1969,1970 und 1971 verringern sich die Beiträge gemessen am jährlichen Beitrag der Jahre 1966 bis 1968 um je 20 Prozent im Jahr.

3 Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten der Auszahlung.

Art. 3 Verwendung des Beitrages 1

Der jährliche Beitrag gemäss Artikel 2 ist vom Zentralverband in den Jahren 1966 bis 1968 bis zu 90 Prozent, in den Jahren 1969 bis 1971 bis zu 75 Prozent zur Deckung der Kosten für die Beschaffung der Aushilfsmilch zu verwenden.

1627

Die in den Jahren 1966 und 1967 allenfalls nicht beanspruchten Mittel können vom Zentralverband bis Ende 1968 für den gleichen Zweck eingesetzt werden.

a Die zur Deckung der Kosten für die Beschaffung der Aushilfsmilch zur Verfügung stehenden Mittel sind nach Massgabe der ausgewiesenen Kosten in angemessener Weise auf die Sektionen aufzuteilen, 9 Der nach Absatz l nicht beanspruchte Betrag ist vom Zentralverband für die Förderung organisatorischer Massnahmen zur Herabsetzung der Aushilfsmilchkosten zu verwenden. In einem Kalenderjahr hiefür nicht beanspruchte Mittel können vom Zentralverband bis Ende 1973 für den gleichen Zweck eingesetzt werden.

Art. 4 Verteilung der Mittel durch den Zentralverband Der Zentralverband bestimmt im Rahmen dieses Beschlusses Höhe und Bedingungen der Leistungen an seine Sektionen.

Art. 5 Konsumentenpreise ; Kürzung der Beiträge 1

Die Leistung der Beiträge gemàss Artikel 2 erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Konsumentenpreisef ür Konsummüch in den Jahren 1966 bis 1968 wegen den Beschaffungskosten der Aushilfsmilch nicht erhöht werden.

a Für die Jahre 1969 bis 1971 ist eine Überwälzung der durch die Beiträge nicht gedeckten Beschaffungskosten für Aushilfsmilch auf die Konsumentenpreise gestattet.

3 Werden im Zusammenhang mit der Beschaffung von Aushilfsmilch Konsumentenpreise in unzulässiger Weise erhöht, so sind die Beiträge des Bundes an den Zentralverband entsprechend zu kürzen.

Art. 6 Berichterstattung und Rechnungsablegung ; Aufsicht des Bundes 1

Der Zentralverband erstattet dem Bund über die Verwendung der empfangenen Beiträge und die von ihm sowie seinen Sektionen getroffenen organisatorischen Massnahmen jährlich Bericht. Er erstellt eine entsprechende Abrechnung, die vom Bund zu überprüfen ist.

2 Der Zentralverband hat den Organen oder Beauftragten des Bundes auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsbücher, die Belege und übrigen Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

3 Die vom Bund mit der Aufsicht und Kontrolle Beauftragten sind verpflichtet, über ihre Feststellungen und Wahrnehmungen das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur den vom Bundesrat bezeichneten Stellen Auskunft erteilen.

1628

Art. 7 Rückerstattung der Beiträge 1

Beiträge gemäss Artikel 2, die nicht im Sinne dieses Beschlusses verwendet wurden, sind vom Zentralverband dem Bund zur ückzuerstatten.

3 Der Anspruch des Bundes auf Rückerstattung verjährt mit Ablauf von 5 Jahren, nachdem die zuständigen Organe des Bundes vom Entstehungsgrund des Anspruches Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert 10 Jahren seit dem Entstehen des Anspruches. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

Art. 8

Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den I.Januar 1966 in Kraft.

Art. 9 Vollzug 1

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

* Er wird mit dem Vollzug beauftragt.

8302

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Zuschüsse des Bundes an die Kosten für Aushilfsmilch (Vom 4. Juni 1965)

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1965

Année Anno Band

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24.06.1965

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1609-1628

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