765 Ablaufder Referendumsfrist 23,Juni 1965

Bundesgesetz iiber Erganzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung # S T #

(Vom 19. Marz 1965) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. September 19641)I beschliesst: A. Die Leistungen der Kantone

Ait, 1 1

Kantone, die auf Grund eigener, den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Bestimmungen den Beziigern von Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung ErgSnzungsleistungen gewahren, erhalten BeitrS.ge gemass Artikel 9.

2 Richten neben dem Kanton auch Gemeinden solche Leistungen aus, so werden diese im Rahmen dieses Gesetzes ebenfalls berucksichtigt.

3 Den Kantonen bleibt es unbenommen, iiber den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Versicherungs- oder Fiirsorgeleistungen zu gewahren und hiefiir besondere Voraussetzungen festzulegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeitragen ist ausgeschlossen.

Art. 2 1

In der Schweiz wohnhaften Schweizerburgern, denen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine Rente bder eine Hilflosenentschadigung der Invalidenversicherung zusteht, ist ein Anspruch auf Erganzungsleistung einzuraumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen folgende Grenzen nicht erreicht:

Grundsatz

Kantonak Vqrschrifien a, Ansprueli auf Erganzungslcistungen

1) BB1 1964, II, 681.

Bundesblatt. 117.Jahrg. Bd.I,

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Fiir AUemstehende 3000 Franken fur Ehepaare 4800 Franken fur Waisen 1500 Franken 8 In der Schwciz wohnhafte Auslander und Staatenlose sind den Schweizerburgern gleichzustellen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Erganzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben; fur die in der Schweiz wohnhaften Fluchtlinge erfolgt die Gleichstellung mit den Schweizerburgern nach funfjahrigem ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz, 3 Zu den Einkommensgrenzen fur Alleinstehende und Ehepaare sind f iir Kinder, die einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hintcrlassenenversicherung oder der Jnvalidenversicherung bcgriinden, die fiir Waisen massgebenden Grenzbetrage hinzuzuzahlen; ferner sind bei Witwen mit rentenberechtigten Waisen sowie bei zusammenlebenden Mutter- und Vollwaisen alle massgebenden Einkommensgrenzen zusammenzuzahlen. Dabei sind Jewells die Einkommensgrenzen fur zwei Kinder voll, fiir zwei weitere je zu zwei Dritteln und fiir die iibrigen je zu einem Drittel anzurechnen.

4 Der Anspruch auf Erganzungsleistung darf nicht von einer bcstimmtcn Wohn- oder Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton Oder vom Besitz der burgerlichen Ehren und Rechte abhangig gemacht werden. Von der offentlichen Armenpflege Unterstiitzte diirfen vom Anspruch auf Erganzungsleistung nicht ausgeschlossen werden. Vorbehalten bleiben Absatz 2 und Artikel 17, Absatz 3.

6. Anrechenbares Einkommen

Art. 3 Als Einkommen sind anzurechnen: Erwerbsemktinfte in Geld oder Naturalien; Einkunfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermogen sowie cin Funfzehntel des Reinvermogens, sowcit es bei Alleinstehenden 15 000 Franken, bei Ehepaaren 25 000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Aaspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begriinden, 10 000 Franken libersteigt; Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung; Leistungen aus Verpfriindungsvertrag und ahnlichen Vereinbarungen; Familienzulagen; 1

a.

b.

c.

d.

e.

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/. Einkunfte und Vermogenswerte, auf die zur Erwirkung von ErgSnzungsleistungen verzichtet worden ist.

2 Vom jahrlichen Erwerbseinkommen und vom Jahresbetrag der Renten und Pensionen, mit Ausnahme der Renten der Altersund Hinterlassenenversicherang sowie der Invalidenversicherung, sind insgesamt 240 Franken bei AUeinstehenden und 400 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern ausser Rechnung zu lassen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen, 3 Nicht als Einkornmen anzurechnen sind: a. Verwandtenunterstutzungen gemass Artikel 328 ff. des Zivilgesetzbuches; b. Armenunterstiitzungen; c. offentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fiirsorgecharakter; d. Hilflosenentschadigungen der Invalidenversicherung; e. Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.

4 Vom Einkommen werden abgezogen: a. Gewinnungskosten; b. Schuldzinsen; c. Gebaudeunterhaltskosten; d. Pramien fiir Lebens-, Unfall-, Invaliden-, Kranken- und Arbeitslosenversicnerung bis zum jahrlichen Hochstbetrag von 300 Franken bei Alleinstehenden und 500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Beitrage an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung; e. ausgewiesene, ins Gewicht fallende Kosten fiir Arzt, Arznei und Krankenpflege.

5 Das anrechenbare Einkommen von Ehegatten, von Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von zusammenlebenden Waisen ist zusammenzurechnen. Bei Mutterwaisen ist das Einkommen des Vaters ebenfalls zu beriicksichtigen.

Art. 4 Die Kantone konnen a. die Einkommensgrenzen gemass Artikel 2, Absatz 1, um hochstens ein Fiinftel herabsetzen; b. die festen Abziige vom Erwerbs- und Renteneinkommen gemass Artikel 3, Absatz 2, bis auf hochstens 480 Franfcen bei Alleinstehenden und 800 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern erhohen;

c. Sondeircgelungen

768 c. vom Einkommen einen Abzug von jährlich höchstens 750 Franken bei Alleinstehenden und 1200 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern für den ein Fünftel der Einkommensgrenze übersteigenden Mietzins zulassen.

Art. 5 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Unterschied zwischen der nach diesem Gesetz massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen zu entsprechen.

2 Wurde die Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls verweigert oder gekürzt, so ist auch die Ergänzungsleistung zu verweigern oder entsprechend zu kürzen.

Art. 6 1 Die Kantone bezeichnen die Organe, denen die Entgegennahme der Gesuche, die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen obliegen. Sie können mit diesen Aufgaben die kantonalen Ausgleichskassen betrauen. Armenbehörden dürfen nicht herangezogen werden. Die Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Kantone.

2 Die Kantone ordnen das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung sowie der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen. Eine Rückerstattungspflicht darf nur für zu Unrecht bezogene Leistungen vorgesehen werden.

3 Die Ergänzungsleistung ist dem Berechtigten durch eine schriftliche, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung zuzusprechen und in der Regel monatlich durch Vermittlung der Post auszuzahlen. Die Auszahlung kann gemeinsam mit der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung erfolgen.

Art. 7 1 Gegen die Verfügungen über Ergänzungsleistungen kann Beschwerde geführt werden.

2 Die Kantone bestimmen eine von der Verwaltung unabhängige Rekursbehörde und ordnen das Verfahren. Artikel 85 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist sinngemäss anwendbar.

Art. 8 1 Gegen die Entscheide der kantonalen Rekursbehörde können die Beteiligten und der Bundesrat innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Beschwerde er1

a. Höbe der Ergati zungslelatung

«. Organisation, Festsetzung und Auszahlung

f. Kantonale Rechtspflege

Versicherungsgericht

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heben. Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, der Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder auf Willkür bei der Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes.

2 Auf das Verfahren findet der Bundesbeschluss vom 28. März 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sinngemäss Anwendung. Bis zu dessen Anpassung kann der Bundesrat die erforderlichenVorschriften auf dem Verordnungswege erlassen.

Art. 9 An die Aufwendungen der Kantone für Ergänzungsleistun- Beiträge gen an Bezüger von Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden Beiträge aus dem Spezialfonds des Bundes gemäss Artikel 111 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, an jene für Ergänzungsleistungen an Bezüger von Renten oder Hilfjosenentschädigungen der Invalidenversicherung Beiträge aus allgemeinen Bundesmitteln gewährt.

2 Die Beiträge werden nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft und decken mindestens 30 und höchstens 70 Prozent der Aufwendungen der einzelnen Kantone für die Ergänzungsleistungen.

3 Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge fest und ordnet das Verfahren der Ausrichtung.

4 Die Kantone können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.

1

B. Die Leistungen gemeinnütziger Institutionen Art. 10 1

Jährlich werden ausgerichtet: a. ein Beitrag bis zu 3 Millionen Franken an die schweizerische Beiträge Stiftung Pro Senectute; b. ein Beitrag bis zu 1,5 Millionen Franken an die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis; c. ein Beitrag bis zu 1,2 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Juventute.

2 Die Beiträge an die schweizerischen Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus dem Spezialfonds des Bundes gemäss Artikel 111 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Beitrag an die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis aus allgemeinen Bundesmitteln gewährt, 3 Der Bundesrat setzt die Höhe der jährlichen Beiträge fest. Er erlässt Bestimmungen über die Verteilung der Beiträge zwischen den zentralen und den kantonalen oder regionalen Organen der gemeinnützigen Institutionen,

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Verwendung

Art. 11 Die Beiträge sind zu verwenden : a. für die Gewährung von einmaligen oder periodischen Leistungen an bedürftige, in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger, denen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder eine Leistung der Invalidenversicherung zusteht; b. für die Gewährung von einmaligen oder periodischen Leistungen an bedürftige, in der Schweiz wohnhafte Ausländer und Staatenlose, die sich seit mindestens 10 Jahren daselbst aufhalten und bei denen der Versicherungsfall im Sinne des Bundesgesetzcs über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung eingetreten ist; c. für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von Alten, Hinterlassenen und Invaliden.

2 Dauernd von der öffentlichen Armenpflege Unterstützten dürfen keine Leistungen gemäss Absatz l, Buchstaben a und b gewährt werden.

3 Die gemeinnützigen Institutionen haben Leitsätze über die Verwendung der Beiträge aufzustellen.

4 Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Beiträge erlassen und die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Institutionen voneinander abgrenzen.

1

C. Gemeinsame Bestimmungen

Sicherung der Leistungen

Auskunfts- und Schweigepflicht

Aufsicht dea Bundes

Art. 12 Die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes sind unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.

Art. 13 Die Vcrwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, den mit der Ausrichtung von Leistungen im Sinne dieses Gesetzes betrauten öffentlichen Organen alle erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

2 Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe haben über vertrauliche Wahrnehmungen Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren.

Art. 14 1

1 Der Bundesrat übt die Aufsicht über di e Durchführung dieses Gesetzes aus. Er sorgt für die Koordination der Tätigkeit der Kantone und der gemeinnützigen Institutionen und überwacht die Ver-

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wendung der Mittel durch die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen.

2 Die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen haben den vom Bundesrat bezeichneten Stellen alle Auskünfte zu geben und alle Akten zu unterbreiten, deren sie für die Beaufsichtigung bedürfen. Sie haben ferner dem Bundesrat jeweils Jahresbericht und Jahresrechnung einzureichen und die verlangten statistischen Angaben zu liefern.

3 Der Bundesrat kann die Beiträge kurzen oder entziehen,wenn sie nicht nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen verwendet werden.

Art. 15 1

Kantone, welche auf Grund dieses Gesetzes Beiträge an Ergänzungsleisturigen beanspruchen, haben die einschlägigen Bestimmungen dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Beiträgen von der Änderung oder Nichtanwendung einzelner Bestimmungen abhängig machen.

2 Die Leitsätze der gemeinnützigen Institutionen bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung und sind für die Orgarie der Institutionen verbindlich,

Genehmigung der Vorschriften

Art. 16 1

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder einen anderen eine Leistung im Sinne dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

2 Wer in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht, wird, falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz l vorliegt, mit Busse bis zu 500 Franken bestraft.

Strafbesiimmuugeu

772 3

Artikel 90 des Bundesgesetzes iiber die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet Anwendung.

D. Schluss- und t)bergangsbestimmungen Art. 17 Ablosung der bisherigen Alters- uud Hinterlassenenfiltsorge

Andetung dea AHV-Gcsetzes

1

Die Zuwendungen an Kantone und Stiftungen gemass Bundesbeschluss \om S.Oktober 1948 iiber die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Uberschiissen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel fallen dahin, sobald Beitrage auf Grund dieses Gesetzes geleistet werden.

2 Der in Absatz 1 genannte Bundesbeschluss tritt am Sl.Dezember 1965 ausser Kraft. Bin allf alliger Restbetrag der Riickstellung wird in den Spezialfonds des Bundes gemass Artikel 111 des Bundesgesetzes iiber die Alters- und Hinterlassenenversicherung ubergefuhrt. Kantone, welche am l.Januar 1966 noch keine Bestimmungen iiber Erganzungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes besitzen, erhalten bis zu deren Erlass, langstens aber wahrend zweier Jahre aus dem genannten Spezialfonds den gleichen Beitrag, der ihnen im Jahrc 1964 auf Grund des in Absatz 1 genannten Bundesbeschlusses gewahrt wurde.

3 Kantone, welche Erganzungsleistungen im Rahmen dieses Gesetzes gewahren, konnen Zuziiger aus Kantonen, die noch keine Bestimmungen tiber solche Leistungen erlassen haben, langstens wahrend 5 Jahren seit ihrem Zuzug vom Anspruch auf Erganzimgsleistung ausschliessen.

4 Der Bundesrat kann die Ablosung der bisherigen Leistungen der kantonalen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfiirsorge durch Erganzungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes durch besondere Anpassungsvorschriften erleichtern.

5 Der Bundesrat kann die gemeinnutzigen Institutionen in Einzelfallen verpflicbten, die Weiterzahlung von Leistungen der bisherigen kantonalen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfiirsorge zu ubernehmen.

Art. 18 Artikel 98 des Bundesgesetzes iiber die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.

Art. 19

Inkrafttreten und Vollzug

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlasst die erforderlichen Verordnungen.

2

773 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19. März 1965.

Der Präsident: Müller Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 19. März 1965.

Der Präsident : Kurmann Der Protokollführer: Ch.Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 19. März 1965.

8200

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch.Oser

Datum der Veröffentlichung: 25. März 1965 Ablauf der Referendumsfrist: 23. Juni 1965

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vom 19. März 1965)

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1965

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12

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.03.1965

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765-773

Page Pagina Ref. No

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