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Bundesblatt

Bern, den 3. Juni 1965

117. Jahrgang

Band l

Nr. 22 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 33.- im Jahr, Fr. 18.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

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9227

Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Kosten der Abschlussarbeiten der Linthebene-Melioration in den Kantonen Schwyz und St. Gallen (Vom 25. Mai 1965) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Kosten der Abschlussarbeiten der Linthebene-Melioration zu unterbreiten.

I. Ausgangstage Am 4. Oktober 1963 hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen beschlossen (AS 1964, 681, im folgenden Bundesgesetz genannt). In der Botschaft zum Gesetzesentwurf sind die formellen und praktischen Gründe genannt, die dafür sprachen, das Bundesgesetz vom S.Februar 1939, das die Gründung und Durchführung des Werkes ordnete, durch ein neues, besonders auf die Unterhaltsaufgaben ausgerichtetes Gesetz abzulösen. Ebenso wurde dargelegt, dass das zentrale Problem der Unterhaltsordnung bei der Höhe der Unterhaltskosten und deren Deckung liegt.

Die Finanzierung bildete denn auch Gegenstand einlässlicher Diskussionen über Unterhaltsfragen schon in den Organen des Werkes, dann auch mit den beteiligten Kantonen, weiter bei der Vorbereitung der Botschaft innerhalb der Bundesverwaltung und schliesslich besonders bei den Beratungen des Unterhaltsgesetzes in den Kommissionen, wie auch im Plenum der eidgenössischen Räte. Bei diesen Beratungen wurde von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, die hohen Unterhaltskosten seien u. a. auch dem Umstand zuzuschreiben, dass das Werk in verschiedener Hinsicht noch nicht fertig sei. Es wurde eine näBuödesblatt. 117.Jahrg. Bd.I.

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hère Abklärung der zur Fertigstellung noch erforderlichen Arbeiten verlangt und festgehalten, das Werk könne nicht in unfertigem Zustand der Unterhaltsorganisation überlassen werden.

Den Perimeterpflichtigen dürften nicht Aufgaben und Kosten Überbunden werden, die zur vollständigen technischen Ausrüstung des Werkes gehören. Deshalb seien insbesondere der Sohlen- und Uferschutz jener Kanäle zu verbessern, die unter dem Zwang der Mangelwirtschaft während des Krieges nur behelfsmässig ausgebaut wurden. Ebenso müssten die Strassen auf weite Strecken mit einer verschleissfesten Fahrbahndecke versehen, werden, dam' t sie den Beanspruchungen durch den zunehmenden Motorfahrzeugverkehr standhalten können. Mit diesen Abschlussarbeiten können eine erhebliche Senkung der laufenden Unterhaltskosten und so auch eine geringere Belastung der Perimeterpflichtigen erreicht werden. Diese Feststellungen fanden dann auch ihren Niederschlag im folgenden Wortlaut von Artikel 17 des Gesetzes : «ï Die bis zum Abschluss des Werkes allfällig nicht aufgebrauchten Baukredite des Bundes und der Kantone bleiben für notwendige Ergänzungs- und Erweiterungsarbeiten verfügbar.

z Zur Finanzierung des von der Meliorationskommission bis Ende 1963 aufgestellten detaillierten Programmes samt Kostenvoranschlages für die notwendigen Ergänzungs-, Erweiterungs- und Rekonstruktionsarbeiten werden vorab die noch verfügbaren Kreditreserven gemäss Absatz l herangezogen. Die Kosten werden auf Bund, Kantone und Perimeterpflichtige entsprechend der Kostendeckung bei der Werkausführung aufgeteilt (Bund 60 Prozent, Kantone 25 Prozent, Perimeterpflichtige 15 Prozent).3 Nach Erschöpfung der in Absatz l aufgeführten Mittel sind für die Finanzierung der in Absatz 2 genannten Arbeiten neue Kredite nachzusuchen und die gleichen Ansätze für die Subventionen von Bund und Kantonen sowie für die Leistungen der Perimeterpflichtigen vorzusehen.» Das Bundesgesetz konnte erst auf I.September 1964 in Kraft gesetzt werden, da nach Ablauf der Referendumsfrist vorerst noch die Vertreter des Bundes und der Kantone in den neuen Werkbehörden bestellt werden müssten.

Der Stand der Arbeiten und Kosten sowie der dem Werk in diesem Zeitpunkt noch .verfügbaren Kredite ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich.

II. Das Programm der Abschlussarbeiten Der oben zitierten
Bestimmung entsprechend hat die Eidgenössische Meliorationskommission als bisher oberste Behörde des Werkes das verlangte detaillierte Programm mit Kostenvoranschlag für die Abschlussarbeiten aufgestellt. Es wurde von der Verwaltungskommission als neuer oberster Werkbehörde übernommen und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 18.November 1964 mit einem Beitragsgesuch eingereicht, auf das wir noch zurückkommen. Im folgenden werden wir Ihnen das drei Kategorien von Bauten, nämlich Kanäle, Drainagen und Strassen umfassende Programm darlegen und zu verschiedenen Punkten Stellung nehmen.

Obersicht über die ausgeführten Arbeiten und deren Kosten per 31. August 1964 sowie über verbleibende Restkredite

Objekte

1. Kanäle und Zementrohrleitungen 2. Pumpanlagen 3 . Detaildrainagen , . .

4. Strassen und Wege . . . .

5. Brücken und Durchlässe 6. Güterzusammenlegung 7. Planie, Windschutz, Trinkwasserersatz, Un, grundlockerungen usw.

8. Unterhalt der Anlagen, Pumpenbetrieb, Nutzenausfall 9. a. Bauleitung und Projekt b. Allgemeine Verwaltung und Perimeterbüro 10, Unvorhergesehenes. . . .

Projektierte Arbeiten und Kostenvoranscblag 1951 Masse

Fr.

120114m1 3 Stück 2 198 ha 1 142062m 77 Stück 4283ha

13 776 314 2297138 6 829 361 4 035 121 397 500 895 915

1964 ausgeführte Arbeiten Masse

Fr.

1576 45739 113000 2111 16554

7ha

1 Stück

Total ausgeführte Arbeiten und Kosten bis 31. August 1964 Masse

126915m1 4 Stück 2 263 ha* 125 805 m1** 65 Stück 4 283 ha

Fr.

13370005 2 347 544 6 396 146 3 734 078 293 930 614497 541448

2171

286 066

Koch verfugbarer Reslkredit Fr.

+

406309

-- 50 406 + 433215 + 301 043 + 103570 + 281418 -- 255 382

1 830 373 --1 145011

685 362 1 933 395

23728

1 881 369

38205

1 439 637

-- 1387611 --

1 363 828 32500000

Einlagen in Unterhaltsfonds (keine effektiv en Aufwendungen Diverse Einnahmen (Verrec tnungsposten)

--

243 084

....

--

32 449 027 348 013

+ 32797040

* wovon 807,6 ha 1mit erweiterten Draindistanzen ** wovon 23 460 m mit Hartbelag

+ 1 363 828 + 50 973

137080 188053

1116 Zu den Kanalbauten wird in der Eingabe der Verwaltungskommission ausgeführt : «Die wasserbaulichen Arbeiten bestehen zur Hauptsache im Nachholen des Ausbaues von Kanälen, die seinerzeit wegen der fcriegsbedingten Zementknappheit unbefestigt blieben oder wegen ungenügender Zementdosierung nicht jene Sohlen- und Ufersicherungseinbauten erhalten haben, wie sie für den Dauerzustand nötig sind. Die Auskleidung der Profile bis auf Mittelwasserhöhe aus Beton oder Pflasterung zur Erleichterung der periodischen Kanalsäuberungen und zur Verminderung des Pflanzenwuchses auf Schlammablagerungen in der Sohle und an den Böschungen ist auf Grund der bisherigen Erfahrungen unerlässlich, wenn die Instandhaltung der Wasserläufe nicht zu einer untragbaren Last werden soll.» Hiezu ist zu bemerken, dass das Bundesgesetz in Artikel 2, Absatz 3 und Artikel 22 Bestimmungen enthält, die den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen und andere schädliche Beeinträchtigungen im Perimetergebiet betreffen. Die für wirksame Massnahmen des Gewässerschutzes und der Bachverbauungen erforderliche Planung muss aber aus technischen und wirtschaftlichen Erwägungen weit über das Perimetergebiet der Melioration hinausgreifen. Sie ist in sämtlichen Randgebieten noch nicht über die ersten Anfänge hinausgediehen und wird noch erhebliche Zeit beanspruchen. Ein Umstand tritt aber bereits klar zutage und wurde auch bei den Diskussionen in den parlamentarischen Kommissionen mehrfach hervorgehoben, nämlich, dass auch hier die Finanzierung der erforderlichen Massnahmen wegen der finanziellen Lage der Kantone und insbesondere der Gemeinden auf erhebliche Schwierigkeiten stossen werde. Mit dem Ausbau der Kanäle im Meliorationsgebiet kann aber, wenn ernsthafte Schäden an den Anlagen vermieden und deren einwandfreies Funktionieren gewährleistet bleiben soll, nicht zugewartet werden, bis die zur Abwasserreinigung und zur Verbauung der Bergbäche erforderlichen Anlagen erstellt sind. Die Bestimmungen von Artikel 22 des Bundesgesetzes werden es indessen erlauben, in der Zwischenzeit die dort vorgesehenen Massnahmen durchzusetzen.

Bei den Beratungen des Bundesgesetzes stand der Ausbau der Kanäle und Strassen im Vordergrund, während andere, ebenso nötige Ergänzungsarbeiten weniger einlässlich behandelt wurden. Es handelt sich dabei um die Drainagen,
zu denen die Eingabe der Verwaltungskommission folgendes ausführt: «Bei der Entwässerung der Rietböden versuchte man durch Vergrösserung der Drainabstände (weitgespannte Drainagen) und Untergrundlockerungen nach Möglichkeit Kosten und Arbeitsaufwand einzusparen. Nach diesem System sind rund 800 ha Boden entwässert worden. Die seither gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Art der Entwässerung in stark lehmigen, sehr undurchlässigen Böden nicht ausreicht. Schätzungsweise müssen wegen ungenügender Entwässerungswirkung auf einer Fläche von rund 270 ha Zwischendrains eingelegt werden. Da die Sammelleitungen bereits bei der ersten Ausführung erstellt worden sind, reduzieren sich die Kosten dieser Ergänzungsdrainagen auf rund einen Drittel der normalen Gestehungskosten.» Hiezu ist hervorzuheben, dass die Wirkung der Drainagen in unseren inhomogenen Böden oft erst nach einigen Jahren zuverlässig beurteilt werden kann.

Zudem zwingen die heutigen Kosten der Grabarfaeiten zum etappenweisen Drainieren, indem vorerst versucht wird, mit einem Minimum von Drainsträngen

1117 auszukommen und diese nur dort zu ergänzen, wo ihre Wirkung ungenügend bleibt. So musste auch in der Linthebene festgestellt werden, dass die gewählte kostensparende Art der sogenannten weitgespannten Drainage nicht genügt, um den Wasserhaushalt in gewissen Böden so zu regeln, dass deren dauernde intensive Nutzung gewährleistet bleibt. Für die Fertigstellung des Werkes sind die im Programm vorgesehenen Ergänzungen unerlässlich.

Hinsichtlich der Strassen, ist in der Eingabe der Verwaltungskommission folgendes gesagt : «Bei der Erstellung der Weganlagen konnte die starke Entwicklung des motorisierten Verkehrs in der Landwirtschaft nicht vorausgesehen werden. Die nach herkömmlicher Art mit Schotterlage und Bekiesung hergestellten Wege genügen je länger je weniger den heutigen Anforderungen des zunehmenden Motorfahrzeugverkehrs mit Lastwagen, Traktoren usw. Die Strassen können deshalb nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand instandgehalten werden. Ausserdem haben die Erfahrungen gezeigt, dass die Ausregulierung und Nachkiesungen der Fahrbahnen nur von ganz kurzer Haltbarkeit sind und ständig wiederholt werden müssen. Es ist unerlässlich, die meistbefahrenen Strassen (ca. 40 km) mit Hartbelägen zu versehen, wobei vorgängig auf gewissen Teilstrecken mit schlecht tragfähigem Baugrund Untergrundstabilisierungen durchzuführen sind. Diese Massnahmen drängen sich auf, wenn die Instandhaltung des gesamten Wegnetzes von 125 km Länge tragbar werden soll.» Das aufgezeigte Problem stellt sich heute ganz allgemein dort, wo Güterwege herkömmlicher Bauart durch den immer noch zunehmenden Motorfahrzeugverkehr überbeansprucht werden. Ohne einen verschleissfesten Ausbau können die Anlagen mit tragbarem Aufwand nicht mehr instandgehalten werden.

Das von der Verwaltungskommission vorgelegte Programm mit Kostenvoranschlag (Preisbasis 1964) für die Abschlussarbeiten sieht für die einzelnen Gebiete zusammengefasst folgendes vor : Gebiet A (linksseitige Linthebene) I. Kanäle 1. Tuggenerkanal Ausbau des Kanals durch Erhöhung der beidseitigen UferPflasterung auf l m 3 070 m1 2. Mühlebachkanal Einbau einer Sohlen- und Uferverkleidung aus vorfabrizierten Betonelementen l 765 m1 3. Fähribach Einbau einer Ufersicherung aus Natursteinpflästerung ..

120 m2 4. Friedgraben, Rosenberger- und Staffelriedkanal Ersatz von zerstörten Uferplatten durch Natursteinpflästerung 650 m2 II. Drainagen Nachdrainagen und Ergänzungen in Gebieten mit weiten Saugerdistanzen 140 ha Übertrag

Kosten Franken 445 150.-

194 260.7 800.-

42 250.-

308 000.997 460.-

1118 Kosten Franken

Übertrag ///. Strossen Einbau von Hartbelägen einschliesslich Untergrundstabilisierung auf stark befahrenen Strassen 20 780 m1 IV. Diverses Unvorhergesehenes etwa 10 Prozent Fr. 208 390.Projekt und Bauleitung 3,5 Prozent Fr. 72 250.Total Gebiet A Gebiet B (ßenkener Ebene) I. Kanäle 1. Kanal F Einbau eines Sohlen- und Uferschutzes aus vorfabrizierten Betonelementen l 686m1 2. Gastergraben, Kanal G-H, Entensee- und Burgerrietkanal Ersatz von zerstörten Uferplatten aus Beton durch Natursteinpflästerungen 730 m2 3. Kanäle J-N Umbau der defekten Wüdpflästerung 2 185 m2 //. Drainagen Nachdrainagen und Ergänzungen in Gebieten mit weitgespannten Saugerdistanzen 80 ha ///. Strassen Einbau von Hartbelagen, einschliesslich Verstärkung der Trag- und Fundationsschicht 6 930 rn1 IV. Diverses Unvorhergesehenes etwa 9 Prozent Fr. 93 960.Projekt und Bauleitung 3,5 Prozent Fr. 36 350.Total Gebiet B Gebiet C (Schäniser Ebene) I. Kanäle 1. Steinerrietkanal Ersatz von zerstörten Uferplatten aus Beton durch Natursteinpflästerungen 565 m2 2. Witöfelikanal Ersatz von zerstörten Uferplatten aus Beton durch Natursteinpflästerungen 220 m2 3. Aubach Erhöhung der Uferpflästerung vom Grindbühl bis zur Einmündung des Wittmoosgrabens l 700 m1 Übertrag

997 460.

l 066 900.

280640.

2345000.

Kosten Franken 417 690.

47 450.

65 550.

176 000.

331 850.

130310.

l 168 850.

Kosten Franken 36 725,

14 300,

127500.

178 525.

1119 Kosten Franken

Übertrag 4. Selktgraben Erhöhung der Uferpflästerung l 870 m1 //. Drainagen Nachdrainagen und Ergänzungen in Gebieten mit weitgespannten Saugerdistanzen 50 ha ///. Strossen Ausbau der Strassen mit verschleissfesten Belägen, einschliesslich Verstärkung der Trag-und Fundationsschicht . 12660m IV. Verschiedenes Unvorhergesehenes etwa 10 Prozent Fr. 111 800.Projekt und Bauleitung 3,5 Prozent Fr. 35 925.Total Gebiet C

178 525.140 250.-

110 000,-

597700.-

147725.1174200.-

Kostenzusammemtellung Objekte

Gebiet A

Kanäle Drainagen Strassen Unvorhergesehenes Projekt, Bauleitung

Fr.

689 460 308000 l 066 900 208390 72 250

Gebiet B

Total

2 345 000 l 168 850 l 174 200 4 688 050

Fr.

530 690 176000 331 850 93960 36 350

Gebiet C

Total

Fr.

Fr.

318 775 l 538 925 110000 594000 597 700 l 996 450 111800 414150 35 925 144 525

Über die Aufteilung der Kosten auf die beiden Kantone nach deren auf ihr Hoheitsgebiet entfallenden Anteil, sowie über die Deckung dieser Kosten durch Beiträge des Bundes, der Kantone und der Perimeterpflichtigen führt die Eingabe der Verwaltungskommission weiter folgendes aus : Kostenaufteilung auf die beiden Kantone:

Kanton Schwyz

Kanton St. Gallen

Linksseitige Ebene A (70%/30%) Benkener Ebene B Schäniser Ebene C

Fr.

Fr.

l 641 500 703 500 l 168 850 l 174 200

Total

1641500 3046550

Zur Finanzierung dieser Kosten entsprechend der Kostendeckung bei der bisherigen Werkausführung gemäss Artikel 17, Absatz 2 des Bundesgesetzes sind folgende Beiträge erforderlich:

1120 Bund

Kanton Sehwyz 25 Prozent Fr.

Gebiet

60 Prozent Fr.

A B

1 407 000 410 375 701 310 704520 2 812 830 410 375

C

abzüglich noch verfügbare Rest112830 150 825 kredite . .

.., , Neuer Kredit 2700000 259 550

Kanton Perimeter St. Gallen Total 25 Prozent 15 Prozent Fr.

Fr.

Fr.

175875 392 210 293 550 761 635

351 750 175 330 176 130 703 210

2 345 000 1 168 850 1 174200 4 688 050

./.103815 28210 188 050 761 635 675000 4500000 + 103815

Von den vorstehend aufgeführten Gesamtkosten der noch auszuführenden Arbeiten im Betrage von 4 688 050 Franken sind 188 050 Franken durch die am l. September 1964 noch verfügbaren Restkredite gedeckt, so dass ein neuer Kredit in der Höbe der oben errechneten 4,5 Millionen Franken erforderlich ist.

Die Verwaltungskommission ist der Auffassung, für die Fertigstellung dieser Ergänzungs- und Rekonstruktionsarbeiten sei mit einer Bauzeit von ungefähr 6 bis 8 Jahren zu rechnen. Da sich diese baulichen Massnahmen erst in einigen Jahren in einer Verminderung der Instandhaltungsarbeiten und -kosten auswirken, wäre von diesem Standpunkte aus und auch im Hinblick auf allfällige weitere Baukostenteuerungen eine raschere Durchführung der Arbeiten erwünscht. Diesem Plan stehe jedoch der Mangel an Arbeitskräften entgegen. Ausserdem würde bei einer längeren Bauzeit die jährliche Kostenbelastung für die Perimeterpflichtigen eher tragbar.

Bei Annahme einer Bauzeit von 8 Jahren hätten die Grundeigentümer des Perimetergebietes neben den ordentlichen Unterhaltsbeiträgen zusätzlich jährliche Baukostenbeiträge von rund 85 000 Franken aufzubringen. Dieser Betrag würde einer durchschnittlichen Belastung von 20 Franken je Hektare und Jahr entsprechen. Für den grösseren Teil der Privatgrundeigentümer werde damit die Tragbarkeit der Unterhaltslasten schon mit den ordentlichen Unterhaltsbeiträgen erreicht. Eine weitere Erhöhung der Ansätze sei nicht verantwortbar.

Hingegen lasse sich die Beibehaltung der heutigen Perimeterleistungen rechtfertigen und es könnten Mittel für die Baukostenfinanzierung in dem Ausmasse abgezweigt werden, als mit dem Ausbau der Werkanlagen inskünftig Kostensenkungen für deren Unterhalt eintreten.

Auf Grund des vorstehend dargestellten Programms stellt die Verwaltungskommission folgendes Gesuch: a. Zur Deckung der nach Abzug der am 1. September 1964 noch vorhandenen Kreditreste verbleibenden Netto-Baukosten von 4 500 000 Franken der Abschlussarbeiten einen Bundesbeitrag von 60 Prozent, höchstens aber 2 700 000 Franken zu bewilligen und b. dem Unternehmen für die Werkausführung einen zinsfreien Vorschuss von höchstens 450 000 Franken pro Jahr zur Verfügung zu stellen.

1121 m. Zusammenfassende Stellungnahme Nachdem die Entwicklung und der damalige Stand des Werkes in der Botschaft vom I.März 1963 zum Entwurf des Unterhaltsgesetzes einlässlich dargestellt wurde, glauben wir uns hier darauf beschränken zu dürfen, lediglich zum vorliegenden Programm der Abschlussarbeiten und zu dessen Finanzierung Stellung zu nehmen.

Die Übersicht am Schluss des ersten Abschnittes zeigt, dass sich bei so umfangreichen, vielgestaltigen und langfristigen Arbeiten beträchtliche Differenzen zwischen den Ausmassen und Kosten des Voranschlages einerseits und der Bauausführung anderseits ergeben können. Die wegen des angespannten Arbeitsmarktes notgedrungen lange Baufrist gab aber Gelegenheit, eingehendere Erfahrungen im Werkunterhalt zu sammeln, Mängel sowie Ergänzungsbedürfnisse zu erkennen und sie, soweit das die verfügbaren Mittel erlaubten, zu beheben.

Das nun vorliegende Ergänzungsprogramm enthält jene weiteren Massnahmen, wofür die Kredite nicht mehr ausreichen. Es führt dabei die besser auszubauenden Kanäle namentlich auf. Das ist möglich, weil sich dort die Mängel am offensichtlichsten zeigen und auch die in Frage kommenden Verbesserungen leicht erkennen lassen. Beim Ausbau der Strassen und Drainagen können sich indessen auf Grund von noch nötigen Bodenuntersuchungen noch Verschiebungen ergeben. Immerhin sind auch diese Objekte auf einem zum Programm gehörenden Übersichtsplan festgehalten. Wir möchten Sie aber ersuchen, das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zu ermächtigen, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement allfällige Verschiebungen in Einzelheiten des Programmes zu bewilligen, sofern sich solche als nötig erwiesen und sie sich im Rahmen der bewilligten Kredite halten.

Es handelt sich bei den drei in Frage stehenden Arten von Verbesserungen nicht etwa um völlig neue, zusätzliche Arbeiten, sondern um solche, die der Vervollständigung bereits bestehender Anlagen dienen, die integrierende Bestandteile des ganzen Werkes bilden. Diese Ergänzungsarbeiten sind für die gute Wirkung und für den dauernden Bestand des Werkes unerlässlich.

Gesamthaft gesehen erscheint uns das vorliegende Programm für die Abschlussarbeiten gerechtfertigt. Die Kosten sind, soweit das heute möglich ist, ausgewiesen. Die dafür vorgesehene Verteilung auf Bund, Kantone
und Perimeterpflichtige entspricht dem Absatz 3 von Artikel 17 des Bundesgesetzes.

Angesichts der den Perimeterpflichtigen aus dem Programm erwachsenden zusätzlichen Belastung halten wir auch die anbegehrte Leistung von zinsfreien Vorschüssen auf die entstehenden Baukosten für gerechtfertigt (Art. 2 des Beschlussesentwurfes).

Die Überlegungen der Verwaltungskommission hinsichtlich der zeitlichen Erstreckung der Bauausführung erscheinen uns zutreffend. Immerhin muss es den Behörden des Werkes ein ernstes Anliegen sein, die Arbeiten im Interesse aller Beteiligten so rasch es die Umstände erlauben zu beendigen. Das spricht gegen einen Aufschub der Abschlussarbeiten, wie ihn anderseits konjunktur-

1122 politische Erwägungen nahelegen könnten. Zudem müssen für diese Arbeiten neue Mittel in einem Zeitpunkt anbegehrt werden, in dem wir in Ihrem Auftrag Möglichkeiten zum Abbau bestehender Subventionen zu prüfen haben. Nicht ohne Bedenken haben wir uns dennoch dazu entschlossen. Einmal kommen wir damit Ihrem im Bundesgesetz enthaltenen Auftrag zu diesem Vorgehen nach.

Sodann sind die in Frage stehenden Arbeiten unerlässlich, und deren Aufschub würde für den Bund keine Einsparung, für die Perimeterpflichtigen aber die befürchteten hohen Unterhaltslasten mit sich bringen.

Natürlich werden sich auch bei der Linthebene-Melioration, wie bei anderen umfangreichen Werken, im Laufe der Zeit, sei es wegen Alterungserscheinungen oder wegen neuer Anforderungen immer wieder bauliche Nachführungsbedürfnisse ergeben. Deren Berücksichtigung wäre dann aber der Unterhaltsorganisation, nötigenfalls unter Beanspruchung der ordentlichen Beitragsmöglichkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, zu überlassen. Mit den im vorliegenden Programm festgelegten Ergänzungs- und Rekonstruktionsarbeiten soll das Werk nunmehr in seinen baulichen Anlagen zum Abschluss gebracht und damit auch eine tragbare Finanzierung der Unterhaltsarbeiten erreicht werden.

Zum beiliegenden Entwurf für einen Bundesbeschluss über die Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Abschlussarbeiten der Linthebene-Melioration in den Kantonen Schwyz und St. Gallen ist nach diesen Ausführungen lediglich noch folgendes zu bemerken : Ingress Die Bewilligung dieses Beitrages stützt sich direkt auf Artikel 17, Absatz 3 des Bundesgesetzes; der Bundesbeschluss ist daher dem Referendum nicht unterworfen.

Art. l Die Beitragssätze sind in Artikel 17, Absatz 2 des Bundesgesetzes genannt.

Wir haben das Wort «mindestens» eingefügt, weil es den Kantonen zur Entlastung der Perimeterpflichtigen freistehen soll, allenfalls einen höheren Beitrag als 25 Prozent zu leisten.

Art. 2 Solche Vorschüsse waren auch schon im Bundesbeschluss vom 27. September 1951 (BEI 1951, III, 205) vorgesehen und entlasten die Kantone und die Perimeterpflichtigen.

Art. 3 Die Teuerungsklausel wurde schon in verschiedene Subventionsbeschlüsse aufgenommen, wie beispielsweise in jenen vom 13. März 1964 über die Gewährung eines ausserordentlichen Beitrages an das landwirtschaftliche Technikum
(AS 1964, 833).

Art. 5 Eine ähnliche Bestimmung über die Geltung enthielt auch der Bundesbeschluss vom 27. September 1951. Damit soll erreicht werden, dass dem Werk

1123

die Mittel für die Abschlussarbeiten möglichst bald zur Verfügung stehen und innert einer angemessenen Frist Klarheit darüber besteht, ob der Bund den vorgesehenen Beitrag zu leisten hat.

Der Beschlussesentwurf stützt sich, wie gesagt, auf Artikel 17, Absatz 3, des Bundesgesetzes, das seinerseits seine Rechtsgrundlage in den Artikeln 23, 24, 24 quater un(j 31 bts j Absatz 3, Buchstabe b der Bundesverfassung findet. Die Verfassungsmässigkeit ist somit gegeben.

Gestützt auf diese Ausführungen haben wir die Ehre, Ihnen den beigefügten Entwurf zu einem Bundesbeschluss zu unterbreiten und Ihnen dessen Annahme zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27. Mai 1965 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Tschudi Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1124

Entwurf

Bundesbeschluss über die Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Abschlussarbeiten der Linthebene-Melioration in den Kantonen Schwyz und St. Gallen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19631) über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St, Gallen, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1965 beschliesst:

Art. l Zur Deckung der Kosten der Ergänzungs-, Erweiterungs- und Rekonstruktionsarbeiten der Linthebene-Melioration gernäss Programm der Verwaltungskommission vom 18. November 1964 im Betrage von 4 500 000 Franken wird ein Bundesbeitrag von 60 Prozent, d. h. höchstens 2 700 000 Franken bewilligt, sofern die Kantone Schwyz und St. Gallen mindestens 25 Prozent dieser Kosten übernehmen.

Art. 2 Für die Ausführung der Arbeiten werden dem Werk zinsfreie Vorschüsse im Rahmen des zugesicherten Beitrages, höchstens aber 450 000 Franken pro Jahr, gewährt.

Art. 3 Übersteigen die Aufwendungen für die Abschlussarbeiten infolge Materialpreis- und Lohnerhöhungen den Kostenvoranschlag auf der Preisbasis 1964, so ist der Bundesrat ermächtigt, einen dem Anteil des Bundes entsprechenden Zusatzbeitrag zu bewilligen, sofern auch die Kantone Schwyz und St. Gallen ihren Beitrag entsprechend erhöhen.

1

AS 1964 681

1125 Art. 4 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement Änderungen und Verschiebungen gegenüber dem Programm der Verwaltungskommission, die sich bei der Ausführung der Arbeiten als nötig erweisen, und sofern sich diese technisch und kostenmässig im Rahmen des Programmes halten, zu bewilligen.

Art. 5 Den Kantonen Schwyz und St. Gallen wird eine Frist von einem halben Jahr eingeräumt, von der Veröffentlichung dieses Beschlusses an gerechnet, um sich darüber zu erklären, ob sie die ihrerseits erforderlichen Beiträge bewilligen und die Bedingungen dieses Beschlusses annehmen wollen.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn die beiden Kantone diese Erklärung nicht innert dieser Frist abgeben.

Art. 6 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit seinem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Kosten der Abschlussarbeiten der Linthebene-Melioration in den Kantonen Schwyz und St. Gallen (Vom 25. Mai 1965)

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