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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Karosseriegewerbe # S T #

(Vom 16. März 1965)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsvertragen, beschliesst;

Art. l Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 1. Januar 1959/20. Dezember 1963 für das schweizerische Karosseriegewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.

2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgesprochen.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Betrieben des Karosseriegewerbes und des Anhängerbaues, von spezialisierten Betrieben des Karosseriegewerbes, wie Autosattlereien, Autoschmieden, Autospenglereien, Autospritzwerken und Autolackierwerkstätten, und von Karosserieabteilungen von gemischten Betrieben, wie Garagen, Autoreparaturwerkstätten, Betriebe des Transportgewerbes, einerseits, und ihrem männlichen Personal, das ständig oder überwiegend Karosseriearbeiten ausführt, anderseits.

Ausgenommen sind: 1

a. Mitglieder des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller, die der Vereinbarung vom 19. Juli 1937/1964 unterstehen;

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b. Betriebe, die bei Inkrafttreten der AUgemeinverbindücherklärung einem ändern, zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag unterstehen; c. Lehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die berufliche Ausbildung ; d. Familienangehörige des Arbeitgebers ; e. Büroangestellte, Magaziner, Portiers, Chauffeure und Techniker, sofern sie nicht in der Werkstatt mitarbeiten; /. Meister und Vorarbeiter, sofern ihnen Personal unterstellt ist.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 29. März 1965 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1965.

Bern, den 16. März 1965, Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Tschudi

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Anhang)

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Karosseriegewerbe abgeschlossen am I.Januar 1959/20.Dezember 1963 zwischen dem Verband der schweizerischen Carrosserie-Industrie, der Société des carrossiers en automobile du canton de Genève, einerseits und dem Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverband, anderseits sowie zwischen dem Verband der schweizerischen Carrosserie-Industrie, der Société des carrossiers en automobile du canton de Genève, einerseits und

dem Christlichen Metallarbeiterverband der Schweiz, anderseits.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen

Art. 4 Schutz des Gewerbes

4

Die vertragschliessenden Verbände haben gemeinsam Anspruch auf Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 323ter des Obligationenrechts.

Art. 6 i

Paritätische kommission

2 Die Paritätische Landeskommission für das schweizerische Karosseriegewerbe, in welcher die vertragschliessenden Arbeit-

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geber- und Arbeitnehmerverbände entsprechend ihrer Mitgliederzahl vertreten sind, hat sich für die Herbeiführung einer Verständigung bei allfälligen Differenzen, die im Betrieb nicht beigelegt werden können, einzusetzen.

3 Sie hat ferner die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Vertragsbestimmungen zu überwachen und ist befugt, Kontrollen und Erhebungen durchzuführen.

4 Das Sekretariat der Paritätischen Landeskommission für das schweizerische Karosseriegewerbe befindet sich in Bern, Monbijoustrasseöl.

Art. 16 1

... Der für den Betrieb geltende Stundenplan ist in der Werk- Arbeitszeit statte gut sichtbar anzuschlagen.

2 Der Samstagnachmittag ist frei. Am Tag vor gesetzlichen Feiertagen ist spätestens um 17 Uhr Arbeitsschluss.

3 Der Weg zu und von der Arbeitsstelle ist in der Arbeitszeit nicht inbegriffen. Verspäteter Antritt und vorzeitiges Verlassen der Arbeitsstelle werden in Abzug gebracht. Bei Arbeitsverhinderungen ist dem Arbeitgeber unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Art. 17 1

Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur in absolut überall-, dringenden Fällen angeordnet werden. Sie wird nur dann als solche ^JJa^A,.,, entschädigt, wenn die Anordnung durch den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter erfolgt.

2

3

Als Überzeitarbeit gilt unter Vorbehalt von Absatz 5 jede Überschreitung der im betrieblichen Stundenplan festgesetzten normalen täglichen Arbeitszeit. Als Nachtarbeit gilt Arbeit in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, beziehungsweise in der Zeit vom l. Mai bis 15. September zwischen 20 und 5 Uhr, als Sonntagsarbeit Arbeit zwischen 0 und 24 Uhr an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

4 Überzeitarbeit wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent, Nacht- und Sonntagsarbeit mit einem solchen von 50 Prozent zum normalen Stundenlohn vergütet.

6 Kein Überzeitzuschlag ist auszurichten für: a. ...

b. im Einverständnis mit den Arbeitnehmern zur Erledigung dringender Kundenarbeiten (Reparaturen) angeordnete Über-

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zeitarbeit bis zu 4 Stunden pro Htägige Zahltagsperiode, sofern die Überzeitarbeit auf Werktage in die Zeit zwischen 5 bzw. 6 Uhr und 20 Uhr fällt und sofern sie innert der gleichen oder innert der folgenden 14tägigen Zahltagsperiode durch entsprechende Freizeit ausgeglichen wird. Vorbehalten bleibt die Fabrikgesetzgebung.

c. Arbeitszeitverschiebungen im Sinne des Artikels 135 Absatz l der Verordnung über den Vollzug des Fabrikgesetzes.

Art. 18 Akkordarbeit

1

Akkordarbeit ist zulässig. Der jeweilige Akkordlohn ist vor Beginn der Arbeit schriftlich festzulegen.

s Bei jeder einzelnen Akkordarbeit ist dem Arbeitnehmer der normale Stundenlohn garantiert. Bei Gruppenakkord ist ein allfälliger Überschuss unter allen Beteiligten entsprechend ihrer auf die betreffende Akkordzeit entfallenden Lohnsumme prozentual aufzuteilen.

3 Auch bei Akkordarbeit ist die normale Arbeitszeit einzuhalten.

Art. 19 Entlohnung

l

Der Lohn wird innert 14 Tagen seit dem Arbeitsantritt im beidseiligen Einverständnis festgesetzt.

2 Der Mindeststundenlohn beträgt ohne allfällig gesetzlich vorgeschriebene Kinderzulagen: a. Für gelernte Arbeitnehmer des Karosseriegewerbes mit bestandener Lehrabschlussprüfung : Fr im l. Jahr nach der Lehre 3.60 im 2.Jahr nach der Lehre 3.70 im S.Jahr nach der Lehre 3.85 im 4. Jahr nach der Lehre 4.-- vom S.Jahr nach der Lehre an 4.25 für qualifizierte, selbständige Berufsarbeiter 4.50 Als qualifizierte selbständige Arbeitnehmer gelten solche, die sämtliche in ihrem Beruf vorkommenden Arbeiten selbständig und einwandfrei auszuführen in der Lage sind. In Fällen, wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über die Qualifikation und Selbständigkeit nicht einigen können, ist dies der Paritätischen Landeskommission mitzuteilen. Der betreffende Arbeitnehmer hat darauf in einem von der Paritätischen Landes-

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kommission bezeichneten ändern Betrieb eine Prüfung bezüglich Qualifikation und Selbständigkeit abzulegen.

b. Für Berufsarbeiter, die sich nicht über eine dem Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung entsprechende Ausbildung ausweisen können, beträgt der Mindestlohn : Fr bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 3.40 nachher : während der ersten 3 Tätigkeitsmonate im schweizerischen Karosseriegewerbe 3.40 während der zweiten 3 Monate, jedoch frühestens im 21.Altersjahr 3.55 während des 2. Halbjahres, jedoch frühestens im 21. Altersjahr 3.70 während der ersten Hälfte des 2. Jahres, jedoch frühestens im 22.Altersjahr 3.85 während der zweiten Hälfte des 2. Jahres, jedoch frühestens im 23. Altersjahr 4.-- nach dem 2. Jahr, jedoch frühestens im 24. Altersjahr 4.25 für qualifizierte, selbständige Berufsarbeiter 4.50 c. Aus verwandten Berufen stammende gelernte Arbeitnehmer, wie Huf- und Wagen schmiede, Bauschlosser, Bauspengler, Installateure, Heizungsmonteure, Wagner, Schreiner, Baumaler, Polsterer, Militärsattler usw. haben während einer zweijährigen Umlernzeit Anspruch auf die nachgenannten Mindeststundenlöhne unter dem Vorbehalt, dass der Mindestlohn während der TJmlernzeit nicht höher ist als jener Mindestlohn, der gemäss Buchstabe a hievor für das entsprechende Tätigkeitsjahr nach der Lehre fällig wäre, in dem der Arbeitnehmer steht. Der Mindeststundenlohn beträgt während der Umlernzeit und nach dieser: Fr während des I.Halbjahres 3.60 während des 2.Halbjahres 3.70 während der ersten Hälfte des 2. Jahres 3.85 während der zweiten Hälfte des 2. Jahres 4.-- nach dem 2. Jahr 4.25 für qualifizierte, selbständige Berufsarbeiter nach der Umlernzeit 4.50 d. für erwachsene Hilfsarbeiter und Handlanger (einschliesslich Gelernte aus nicht verwandten Berufen) . . . 3.40 BundesWatt. 117,Jahrg. Ba.I.

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e. Für jugendliche Hilfsarbeiter und Handlanger : vom zurückgelegten 15. Altersjahr an 60 Prozent vom zurückgelegten 16. Altersjahr an 70 Prozent vom zurückgelegten 17. Altersjahr au 80 Prozent vom zurückgelegten 18, Altersjahr an 90 Prozent vom zurückgelegten 19. Altersjahr an 95 Prozent vom zurückgelegten 20. Altersjahr an 100 Prozent

des Mindestlohnes eines Hilfsarbeiters bzw. Handlangers gemäss Buchstabe d

!

4

Für Arbeitnehmer, die dauernd ungenügende Leistungen aufweisen, kann durch eine den Grund der Minderleistungsf ähigkeit angebende schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein niedrigerer Lohn festgesetzt werden. Jede derartige Vereinbarung ist erst dann gültig, wenn sie in einem vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichneten Exemplar der Paritätischen Landeskommission zugestellt wurde und diese keinen Einspruch erhebt. Lohnvereinbarungsformulare können unentgeltlich vom Sekretariat der Paritätischen Landeskommission bezogen werden.

Art. 20 Lohnzahlung

1

Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, im Stundenlohn Entlöhnten alle 14 Tage,... in bar unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung innert der Arbeitszeit auszuzahlen.

2 Am Zahltag darf nicht mehr als der Lohn für die letzten sechs Arbeitstage ausstehen bleiben.

Art. 21 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

1

Die Arbeitgeber und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, die Arbeitnehmer korrekt zu behandeln, sie über die auszuführenden Arbeiten ausreichend zu orientieren und die Aufgaben den Fachkenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechend anzupassen. Ferner haben die Arbeitgeber für hinreichende Beleuchtung, Lüftung und Heizung der Arbeitsräume zu sorgen, den Arbeitnehmern Waschgelegenheiten in genügender Zahl sowie passende Einrichtungen zum Aufbewahren der Kleider zur Verfügung zu stellen und alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

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Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die festgesetzte Arbeitszeit genau einzuhalten, die ihnen iibertragenen Arbeiten nach Anweisung des Vorgesetzten unter Aufwendung aller Sorgfalt fachgemass auszufiihren, zu dcm iibergebenen Material, den Werkzeugen und Maschinen Sorge zu tragen, sich gegen jedermann, mit dem sie in Ausiibung ihres Berufes in Verbindung treten, korrekt zu benehmen und jede Handlung, welche den Arbeitgeber schadigen konnte, zu unterlassen. Fur absichtlich oder fahrlassig verursachte Schaden kann der Arbeitgeber gemass Artikel 328 des Obligationenrechts Schadenersatz verlangen.

Art. 23 1

Der diesem Vertrag unterstellte Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich fur ein Krankengeld von mindestens 70 Prozent des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes ohne Kinderzulagen zu versichern.

2 Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass - der Lohnausfall zufolge einer durch arztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschadigt wird, - die Taggeldleistungen wahrend 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose uneingeschrankt zu gewahren sind, - bei teilweiser Arbeitsunf ahigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunf ahigkeit mindestens 50 Prozent betragt, - Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewahrt werden, sofern der Versicherungsnehmer beim Eintritt in die Kasse arbeitsf ahig ist.

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Arbeitgeber, deren Betriebe sich weder der Paritätischen Krankenversicherung fiir das schweizerische Karosseriegewerbe anschliessen, noch eine andere gleichwertige Kollektivversicherung.

abschliessen, haben ihren Arbeitnehmern 50 Prozent der Pramien f ur eine Versicherung, die den Minimalanforderungen gemass Absatz 1 und 2 hiervor entspricht, zu entrichten. Sie haben ferner periodisch zu kontrollieren, ob ihre Arbeitnehmer vertragsgemass versichert sind.

7 Eine gemass Artikel 335 des Obligationenrechts bestehende Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall des ATbeitnehrners gilt als vollstandig ersetzt und abgelost, wenn der

Krankenversicherung

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Arbeitgeber 50 Prozent der Prarnien einer Versicherung, die Absatz 1 und 2 hiervor entspricht, ubernimmt.

Art. 24 Ferien

1

Die Feriendauer richtet sich nach dem Dienst- bzw. Altersjahr, in dem der Arbeitnehmer am 1, Januar des Kalenderjahres, f ur das die Ferien gewahrt werden, steht.

2 Als Dienstjahre werden angerechnet: a. die abgeschlossene Lehrzeit, ohne Riicksicht auf den Lehrort, sofern der Arbeitnehmer in seinem crlcrnten oder einem verwandten Beruf arbeitet; b. die beim betreflenden Betrieb ununterbrochen oder mit Unterbriichen geleisteten Dienstjahre.

Era bei der Zusamrnenrechnung von Buchstaben a und b verbleibender Bruchteil von sechs und mehr Monaten gilt als ganzes Dienstjahr.

3 Erfolgt der Eintritt in den Betrieb vor dem l.Juli, gilt das Eintrittsjahr als ganzes Dienstjahr. Erfolgt der Eintritt am l.Juli oder spater, wird das Eintrittsjahr nicht als Dienstjahr gerechnet.

Vorbehalten bleibt in beiden Fallen Absatz 8.

4 Die jahrliche Feriendauer betragt: im 1. bis und mit dem 15.Dienstjahr 12 Tage, wovon 2 Samstage im 16. bis und rnit dem 20. Dienstjahr oder nach zuruckgelegtem 40. Altersjahr, sofem der Arbeitnehroer mindestens 3 Jahre im Betrieb war15 Tage, wovon 2 Samstage im 21. und den folgenden Dienstjahren oder nach zuruckgelegtem 50. Altersjahr, sofern der Arbeitnehmer mindestens 5 Jahre im Betrieb war 18 Tage, wovon 3 Samstage 5 Der Samstag gilt als ganzer Ferientag, und zwar auch, wenn in einem Betrieb am Samstag nicht gearbeitet wird.

6 In die Ferien fallende Sonntage sowie gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferientage.

7 Die Feriengewahrung erfolgt nach Kalenderjahren, das heisst das Kalenderjahr gilt als Dienstjahr.

Wird eine fur die Ferienberechnung massgebliche Altersgrenze im laufenden Kalenderjahr tiberschritten, werden die Ferien f ur die Dienstzeit bis zum Geburtstag nach der niedrigeren

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Ferienstufe und für die Zeit nach dem Geburtstag nach der höheren Ferienstufe gewährt.

8 Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende oder austretende Arbeitnehmer erhalten für das Eintritts- bzw. Austrittsjahr Ferien nach Massgabe der Zeit, während der das Dienstverhältnis im betreffenden Jahr bestanden hat. Wird das Dienstverhältnis aufgelöst, bevor es seit dem letzten Eintritt sechs Monate gedauert hat, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Ferien.

Stellen sich nach dem Bezug von Ferien Umstände ein, die zu einer Verwirkung oder Kürzung des Ferienanspruchs führen, kann der Arbeitgeber das zuviel ausgerichtete Feriengeld zurückfordern oder vom Lohnguthaben in Abzug bringen.

9 Für jeden Ferientag wird der Lohn für einen Sechstel der normalen wöchentlichen Arbeitszeit bezahlt.

10 Die Ferien sind in der Regel im Kalenderjahr, für das sie gewährt werden, und ohne Unterbruch zu beziehen. Über den Zeitpunkt des Ferienantritts haben sich .Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig, in der Regel mindestens vier Wochen vorher, zu verständigen. Es ist dabei auf die Betriebsverhältnisse und auf die Wünsche der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. . . .

11 Absenzen wegen Arbeitslosigkeit und Militärdienstes (ausgenommen obligatorische Wiedcrholungskurse und Ergänzungskurse) werden, sofern deren Gesamtdauer einen Monat übersteigt, mit den Ferien verrechnet, indem für jeden vollen Absenzmonat die Ferien um einen Zwölftel des jährlichen Fenenanspruchcs gekürzt werden. Von einer Kürzung wird abgesehen, wenn sie weniger als einen ganzen Ferientag im Jahr ausmachen würde.

12 Der Ferienanspruch des Arbeitnehmers darf weder durch Geld noch durch andere Vergünstigungen ersetzt werden. Die dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch zustehenden Ferien sind während der Kündigungsfrist zu gewähren.

Wird jedoch das Dienstverhältnis vor Gewährung der dem Arbeitnehmer zustehenden Ferien aufgelöst, so hat dieser Anspruch auf entsprechende Entschädigung.

13 Für den Arbeitnehmer günstigere, unabdingbare Bestimmungen kantonaler Fcnengesetze bleiben vorbehalten.

Art. 25 1

Die Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf Entschädi- Feiertage gung von sechs ... Feiertagen. Für jeden solchen Feiertag wird der in der betreffenden Zahltagsperiode erreichte Durchschnittsverdienst für einen Sechstel der normalen wöchentlichen Arbeitszeit bezahlt. Vorbehalten bleibt Absatz 4 hiernach.

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Die cntschadigungspflichtigen Feiertage sind vom Arbeitgeber alljahrlich zum voraus zu bezeichnen und den Arbeitnehmern bekanntzu geben.

3 Die Feiertagsentschadigungen sind anlasslich der ordentlichen Lohnzahlung auszurichten.

* Fallen entschadigungspflichtige Feiertage in Arbeitsunterbrechungen wegen Krankheit, so darf die Entschadigung zusammen mit dem Krankengeld nicht mehr betragen, als den normalen Tagesverdienst. Nimmt ein Arbeitnehmer wahrend einer entschadigungspflichtige Feiertage aufweisenden Zahltagsperiode unbezahlten Urlaub und iibersteigen die ausfallenden unbezahlten Arbeitsstunden die von ihm geleisteten Arbeitsstunden, so besteht kein Anspruch auf Entschadigung der in die Zeit des Urlaubes fallenden Feiertage. In die Ferien fallende entschadigungspflichtige Feiertage werden bezahlt und gelten nicht als Ferientage.

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Auf Ersuchen der Arbeitnehmer ist der 1. Mai entsprechend ihrem Wunsch ganz oder teilweise als unbezahlter Feiertag freizugeben.

Absenzentschadigungen

Art. 26 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Ausrichtung von: a. einem Tagesverdienst bei Verheiratung des Arbeitnehmers; b. einem Tagesverdienst bei Geburt eines ehelichen Kindes; c. zwei Tagesverdiensten beim Tode der Ehefrau; d. einem Tagesverdienst beim Tode eines eigenen oder eines Stiefoder Adoptivkindes, Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, gleichgultig, ob solche im Haushalt des Arbeitnehmers lebten oder nicht.

2 Der Tagesverdienst besteht aus dem in der betreffenden Zahltagsperiode erreichten Durchschnittsverdienst flir einen Sechstel der normalen wochentlichen Arbeitszeit.

1

Art. 27 Die zufolge militarischer Inspektionen entfallende Arbeitszeit wird entlohnt, sofern der betrefiende Arbeitnehmer am Inspektionstag vormittags oder nachmittags so lange als moglich im Betrieb arbeitet. Wird am Inspektionstag innert der normalen Arbeitszeit iiberhaupt nicht gearbeitet, obwohl dies moglich wäre entf allt jegliche Lohnzahlung.

2 Fiir die Zeit obligatorischen Militardienstes, ausgenommen Aktivdienst, wird jenen Arbeitnehmern, die im gleichen Betrieb 1

Militardienstentschddlgmigcn

bereits ein voiles Dienstjahr zuriickgelegt haben, eine Entschadigung ausgerichtet. Diese betragt: a. fur verheiratete Arbeitnehmer: 50 Prozent des Lohnes; b. fiir ledige Arbeitnehmer: 30 Prozent des Lohnes.

3 Ubersteigt die vom Arbeitgeber auszurichtende Entschadigung zusammen mit der Lohnausfallentschadigung gemass Erweibsersatzorduung 80 Prozent des Lohnes, so kann sie um den Betrag der Uberschreitung gekiirzt werden.

4

Art. 28 Den Arbeituehmern, die auswarts zu arbeiten haben, sind sanitliche Spesen zu vergiiten.

Zulagen fur auswartige Arbeit

Art. 29 1

Wahrend der Freizeit und den Ferien darf keine Berufsarbeit fiir Drittpersonen verrichtet werden. Arbeitnehmer, die gegen dieses Verbot verstossen, konnen vom Arbeitgeber unter Entzug des Feriengeldes fiir das laufende Dienstjahr fristlos entlassen oder bei der Paritatischen Landeskommission verzeigt werden. Die Paritatische Landeskommission hat die Kompetenz, Schwarzarbeitern eine Busse bis Franken 500.- aufzuerlegen.

a Betriebe, die fiir sich Schwarzarbeit verrichten lassen, konnen von der Paritatischen Landeskommission bis Franken 2000.gebiisst werden.

Verbot iler Schwarzarbejt

3

Art. 30 1

Die ersten zwei Wochen nach Arbeitsaufnahme gelten als Probezeit, wahrend welcher das Dienstverhaltnis taglich auf das Ende des Arbeitstages aufgelost werden kann ...

2 Nach dem Ablauf der Probezeit gemass Absatz 1 betragt die gegenseitige Kiindigungsfrist: a. fiir Dienstverhaltnisse von weniger als 10 Jahren 14 Tage b, fiir Dienstverhaltnisse von 10 und mehr Jahren 4 Wochen 3 Die Kiindigung hat schriftlich auf einen Samstag hin zu erfolgen.

4 ... Bei Unfall oder Krankheit des Arbeitnehmers ohne sein eigenes Verschulden kann das Dienstverhaltnis vom Arbeitgeber erst nach einer ununterbrochenen Absenz von drei Monaten gekiindigt werden.

6 Wenn ein Arbeitnehmer wahrend der Kiindigungsfrist verunfallt oder krank wird..., steht der Ablauf der Kiindigungsfrist um

Probezeit und Kundigung

820 die in Absatz 4 genannte Dauer der Arbeitsverhinderung still. Die Kündigungsfrist läuft am ersten Tag der möglichen Wiederaufnahme der Arbeit, bei länger dauerndem Unfall oder Krankheit vom ersten Tag des 4. Absenzmonates an weiter, und das Dienstverhältnis endigt an jenem folgenden Samstag, an dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist.

6 In Einzeldienstverträgen können in Abänderung von Absatz 2 und 3 längere Kündigungsfristen oder andere Kündigungstermine festgesetzt werden, wobei aber die Kündigungsfristen und -termine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich sein müssen.

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.03.1965

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808-820

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