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Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern # S T #

(Vom 17. Dezember 1965) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrales vom 31. Mai 19651), beschliesst :

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern wird wie folgt geändert :

Art. 2, Abs. 3 3

Die Kinderzulage beträgt im Unterland 25 Franken und im Berggebiet 30 Franken im Monat für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

Art. 5, Abs. l 1

Anspruch auf Familienzulagenfür Kleinbauern haben die hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirte, deren reines Einkommen 8000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 700 Franken für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

Art. 6, Abs. 4 Verfügungen des Bundesamtes über die Einreihung getrennter Betriebe können von den Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung an die Expertenkommission für die Abgrenzung des Berggebietes weitergezogen werden, die endgültig entscheidet.

Art. 7 4

Die Familienzulage für die Kleinbauern besteht in einer Kinderzulage für jedes Kind im Sinne von Artikel 9 ; sie beträgt 25 Franken je Monat im Unterland und 30 Franken je Monat im Berggebiet.

4 BB1 1965, I, 1452.

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Art. 9, Abs. 2 Die Zulagen werden für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausgerichtet, gleichgültig, ob sie mit Bezugsberechtigten in Hausgemeinschaft leben oder nicht. Der Anspruch auf Zulagen dauert für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, bis zum vollendeten 25. Altersjahr und für Kinder, die infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

II Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 17. Dezember 1965.

Der Präsident: D. Auf der Maut Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 17. Dezember 1965.

Der Präsident: P. Graber Der Protokollführer: Ch.Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 17. Dezember 1965.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Datum der Veröffentlichung: 3I.Dezember 1965 Ablauf der Referendumsfrist: 3I.März 1966

Bundesblatt. 117. Jahrg. Bd. III.

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Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (Vom 17. Dezember 1965)

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1965

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31.12.1965

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704-705

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