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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Schweden abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Vom 13. Juli 1965)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am T.Mai 1965 ist in Stockholm ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet worden. Wir beehren uns, Ihnen dieses Abkommen, das dasjenige vom 16. Oktober 1948 ersetzen wird, hiermit zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Vorgeschichte l. Die Schweiz hat mit dem Königreich Schweden am 16. Oktober 1948 zwei Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, eines auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (AS 1949,437), das andere auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (AS 1949,449). Beide Abkommen stehen seit 1949 in Kraft und haben sich für die Schweiz bewährt. Schweden dagegen zeigte sich schon bald nach Abschluss des Einkommens- und Vermögenssteuerabkommens, das als erstes schweizerisches Abkommen auch eine gegenseitige Entlastung von den Quellensteuern auf Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen vorsah, von der getroffenen Regelung insoweit nicht befriedigt, als ein Staat seine Quellensteuer nur dann (teilweise) erstatten muss, wenn auch der andere Staat Erträgnisse gleicher Art ebenfalls der Besteuerung an der Quelle unterwirft (sog.

Reziprozitätsvorbehalt) Da Schweden Zinsen nicht an der Quelle besteuert, erhalten in Schweden ansässige Gläubiger schweizerischer Zinsen keine Entlastung von der eidgenössischen Verrechnungssteuer. Nachdem die Schweiz in ihren nach 1948 abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen den so-

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genannten Reziprozitätsvorbehalt eingeschränkt bzw. fallengelassen hatte und auch Staaten, die keine Quellensteuer erheben, eine teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer zugestand, waren schwedische Revisionsbegehren zu erwarten.

2. Schweden schlug deshalb im April 1961 die Aufnahme von Revisionsverhandlungen vor. Auf Grund der Ergebnisse von Umfragen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom Januar 1952 und Mai 1961 bei den kantonalen Finanzdirektoren und den interessierten Wirtschaftsverbänden wurde diesem Begehren grundsätzlich zugestimmt. Die Revisionsverhandlungen sollten sich nach schweizerischer Auffassung nicht nur auf die Frage der Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer von schweizerischen Zinsen erstrecken, sondern auch dazu benützt werden, die beiden Abkommen der neueren schweizerischen Vertragspraxis anzupassen und über gewisse schweizerische Begehren zu diskutieren, die seinerzeit unberücksichtigt geblieben waren. Bei der Revision sollte zudem auch den Arbeiten des Fiskalkomitees der Organisation für Europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit, der heutigen Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Rechnung getragen werden.

H. Gang der Verhandlungen 1. Am 11. und 12. Juli 1963 fanden in Bern schweizerisch-schwedische Vorbesprechungen über die Revision des Einkommens- und Vermögenssteuerabkommens statt. Eine allfällige Revision des Erbschaftssteuerabkommens wird in einem späteren Zeitpunkt vorgenommen.

Die schwedische Delegation bezeichnete von Anfang an die drei nachstehenden Postulate als Hauptziele der Verhandlungen: a. Beseitigung der unter dem bestehenden Abkommen noch vorhandenen Fälle von Doppelbesteuerung; b. Anpassung des Abkommens an den OECD-Mustervertrag; c. Erschwerung der Steuerflucht aus Schweden in die Schweiz.

Die schweizerischen Vertreter stimmten den beiden ersten Postulaten zu.

Zum dritten bemerkten sie, dass der Schweiz aus der Tatsache des relativ niedrigen Steuerniveaus kein Vorwurf gemacht werden könne. Um zu verhindern, dass ausländische Steuerpflichtige das zur Schweiz bestehende Steuergefälle ausnützen und die schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen missbrauchen, habe im übrigen der Bundesrat bereits am 14. Dezember 1962 (AS 1962, 1622) Massnahmen ergriffen.

Über die auf der Grundlage des OECD-Mustervertrages
geführten Vorbesprechungen vom Juli 1963, die eine teilweise Einigung ergaben, aber verschiedene wichtige Fragen (Austausch von Informationen, Höhe des Quellensteuerabzuges bei Dividenden und Zinsen, Massnahmen zur Erschwerung der Steuerflucht aus Schweden in die Schweiz) offenliessen, hat das Finanz- und Zolldeparteraent am 9. Dezember 1963 den Kantonsregierungen, der Konferenz der

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kantonalen Finanzdirektoren und den am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen interessierten Wirtschaftsverbänden Bericht erstattet.

2. Die schwedische Delegation unterbreitete im Februar 1964 einen neuen Abkommensentwurf, der vom 9. bis l I.Juni 1964 in Bern besprochen wurde.

Dabei gelang zwar eine Einigung über den Quellensteuersatz von Zinsen (auf 5 Prozent). Beim Quellensteuersatz von nicht im Holdingverhältnis gezahlten Dividenden dagegen beharrten die schwedische (15 Prozent) und die schweizerische Delegation (Beibehaltung des Satzes von 5 Prozent) nach wie vor auf ihren Standpunkten. Bezüglich des Informationsaustausches erklärte die schwedische Delegation ihren Verzicht auf die Einfügung einer Bestimmung in das Abkommen, sofern die Schweiz in der Frage der Erschwerung der Steuerflucht aus Schweden in die Schweiz ein Entgegenkommen zeige.

Mit Kreisschreiben vom 2. Juli 1964 gab das Finanz- und Zolldepartement den Regierungen der Kantone, der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren und den am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen interessierten Wirtschaftsverbänden Kenntnis vom Ergebnis der Besprechungen vom Juni 1964.

3. In der dritten und letzten Verhandlungsphase, die vom 29. Oktober bis 2. November 1964 in Stockholm stattfand, konnte in allen offenen Fragen Einigung erreicht werden. Schweden akzeptierte schliesslich bei Dividenden einen einheitlichen Quellensteuersatz von 5 Prozent, also gleich wie im bestehenden Abkommen. Zur Erschwerung der Steuerflucht aus Schweden in die Schweiz erklärte sich die schweizerische Delegation bereit, in das Abkommen eine besondere Bestimmung (vgl. Art. 25, Abs. 2) aufzunehmen, die jedoch so begrenzt ist, dass keine angestammten schweizerischen Interessen verletzt werden.

4. Der Abkommensentwurf wurde von den Delegationschefs am 2. November 1964 paraphiert. Gleichzeitig unterzeichneten die Delegationschefs ein Verhandlungs- und Paraphierungsprotokoll, dessen Ziffer 5 folgendes festhält : «Zur Frage des von der schwedischen Delegation zur Diskussion gestellten Austausches von Informationen vertrat die schweizerische Delegation die Auffassung, dass der Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens in der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung besteht und dass die für die richtige Anwendung und die Vermeidung des Missbrauchs eines Abkommens
benötigten Informationen schon auf Grund der bestehenden Bestimmungen über das Vcrständigungsverfahren, über die Durchführung der Begrenzung der im Quellenstaat auf Dividenden und Zinsen erhobenen Steuern usw.

ausgetauscht werden könnten. Eine besondere Bestimmung über den Austausch von Informationen sei deshalb entbehrlich; denn selbst eine ausdrückliche Bestimmung könnte wegen des Zwecks des Abkommens nur den Austausch von Informationen vorsehen, die zur richtigen Anwendung und zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme eines Abkommens notwendig sind. Die schwedische Delegation hat diese Erklärung zur Kenntnis genommen und auf eine besondere Bestimmung über den Austausch von Informationen verzichtet. Sie würdigte den Umstand, dass die Schweiz durch den Erlass des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 1962 Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen getroffen hat und dass auch die im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 und 11 Absatz 2 des Abkommens zwischen den zuständigen Behörden abzuschliessende Vereinbarung über die Durchführung der Begrenzung der beiderseitigen Quellensteuern vorsieht, dass sich die Eidgenössische Steuerverwaltung und das schwedische Finanzministerium gegenseitig in der Verhinderung missbräuchlicher Steuerentlastungen unterstützen. »

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5. Das neue Abkommen ist am 7. Mai 1965 in Stockholm unterzeichnet worden.

in. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Abkommens Das Abkommen folgt als erstes schweizerisches Abkommen dem OECDMustervertrag vom Juli 1963. Das im bestehenden Abkommen enthaltene Schlussprotokoll ist deshalb weggefallen. Da der OECD-Mustervertrag weitgehend die von der Schweiz von jeher für die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung vertretenen Grundsätze verwirklicht, stimmt das Abkommen trotz abweichender Formulierung inhaltlich zur Hauptsache mit dem bestehenden Abkommen überein; auf wesentliche Änderungen werden wir in den Erklärungen zu den betreffenden Bestimmungen besonders hinweisen.

Der OECD-Mustervertrag ist nicht unverändert vom neuen schweizerischschwedischen Doppelbesteuerungsabkommen rezipiert worden. So fehlt, aus den unter Ziffer II, 4, hievor angegebenen Gründen, der Artikel über den Austausch von Informationen. Ferner sind aus dem bestehenden Abkommen einige Bestimmungen, die sich im schweizerisch-schwedischen Verhältnis bewährt haben, in das neue Abkommen übernommen worden (z.B. Art.2, Abs.4; Art.4, Abs.4; Art. 14, Abs. 1). Das Abkommen enthält auch einige neue Bestimmungen, die weder aus dem OECD-Mustervertrag noch aus dem bestehenden Abkommen stammen (z.B. Art. 18, Satz 2; Art. 19, Abs.2; Art.20; Art. 21 ; Art.25, Abs. 2, 4, 5, 7). Unter den zuletzt genannten Bestimmungen sind besonders diejenige über die Erschwerung der Steuerflucht aus Schweden in die Schweiz (Art.25, Abs.2) und diejenige über die Gewährung einer Entlastung von den schweizerischen Steuern für die in Schweden an der Quelle besteuerten Dividenden und Zinsen (Art, 25, Abs. 7) hervorzuheben.

Abschnitt I: Geltungsbereich des Abkommens Artikel 1: Persönlicher Geltungsbereich In Übereinstimmung mit der heutigen allgemeinen und der schweizerischen Vertragspraxis fin det das Abkommen Anwendung auf alle Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

Artikel 2: Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Hervorzuheben ist, dass das Abkommen nicht nur für alle (bestehenden und künftigen, staatlichen und kommunalen) ordentlichen, sondern auch für alle ausserordentlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gilt (Abs.2).

2. Neu unter das Abkommen fallen folgende schwedische Steuern (Abs. 3, Buchst, a):

705 a. Die Seemannssteuer (Ziff. 1). Dies ist eine seit 1959 erhobene Quellensteuer auf Arbeitseinkünften von nicht in Schweden wohnhaften Seeleuten, die auf schwedischen Schiffen Dienst leisten. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent.

Die Quellensteuer ersetzt die ordentliche staatliche Einkommenssteuer. Wenn der Seemann nachweisen kann, dass er für diese Einkünfte in einem anderen Staat besteuert wird, so wird die Quellensteuer nicht erhoben.

b. Die Abgabe auf besonderen Vorteilen und Gerechtigkeiten (Ziff. 2). Ihr unterliegen Ausländer oder im Ausland niedergelassene schwedische Staatsangehörige, die in Schweden öffentliche Vorstellungen geben oder an solchen mitwirken, für ihre Einkünfte aus diesen Vorstellungen. Die Steuer, deren Satz 20 Prozent beträgt, wird im Abzugsweg erhoben. Der Abzug gilt als Vorauszahlung an die nachträglich im Veranlagungsverfahren festzusetzende Einkommenssteuer.

c. Die Sondersteuer von Aktiengesellschaften aus Ausschüttungen bei Kapitalherabsetzung (Ziff. 3). Sie trifft die Vergütungen, die eine Aktiengesellschaft anlässlich der Liquidation oder einer Kapitalherabsetzung an ihre Aktionäre ausrichtet. Steuerschuldner ist die Aktiengesellschaft. Die Vergütungen gelten nicht als Dividenden und werden bei den Aktionären nicht besteuert.

Wohnt ein Aktionär in der Schweiz, so unterliegt die ihm zufliessende Vergütung regelmässig den schweizerischen Einkommenssteuern. Dieselbe Vergütung wird somit einmal bei der schwedischen Aktiengesellschaft und alsdann beim schweizerischen Aktionär besteuert. Weil die schwedische Sondersteuer nun unter das Abkommen fällt, können solche, nach den bisherigen Erfahrungen sehr seltene Fälle von Doppelbesteuerung im Verständigungsverfahren nach Artikel 27, Absatz 3 geregelt werden.

3. Die Sondersteuer von Aktiengesellschaften bei Nichtausschüttung vorhandener Gewinne (Abs. 3, Buchst.a, Ziff. 3) entspricht der im bestehenden Abkommen (Anlage I, Buchst, d) aufgeführten Ersatzsteuer. Sie findet insbesondere auf Familiengesellschaften Anwendung, die keine Gewinnausschüttung vornehmen und kann grundsätzlich mit der amerikanischen personal holding Company tax verglichen werden. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent des nichtausgeschütteten Gewinns.

4. Die im geltenden Abkommen (Anlage I, Buchst, e) erwähnte schwedische Waldpflegeabgabe wird nicht
mehr erhoben.

5. Wie im bestehenden Abkommen sind die schwedischen Sondersteuern und die eidgenössische Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Lotterien und Wetten vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen (Abs. 4).

Abschnitt H: Definitionen

Artikel 3: Allgemeine Definitionen l. Der vorliegende Artikel enthält einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen verwendeten Ausdrücke notwendig sind. Es

706 ist aber zu beachten, dass verschiedene wichtige Ausdrücke in anderen Artikeln des Abkommens erläutert werden, so z.B. «ansässige Person» und «Betriebsstätte» in den Artikeln 4 und 5, «unbewegliches Vermögen», «Dividenden», «Zinsen», «Lizenzgebühren» in den Artikeln 6 und 10-12.

2. Der Ausdruck «Person» (Abs. l, Buchst.^) umfasst natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen. Aus der Definition des Ausdrucks «Gesellschaft» (Abs. l, Buchst, c) folgt, dass der Ausdruck «Person» auch Rechtsträger (z.B. Stiftungen, Anstalten) umfasst, die, ohne Personenvereinigungen zu sein, für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden.

3. Der Ausdruck «Gesellschaft» (Abs.l, Buchst.c) wird insonderheit in den Artikeln 5, Absatz 6,10 und 17 verwendet.

4. Absatz 2 enthält eine allgemeine Auslegungsregel. Sie wird eingeschränkt durch die als lex specialis anzusehende Auslegungsregel in Absatz 2 des Artikels 6 Über die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

Artikel 4: Steuerlicher Wohnsitz 1. Der Wohnsitz eines Steuerpflichtigen bestimmt sich zuerst nach dem internen Steuerrecht der beiden Vertragsstaaten (Abs. 1). Erst wenn danach ein Wohnsitz sowohl in der Schweiz als auch in Schweden gegeben ist, finden die in Absatz 2 angeführten Kriterien Anwendung. Bei den Körperschaften und Anstalten (Abs. 3) wird dabei nicht mehr - wie nach dem bestehenden Abkommen - auf den Sitz, sondern, gleich wie bei den Stiftungen, auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung abgestellt. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist auch bei den Personengesellschaften massgebend (Abs. 3).

2, Die Regel im bestehenden Abkommen über den Zeitpunkt des Aufhörens der Steuerpflicht in dem Vertragsstaat, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden ist, wurde beibehalten (Abs. 4).

Artikel 5: Betriebsstätte 1. Durch die Übernahme des entsprechenden Musterartikels der OECD wurde der Begriff der Betriebsstätte gegenüber dem bestehenden Abkommen insoweit eingeschränkt, als Einkaufsstellen (Abs. 3, Buchst, d) und die Tätigkeit eines blossen Einkaufsagenten (Abs. 4) für das vertretene Unternehmen keine Betriebsstätte begründen. Desgleichen wird eine Betriebsstätte nicht mehr angenommen, wenn ein Unternehmen einen Vermittlungsagenten mit Warenlager unterhält (Abs. 4, in Verbindung mit Abs. 3).

2. Nicht ins
Abkommen übernommen wurde die in Absatz 3, Buchstabe e des OECD-Musterartikels enthaltene Bestimmung, wonach nicht als Betriebsstätte gilt «eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen». Damit werden

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solche Geschäftseinrichtungen nicht automatisch zu Betriebsstätten ; jedoch sind Zweifelsfälle im Lichte der Generalklausel (Abs. 1) gegebenenfalls im Verständigungsverfahren zu überprüfen und zu klären.

Abschnitt m: Besteuerung des Einkommens

Artikel 6: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können - wie nach dem bestehenden Abkommen - in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt (Abs. 1). Was als unbewegliches Vermögen anzusehen ist, bestimmt sich nach der lex rei sitae (Abs. 2). Damit werden Auslegungsschwierigkeiten darüber, ob ein Vermögenswert oder ein Recht als unbewegliches Vermögen zu gelten hat, vermieden. Absatz 2 zählt aber einzelne Vermögenswerte und Rechte auf, die stets bzw. nie als unbewegliches Vermögen zu behandeln sind. Auf Einkünfte aus Forderungen, die durch unbewegliches Vermögen gesichert sind, findet Artikel 11 Anwendung.

2. Dem Staate der gelegenen Sache steht das Besteuerungsrecht ohne Rücksicht auf die Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens zu (Abs. 3). Die Absätze 3 und 4 stellen ferner klar, dass die Bestimmungen des Artikels 6 nicht nur für Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sondern auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gewerblicher Unternehmen sowie für Einkünfte aus unbewegüchem Vermögen gelten, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Artikel 7: Unternehmensgewinne 1, Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates unterliegen wie bisher den Steuern des anderen Vertragsstaates nur dann, wenn das Unternehmen im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte hat (Abs. 1). In einem solchen Fall kann der andere Vertragsstaat den Teil des Gewinns des Unternehmens besteuern, der der in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist. Der einer Betriebsstätte zuzurechnende Gewinn wird grundsätzlich nach der direkten Methode ermittelt (Abs. 2 und 3). Das Abkommen lässt aber ausdrücklich auch die indirekte Gewinnermittlungsmethode zu, wenn das Ergebnis mit den Grundsätzen des Artikels 7 übereinstimmt. Wird die indirekte Methode angewendet, so kann ein Voraus von höchstens 10 Prozent zugunsten des Sitzes des Unternehmens in Rechnung gestellt werden (Abs. 4).

2. In Fortführung der bisherigen vertraglichen Ordnung und in Ergänzung des OECD-Musterartikels sieht Absatz 5 für die Ermittlung der Gewinne der Betriebsstätten von Versicherungsunternehmen ausschliesslich die indirekte Methode (unter Ausschluss jeder Koeffizientenmethode) vor. Als Schlüssel für die Aufteilung des gesamten Gewinns des Unternehmens gilt das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der betreffenden Betriebsstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens, wobei dem Sitz, entsprechend Absatz 4,

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von dem Absatz 5 einen besonderen Anwendungsfall darstellt, ebenfalls ein Voraus von höchstens 10 Prozent zuerkannt werden kann, 3. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet (Abs. 6). Diese Bestimmung stellt die notwendige Ergänzung zu Artikel 5, Absatz 3, Buchstabe d dar, wonach Einkaufsstellen nicht als Betriebsstätten gelten.

ArtikelS: Seeschiffahrt und Luftfahrt 1. Das Besteuerungsrecht für Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr steht ausschliesslich dem Vertragsstaat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Abs. 1). Unter Betrieb im internationalen Verkehr ist jeder Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen zu verstehen, der sich über mehr als ein Land erstreckt, ohne Rücksicht auf die Zahl der Orte, die in einem bestimmten Land angelaufen oder angeflogen werden.

2. Gemäss übereinstimmender Auffassung der beiden Vertragsstaaten gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung auch als Steuerort für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen Betriebskörperschaft (Abs. 2).

Artikel 9: Verbundene Unternehmen Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen, d. h. mit Mutterund Tochtergesellschaften sowie mit Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle. Er sieht vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaates zur Steuerermittlung die Bücher des Unternehmens berichtigen dürfen, wenn diese wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen die tatsächlich in diesem Staat entstandenen steuerlichen Gewinne nicht ausweisen (z.B. bei verdeckten Gewinnausschüttungen).

Artikel 10,11 und 12 : Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren l. Die Besteuerung der Dividenden und Zinsen im Quellenstaat ist auf 5 Prozent des Bruttobetrages begrenzt; die diesen Betrag übersteigende Steuer wird auf Antrag zurückerstattet (Art. 1p und 11). Nach dem bestehenden Abkommen - das den Steuerabzug von Erträgnissen beweglichen Kapitalvermögens im Quellenstaat ebenfalls auf 5 Prozent des Kapitalertrages begrenzt - hängt die Rückerstattung der Quellensteuer des einen Staates davon ab, dass der andere Staat, der Wohnsitzstaat des Empfängers der Kapitalerträge,
Erträgnisse gleicher Art ebenfalls der Besteuerung an der Quelle unterwirft; dies hatte zur Folge, dass schwedische Gläubiger schweizerischer Zinsen die darauf verfallene Verrechnungssteuer nicht zurückfordern konnten. Dieser sog. Reztpro^itätsvorhehalt ist aufgehoben. Dadurch erfährt der Anspruch auf Entlastung von der Quellensteuer im Vergleich zu bisher eine Erweiterung nicht nur bezüglich Zinsen, sondern auch mit Bezug auf Einkünfte aus Anteilen an einer schweizerischen

709 GmbH, aus schweizerischen Genussscheinen und Gründeranteilen sowie mit Bezug auf schweizerische Gratisaktien und Liquidationsgewinne (Art. 10).

2. Die ausschliessliche Besteuerung der Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat des Empfängers entspricht der bisherigen Regelung (Art. 12).

Artikel 13 : Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Das Recht zur Besteuerung der Veräusserungsgewinne steht dem Staate zu, der vor der Veräusserung berechtigt war, sowohl den Vermögenswert als auch die Einkünfte daraus zu besteuern. Ein Gewinn aus der Veräusserung eines Vermögenswertes wird, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Gewinn einen Veräusserungsgewinn oder einen Unternehmensgewinn darstellt, in dem selben Staate besteuert.

2. «Veräusserung von Vermögen» umfasst insbesondere Gewinne aus dem Verkauf oder dem Tausch - auch aus einer Teilveräusserung - von Vermögenswerten, der Enteignung, der Einbringung in eine Gesellschaft und dem Verkauf von Rechten.

3. Der in Absatz 2 verwendete Ausdruck «bewegliches Vermögen » umfasst Vermögen jeder Art mit Ausnahme des unter Absatz l fallenden unbeweglichen Vermögens. Dazu gehören auch immaterielle Vermögenswerte, wie der Firmenwert (Goodwill), Lizenzrechte u. dgl. Die Gewinne aus der Veräusserung solcher Vermögenswerte können in dem Staate besteuert werden, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt; dies stimmt mit den Regeln über die Besteuerung der Unternehmensgewinne (Art. 7) und der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Art. 15) überein. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt für im internationalen Verkehr eingesetzte Seeschiffe und Luftfahrzeuge sowie für das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienende bewegliche Vermögen. Gewinne aus der Veräusserung solchen Vermögens können nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das diese Schiffe und Luftfahrzeuge betreibt. Diese Regel steht im Einklang mit Artikel 8 über die Besteuerung der Gewinne aus der Seeschiffahrt und Luftfahrt und mit Artikel 24, Absatz 3 über die Besteuerung des Vermögens.

4. Die Regel, dass Gewinne aus der Veräusserung von in den Absätzen l und 2 dieses Artikels nicht genannten Vermögenswerten nur im Wohnsitzstaat des Veräusserers besteuert werden können (Abs. 3), stimmt mit Artikel 24, Absatz 4 über die Besteuerung
des Vermögens überein. Unter diese Regel fallen insbesondere Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, von Obligationen oder ähnlichen Wertpapieren.

Artikel 14: Ruhende Erbschaften; Personengesellschaften 1. Die Bestimmung über die Besteuerung ruhender Erbschaften (Abs.l) wurde aus dem bestehenden Abkommen übernommen. Sie ist auf die Regelung im schwedischen Steuerrecht zurückzuführen, nach der eine unverteilte (ruhende) Erbschaft als solche sowohl für das Einkommen, das der Erblasser hatte, wie

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auch für das Einkommen, das dem Nachlass nach seinem Tode zufliesst, besteuert wird; die unverteilte Erbschaft wird in steuerlicher Hinsicht als schwedische juristische Person betrachtet, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes in Schweden Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt gehabt hat, andernfalls als ausländische juristische Person. Die Bestimmung findet auch auf die Steuern derjenigen schweizerischen Kantone Anwendung, die unverteilte Erbschaften als Steuersubjekte behandeln.

2. Ein in Schweden ansässiger Teilhaber einer schweizerischen Personengesellschaft untersteht insoweit der schweizerischen Steuerhoheit. Schweden kann jedoch den in seinem Gebiet ansässigen Teilhaber für schwedische Einkünfte der schweizerischen Personengesellschaft, für welche diese nach dem Abkommen Anspruch auf Entlastung (Befreiung oder Ermässigung) von der schwedischen Steuer hat, besteuern, muss aber die schweizerischen Steuern gemäss Artikel 25, Absatz l an seine Steuern anrechnen (Abs. 2).

Artikel 15 bis 18 : Einkünfte aus Arbeit 1. Einkünfte aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art (Art. 15) sind grundsätzlich im Wohnsitzstaat zu besteuern und können, wie bisher, nur dann im ändern Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Steuerpflichtige dort für die Ausübung seiner Tätigkeit regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt und die Einkünfte dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Einkünfte von selbständigen Künstlern und Sportlern dagegen werden gemäss Artikel 18 stets am Arbeitsort besteuert (vgl.Ziff.4, hienach).

2. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Art. 16) können, wie bisher, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Von dieser Regel gibt es zwei Ausnahmen : a. Hält sich ein Arbeitnehmer im Staat, in dem er die Arbeit verrichtet, nur vorübergehend auf, so können seine Arbeitseinkünfte unter bestimmten Voraussetzungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem er ansässig ist (Abs. 2). Diese Voraussetzungen sind zum Teil enger gefasst als im bestehenden Abkommen, in dem der vorübergehende Aufenthalt 183 Tage im Steuerjahr nicht übersteigen, der Arbeitgeber im Aufenthaltsstaat nicht ansässig sein und die Arbeitsvergütungen weder von einer Betriebsstätte noch von einer festen Einrichtung des Arbeitgebers im Staate des
Arbeitsortes getragen werden dürfen.

Diese Ausnahmebestimmung gilt nicht für die Einkünfte von Künstlern und Sportlern; sie werden nach Artikel 18 besteuert (vgl.Ziff.4, hienach).

b. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Abs. 3). Diese Neuerung entspricht moderner schweizerischer Vertragspraxis.

3. Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen (Art. 17) können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist,

711 d. h. den Ort ihrer Geschäftsleitung hat. Vergütungen für Dienstleistungen, welche Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach wie vor entweder nach Artikel 15 oder nach Artikel 16 besteuert.

4. Einkünfte von berufsmässigen Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstlern, Musikern oder Sportlern (Art. 18) aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Dies gilt, ungeachtet des Umstandes, ob der Künstler oder Sportler selbständig oder unselbständig tätig oder von einem Arbeitgeber im ändern Staat angestellt ist. Im letzteren Falle kann der Staat, in dem der Künstler auftritt, sowohl diesen für die Einkünfte, die er von seinem Arbeitgeber für sein Auftreten erhält als auch den Arbeitgeber selbst für die diesem aus dem Auftreten zufliessenden Einkünfte besteuern (Art. 18, Satz 2). Damit soll sichergestellt werden, dass der Vertragsstaat, in dem der Künstler oder Sportler tätig ist, die Vergütungen, die ihren Grund in der persönlichen Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers haben, auch dann voll nach seinem nationalen Steuerrecht besteuern kann, wenn der Künstler oder Sportler in einem Anstellungsverhältnis zu einem ausländischen Arbeitgeber steht, Artikel 19 : Ruhegehälter 1. Ruhegehälter, die .auf Grund einer früheren Anstellung bei einem privaten Arbeitgeber gezahlt werden, können wie bisher nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden (Abs. 1).

2. Leistungen der schwedischen Sozialversicherung (Allgemeine Volkspension und Zusatzpension) an eine in der Schweiz ansässige Person können sowohl in der Schweiz als auch in Schweden besteuert werden. Jedoch muss Schweden die schweizerischen Steuern, die auf diese Leistungen entfallen, gemäss Artikel 25, Absatz 4 an seine Steuern anrechnen (Abs.2); damit wird eine effektive Doppelbesteuerung vermieden. Diese Sonderordnung hat ihren Grund im Umstand, dass die Beiträge an die schwedische Sozialversicherung überwiegend vom Arbeitgeber bezahlt werden und bei ihm steuerlich voll absetzbar sind. Lebt der Leistungsempfänger in der Schweiz, so ginge Schweden ohne diese Bestimmung jedes Steueranspruches verlustig, Artikel 20 ; Öffentlich-rechtliche

Vergütungen

1. Öffentlich-rechtliche Vergütungen für gegenwärtig erbrachte Dienste können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen, wenn sie an einen Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gezahlt werden.

a. Öffentlich-rechtliche Vergütungen, die aus der Schweiz an einen in Schweden tätigen schweizerischen Staatsangehörigen gezahlt werden, können nur in der Schweiz besteuert werden, Schweden muss diese Vergütungen von der Besteuerung ausnehmen, kann sie aber bei der Festsetzung des auf die übrigen Einkünfte anwendbaren Steuersatzes in Rechnung stellen (Art. 25, Abs. 1). Da-

712 von profitieren z.B. die schweizerischen Angestellten der schweizerischen Verkehrszentrale in Stockholm. FJiessen die Vergütungen aus der Schweiz an einen in Schweden tätigen Angehörigen eines anderen Staates, so steht das Besteuerungsrecht Schweden zu, es sei denn, dass der Empfänger seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und sich nur vorübergehend in Schweden aufhält (Art. 16, Abs. 2), Die schwedischen Angestellten der schweizerischen Verkehrszentrale in Stockholm haben deshalb inskünftig ihre Saläre in Schweden zu versteuern ; sie können dagegen der schwedischen Sozialversicherung beitreten, was nicht möglich war, solange ihre Saläre nach dem bestehenden Abkommen in Schweden steuerfrei waren.

b. Öffentlich-rechtliche Vergütungen, die aus Schweden an einen in der Schweiz tätigen schwedischen Staatsangehörigen gezahlt werden, können nur in Schweden besteuert werden. Die Schweiz muss diese Vergütungen von der Besteuerung ausnehmen, kann sie aber bei der Festsetzung des auf die übrigen Einkünfte anwendbaren Steuersatzes in Rechnung stellen (Art. 25, Abs. 6), Fliessen die Vergütungen aus Schweden an einen in der Schweiz tätigen Angehörigen eines anderen Staates, so steht das Besteuerungsrecht der Schweiz zu, es sei denn, dass der Empfänger seinen Wohnsitz in Schweden hat und sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhält (Art. J 6, Abs. 2).

2. Öffentlich-rechtliche Vergütungen für früher erbrachte Dienste (Pensionen usw.) können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen, wenn sie an einen Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gezahlt werden. Fliessen die Vergütungen an einen Angehörigen eines anderen Staates, so steht das Besteuerungsrecht dem Vertragsstaat zu, in dem der Empfänger ansässig ist (Art. 19, Abs. 1).

Artikel 21 : Renten Nach dieser Bestimmung können Renten nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist. Dies entspricht ständiger schweizerischer Vertragspraxis.

Artikel 22 : Studenten 1. Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Pratikant für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem Vertragsstaat, in dem er sich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, nicht besteuert, wenn die Zahlungen aus Quellen ausserhalb des Aufenthaltsstaates stammen (Abs. ^.Voraussetzung für die Steuerbefreiung im Aufenthaltsstaat
ist nicht mehr, wie im bestehenden Abkommen, dass die Zahlungen von Angehörigen, Stipendienfonds oder ähnlichen Einrichtungen mit Wohnsitz im ändern Vertragsstaat erfolgen; es genügt, wenn die Zahlungen aus irgendeiner Quelle ausserhalb des Aufenthaltsstaates stammen.

2. Vergütungen, die ein Student, der in einem Vertragsstaat studiert, für seine 100 Tage im Steuerjahr nicht übersteigende praktische Ausbildungstätigkeit in dem anderen Vertragsstaat erhält, werden in dem anderen Vertragsstaat

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nicht besteuert (Abs. 2). Diese weitere Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit am Arbeitsort soll den Aufenthalt von jungen Studenten zum Erwerb praktischer Erfahrungen und Kenntnisse im Ausland erleichtern. Ähnliche Regelungen gelten bereits mit Bezug auf Österreich, Finnland, die Vereinigten Staaten und Pakistan.

Artikel 23 : Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte Die Zuteilung des ausschliesslichen Besteuerungsrechts für die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte an den Vertragsstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, entspricht der bisherigen Regelung (Generalklausel).

Abschnitt IV: Besteuerung des Vermögens

Artikel 24 1. Die Regeln über die Besteuerung des Vermögens folgen denen über die Besteuerung der Einkünfte : a. für unbewegliches Vermögen gilt die lex rei sitae (Abs. 1) ; b. bewegliches Betriebsvermögen oder bewegliches Vermögen, das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet (Abs. 2) ; c. Seeschiffe und Luftfahrzeuge und das ihrem Betrieb dienende bewegliche Vermögen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Abs. 3); d. alle ändern Vermögensteile können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist, der sie gehören (Abs. 4).

2. Entsteht im Falle von beweglichem Vermögen, das mit einem Nutzniessungsrecht belastet ist, infolge von unterschiedlichen Bestimmungen im schweizerischen und schwedischen Steuerrecht eine Doppelbesteuerung, so ist dieser Fall im Verständigungsverfahren (Art. 27) zu klären.

Abschnitt V: Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Artikel 25 1. Im Gegensatz zur Schweiz, die die Methode der Steuerbefreiung anwendet (Abs. 6), befolgt Schweden die sog. Steueranrechnung. Eine in Schweden ansässige Person bleibt mithin auch für Einkünfte und Vermögensteile, die nach dem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, den schwedischen Steuern unterworfen. Schweden muss jedoch die auf diesen Einkünften und Vermögensteilen in der Schweiz gezahlten Steuern vom Einkommen und Vermögen an seine eigenen Steuern anrechnen (Abs. l, Unterabs. 1), Bundesblatt. 117. Jahig, Bd.II.

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Der Betrag der schweizerischen Steuern, deren Anrechnung an die schwedischen Steuern von einer in Schweden ansässigen Person verlangt werden kann, darf den Teil der schwedischen Steuern nicht übersteigen, der auf die betreffenden Einkünfte und Vermögensteile entfällt (Abs. 3).

2. Bezieht ein in Schweden ansässiger schweizerischer Staatsangehöriger aus der Schweiz öffentlich-rechtliche Vergütungen (einschliesslich Ruhegehälter) im Sinne von Artikel 20, so nimmt Schweden diese Vergütungen von der Besteuerung aus. Schweden kann aber diese Vergütungen bei der Festsetzung des Steuersatzes, der auf das übrige Einkommen dieser Person Anwendung findet, in Rechnung stellen (Abs. l, Unterabs.2).

3. Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz aus Schweden in die Schweiz verlegt haben, können von den schwedischen Steuerbehörden weiterhin als in Schweden ansässig betrachtet und entsprechend besteuert werden, wenn sie nicht nachweisen, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen tatsächlich in die Schweiz verlegt haben (Abs. 2). Diese Bestimmung soll es Schweden ermöglichen, die im innerstaatlichen Recht einzuführenden Massnahmen zur Erschwerung der Steuerflucht aus Schweden ins Ausland auch unter dem neuen Abkommen mit der Schweiz durchzuführen; ohne eine entsprechende Bestimmung wäre nach Artikel 4 nur der Wohnsitz in der Schweiz massgebend. Die Tragweite dieser Sonderbestimmung konnte schweizerischerseits in verschiedener Hinsicht begrenzt werden : einmal findet sie nur Anwendung auf schwedische und in keinem Fall auf schweizerische Staatsangehörige, und zudem nur auf solche schwedische Bürger, die seit nicht mehr als drei Jahren aus Schweden weggezogen sind. Sind seit dem Wegzug aus Schweden drei Jahre vergangen, so fällt ein schwedisches Besteuerungsrecht auf Grund eines weiterbestehenden schwedischen Wohnsitzes dahin. Durch Absatz 2 wird die schweizerische Steuerhoheit nicht eingeschränkt, vielmehr hat Schweden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Einkommens- und Vermögenssteuern, die in der Schweiz von hier ansässigen Personen voll erhoben werden können, an seine eigenen Steuern anzurechnen.

Hervorzuheben ist, dass schon nach internem schwedischem Recht keine Besteuerung eintritt, wenn der weggezogene Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen tatsächlich
von Schweden nach der Schweiz verlegt hat. Ausserdem soll nach dem Verhandlungs- undParaphierungsprotokoll vom 2. November 1964 (Ziff. 4) die in Absatz 2 vorbehaltene interne schwedische Gesetzgebung normalerweise erst auf solche schwedische Staatsangehörige angewendet werden, die den Wohnsitz nach dem 31. Dezember 1965, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen schwedischen Gesetzgebung, aus Schweden nach der Schweiz verlegt haben.

4. Leistungen der schwedischen Sozialversicherung an eine in der Schweiz ansässige Person unterliegen grundsätzlich der schweizerischen Steuerhoheit. Da solche Leistungen auf Grund von Artikel 19, Absatz 2 aber auch in Schweden besteuert werden können, wird eine allfällige Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass Schweden die auf diesen Leistungen bezahlten schweizerischen Steuern an seine Steuern anrechnet. Der anzurechnende Betrag ist jedoch begrenzt auf den Teil der schwedischen Steuern, der auf diese Leistungen entfällt (Abs. 4).

715 5. Weil das Schachtelprivileg nach internem schwedischem Steuerrecht nur für schwedische Dividenden gilt, verfügt Absatz 5 seine Ausdehnung auf Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Tochtergesellschaft an eine in Schweden ansässige Muttergesellschaft zahlt, aber immerhin mit verschiedenen Einschränkungen (Abs. 5, Satz 2). Diese sollen verhindern, dass Gewinne, die nur zu einem kleinen Teil oder überhaupt nicht aus einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit in der Schweiz herrühren, bei der schwedischen Gesellschaft steuerfrei sind.

6. Einkünfte (ausgenommen Dividenden und Zinsen) und Vermögensteile einer in der Schweiz ansässigen Person, die nach dem Abkommen in Schweden besteuert werden können, nimmt die Schweiz von der Besteuerung aus; diese Einkünfte und Vermögensteile können aber bei der Festsetzung des auf das übrige Einkommen und Vermögen anwendbaren Steuersatzes in Rechnung gestellt werden (Methode der Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt; Abs. 6). Dagegen ist die Schweiz nicht verpflichtet, Einkünfte und Vermögensteile eines in der Schweiz ansässigen schwedischen Staatsangehörigen von der Besteuerung auszunehmen, wenn diese Einkünfte und Vermögensteile auf Grund von Artikel 25, Absatz 2 in Schweden besteuert werden können (Abs. 6).

7. Da die Pflicht zur Steuerbefreiung nach Absatz 6 nicht gilt für schwedische Dividenden und Zinsen, die von Schweden mit einer Quellensteuer von maximal 5 Prozent belastet werden können (Art. 10, Abs.2, und 11, Abs.2), diese Kapitalerträgnisse mithin, unbeschadet der verbleibenden schwedischen Vorbelastung an der Quelle, der schweizerischen Einkommenssteuer unterliegen, hat sich die Schweiz in Absatz 7 verpflichtet, der dadurch entstehenden Doppelbesteuerung als Wohnsitzstaat des Ertragsgläubigers durch eine angemessene Entlastung Rechnung zu tragen. Diese Neuerung im schweizerischen Vertragsrecht entspricht einer im OECD-Mustervertrag enthaltenen Empfehlung; die bisher von der Schweiz in diesen Fällen praktizierte Nettobesteuerung (Abzug der nach Abkommen verbleibenden ausländischen Quellensteuer vom Bruttobetrag) ausländischer Dividenden und Zinsen genügt nicht zur Beseitigung der Doppelbesteuerung, Der Bundesrat wird, in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (AS 1951, 889) darüber entscheiden, welche der drei in Absatz 7 vorgesehenen Entlastungsmöglichkeiten im Verhältnis zu Schweden Anwendung finden soll (Steueranrechnung, pauschale Steuerermässigung, teilweise Steuerbefreiung).

Abschnitt VI: Besondere Bestimmungen Artikel 26: Gleichbehandlung Der Artikel über die Gleichbehandlung will, als wertvolle Ergänzung des Abkommens, eine steuerliche Diskriminierung, die an die Staatsangehörigkeit oder an andere ähnliche Gründe anknüpft, ausschliessen. Der Schutz vor einer solchen Diskriminierung ist sehr umfassend und gilt nicht nur für die unter das

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Abkommen fallenden, sondern auch für alle ändern von den beiden Vertragsstaaten erhobenen Steuern.

Artikel 27: Verständigungsverfahren 1. Das Verständigungsverfahren kann nicht nur zur Beseitigung einer effektiven, sondern auch einer virtuellen Doppelbesteuerung angerufen werden (Abs. l und 3). Der Meinungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kann schriftlich (Abs. 2) oder mündlich in einer Kommission (Abs. 4), die aus Vertretern dieser Behörden besteht, erfolgen, wenn dies für die Herbeiführung einer Einigung zweckmässig erscheint, 2. Die im Schlussprotokoll zum bestehenden Abkommen enthaltene Bestimmung, wonach der Steuerpflichtige die Einleitung des Verständigungsverfahrens in der Regel innert Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung erhalten hat, beantragen muss, ist im neuen Abkommen zwar nicht mehr zu finden; dennoch ist diese Verhaltensregel von den Steuerpflichtigen weiterhin zu beachten.

Artikel 28: Diplomatische und konsularische Beamte 1. Nach dem bestehenden Abkommen haben die diplomatischen und konsularischen Beamten des einen Vertragsstaates, die im anderen Vertragsstaat oder im Drittausland residieren, keinen Anspruch auf Rückerstattung der Quellensteuern von Dividenden und Zinsen durch den ändern Vertragsstaat, da sie nicht als im Entsendestaat wohnhaft angesehen werden und eine besondere Bestimmung fehlt. Dieser unbefriedigende Zustand wird nun durch Absatz 3 beseitigt ; danach gelten Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat im ändern Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig - und damit als rückerstattungsberechtigt - wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

2. Um unerwünschte Steuervorteile zu verhindern, schliesst Absatz 4 die zwischenstaatlichen Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und Vermögen als dort ansässig behandelt werden, vom Anwendungsbereich des Abkommens aus.

Abschnitt Vu: Schlussbestimmungen

Artikel 29: Inkrafttreten 1. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft; seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung in der Schweiz auf das Steuerjahr 1967 und in Schweden auf die Einkünfte, die im Jahre 1966 erzielt werden sowie auf die staatliche Vermögenssteuer, die Gegenstand der Veranlagung des Jahres 1967 bildet (Abs. 2).

717 2. Das Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen vom 16. Oktober 1948 wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffer 3, durch dieses Abkommen aufgehoben; es findet letztmals Anwendung in der Schweiz auf das Steuerjahr 1966 und in Schweden auf die Einkünfte, die im Jahre 1965 erzielt werden, sowie auf die staatliche Vermögenssteuer, die Gegenstand der Veranlagung des Jahres 1966 bildet (Abs.3, I.Satz).

3, Das Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen vom 16. Oktober 1948 gilt weiterhin für die Anwendung des am gleichen Tag abgeschlossenen Erbschaftssteuerabkommens, das durch dieses Abkommen in keiner Weise berührt wird (Abs. 3, 2. Satz).

Artikel 30: Ausserkrafttreten Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Eine Kündigung ist erstmals möglich auf Ende des Jahres 1969, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten. Die letztmalige Anwendung des Abkommens ist entsprechend den Bestimmungen über die erstmalige Anwendung (Art. 29, Abs. 2) geregelt.

Das vorliegende Abkommen hat seine verfassungsmässige Grundlage in Artikel 8 der Bundesverfassung, nach welchem dem Bund das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Der Beschluss über die Genehmigung des Abkommens fällt nach Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung in die Zuständigkeit der Bundesversammlung. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, kann aber nach dem Jahre 1968, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten, zum Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt deshalb nicht dem Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung.

Das vorliegende Abkommen ist das erste schweizerische Abkommen, dem der OECD-Mustervertrag von 1963 zugrunde gelegt worden ist. Die mit dem Abkommen vorgenommene Revision des Einkommens- und Vermögenssteuerabkommens mit Schweden von 1948 hat die Zustimmung der Kantone und der grossen Mehrheit der interessierten Kreise der schweizerischen Wirtschaft gefunden. Wir beantragen Ihnen deshalb, das Abkommen durch Annahme des beiliegenden Entwurfs zu einem Bundesbeschluss zu genehmigen.

Wir benützen auch diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 13. Juli 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Tschudi Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesbeschluss über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Schweden abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. Juli 1965, beschliesst: Einziger Artikel 1

Das am 7, Mai 1965 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Schweden, vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben zu diesem Zweck zu ihrem Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Fürsprecher Egbert de Graffenried, Botschafter der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Stockholm, Die Regierung des Königreichs Schweden: Herrn Torsten Nilsson, Minister für Auswärtige Angelegenheiten, die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben: Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens Artikel l Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtver-

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mögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a. in Schweden: (1) die staatliche Einkommensteuer, einschliesslich der Seemannsteuer und der Couponsteuer; (2) die Abgabe auf besondere Vorteile und Gerechtigkeiten (bevillningsavgifterna för särskilda förmaner och rättigheter) ; (3) die Sondersteuern von Aktiengesellschaften bei Nichtausschüttung vorhandener Gewinne (ersättningsskatten) und auf Ausschüttungen bei Kapitalherabsetzung (utskiftningsskatten) ; (4) die kommunale Einkommensteuer (den kommunala inkomstskatten) ; und (5) die staatliche Vermögensteuer (im folgenden als «schwedische Steuer» bezeichnet); b. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (1) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und (2) vom Vermögen (Gesamt vermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.)

(im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt nicht a. in Schweden: für die Sondersteuern auf Gewinnen von Lotterien und Wetten; b. in der Schweiz : für die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen.

5. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Abschnitt n Definitionen

Artikels Allgemeine Definitionen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a. bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragstaat » und « der andere Vertragstaat », je nach dem Zusammenhang, Schweden oder die Schweiz;

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b. umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personen vereinigungen ; c. bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; d. bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragstaates » und «Unternehmen des anderen Vertragstaates », je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird; e. bedeutet der Ausdruck « zuständige Behörde » (1) in Schweden: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter; (2) in der Schweiz : der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter.

2. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragstaat ansässige Person » eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz l eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes : a. Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

d. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit
beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz l eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für die nach dem

722 Recht eines Vertragstaates errichteten oder organisierten Personengesellschaften.

4. Bei natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz endgültig von einem in den anderen Vertragstaat verlegt haben, endet die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, im erstgenannten Staat mit dem Ablauf des Tages, an dem die Wohnsitzverlegung vollzogen ist.

Artikel 5 Betriebstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte » eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebstätte » umfasst insbesondere : a. einen Ort der Leitung, b. eine Zweigniederlassung, c. eine Geschäftsstelle, d. eine Fabrikationsstatte, e. eine Werkstätte, /. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, g. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

3. Als Betriebstätten gelten nicht: a. Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden ; b. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden ; c. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden ; d. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen.

4. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gutem oder Warenfür das Unternehmen beschränkt.

5. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unab-

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hängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

6. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Abschnitt IH Besteuerung des Einkommens Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz l gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze l und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Artikel 7 Unternehmensgewinne 1, Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Be-

724 dingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Absatz 2 schliesst nicht aus, dass ein Vertragstaat die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile unter Anrechnung eines Voraus von höchstens 10 vom Hundert zu Gunsten des Sitzes des Unternehmens ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Übt ein Versicherungsunternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind die dieser Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne dadurch zu ermitteln, dass die Gesamtgewinne des Unternehmens im Verhältnis der Rohprämieneinnahmen dieser Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens aufgeteilt werden, 6. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

7. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

8. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt 1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2. Absatz l gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft.

Artikel 9 Verbundene Unternehmen Wenn a. ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder

725 b. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden » bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die
Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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Artikel 11 Zinsen 1. Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden ; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Betrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen » bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Stcuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. Tn diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

5. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

6. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen
dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12 Lizenzgebühren l. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden.

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2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren » bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

3. Absatz l ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

4. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1. Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 24 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.

3. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen l und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

728 Artikel 14 Ruhende Erbschaften ; Personengesellschaften 1. Die Vorschriften der Gesetze eines Vertragstaates über die Besteuerung ruhender Erbschaften finden insoweit keine Anwendung, als für das Einkommen, das aus der Erbschaft herrührt, oder das Vermögen, das zu ihr gehört, der Erwerber nach den Bestimmungen dieses Abkommens im anderen Vertragstaat besteuert werden kann.

2. Hat nach den Bestimmungen des Abkommens eine Personengesellschaft als eine in der Schweiz ansässige Person Anspruch auf Befreiung von der schwedischen Steuer oder auf Ermässigung dieser Steuer, so wird dadurch die Befugnis Schwedens nicht eingeschränkt, einen Teilhaber der Personengesellschaft, welcher nach schwedischem Steuerrecht als in Schweden ansässig gilt, zu besteuern ; in diesem Fall ist Artikel 25 Absatz l anzuwenden.

Artikel 15 Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können, 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

Artikel 16 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 17, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

2, Ungeachtet des Absatzes l können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

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a. der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, b. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und c. die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 17 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 18 Künstler und Sportler Ungeachtet der Artikel 15 und 16 können Einkünfte, die berufsmässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Dasselbe gilt, ungeachtet des Artikels 7, wenn die Einkünfte einer Person zufliessen, die den Künstler oder Sportler angestellt hat.

Artikel 19 Ruhegehälter 1. Vorbehaltlich des Artikels 20 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes l können Pensionen, die auf Grund der schwedischen Sozialversicherung an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, in Schweden besteuert werden; in diesem Fall ist Artikel 25 Absatz 4 anzuwenden, Artikel 20 öffentlich-rechtliche Vergütungen Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem VertragStaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Vertragstaates BumJesblatr, in.Jahrg. Bd.II.

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unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Vertragstaates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen.

Artikel 21 Renten 1. Renten, die aus einem. Vertragstaat stammen und an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «Renten » bedeutet bestimmte, periodisch an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitperiode als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldes wert zahlbare Summen.

Artikel 22 Studenten 1. Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Pratikant, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschliessh'ch zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.

2. Ein Student an einer Universität oder einer anderen höheren Lehranstalt in einem Vertragstaat, der in dem anderen Vertragstaat insgesamt nicht länger als 100 Tage während des betreffenden Steuerjahres beschäftigt ist, um im Zusammenhang mit seinem Studium eine praktische Ausbildung zu erhalten, wird für die Vergütung aus dieser Tätigkeit in dem anderen Staat nicht besteuert.

Artikel 23

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Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte Die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Abschnitt IV Besteuerung des Vermögens Artikel 24 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

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2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schifte und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Abschnitt V Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Artikel 25 1. Bezieht eine in Schweden ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Schweden a. auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht ; b. auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Bezieht eine in Schweden ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 20 nur in der Schweiz besteuert werden können, so nimmt Schweden diese Einkünfte von der Besteuerung aus; Schweden kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

2. Eine in der Schweiz ansässige natürliche Person, die nach schwedischem Recht in Bezug auf die unter Artikel 2 des Abkommens fallenden schwedischen Steuern als in Schweden ansässig gilt, kann ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens in Schweden besteuert werden ; Schweden rechnet jedoch alle in der Schweiz vom Einkommen oder vom Vermögen gezahlten Steuern gemäss Absatz l auf seine Steuern an.

Es versteht sich, dass dieser Absatz nur für schwedische Staatsangehörige, die seit nicht mehr als drei Jahren aus Schweden weggezogen sind, und in keinem Fall für schweizerische Staatsangehörige gilt.

3. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in keinem Fall den Teil der vor der Anrechnung ermittelten
schwedischen Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.

4. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Pensionen und können diese Pensionen nach Artikel 19 Absatz 2 in Schweden besteuert werden, so rechnet

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Schweden auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz auf diesen Pensionen gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der schwedischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Pensionen entfällt.

5. Ungeachtet des Absatzes l dieses Artikels sind Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Schweden ansässige Gesellschaft zahlt, von der schwedischen Steuer befreit, sofern die Dividenden nach schwedischem Recht von der schwedischen Steuer befreit wären, wenn beide Gesellschaften in Schweden ansässig sein würden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der wesentliche Teil der Gewinne der die Dividenden zahlenden Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar, aus einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit herrührt, die nicht in der Verwaltung von Wertschriften und anderem ähnlichem beweglichem Vermögen besteht, und wenn diese Tätigkeit in der Schweiz durch die die Dividenden zahlende Gesellschaft oder durch eine Gesellschaft, deren stimmberechtigte Anteile ihr zu mindestens 25 vom Hundert gehören, ausgeübt wird.

6. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach dem Abkommen (ausgenommen Absatz 2 dieses Artikels) in Schweden besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte (ausgenommen Einkünfte der in den Artikeln 10 und 11 genannten Art) oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

7. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 11 in Schweden besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht a. in der Anrechnung der nach den Artikeln 10 und 11 in Schweden erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die Einkünfte, die in Schweden besteuert
werden, entfällt, oder b. in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder c. in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Schweden erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Schweden bezogenen Einkünfte.

Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

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Abschnitt VI Besondere Bestimmungen Artikel 26 Gleichbehandlung 1. Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

2. Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet: a. alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragstaates besitzen ; b. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

3. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

4. Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 27 Verständigungsverfahren 1. Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht

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entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

2. Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch übereinkommen, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.

Artikel 28 Diplomatische und konsularische Beamte 1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2. Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

3. Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragstaat im anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

4. Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder
Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem Vertragstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als dort ansässig behandelt werden.

735 Abschnitt VU Schlussbestimmungen Artikel 29 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden, und zwar schweizerischerseits durch den Bundesrat nach Genehmigung durch die Bundesversammlung und schwedischerseits durch Seine Majestät den König von Schweden mit Zustimmung des Reichstags ; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

2. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung a. in Schweden: hinsichtlich der Steuern vom Einkommen auf Einkünfte, die am oder nach dem I.Januar 1966 erzielt werden, und hinsichtlich der staatlichen Vermögensteuer auf die Steuer, die Gegenstand der Veranlagung des Jahres 1967 oder eines späteren Jahres bildet ; b. in der Schweiz: auf jedes Steuerjahr, das am oder nach dem I.Januar 1967 beginnt.

3. Das am 16. Oktober 1948 in Stockholm unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird aufgehoben und tritt für die Steuern ausser Kraft, auf die dieses Abkommen gemäss Absatz 2 Anwendung findet. Das erwähnte Abkommen gilt jedoch weiterhinfür die Anwendung des am 16. Oktober 1948 in Stockholm unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern.

Artikel 30 Ausserkrqfttreten Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann nach dem Jahre 1968 das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung a. in Schweden: hinsichtlich der Steuern vom Einkommen auf Einkünfte, die am oder nach dem l. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres erzielt werden, und hinsichtlich der Vermögensteuer auf die Steuer, die Gegenstand der Veranlagung des zweiten auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres oder eines späteren Jahres bildet;

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b. in der Schweiz : auf jedes Steuerjahr, das am oder nach dem I.Januar des zweiten auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt.

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Gefertigt zu Stockholm, im Doppel, am 7. Mai 1965 in deutscher und in schwedischer Urschrift, die gleicherweise authentisch sind.

(gez.) Egbert von Graffenried (gez.) Torsten Nilsson

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Schweden abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Vom 13. Juli 1965...

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22.07.1965

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