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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (Vom 13. Oktober 1965)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 16. Mai 1965 haben die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft mit 9826 Ja gegen 4738 Nein der Änderung der §§ 25 und 26 der Staatsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 3I.August 1965 ersucht der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten wie folgt: Bisheriger Text:

Neuer Text :

§25 Ein aus 7 Mitgliedern bestehendes, vom Landrat zu wählendes Obergericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde für Zivil- und Strafsachen.

Dasselbe übt die Aufsicht über die untern Gerichte, über die patentierten Geschäftsmänner sowie über diejenigen Personen aus, welche für Dritte vor Gericht Prozesse führen.

Über die Amtsführung erstattet es jährlich dem Landrate Bericht.

§25 Das Obergericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivilund Strafsachen.

§26 Die Organisation des Obergerichts und der untern Gerichtsstellen sowie die Abgrenzung ihrer Kompe-

§26

Es übt die Aufsicht über die unteren Gerichte, über die patentierten Geschäftsmänner sowie über diejenigen Personen aus, welche für Dritte vor Gericht Prozesse führen.

Das Obergencht wird vom Landrat gewählt. Es erstattet diesem jährlich über seine Amtsführung Bericht.

1512 Bisheriger Text :

Neuer Text :

lenzen ist der Gesetzgebung anheimgegeben; dagegen bleibt die Einteilung des Kantons in fünf Gerichtsbezirke anerkannt.

Die Organisation der richterlichen Behörden und die Abgrenzung ihrer Kompetenzen werden der Gesetzgebung vorbehalten. Die Einteilung des Kantons in fünf Gerichtsbezirke bleibt anerkannt.

Diese Verfassungsrevision betrifft in der Hauptsache die notwendig gewordene Erweiterung der höchstrichterlichen Instanz in Zivil- und Strafsachen. Sie bot zudem Gelegenheit, die betreffenden Bestimmungen redaktionell zu überarbeiten.

§ 25 Absatz l erlaubt nun in der neuen Fassung, die bisher auf 7 Mitglieder festgesetzte Anzahl der Richter im Obergericht auf dem Wege der Gesetzesrevision beliebig zu erhöhen. Dies ist erforderlich geworden, weil das bisherige Richterkollegium die ständig wachsenden Aufgaben nur noch schwer zu bewältigen vermag. Der Passus, dass das Obergericht vom Landrat zu wählen sei, wird von Absatz l des § 26 übernommen, desgleichen die Bestimmung aus Absatz 2 von § 25, dass das Obergericht dem Landrate alljährlich einen Bericht über seine Amtsführung zu erstatten habe.

Der einzige Absatz von § 26 der alten Fassung wird nun mit einigen redaktionellen Änderungen Absatz 2 des § 26 der neuen Fassung.

Die vorhegende Verfassungsänderung betrifft ausschliesslich Fragen des kantonalen öffentlichen Rechts und enthält nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihr durch die Annahme des beihegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. Oktober 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Tschudi Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1513 (Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. Oktober 1965, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 16. Mai 1965 angenommenen Änderung der §§ 25 und 26 der Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Jahr

1965

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43

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9351

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.10.1965

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1511-1513

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