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Bundesblatt

Bern, den 15. April 1965

117. Jahrgang

Bandi

Nr. 15 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 33.- im Jahr, Fr. 18.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Protokolls zur Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 (Vom 6. April 1965)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des vom Internationalen Weizenrat am 4. Februar 1965 in London empfohlenen und am 22. März in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls zur Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 vorzulegen.

I Mit Bundesbeschluss vom 25. September 1962 (AS 1963, 69) genehmigten Sie das am 10. März 1962 in Genf abgeschlossene Weizenabkommen von 1962 und ermächtigten Sie den Bundesrat, dasselbe zu ratifizieren. Die Gültigkeitsdauer dieses Abkommens läuft am 3I.Juli 1965 ab. Der Internationale Weizenrat beschloss in einer ausserordentlichen Session, die am 4. und S.Februar 1965 in London stattfand., den am Abkommen beteiligten Regierungen die Verlängerung desselben um ein weiteres Jahr zu empfehlen. Zu diesem Zweck wurde ein Protokoll erstellt, welches das laufende Abkommen ohne materielle Änderungen bis Ende Juli 1966 verlängert und das den Regierungen zur Annahme oder Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt wird.

II

Die guten Erfahrungen mit den seit 1949 nacheinander abgeschlossenen Weizenabkommenn veranlassten das GATT wie auch die letztes Jahr in Genf zu Ende gegangene Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, Erhebungen anzustellen, um die Möglichkeiten für den Abschluss eines allgeBuntJesblatt. 117. Jahrg. Bd. I.

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meinen Geteideabkommens zu prüfen. Ein solches Abkommen sollte neben Weizen und Mehl auch Futtergetreide einschliessen. Die Ungewissheit über die Erfolgsaussichten der erwähnten Bestrebungen hemmte die Verhandlungen an den beiden letztjährigen Sessionen des Internationalen Weizenrates über eine allfällige Erneuerung oder Verlängerung des gegenwärtig gültigen Weizenabkommens von 1962.

Als es sich in der Folge zeigte, dass die Ausarbeitung eines umfassenden GcLieideabkonimens im Sinne des GATT längere Zeit beanspruchen werde, war sich der Weizenrat einig, dass eine zeitlich begrenzte Weiterführung des derzeitigen Weizenabkommens nach Ende Juli 1965 unerlässlich sei. An der Sondersession des Rates vom 4./5. Februar 1965 in London war eine Mehrheit der Export- und Importländer für eine zweijährige Verlängerung, um auf diese Weise mehr Zeit für die gründliche Vorbereitung eines allgemeinen Getrcideabkommens zu gewinnen. Leider standen die USA diesem Vorschlag ablehnend gegenüber mit der Begründung, dass ihre gegenwärtige Getreidegesetzgebung Mitte des kommenden Jahres ablaufe. Diese Tatsache und vielleicht auch die Auswirkungen der starken Preisschwankungen auf den Weltgetreidemärkten Ende Januar d.J. veranlassten die USA, die Verlängerung des Abkommens um nur ein Jahr in Gegenvorschlag zu bringen. Da ein Weizenabkommen ohne die Mitwirkung der USA undenkbar ist, hat der Rat schlussendlich der Verlängerung um ein Jahr zugestimmt. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Vorbereitungsarbeiten für ein neues Weizenabkommen schon frühzeitig an die Hand genommen werden.

III Über den Inhalt des Abkommens sowie über die Gründe, die den Bundesrat im Frühjahr 1962 bewogen, den eidgenössischen Räten den Beitritt zum Weizenabkommen von 1962 zu empfehlen, verweisen wir auf die Botschaft vom 4. Juni 1962. Es darf festgestellt werden, dass durch das Abkommen die Sicherstellung der Weizenversorgung der Importländer und die Gewährleistung des Weizenabsatzes der Exportländer zu angemessenen,möglichst stabilenPreisen erreicht worden sind. Dem Weizcnabkommen von 1962 gehören derzeit 49 Länder an, wovon 10 Export- und 39 Importstaaten. Auf Grund der Verhandlungen im Internationalen Weizenrat darf angenommen werden, dass das Protokoll für die Verlängerung von den wichtigsten Ausfuhr- und Einfuhrstaaten unterzeichnet wird,
so dass die für das Inkrafttreten des Protokolls am I.August 1965 vorgesehene Zweidrittelsmehrheit erreicht werden kann. Das Protokoll über die Verlängerung des Weizenabkommens von 1962 bis Ende Juli 1966 liegt in Washington vom 22. März bis zum 23. April zur Unterzeichnung auf und wurde vom Schweizerischen Botschafter am 2. April 1965 unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet. Als Datum, bis zu welchem die Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Protokoll zu hinterlegen ist, wurde vom Internationalen Weizenrat der 15. Juli 1965 bestimmt.

Die Rechte und Pflichten aus dem Weizenabkommen von 1962 sind den Importeuren und Handelsmüllern mit Bundesratsbeschluss vom 13. Juli 1962 über

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die Durchführung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 (AS 1962, 817) übertragen worden. Da dieser Beschluss nicht befristet ist, kann er auch für die Verlängerung des Abkommens um l Jahr Anwendung finden.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Protokolls zur Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962.

Die verfassungsmässige Grundlage bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, gemäss welchem dem Bunde das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung. Da die Geltungsdauer des Abkommens lediglich um ein Jahr verlängert wird, untersteht es nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung.

Wir benützen den Anlass, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Bern, 6. April 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Tschndi Der Bundeskanzler : Cb. Oser

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Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Protokolls zur Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. April 1965, beschliesst: Einziger Artikel 1 Das am 22, März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll zur Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 wird genehmigt.

3 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll anzunehmen.

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Übersetzung

Protokoll zur Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 Die Unterzeichnerregierungen des vorliegenden Protokolls, in der Erwägung, dass das Internationale Weizenabkommen von 1962 am 31. Juli 1965 abläuft, und vom Wunsche geleitet, das Abkommen in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Internationalen Weizenrates gemäss Artikel 36, Ziffer 2 des Abkommens zu verlängern, haben folgendes vereinbart:

Art. l Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 Das Internationale Weizenabkommen von 1962 (hiernach «das Abkommen» genannt) bleibt unter den Vertragsparteien dieses Protokolls bis und mit 31. Juli 1966 in Kraft.

Art. 2 Unterzeichnung, Annahme, Genehmigung und Beitritt 1. Dieses Protokoll liegt in Washington vom 22. März 1965 bis und mit 23. April 1965 zur Unterzeichnung auf für Regierungen, die Vertragsparteien des Abkommens sind, oder für solche, die am 22. März 1965 provisorisch als Vertragsparteien des Abkommens betrachtet werden.

2. Dieses Protokoll unterliegt der Annahme oder Genehmigung seitens der Unterzeichnerregierungen nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bis spätestens 15. Juli 1965 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen.

3. Dieses Protokoll steht zum Beitritt offen : a. bis 15. Juli 1965 jeder Regierung eines bis zu diesem Datum in Anhang B oder C des Abkommens aufgeführten Landes, entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Bedingungen, oder zu denjenigen, welche vom Rate vor dem Beitritt des betreffenden Landes zum Abkommen vorgesclirieben worden sind ; oder b. gemäss dem in Artikel 35, Ziffer 4 des Abkommens vorgesehenen Verfahren.

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4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

5. Einer Regierung, die gestützt auf Ziffer 2 oder 3 a dieses Artikels dieses Protokoll bis 15. Juli 1965 weder angenommen noch genehmigt hat, oder ihm nicht beigetreten ist, kann vom Rate eine Fristverlängerung für die Hinterlegung ihrer Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gewährt werden, Art. 3

Inkrafttreten 1. Für die Regierungen, welche gemäss Artikel 2 dieses Protokolls ihre Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden bis 15. Juli 1965 hinterlegt haben, tritt das Protokoll wie folgt in Kraft: a. am 16. Juli 1965 in bezug auf die Teile I und III bis VU des Abkommens, b. am I.August 1965 in bezug auf Teil II des Abkommens, unter der Voraussetzung, dass diese Regierungen und jene, welche bis 15. Juli 1965 die in Ziffer 3 dieses Artikels vorgesehene Notifikation hinterlegt haben, an diesem Datum zusammen mindestens je zwei Drittel der Stimmen der Ausfuhrund Einfuhrländer unter dem Abkommen auf sich vereinigen, oder sie erreicht haben wurden, wenn sie bis dahin Vertragsparteien des Abkommens gewesen wären.

2. Für Regierungen, die ihre Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach dem 15. Juli 1965 hinterlegen, tritt dieses Protokoll am Tage der Hinterlegung der Urkunde in Kraft, aber in bezug auf Teil II des Abkommens nicht vor dem I.August 1965, 3. Für das Inkrafttreten dieses Protokolls gemäss Ziffer l dieses Artikels kann eine Unterzeichnerregierung oder eine Regierung, die zum Beitritt auf Grund von Artikel 2, Ziffer 3ö des ProtokoEs berechtigt ist, sowie eine Regierung, deren Beitrittsgesuch vom Rate zu den in Artikel 2, Ziffer 3 b enthaltenen Bedingungen genehmigt wurde, eine Notifikation bis spätestens 15. Juli 1965 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegen, worin sie sich verpflichtet, innert kürzester Frist das Nötige vorzukehren, um nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren die Annahme, die Genehmigung oder den Beitritt zum Abkommen zu erwirken. Es gilt als vereinbart, dass eine Regierung, welche eine solche Notifikation hinterlegt, provisorisch das Protokoll anwendet und während einer vom Rate festzusetzenden Frist provisorisch als Vertragspartei betrachtet wird.

4. Sofern am 15. Juli 1565 die in den vorhergehenden Ziffern dieses Artikels aufgeführten Bedingungen für ein Inkrafttreten dieses Protokolls nicht erfüllt sind, können die Regierungen jener Länder, welche bis zu diesem Datum das vorliegende Protokoll gemäss Artikel 2 angenommen oder genehmigt haben, oder ihm beigetreten sind, miteinander vereinbaren, dass es zwischen ihnen in Kraft trete, oder jede andere ihnen geboten erscheinende Massnahme ergreifen.

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Art. 4 Schlussbestìmmungen 1. Für die Anwendung des Abkommens und des vorliegenden Protokolls schliesst jeder Hinweis auf Länder, deren Regierungen zu den gemäss Artikel 35, Ziffer 4 des Abkommens vom Rate vorgeschriebenen Bedingungen ihm beigetreten sind, das Land ein, welches auf Grund von Artikel 2, Ziffer 3b diesem Protokoll beigetreten ist.

2. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird unverzüglich jeder Regierung, die Vertragspartei des vorliegenden Protokolls ist oder provisorisch als solche betrachtet wird, oder welche am 22. März 1965 Vertragspartei des Abkommens ist oder provisorisch als solche betrachtet wird, Kenntnis geben von jeder Unterzeichnung, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder jedem Beitritt zum Protokoll sowie von jeder gemäss Artikel 3, Ziffer 3 des Protokolls hinterlegten Notifikation, ferner vom Datum des Inkrafttretens des Protokolls.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen dazu gebührend ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Protokoll an dem ihrer Unterschrift beigesetzten Datum unterzeichnet.

Der englische, französische, russische und spanische Wortlaut des vorliegenden Protokolls ist gleichermassen verbindlich. Die Originale sind bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, welche allen Regierungen, die das vorliegende Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten, beglaubigte Kopien zustellen wird.

Geschehen in Washington am 22. März 1965.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 6. April 1965)

Der Bundesrat hat als Mitglied des Ausschusses E (Wirtschafts- und Finanzfragen) der Internationalen Kommission zum Schütze des Rheins gegen Verunreinigung Herrn Dr. Werner Seemann, Vizedirektor der Finanzverwaltung, Bern, gewählt.

(Vom 7. April 1965) Der Bundesrat hat dem iranischen Generalkonsul in Genf, Herrn Mahmoud Salehi, ein neues Exequatur erteilt, nach dem'dessen Amtbefugnis auf den Kanton Waadt ausgedehnt worden ist. Dieses Gebiet ist bis anhin dem Konsularbezirk der Kaiserlich Iranischen Botschaft in Bern zugeteilt gewesen.

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