258 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 8. Juni 1965.

Der Präsident: Müller Der Protokollführer: F. Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst : Veröffentlichung des vorstehenden BundesbeschJusses im Bundesblatt Bern, den 8. Juni 1965.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch.Oser

8350

Bundesbeschluss betreffend den jährlichen Beitrag an die Stiftung «Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung» # S T #

(Vom 22. Juni 1965)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1964l), beschliesst:

Art. l Der Bund gewährt der Stiftung «Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung» einen jährlichen Beitrag, der folgendennassen gestaffelt wird: 1965 40 Millionen Franken 1966 45 Millionen Franken 1967 50 Millionen Franken 1968 55 Millionen Franken ab 1969 60 Millionen Franken 1

J

) BB1 1964, II, 1521.

359 3 Die Stiftung hat dem Bundesrat jährlich einen begründeten Verteilungsplan und periodisch, wenigstens jedoch alle drei Jahre, einen Bericht über ihre Gesamtplanung hinsichtlich der Förderung der wissenschaftlichen Forschung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 2 Der Beitrag ist gemäss den Statuten der Stiftung zur Unterstützung aller Zweige der wissenschaftlichen Forschung sowie zur Aus- und Weiterbildung von Forschern zu verwenden.

Art. 3 Projekte für die Errichtung neuer Forschungsinstitute, deren Bau und Betrieb vollständig vom Nationalfonds bestritten werden sollen, sowie die Finanzierung von Einrichtungen für einzelne Forschungsinstitute und Bauvorhaben im Betrage von mehr als 2 Millionen Franken bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Die Rechtsform der vom Nationalfonds geplanten Institute wird vom Bundesrat festgelegt.

Art. 4 Änderungen der Stiftungsurkunde und der Statuten der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 5 Die Stiftung hat dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung alljährlich über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.

Art. 6 Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung innert Jahresfrist einen Bericht über die zufolge der Erhöhung der Beiträge nötigen Änderungen in der Organisation des Nationalfonds zu unterbreiten.

Art. 7 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

Er ersetzt den Bundesbeschluss vom 4. Dezember 19621) betreffend den jährlichen Beitrag an die Stiftung «Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung» sowie den Bundesbeschluss vom 20.Dezember I9602) über einen Bundesbeitrag an das Schweizerische Forschungsinstitut für Hochgebirgsklima und Tuberkulose in Davos.

3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

1 ) AS 2

1962, 1743.

) BB1 1960, II, 1594.

360 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 22. Juni 1965.

Der President: Kurmann Der Protokollfuhrer: Ch.Oser Also beschlossen vom StSnderat, Bern, den 8. Juni 1965.

Der President :Miiller Der Protokollfuhrer: F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Vcroffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 22. Juni 1965.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch.Oser 7954

BundesbescMuss iiber die Beteiligung der Schweiz an der Internationalen Weltausstellung in Montreal 1967 # S T #

(Vom 21. Juni 1965)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26.Februar 19651), beschliesst:

Art. 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sich an der Internationalen Weltausstellung in Montreal im Jahre 1967.

*) BB1 1965,1, 553.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss betreffend den jährlichen Beitrag an die Stiftung «Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung» (Vom 22. Juni 1965)

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1965

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08.07.1965

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358-360

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