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Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 1965

Bundesgesetz über die Einführung von Erleichterungen der Stimmabgabe an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen # S T #

(Vom 25. Juni 1965)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 43,73, 90 und 122 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. September 19641), beschliesst: I. Vorzeitige Stimmabgabe

Art. l Die Kantone sind ermächtigt, bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen die vorzeitige Stimmabgabe an einem oder mehreren der vier dem Abstimmungssonntag vorausgehenden Tage für das ganze Kantonsgebiet oder für einzelne Gemeinden anzuordnen.

2 Wird für die kantonalen Abstimmungen eine vorzeitige Stimmabgabe vorgesehen, dann ist sie in gleichem Ausmass auch für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen anzuordnen, jedoch höchstens innerhalb der vier dem Abstimmungssonntag vorausgehenden Tage.

3 Auf alle Fälle muss für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen die vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei der Vortage des Abstimmungssonntags für Gemeinden mit über 800 Stimmberechtigten angeordnet werden sowie für die anderen Gemeinden, sofern diese Erleichterung von mindestens 30 Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor der Abstimmung verlangt wird.

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Art. 2 Bei der vorzeitigen Stimmabgabe kann das kantonale Recht vorsehen, dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet werden oder dass der Stimmberechtigte den Stimmzettel persönlich in verschlossenem Umschlag auf einer Amtsstellc abgibt, !) BB1 1964, II, 381.

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Art. 3 Die Kantone erlassen die zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bestimmungen.

//. Stimmabgabe auf dem Korrespondenz wege Art. 4

Der Bundesrat erlässt einheitliche Bestimmungen über die Ausübung des Stimmrechtes durch die Wehrmänner.

Art. 5 Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen sind zur Ausübung des Stimmrechtes auf dem Korrespondenzwege berechtigt : a. die Kranken und Gebrechlichen; b. die Patienten der Militärversicherung, die, ohne krank oder gebrechlich zu sein, sich ausserhalb ihres Wohnortes einer Erholungskur oder beruflichen Umschulung unterziehen; c. die Stimmberechtigten, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sich ausserhalb des Wohnsitzes aufhalten; d. die Stimmberechtigten, die aus Gründen höherer Gewalt am Gang zur Urne verhindert sind.

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2

Die Stimmabgabe auf dem Korrespondenzwege kann nur von einem Stimmberechtigten ausgeübt werden, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und sich in der Schweiz aufhält.

Art. 6 Wer sein Stiminrecht auf dem Korrespondenzwege ausüben will, hat das Stimmaterial für die betreffende Wahl oder Abstimmung bei der zuständigen Behörde schriftlich unter Angabe der Grunde rechtzeitig anzufordern.

Art. 7 Die Kantone regeln das Verfahren der Stimmabgabe auf dem Korrespondenzwege.

a Dem Stimmberechtigten steht gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden betreffend Verweigerung der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Korrespondenzwege das Beschwerderecht an den Bundesrat zu.

3 Die Kantone erlassen insbesondere Vorschriften, um die Kontrolle der Stimmberechtigung sowie das Stimmgeheimnis zu gewährleisten und die doppelte Stimmabgabe zu verhindern.

4 Die Kantone bestimmen, ob der Stimmberechtigte, der infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit seine Stimme auf dem Korrespondenzwege abgeben will, 1

352 sich mit einem Zeugnis eines Arztes oder der Direktion der Anstalt, in der er sich aufhält, ausweisen muss.

5 Die kantonalen Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 8 1

Die Taxpflicht der mit der Post zu befördernden Sendungen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 19241) betreffend den Postverkehr und seiner Ausführungserlasse. Die Frankierung der Sendungen obliegt, soweit Taxpflicht besteht, dem Absender.

2 Die Kantone können bestimmen, dass die Portokosten für die Zustellungsumschläge von den Gemeinden getragen werden. In diesem Falle legen die Gemeinden den Sendungen mit dem Stimm- oder Wahlmaterial vorfrankierte Zustellungsumschläge bei.

111, Schlussbestimmungen Ait. 9

Dieses Gesetz hebt den Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen sowie das Bundesgesetz vom 30. Juni 1960 über die Einführung der vorzeitigen Stimmabgabe in eidgenössischen Angelegenheiten auf.

Art. 10 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 25. Juni 1965.

Der Präsident: Kurmann Der Protokollführer: Ch.Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 25. Juni 1965.

Der Präsident: Müller Der Protokollführer: F.Weber

!) BS 7, 754.

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Der Schweizerische Bundesrat beschliesst; Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni l874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 25. Juni 1965.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch-Oser

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Datum der Veröffentlichung: 8. Juli 1965 Ablauf der Referendumsfrist: 6, Oktober 1965

Ablauf der Referenda msfrist: 6. Oktober 1965

Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege # S T #

(Vom 25. Juni 1965)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Oktober 19641), beschliesst: I Ms

Die Artikel 268 und 275 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege12) werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: *) BB1 1964, II, 885.

*) BS 3, 303.

Bundesblatt117.Jahrg.Bd.II.

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08.07.1965

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