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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Thurgau (Vom 9. Februar 1965)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Die Stimmberechtigten des Kantons Thurgau haben in der Volksabstimmung vom o.Dezember 1964 mit 12963 Ja gegen 7623 Nein einer Änderung der §§ 4, 36 und 39 der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 28.Dezember 1964 ersucht der Regierungsrat des Kantons Thurgau um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten : Bisheriger Text: §4 Der Volksabstimmung, welche in der Regel alljährlich zweimal, im Frühling und im Herbst, stattfinden soll, unterliegen : a. alle Gesetze und Konkordate; b. alle Grossratsbeschlüsse, welche eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehr als 200000 Fr.

oder eine neue jährlich wiederkehrende Verwendung von mehr als 20000 Fr. zur Folge haben ; c. Schlussnahmen, welche der Grosse Rat von sich aus der Volksabstimmung unterbreiten will.

Neuer Text: Der Volksabstimmung unterliegen:

a. ... (unverändert) b. Beschlüsse, die der Grosse Rat von sich aus der Volksabstimmung unterbreiten will;

c, alle Grossratsbeschlüsse, welche eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehr als 800000 Franken oder eine neue jährlich wiederkehrende Verwendung von mehr als 80 000 Franken zur Folge haben;

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Die Abstimmung ist obligatorisch und geschieht in den Munizipalgemeinden mittelst der Stimmurne.

§36 Dem Grossen Rate, als der gesetzgebenden und aufsehenden Behörde, sind unter Vorbehalt der Volksrechte insbesondere folgende Befugnisse übertragen : a.-g. .-; h. der Entscheid über Staatsbauten, über Ankauf, Verkauf und Verpfändung von Staatsgütern, insofern dieselben den Betrag von 5000 Fr. übersteigen; t.-m. ...

§39 Der Regierungsrat übt folgende amtliche Verrichtungen: 1.-9. ...

Wenn der Regierungsrat... einzuberufen.

Der Regierungsrat ist befugt, in unvorhergesehenen Fällen Ausgaben bis zu 5000 Fr. zu beschliessen. Er ist ferner ermächtigt, für besondere Geschäfte ausnahmsweise Sachkundige in Anspruch zu nehmen.

d. alle Grossratsbeschlüsse, welche eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehr als 400000 Franken oder eine neue jährlich wiederkehrende Verwendung von mehr als 40 000 Franken zur Folge haben, wenn 2000 Stimmberechtigte innert 6 Wochen seit der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt es verlangen.

Die Abstimmung erfolgt in den Munizipalgemeinden durch die Urne.

§36 Dem Grossen Rat,...

übertragen : a.-g. ...(unverändert); h. der Entscheid über Staatsbauten, über Ankauf, Verkauf und Verpfändung von Staatsgütern, sofern sie den Betrag von 10000 Franken übersteigen; i.-m, ... (unverändert).

§39 Der Regierungsrat... aus:

1.-9. ...(unverändert) Wenn der Regierungsrat ... (unverändert).

Der Regierungsrat ist befugt, in unvorhergesehenen Fällen Ausgaben bis zu 10000 Franken zu beschliessen.

Er ist ferner ermächtigt, für besondere Geschäfte Sachkundige in Anspruch zu nehmen.

Diese Verfassungsrevision betrifft einerseits die Anpassung der seit der Revision von 1933 (BB119331877) unverändert gebliebenen Finanzkompetenzen des Grossen Rates an die seither eingetretene Teuerung und anderseits die Einführung des fakultativen Finanzreferendums.

329 In § 4, Absatz l wird die Bestimmung weggelassen, wonach die Volksabstimmungen in der Regel alljährlich zweimal, im Frühling und im Herbst, stattfinden sollen. Nach der neuen Fassung können abstimmungsreife Vorlagen jederzeit dem Volke unterbreitet werden. Der Buchstabe c der alten Fassung wird mit einer redaktionellen Änderung als Buchstabe b übernommen, während Buchstabe b (neu Buchstabe c) die Entscheidungsbefugnis des Grossen Rates für neue einmalige Gesamtausgaben von 200000 Franken auf 800000 Franken und für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von bisher höchstens 20000 Franken auf 80000 Franken erhöht. Durch den Buchstaben c/wird das fakultative Finanz' referendum eingeführt, und zwar sollen Grossratsbeschlüsse, die eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehr als 400000 Franken bis maximal 800000 Franken oder jährlich wiederkehrende neue Ausgaben von 40000 Franken bis maximal 80000 Franken zum Gegenstand haben, in Zukunft der Volksabstimmung unterbreitet werden, wenn 2000 Stimmberechtigte innert 6 Wochen seit der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt es verlangen. In Absatz 2 wird auf das Obligatorium der Stimmabgabe verzichtet.

In § 36 Buchstabe h wird die Entscheidungsbefugnis des Grossen Rates über Staatsbauten, Ankauf, Verkauf und Verpfändung von Staatsgütern von 5000 Franken auf 10000 Franken erhöht.

Der letzte Absatz von § 39 wird in 2 Absätze aufgeteilt und die Ausgabenbefugnis des Regierungsrates in unvorhergesehenen Fällen von 5000 Franken auf 10000 Franken heraufgesetzt.

Einige weitere kleinere Änderungen sind bloss redaktioneller Natur.

Diese Verfassungsänderung betrifft ausschliesslich das kantonale öffentliche Recht und enthält nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihr durch die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. Februar 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Tschudi Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Bundcsblatt. 117. Jahrg. Bd.I.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Thurgau Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Februar 1965, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1964 angenommenen Änderung der §§ 4,36 und 39 der Verfassung des Kantons Thurgau wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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1965

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26.02.1965

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