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9290 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung fiber die Gewahrleistung der geanderten Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.

(Vom 6. September 1965)

Herr President!

Hochgeehrte Herren!

An der Landsgemeinde vom 25. April 1965 haben die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell A. Rh. einer Anderung der Artikel 42, Ziffer4,48, Ziffer 12, und 52, Ziffer 12 der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 13. Juli 1965 ersucht die Kantonskanzlei des Kantons Appenzell A. Rh. fur diese Anderungen um die eidgenossische Gewahrleistung im Sinne von Artikel 6 der Bundesverfassung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten: Bisheriger Text: , Neuer Text: Art.42,Ziff.4 Art. 42, Ziff.4 Der Landsgemeinde als gesetzgebenDerLandseemeinde,., der Benorde stent der tntscneid zu: 1. ...

1. ...

4. iiber Kantonsratsbeschliisse, welche fur den gleichen Gegenstand eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 50000 Franken oder eine neuejahrlich wiederkehrende Ausgabe von mehr als 25000 Franken zur Folge haben; Art.48,Ziff.l2 Der Kantonsrat hat folgende Obliegenheiten und Befugnisse: 1. ...

12. Beschlussfassung uber neue einmalige Ausgaben, welche fur den gleichen Gegenstand hochstens 50000 Franken betragen, oder iiber neue jahrliche wiederkehrende Ausgaben, welche hochstens 25000 Franken ausmachen.

Bundesblatt. 117,Iabrg. Bd.II.

4. uber Ausgaben, welche die Kompetenzen des Kantonsrates iibersteigen.

Art. 48, Ziffer 12 Der Kantonsrat ...

1. ...

12. Beschlussfassung iiber einmalige Ausgaben von hochstens 100000 Franken fur den gleichen Gegenstand; iiber jahrlich wiederkehrende Ausgaben von hochstens 40000 Franken; über den Erwerb von Grundstucken bis zu 500 000 Franken.

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1102 Bisheriger Text; Art. 52, Ziff. 12 Der Regierungsrat hat folgende Obliegenheiten und Befugnisse: 1. ...

Neuer Text: Art. 52, Ziff. 12 Der Regierungsrat...

1. ...

12. Entscheid über einmalige Ausgaben im Betrage bis zu 10000 Franken.

12, Entscheid über einmalige Ausgaben von höchstens 20 000 Franken für den gleichen Gegenstand sowie über den Erwerb von Grundstücken bis zum Betrag von 200000 Franken.

Durch diese Verfassungsänderung werden die Finanzkompetenzen der Landsgemeinde, des Kantonsrates und des Regierungsrates der eingetretenen Teuerung und der Ausweitung des kantonalen Finanzhaushaltes angepasst. Nach dem bisherigen Artikel 42, Ziffer 4 besass die Landsgemeinde die Finanzkompetenz über Kantonsratsbeschlüsse, die für den gleichen Gegenstand eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 50000 Franken oder eine neue jährlich wiederkehrende Ausgabe von mehr als 25000 Franken zur Folge haben. Der neue Wortlaut beschränkt sich auf die Festlegung des Grundsatzes, dass der Landsgemeinde der Entscheid über die die Kompetenzen des Kantonsrates übersteigenden Ausgaben zusteht, Die Änderung von Artikel 48, Ziffer 12 der Kantonsverfassung erhöht die Finanzkompetenzen des Kantonsrates von bisher 50000 Franken für einmalige Ausgaben auf 100000 Franken und über jährlich wiederkehrende Ausgaben von bisher 25 000 Franken auf 40 000 Franken. Neu hinzu kommt die Kompetenz zum Erwerb von Grundstücken bis zu 500000 Franken, Durch die Änderung von Artikel 52, Ziffer 12 wird die Finanzkompetenz des Regierungsrates für einmalige Ausgaben von bisher 10000 Franken auf 20000 Franken für den gleichen Gegenstand erhöht. Neu ist die Kompetenz zum Erwerb von Grundstücken bis zum Betrag von 200000 Franken.

Diese Änderungen berühren ausschliesslich das kantonale öffentliche Recht und enthalten nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen daher, durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes auszusprechen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6. September 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Tschudi Der Bundeskanzler: Ch.Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Appenzeli A.Rh.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1965, in Erwägung, dass die geänderten Verfassungsbestimmungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst: Art. l

Der an der Landsgemeinde des Kantons Appenzeli A. Rh, vom 25. April 1965 angenommenen Änderung der Artikel 42, Züfer 4,48, Ziffer 12 und 52, Ziffer 12 der Kantonsverfassung wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. (Vom 6. September 1965)

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1965

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37

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9290

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.09.1965

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1101-1103

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