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Bundesbescbluss betreffend Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee # S T #

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 1965, beschliesst : L Der Beschluss der Bundesversammlung vom 30. März 19491) über die Verwaltung der schweizerischen Armee wird wie folgt geändert :

Art. l, Abs. l 1

Das Oberkriegskommissariat ist die Zentralstelle für das Rechnungs-, Verpflegungs-, Betriebsstoffs- und Unterkunftswesen der Armee.

Art. 3 1

Dem Oberkriegskommissär obliegt die Oberleitung des Truppenrechnungs-, Verpflegungs-, Betriebsstoffs- und Unterkunftswesens im Instruktionsdienst und im aktiven Dienst.

2 Die Kriegskommissäre, Kommissariatsoffiziere, Quartiermeister, Fouriere, Fouriergehilfen, sofern diese mit der Rechnungs- und Geschäftsführung beauftragt sind, und HD-Rechnungsführer leiten und besorgen das Verwaltungs-, Rechnungs-, Verpflegungs- und Betriebsstoffswesen der Stäbe und Einheiten der Armee sowie der Schulen und Kurse des Instruktionsdienstes.

Art. 8 Die Abrechnungen der Stäbe und Einheiten, sowie der Schulen und Kurse sind vom Oberkriegskommissariat während 5 Jahren aufzubewahren.

Art. 12 Nicht soldberechtigt sind : 1. Stellungspflichtige für die Dauer der Aushebung (einschliesslich Fach- und Pilotenprüfungen) ; *) AS 1949, 1093; 1954, 1330; 1957, 1029.

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2. Wehrpflichtige: a. für das Erscheinen vor sanitarischen Untersuchungskornrnissionen ausserhalb eines Dienstes ; b. für die Teilnahme an Inspektionen der Bewaffnung und persönlichen Ausrüstung; c. für Abgabe, Rücknahme und Austausch von Bewaffnung und Ausrüstung, ausgenommen Organisationsrnusterungenfür Hilfsdienstpflichtige; d. für die Stellung und Abholung von Kavallerie- und Dienstpferden sowie Dienstmotorfahrzeugen ; e. für die Teilnahme an besonderen Kursen zur Erfüllung der Schiesspflicht; /. für die Dauer von Untersuchungshaft und für Verbüssung von Strafen jeder Art ausserhalb des Dienstes ; g. für die Vorladung zum Erscheinen vor militärischen Behörden.

3, die ausgebildeten Piloten und Beobachter für das individuelle Training.

Art. 17 Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten erhalten für Dienstleistungen die nicht als Wiederholungskurse angerechnet werden und die für die Erreichung ejnes höheren Grades oder für besondere fachdienstliche Ausbildung erforderlich sind, eine Soldzulage.

1 Die Piloten- und Beobachterschüler erhalten während der Unteroffiziersschule (Pilotenanwärter), der Fliegerschule sowie während Trainingstagen, die sie allenfalls während ihrer fliegerischen Ausbildungszeit zu bestehen haben, eine Flugzulage.

3 Die Höhe der Sold- und Flugzulagen wird durch denBundesrat festgesetzt.

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Art. 18 Hilfsdienstpflichtige werden in einem ersten Einführungskurs wie Rekruten, in den übrigen Diensten wie Soldaten besoldet. Finden keine Einführungskurse statt, so sind sie wie Soldaten zu besolden.

2 Dienstpflichtige, die aus dem Auszug, der Landwehr oder dem Landsturm zum Hilfsdienst versetzt werden, sind entsprechend ihrem bisher bekleideten Grad zu besolden.

3 Hilfsdienstpflichtige, die in einer qualifizierten Funktionsstufe eingereiht sind beziehen den entsprechenden Funktionssold. Hilfsdienstpflichtige nach Absatz 2 beziehen den Funktionssold nur, wenn der Gradsold niedriger ist.

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Art. 19 1

Kadetten, Pfadfinder und andere nicht wehrpflichtige Freiwillige, die nicht im Hilfsdienst eingeteilt sind, beziehen für ihre freiwilligen Dienstleistungen keinen Sold. Sie haben Anspruch auf die Kleider- und Schuhentschädigung wie Hilfsdienstpflichtige. Sofern sie nicht zu Hause essen und schlafen können, haben

344 sie Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft. Für Krankheits- und Unfallfolgen, die bei ihrem Einsatz entstehen, übernimmt der Bund die Haftung.

2 In gleicher Weise haftet der Bund bei Krankheiten und Unfällen der von den Behörden der Kantone und Gemeinden zur Durchführung der Kriegsmobilmachung und entsprechender Übungen eingesetzten Personen, sofern diese nicht dienst-oder hilfsdienstpflichtig sind.

3 Dem Bund bleibt der Rückgriff auf den Schädiger vorbehalten.

* Der Bundesrat kann die in den Absätzen l und 2 erwähnten Personen der Militärversicherungunterstellen.

Art. 20 Die Funktionssoldansätze der Hilfsdienstpflichtigen für den Instruktionsdienst betragen : la. Soldklasse Fr. 15.-- Kommandanten von grossen Betriebsgruppen, Träger von ausserordentlichen Funktionen mit besonderer Bewilligung des Eidgenössischen Militärdepartements.

L Soldklasse Fr. J3.-- Kommandanten von Abteilungen mit mehreren Detachementen; Träger von leitenden und selbständigen Funktionen in grossen Abteilungen, die abgeschlossene Hochschulbildung verlangen ; Träger von ausserordentlichen Funktionen mit besonderer Bewilligung des Eidgenössischen Militärdepartements.

2. Soldklasse Fr. 10.-- Kommandanten grösserer Detachemente; Träger von leitenden und selbständigen Funktionen, die abgeschlossene Hochschulbildung oder praktische Erfahrung aus entsprechender Zivilstellung verlangen.

3. Soldklasse Fr. 7.-- Kommandanten von kleineren Detachementen oder von Untergruppen von grösseren Detachementen; Träger von leitenden Funktionen, die Spezialausbildung verlangen.

4. Soldklasse Fr. J.-- Dienstführer und Rechnungsführer ; Träger von selbständigen Funktionen' die Spezialausbildung verlangen.

5. Soldklasse Fr. 4.-- Gruppenführer; Gehilfen mit Spezialausbildung.

6. Soldklasse Fr. 3.-- Alle übrigen Hilfsdienstpflichtigen.

7. Soldklasse Fr. 2.-- HD-Rekruten.

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Art. 23, Abs. 2 Aufgehoben.

Art. 29, Ziff. 2 2. durch Nachschub aus Arrneeverpflegungsmagazinen, von Versorgungstruppen oder aus Truppendepots.

Art. 38, Abs. l und 2 1

Offizieren, höheren Unteroffizieren, Hilfsdienstpflichtigen mit entsprechender Funktion, Angehörigen des Frauenhilfsdienstes und weiblichen Angehörigen des Rotkreuzdienstes sind in der Regel einfache Zimmer mit Betten anzuweisen.

Den gleichen Anspruch haben Unteroffiziere, welche Dienst als höhere Unteroffiziere leisten.

2 Den übrigen Unteroffizieren (Wachtmeistern und Korporalen) und Hilfsdienstpflichtigen mit entsprechender Funktion sind in der Regel Quartiere mit Matratzen anzuweisen, desgleichen dem Personal (z.B. Büro- und Telephonordonnanzen), das aus dienstlichen Gründen nicht in Kantonnementen untergebracht werden kann.

Art. 40 Die Abrechnung über die Unterkunftsentschâdigung erfolgt durch die Truppe mit den Gemeindebehörden. Diese sind verpflichtet, den Besitzern der in Anspruch genommenen Unterkunftsräumlichkeiten den ihnen zufallenden Entschädigungsanteil sofort nach Zahlungseingang auszubezahlen.

2 Die Gemeindebehörden haben den Entschädigungsberechtigten auf Verlangen die Abrechnung der Truppe über die ihnen zukommenden Unterkunftsentschädigungen vorzulegen.

3 Den Gemeindebehörden oder den von ihnen beauftragten Personen wird für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Truppenunterbringung keine Entschädigung ausgerichtet.

4 Für die gemäss Artikel 31 der Militärorganisatiou von den Gemeinden unentgeltlich anzuweisenden Lokale haben die Gemeinden zu ihren Lasten die Besitzer der beanspruchten Räumlichkeiten entsprechend den vom Bundesrat festzusetzenden Ansätzen für Truppenunterkunft zu entschädigen, 5 Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen die Gemeinde entscheidet die Rekurskonimission der Eidgenössischen Militärverwaltung.

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Art. 42, Abs. 3 (neu) 3

Organisierte Zeltplätze und Golfplätze dürfen nur im Einvernehmen mit den Besitzern benützt werden.

Art. 45 bis 85 Aufgehoben.

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Art. 109 Durch die Requisition können Stäbe und Truppen im aktiven Dienst diejenigen Hilfsmittel in Anspruch nehmen, deren sie zur Erfüllung ihnen gestellten Aufgaben bedürfen. Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen in Staatsverträgen.

2 Die Requisitionen können bewegliche und unbewegliche Sachen umfassen.

3 Sofern den Organen des Zivilschutzes und der Kriegswirtschaft ein Requisitionsrecht zusteht, gelten die nachstehenden Grundsätze sinngemäss auch für diese Requisitionen. Der Bundesrat ordnet die Koordination und das Verfahren.

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Art. HO Die Vorbereitung der Requisition umfasst insbesondere : a. die Ermittlung des Bestandes an einzelnen Kategorien von requirierbaren Sachen ; b. die Pflicht zur Führung von Kontrollen über solche Sachen durch Kantone oder Gemeinden sowie mit ihrem Einverständnis durch private Organisationen ; c. die Belegung solcher Sachen mit Stellungsbefehlen ; d. die Pflicht für den Halter von mit einem Stellungsbefehl belegten Sachen, diese an- und abzumelden sowie unentgeltlich zu periodischen Inspektionen vorzuführen.

2 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften betreffend die Kontrolle, die Meldepflicht und die Inspektionen.

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Art. 111 Wird die Pikettstellung der Armee verfügt, so gilt diese gleichzeitig auch für die mit einem Stellungsbefehl belegten Sachen.

a Mit der Pikettstellung ist der Handel mit diesen Sachen sowie deren Ausfuhr ohne Bewilligung des Eidgenössischen Militärdepartements verboten.

3 Der Halter von mit einem Stellungsbefehl belegten Sachen hat diese so bereitzumachen, dass sie zu jeder Zeit gestellt werden können.

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Art. 112 Die Halter sind verpflichtet, die mit einem Stellungsbefehl belegten Sachen gemäss den Anordnungen im Mobilmachungsplakat oder besonderen Weisungen ohne Entschädigung zu stellen, a Ist die mit einem Stellungsbefehl belegte Sache auf einen Stellungs- bzw.

Inspektionsplatz zu überbringen, übernimmt der Bund die Haftung für Schäden des Überbringers auf dem direkten Weg von und zu diesem Platz sowie während der Ein- und Abschätzung bzw. Inspektion sofern den Überbringer oder einen Dritten kein Verschulden trifft. Die Bestimmungen betreffend Unfallschäden sind sinngemäss anwendbar.

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Art. 113 1

Während der Dauer der Requisition hat der Halter Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

2 Der Bund haftet für alle während der Dauer der Requisition entstandenen Schäden und Verluste, sofern diese nicht auf normale Abnützung oder Fehler und Mängel vor der Requisition zurückzuführen sind.

3 Der Bund haftet auch für Schäden, die anlässlich von Ein- und Abschätzungen oder Inspektionen verursacht werden, sofern den Hai ter oder einen Dritten kein Verschulden trifft.

4 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über Ein- und Abschätzungen; er setzt die Höchstschatzungssummen und die Entschädigungsansätze für die requirierten Sachen fest.

Art. 114, Abs. l 1

Wer unter Missachtung von Vorschriften, die sich auf die Militärorganisation oder deren Ausführungserlasse stützen, vorsätzlich oder grobfahrlässig dem Bunde Schaden zufügt, ist schadenersatzpflichtig.

Art. 115, Abs. l 1

Wenn ein Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig einem Dritten zugefügt wird und der Bund schadenersatzpflichtig ist, so steht dem Bunde der Rückgriff auf den Fehlbaren zu.

Art. 126 Zuständig für den erstinstanzlichen Entscheid sind in ihrem Sachgebiet die Abteilungen des Eidgenössischen Militärdepartements unter Vorbehalt der durch besondere Vorschrift als zuständig bezeichneten Stellen.

2 Es sind insbesondere für den erstinstanzlichen Entscheid zuständig : a. die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung betreffend : - Schadenersatz aus Sachbeschädigungen gemäss Artikel 28 der MilitärOrganisation; - Regressansprüche gemäss Artikel 29 der Militärorganisation; b. die Abteilung für Landestopographie betreffend : - Rechnungsstellung für nicht zurückgegebene leihweise gefasste Karten ; c. der Ausbildungschef betreffend: - Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art betreffend das Schiesswesen ausser Dienst; d. die Abteilung für Mechanisierte und Leichte Truppen betreffend : - Ansprüche aus dem Kavalleriepferdewesen (einschliesslich Drittmannsverhältnis); - Abgabe von Pferden der Eidgenössischen Militärpferdeanstalt an Offiziere zur Probe oder zum Kaufe sowie an freiwillige OfBziersreitkurse ; 1

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e. die Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr betreffend : - Prämien, Entschädigungen und Zulagen an Wehrmänner aus dem militärischen Flugdienst ; - Schadenersatz wegen Beschädigung von Flugzeugen infolge Verschulden von Webrmännern ; /. die Abteilun g für Genie und Festungswesen betreffend : - Ansprüche aus der Stellung von Baugeräten ; - Schadenersatz wegen Beschädigung von Bundeseigentum durch Angehörige des Festungswachtkorps; - Schadenersatz wegen Beschädigung von technischem Festungsmaterial durch Wehrmänner ; g. die Abteilun g für Veterinär wesen betreffend : - Ansprüche aus der Pferdelieferung und der PferdesteJlung ; - Ansprüche betreffend die Vermietung oder Verpflegung von OfBzierspferden; - Leistungen bei der Haltung von Rationspferden durch Instruktoren, Kommandanten und Beamte ; - Ansprüche aus der Abgabe von Dienstpferden und Dienstmaultieren an Wehrmänner; h. das Oberkriegskommissariat betreffend : - Sold, Reisevergütungen und andere Entschädigungen der dienstleistenden Wehrmänner; - Forderungen des Bundes oder gegen den Bund aus Verpflichtungen der Gemeinden und Privaten zur Unterkunft und Verpflegung der Truppe sowie zu sonstigen Leistungen für die Truppe ; - Rechnungsführung; - Schadenersatz infolge pflichtwidriger Rechnungsführung oder pflichtwidriger Aufsicht über diese; - Kosten für den Transport und die Beerdigung verstorbener Wehrmänner ; - Entschädigung für Verlust oder Beschädigung des Eigentums von Wehrmännern; - Forderungen der Kantone oder privater Organisationen aus der Durchführung des turnerisch-sportlichen Vorunterrichts, der militärtechnischen Vorbildung mit Ausnahme des Jungschützenwesens, sowie aus der Beitragsleistung des Bundes an private Organisationen und Rückforderungen des Bundes; /. die Abteilung für Transportdienst und Reparaturtruppen betreffend : - Ansprüche aus der Stellung von Motorfahrzeugen ; - Schadenersatz wegen Beschädigung von Militärmotorfahrzeugen infolge Verschuldens von Wehrmännern ; - Ansprüche aus der Abgabe von Dienstmotorfahrzeugen ; k, die Kriegsmaterialverwaltung betreffend : - Schadenersatz wegen Beschädigung, mangelhaften Unterhalts oder Verlust der persönlichen Ausrüstung ;

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- Schadenersatz wegen Verlust und Beschädigung von Kriegsmaterial, unter Vorbehalt von Buchstaben e,fund i; - Entschädigung bzw. Rückerstattung der Offiziersausrüstung.

3

Im Zweifelsfalle bezeichnet das Eidgenössische Militärdepartement die für den erstinstanzlichen Entscheid zuständige Abteilung.

Art, 130 Die Rekurskommission ist die Rekursinstanz im Militärverwaltungsverfahren. Ihre Entscheide sind endgültig, sofern nicht eine Weiterziehung ausdrücklich vorgesehen ist.

Art. 131, Abs. l 1

Die Rekurskommission entscheidet direkt über streitige Ansprüche vermögensrechtlichcr Natur zwischen Kantonnementsgebern und Gemeinden.

Art. 140 1

Die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung bestellt das Sekretariat der Rekurskommission und das jeweilen erforderliche Hilfspersonal.

2 Das Rechnungswesen wird vom Finanzdienst der Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung besorgt.

Art. 165 Aufgehoben.

U.

In Artikel 16 werden die Worte « Adj.-Uof.-Zugführer..Fr. 8.--» gestrichen.

In Artikel 21, Absatz 2 wird die Fassung «der 1.-5.Soldklasse» ersetzt durch « der Soldklassen la-5 ».

In Artikel 24, Absatz 2 wird das Wort « abzusitzen » durch « zu verbüssen >> ersetzt (betrifft nur den deutschen Wortlaut).

In Artikel 34, Absatz l wird der Ausdruck «dienstleistenden » ersetzt durch « dienstleitenden » (betrifft nur den deutschen Wortlaut).

In Artikel 101, Absatz 2 wird die Bezeichnung «Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr; Bundesgesetz über die Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall» ersetzt durch «Bundesgesetz über den Strassenverkehr; Bundesgesetz über die Militärversicherung ».

In Artikel 120 wird nach Verpflegungsmittel des Wort «Betriebsstoffe» eingefügt.

In Artikel 132 wird die Zahl «drei» der Amtsdauer durch «vier» ersetzt.

III.

Dieser Beschluss tritt am I.Januar 1966 in Kraft.

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08.07.1965

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