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- von Personen, die nicht während des ganzen Jahres besoldet waren oder eine Kassenleistung bezogen; dabei ist Artikel 4, Absatz l zu berücksichtigen,

Art. 6 Gemäss Bundesgesetz vom 13. März 1964 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten untersteht dieser Beschluss nicht dem Referendum. Er tritt am l. Oktober 1965 in Kraft.

a Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie # S T #

(Vom 16. Juli 1965) Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende Aenderungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 30. Oktober 196l1) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt :

Art. 15, Ziff. l und 2 Minimallohnsätze, einschliesslich sämtlicher Zulagen und Prämien, mit Ausnahme der Kinderzulagen ... für Vollarbeitsfähige . . . : 1. Männliche Arbeitnehmer (ledig) : a) Facharbeiter im 1. Jahr nach der Lehre im 2. Jahr nach der Lehre im 3. Jahr nach der Lehre b) ...

c) Hilfs-Kartonager: im l. Jahr der Tätigkeit als Hilfs-Kartonager im 2. Jahr der Tätigkeit als Hilfs-Kartonager im 3. Jahr der Tätigkeit als Hilfs-Kartonager *) BEI 1961, II, 929.

Kategorie Fr. pro Stunde 3.96 3.85 4.14 4.--· 4.38 4.22

"..

3.27 3.44 3.56

3.16 3.32 3.44

765

d) Hilfsarbeiter:

T

Kategorie ^ Fr. pro Stunde

im 1. Jahr der Tätigkeit in der Branche 3.-- 2.92 im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche 3.18 3.07 im 3. Jahr der Tätigkeit in der Branche 3.40 3.27 e) Für verheiratete Arbeiter mit eigenem Familienstand erhöhen sich obige Ansätze um 10 Rappen, f) Obige Ansätze reduzieren sich um : 40 Rappen pro Stunde für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr und um 20 Rappen pro Stunde für Jugendliche bis zum vollendeten 19. Altersjahr.

g) Für Jugendliche beider Altersgruppen tritt der Anspruch auf den reduzierten Minirnallohnatisatz erst nach sechsmonatiger Tätigkeit in der Branche in Kraft.

2. Weibliche Arbeitnehmer (ledig oder verheiratet) a) Arbeiterinnen:

I

Kategorie

^

Fr. pro Stunde

im l. Halbjahr der Tätigkeit in der Branche 2.23 im 2. Halbjahr der Tätigkeit in der Branche 2.28 Nach einjähriger Tätigkeit in der Branche richtet sich der Lohn grundsätzlich nach den Leistungen, muss aber mindestens betragen : im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche 2.34 im 3. Jahr der Tätigkeit in der Branche 2.40 im 4. Jahr der Tätigkeit in der Branche 2.47 im 5. Jahr der Tätigkeit in der Branche 2.53

2.15 2.22

2.04 2.09

2.26 2.32 2.37 2.46

2.12 2.16 2.23 2.27

2.62

2.45

Die Akkordansätze sind so zu gestalten, dass im Jahresdurchschnitt des Betriebes die Akkordarbeitenden, mit Ausnahme der Anfängerinnen, wenigstens 10 Prozent mehr erzielen als diese minimalen Stundenlohnansätze.

b) Tischmeisterinnen und Partieführerinnen : Die einer Arbeitsgruppe von mindestens 3 Personen, Tischmeislerin oder Partief ührerin mit eingerechnet, vorstehende Arbeiterin ist mit mindestens 2.70

zu entlöhnen, sofern sie alle vorkommenden Arbeiten ihres Tätigkeitsgebietes selbständig ausführen kann und dem Arbeitgeber gegenüber die Garantie für richtige Ausführung übernimmt.

766

e) Die unter Buchstabe a aufgeführten Minimallohnansätze reduzieren sich um: 30 Rappen für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr, bzw.

20 Rappen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr, bzw.

10 Rappen für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Nach zwei Jahren Tätigkeit in der Branche fällt dieser Abzug dahin.

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Dieser Beschluss tritt am 2. August 1965 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1965.

a

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Bundesratsbeschluss vom 14. Juli 19641) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Aenderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie aufgehoben.

Bern, den 16.Juli 1965

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*) BB1 1964, II, 141.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den Bundespräsidenten : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom 16. Juli 1965)

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29.07.1965

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