676

# S T #

9407

72. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/ 28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 28. Dezember 1965)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956/ 28. September 1962 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben. Gleichzeitig orientieren wir Sie über eine Reihe anderer handelspolitischer Fragen.

I. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Costa Rica Am I.September 1965 wurde ein Investitionsschutzabkommen unterzeichnet. Es wird in Kraft tieten, sobald die verfassungsrechtlichen Vorschriften betreffend den Abschluss und die Inkraftsetzung von internationalen Abkommen in Costa Rica ebenfalls erfüllt sind. Das Abkommen wird fünf Jahre gültig sein und gilt jeweils als stillschweigend um zwei Jahre verlängert, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit gekündigt wurde. Im Falle einer Kündigung bleibt das Abkommen noch während 10 Jahren auf die bisherigen Investitionen anwendbar.

Die Vereinbarung enthält die auf dem Gebiete des Investitionsschutzes geltenden Regeln des Völkerrechts und sieht zudem ein Schiedsverfahren für die Beilegung allfälliger Streitigkeiten vor.

677 2. Republik Dahomey Die mit den dahomesischen Behörden geführten Besprechungen ergaben eine Einigung betreffend den Text eines Abkommens über den Handel, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit, das u. a. Klauseln über die Beibehaltung und die Erweiterung des bisherigen Handelsverkehrs enthält.

Das Abkommen soll so bald als möglich durch unsern Botschafter in Abidjan, der zugleich in Cotonou akkreditiert ist, unterzeichnet werden.

3. Indien Mit Botschaft vom 4. Mai 1965 beantragte der Bundesrat, Indien für den Bezug von Investitionsgütern einen Transferkredit von 63 Millionen Franken zu eröffnen, der zur Hälfte von der Eidgenossenschaft, zur Hälfte von einem Bankenkonsortium zur Verfügung gestellt wird. In der Dezembersession haben beide Räte der Vorlage zugestimmt. Der neue Kredit schliesst an das frühere Transferkreditabkommen aus dem Jahre 1960 an: Der unter Einrechnung der Erhöhung 126 Millionen Franken betragende Kreditbetrag, der einem Liefervolumen von 140 Millionen Franken entspricht, ist für bestimmte Aufträge reserviert und zur Hälfte in Anspruch genommen ; die Ziehungen auf den Kredit erfolgen erst nach Versand der Lieferungen (vgl. 62., 65., 68. und 71.Bericht).

Um in der Kontinuität keine Unterbrüche eintreten zu lassen, wurde mit Indien am 29. Juni vereinbart, das am 30. Juli 1960 unterzeichnete Transferkreditabkommen um eine 4. Tranche von höchstens 15 Millionen Franken Lieferwert (Kreditbetrag 13,5 Mio) zu erhöhen. Nach Zustandekommen des neuen Abkommens fällt diese 4. Tranche dahin. Darunterfallende Aufträge werden zu den Bedingungen der neuen Vereinbarung abgewickelt und auf den Kredit von 63 Millionen Franken angerechnet.

4. Königreich Marokko Als Folge der dringenden Schritte unserer Botschaft in Rabat wurde die Einfuhr nicht unbedeutender, vor dem Erlass der im 7I.Bericht erwähnten allgemeinen Importsperre bestellter Partien Stickereien durch die zuständigen marokkanischen Amtsstellen bewilligt.

Angesichts der Besserung der Finanzlage Marokkos entschloss sich die Regierung dieses Staates neulich, die Einfuhrsperre teilweise aufzuheben und gleichzeitig den marokkanischen Zolltarif zu revidieren. Die Liste der Liberalisierung der Einfuhren enthält sämtliche traditionell nach Marokko gelieferten schweizerischen Produkte. Diese können deshalb wieder im
Rahmen der im schweizerisch-marokkanischen Handelsvertrag festgesetzten bilateralen Kontingente zur Einfuhr gelangen. Die Revision des Zolltarifs ergab vor allem eine Erhöhung der Einfuhrzollbelastung (z.B. für die Stickereien) bzw. ihre Herabsetzung (z.B. für gewisse Kunststoffe) oder in gewissen Fällen deren Aufrechterhaltung (z.B. für die Uhren). (Vgl. SHAB Nrn.267, 274 und 281 vom 15. und 23.November und I.Dezember 1965.)

678

5. Österreich Anlässlich des Zusammentritts der schweizerisch-österreichischen Gemischten Kommission vom 22. bis 24. September 1965 in Wien sind die Modalitäten für die Einfuhr von Rundholz nach der Schweiz im Jahre 1966 besprochen worden (vgl. 68., 70. und 71. Bericht). Die österreichische Delegation hat sich mit der integralen Anwendung des Protokolls vom 25. Oktober 1963 für das Jahr 1966 einverstanden erklärt, d.h. das Kontingent von 45000 m 3 Sägerundholz soll ohne Aufteilung auf die einzelnen Bundesländer und ohne qualitative Beschränkung ausgenützt werden können. Dagegen sah man sich österreichischerseits aus innerwirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, die für die Zeit bis 3I.Dezember 1965 gewährte Vorzugsregelung der Frachtsätze für den Transport von Rundholz nach der Schweiz zu verbessern. Es wurde lediglich eine Verlängerung dieser Regelung bis Ende 1966 zugestanden. Es ist durchaus möglich, dass die heutige Frachtenregelung doch mit der Zeit eine Steigerung der Rundholzbezüge aus entfernteren Bundesländern zur Folge hat. Beim Problem der von schweizerischer Seite als GATT- und EFTA-widrig beanstandeten internen privatwirtschaftlichen Abmachungen im Vorarlberg, wonach die Waldbesitzer und Sägereibetriebe von der Ausfuhr von Rundholz ausgeschlossen sind, wurden leider keine Fortschritte erzielt. Auch die von der österreichischen Delegation angeregte Fühlungnahme zwischen den beidseitig interessierten Kreisen wird innert nützlicher Frist kaum zum Wegfall der erwähnten Vorarlberger Vereinbarung für 1966 führen.

6. Türkei

Das mit Bundesbeschluss vom 17. Februar 1964 genehmigte Hilfsprogramm für die Türkei ist in die Phase der Ausführung getreten.

Die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik am S.Februar 1964 unterzeichneten Kreditabkommen wurden am 26. Februar 1965 in Kraft gesetzt (siehe 71. Bericht). Die Zentralbank der Türkischen Republik hat unmittelbar darauf den ungebundenen Kredit von 4 Millionen Franken in Anspruch genommen. Die Ausnützung des an schweizerische Investitionsgüterlieferungen gebundenen Kredits von 7 Millionen Franken dagegen bedurfte einer gewissen Anlaufszeit. Zu seinen Lasten genehmigte die Zentralbank bis anfangs Dezember 1965 Geschäfte im Totalbetrag von rund 4,5 Millionen Franken. Es ist zu erwarten, dass dieser Kredit künftighin in gesteigertem Masse beansprucht wird.

In Anwendung des Kreditabkommens vom Juni 1964 wurde im Jahre 1965 ferner ein Betrag von rund 500000 Franken ausbezahlt. Hier handelt es sich um die Finanzierung des Projektes der technischen Entwicklungshilfe für die Milchindustrie von Kars und Istanbul.

Über die das Jahr 1965 betreffende zweite Jahrestranche der Finanzhilfe an die Türkei (die im Februar 1965 eröffneten Kredite gelten für 1964) wurde Ende November/Anfang Dezember 1965 in Ankara verhandelt. Am S.Dezem-

679

ber 1965 wurden zwei Abkommen abgeschlossen, die nach Genehmigung durch beide Regierungen in Kraft treten werden. Diese zweite Kredittranche beläuft sich gesamthaft auf ungefähr 10 Millionen Franken.

Das erste Abkommen betrifft einen Kredit von 7 Millionen Franken. Er ist bestimmt für die Bezahlung der Lieferung von schweizerischen Investitionsgütern mit wirtschaftlich langer Amortisationsfrist und von ändern schweizerischen Leistungen ähnlicher Art. Die Bedingungen für diesen Kredit entsprechen dem Durchschnitt jener, die von den ändern Ländern gewährt werden, und halten sich an jene, die für die Finanzierung des Projektes von Kars sowie für den ersten, im Februar 1965 eingeräumten, gebundenen schweizerischen Kredit gelten.

Die Laufzeit beträgt 22 Jahre, wovon 7 Jahre Karenzfrist ; der Zins 3 3/4 Prozent.

Auf Grund des zweiten Abkommens wird der Zentralbank der Türkischen Republik ein Betrag von 2,4 Millionen Franken zur freien Verfügung gestellt.

Dieser wird für eine Refinanzierung von Fälligkeiten verwendet, die aus dem Kreditabkommen von 1958 und dem Abkommen über die Konsolidierung kommerzieller Forderungen von 1959 entstanden. Dieser Kredit ist zu 3 Prozent zu verzinsen und in zwei gleichen Jahresraten am 3I.Dezember 1971 und am 31.Dezember 1972 zurückzuzahlen.

Die Tranche 1965 der Finanzhilfe an die Türkei wird durch den bereits erwähnten Betrag von rund einer halben Million Franken vervollständigt. Diese Summe wurde verwendet, um mit der Ausführung des Projektes Kars zu beginnen.

Im Verlaufe der Verhandlungen wurden auch handelspolitische Fragen und Probleme betreffend schweizerische Investitionen in der Türkei besprochen.

Die Tendenz zu einer Senkung der Zinssätze machte sich im laufenden Jahre sowohl im Konsortium für die Türkei als auch anlässlich der kürzlichen Verhandlungen in Ankara verstärkt bemerkbar. Sollte sie andauern und sollte die Mehrheit der Konsortialländer niedrigere Zinssätze einräumen, werden auch wir zu prüfen haben, ob und in welchem Ausmasse wir im gleichen Sinne vorgehen wollen und können.

II. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) Das Schwergewicht der Zoll- und Handelskonferenz des GATT (KennedyRunde) lag bisher bei den Verhandlungen auf dem Gebiete der Industriegüter.

Nach dem Austausch der industriellen Ausnahmelisten am 16. November 1964 fanden
vorerst multilaterale Konsultationen statt, welche der Rechtfertigung und Erläuterung der angemeldeten Ausnahmen dienten. Daran schloss sich eine Reihe bilateraler Konsultationen unter den Verhandlungspartnern an.

Zwischen den Delegationen der Schweiz und der USA haben lediglich sehr allgemein gehaltene Kontakte stattgefunden, da für uns gründliche Gespräche im Rahmen der Kennedy-Runde erst dann sinnvoll sind, wenn einmal der für die kommenden Wochen erwartete Entscheid des amerikanischen Präsidenten in der Frage der Beendigung der sogenannten Escape Clause auf den amerikanischen Uhrenzöllen vorliegt. Hingegen wurden intensive bilaterale Konsulta-

680

tionen mit der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geführt.

Es ging der schweizerischen Delegation in erster Linie darum, die EWG für alle diejenigen Positionen zu einer vollen 50-prozentigen Zollsenkung zu veranlassen, welche auf ihrer Ausnahme- oder Disparitätenliste stehen und für welche die Schweiz Hauptlieferant der Wirtschaftsgemeinschaft ist.

Die Verhandlungspartner der Kennedy-Runde waren sich von Anfang an darüber einig, dass die angestrebte Reduktion des Einfuhrschutzes nicht nur die industriellen, sondern auch die Agrarprodukte betreffen müsse. Ziel der Landwirtschaftsverhandlungen ist, den Zugang dieser Güter zu den Märkten zu verbessern. Für Getreide, Fleisch und Milchprodukte soll dies auf dem Wege weltweiter Abkommen geschehen, während für alle übrigen Agrargüter am 16. September 1965 konkrete Offerten vorzulegen waren. Mit Ausnahme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben alle Hauptteilnehmer diesen Stichtag eingehalten. Auch die Schweiz hat ein Angebot unterbreitet, welches indessen so abgefasst ist, dass es die Grundsätze der schweizerischen Landwirtschaftspolitik nicht in Frage stellt. Ferner sei daran erinnert, dass die Schweiz an den im Frühjahr 1965 begonnenen Verhandlungen im Hinblick auf ein weltweites Abkommen für Getreide beteiligt ist.

Die Verhandlungen über nichttarifarische Hindernisse wurden lediglich auf dem Gebiet der Antidumpingmassnahmen weitergeführt. Hier soll versucht werden, exzessive nationale Schutzpraktiken durch die Schaffung eines Kodex des Wohlverhaltens zu verhindern. Die Gespräche darüber befinden sich noch in einem frühen Stadium.

Im Laufe des Monats Oktober haben eine Reihe von Entwicklungsländern den von ihnen in Aussicht genommenen Beitrag an die Kennedy-Runde umschrieben. Die Industriestaaten erwarten von den weniger weit entwickelten Verhandlungspartnern keine gleichwertigen Gegenleistungen. In diesem Sinne sind diese sehr unterschiedlich gehaltenen Beiträge zu bewerten, die nun in bilateralen Kontakten erläutert und besprochen werden sollen.

Da die EWG-Konimission wegen der Abwesenheit Frankreichs im Ministerrat und im handelspolitischen Komitee nicht mehr über die notwendigen Mandate verfügt, stehen im übrigen zurzeit die Verhandlungen praktisch still.

Dies gilt namentlich für das Gebiet der industriellen Güter. Immerhin
darf nicht vergessen werden, dass für einen erfolgreichen Abschluss der KennedyRunde nicht unbegrenzte Zeit zur Verfügung steht. Der Trade Expansion Act, welcher dem amerikanischen Präsidenten die für die Verhandlungen notwendigen Vollmachten verleiht, wird am I.Juli 1967 ausser Kraft treten. Soweit die Genfer Gespräche im Augenblick verstummt sind, sollten sie deshalb sehr bald wieder aufgenommen werden können.

HI. Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa a. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Integrationsfragen Der im letzten Bericht erwähnte Vorschlag der EWG-Kommission von Ende März 1965 sah nicht nur eine beschleunigte Verwirklichung des Gemein-

681

samen Marktes für Agrar- und Industriewaren, sondern auch eine Verstärkung der supranationalen Ausgestaltung der EWG, unter anderem durch Ausstattung der Gemeinschaftsorgane mit eigenen Finanzbefugnissen, vor. Zeitlich wären solche Massnahmen mit anderen - im Römer Vertrag in Aussicht genommenen wichtigen Schritten in der gleichen Richtung, zum Beispiel mit dem in der dritten Stufe der Übergangszeit anwendbaren Verfahren der Mehrheitsbeschlüsse im EWG-Rat, zusammengefallen.

Da sich nicht alle EWG-Mitgliedstaaten mit einer solchen ungefähr gleichzeitig wirksam werdenden Stärkung der supranationalen Elemente in der europäischen Konstruktion einverstanden erklären konnten, mussten die Beratungen des EWG-Ministerrates am 30. Juni 1965 ergebnislos abgebrochen werden.

Die dadurch ausgelöste schwerwiegende Krise in der Wirtschaftsgemeinschaft, welche ihre Aktionsmöglichkeiten und namentlich den Spielraum für Verhandlungen mit Drittstaaten stark einengt, dauert am Ende der Berichtsperiode noch an.

Wegen der Krise in der EWG steht noch nicht fest, welche Zollsätze in den EWG-Staaten ab l. Januar 1966 gelten werden. Voraussichtlich wird ein weiterer Abbau der Binnenzölle um 10 Prozent (auf 20 Prozent des Standes vom 1. Januar 1957) erfolgen. Mit Bezug auf die nationalen Zollsätze für Einfuhren aus Drittländern ist nach der anfangs Dezember gegebenen Situation kaum mit Zollerhöhungen auf Anfang 1966, sondern eher mit der Beibehaltung des Status quo zu rechnen.

Trotz weiterer intensiver Behandlung des hängigen Problems der EWGAbschöpfungsregelung für Schachtelkäse und Medizinalmilchpulver in Brüssel und den Hauptstädten der EWG-Mitgliedstaaten steht eine befriedigende Lösung noch aus, was für die beteiligten Exportkreise und die zuständigen Behörden eine auf die Dauer unhaltbare Situation bedeutet.

b. Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)

Anlässlich ihrer Wiener Tagung im Mai 1965 hatten die Minister der Mitgliedstaaten der EFTA ihre ständigen Vertreter beauftragt, einerseits zu prüfen, welches das zweckmässigste Procedere wäre, um die Kontakte zwischen der EFTA und der EWG zu erleichtern und welche Sachgebiete als Diskussionsthemen zwischen den beiden Wirtschaftsblöcken geeignet wären, und andererseits das Funktionieren der Stockholmer Konvention sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu analysieren.

Am 28. und 29. Oktober haben die Minister in Kopenhagen von den im Rahmen dieses doppelten Mandates durchgeführten Arbeiten Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Beziehungen zur EWG haben sie ihre Bereitschaft zu einem Dialog mit den sechs EWG-Ländern bestätigt in der Absicht, zunächst auf einen erfolgreichen Abschluss der «Kennedy Round »-Verhandlungen hinzuwirken. Sie haben ausserdem ihrem Wunsche Ausdruck verliehen, mit der EWG weitere Themen zu prüfen, die Gegenstand einer Zusammenarbeit unter den europäischen Staaten bilden könnten, so namentlich die Gebiete der indu-

682

striellen Normung und der Patente. Sie haben dagegen darauf verzichtet, den Sechs eine gemeinsame Tagung auf Ministerebene vorzuschlagen.

Was die interne Tätigkeit der Assoziation anbetrifft, haben die Minister mit Befriedigung die erfreuliche Entwicklung des interzonalen Güteraustausches seit dem Inkrafttreten der ersten Zollreduktionen verzeichnet. So ist die schweizerische Ausfuhr nach den übrigen EFTA-Ländern (inkl. Finnlands) von 1381,4 im Jahre 1960 auf 2236,2 Millionen Franken im Jahre 1964, die Einfuhr aus diesen Ländern von 1124,2 im Jahre 1960 auf 2323,9 Millionen Franken im Jahre 1964 angewachsen. Die Minister haben eine Reihe von Verfahrens-Massnahmen im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Konvention über die wettbewerbsbeschränkenden Praktiken gutgeheissen. Sie haben ferner beschlossen, dass vom l. Januar 1967 an die innerhalb der EFTA ausgetauschten industriellen Produkte nicht mehr gleichzeitig die Vorteile der EFTA-Zollbehandlung und der Zollrückvergütung («Drawback») beanspruchen können.

Gewisse Ausnahmen von dieser Regel bleiben indessen vorbehalten. Was die Preisdifferenzen bei landwirtschaftlichen Ausgangsprodukten für die industrielle Verarbeitung anbelangt, haben die Minister ihre ständigen Vertreter beauftragt, die Modalitäten einer besonderen Regelung zu überprüfen. Für die Zwischenzeit sind die der Schweiz und Österreich für die betreffenden Positionen gewährten Ausnahmen bis zum 30. Dezember 1966 verlängert worden.

Bezüglich der britischen Einfuhrabgabe haben die Vertreter des Vereinigten Königreichs erneut darauf hingewiesen, dass es sich hierbei lediglich um eine vorübergehende Massnahme handle, die jedoch erst aufgehoben werden könne, wenn die - sich übrigens nach und nach bessernde - Lage der britischen Zahlungsbilanz dies gestatte. Die übrigen Mitgliedstaaten haben sich diesen Standpunkt nicht zu eigen gemacht. Sie wiesen auf frühere Erklärungen hin, wonach die Importtaxe eine zeitlich begrenzte Sondermassnahme sei, die nur solange aufrechterhalten bleibe, bis die anderen von der britischen Regierung zur Sanierung der Zahlungsbilanzsituation getroffenen Vorkehren ihre Wirkung zeitigten, was ihnen nunmehr der Fall zu sein scheine.

Schliesslich sei in bezug auf die Ursprungsregelung darauf hingewiesen, dass der Rat auf Beamtenebene die sogenannte
Versandregel gemäss Paragraph l von Artikel 4 der Konvention mit Wirkung ab I.Oktober 1965 im Sinne einer Erleichterung abgeändert hat. Von diesem Datum an können Waren mit EFTAUrsprung, die in den Zollfreilagern eines Nicht-Mitgliedstaates der EFTA eingelagert sind, sofern sie gewisse Voraussetzungen erfüllen, die EFTA-Zollbehandlung beanspruchen.

c. Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

Die Organisation hat ihre Untersuchungen über die Wirtschaftslage und -Perspektiven der Mitgliedstaaten fortgesetzt. Dabei zeigte sich, dass die derzeitige Entwicklung in einigen Ländern durch Inflationstendenzen oder durch Zahlungsbilanzungleichgewichte gekennzeichnet ist, und dass gewisse Staaten zu einer Stabilisierungspolitik gezwungen sind, die eine Hemmung des wirt-

683

schaftlichen Wachstums befürchten lässt. Das Grundproblem, welches die OECD zu lösen versucht, ist daher die Erhaltung eines befriedigenden Wachstumsrhythmus unter gleichzeitiger Wahrung der Preisstabilität und der Vollbeschäftigung. Die Organisation hat eine Studie über die Kapitalbewegungen, die Finanzmärkte und ihre Bedeutungfür einen besseren Ausgleich der Zahlungsbilanzen unternommen. Parallel dazu prüft sie die Möglichkeit, inwieweit anstelle von kreditpolitischen vermehrt fiskalpolitische Massnahmen empfehlenswert seien.

Die Rolle der Mitgliedstaaten bei der Verbesserung des internationalen Handels mit Rohstoffen und Fertigprodukten und die auf diesem Gebiet zu befolgenden Grundsätze-werden von der OECD laufend untersucht im Hinblick auf die vom GATT und von der UNCTAD zur wirtschaftlichen Entfaltung der Entwicklungsländer unternommenen Arbeiten.

Die Organisation hat ihre Bemühungen für eine Verbesserung der internationalen Disziplin auf dem Gebiete der Ausfuhrkredite und Kreditgarantien fortgesetzt. Ein System zur gegenseitigen Information über Fälle, in welchen Mitgliedstaaten Ausfuhrkredite und Kreditgarantien für eine Dauer von mehr als fünf Jahren zu gewähren beabsichtigen, wurde dem Rat der OECD zur Prüfung und allfälligen Annahme vorgelegt.

IV. UNO-Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCTAD) «f Der Rat für Handel und Entwicklung hielt seine 2. Tagung vom 24. August bis 16. September in Genf ab. Er befasste sich hauptsächlich mit nachstehenden Fragen: Sitz des Sekretariates, Verwirklichung der Empfehlungen der Genfer Konferenz von 1964, Prüfung der Berichte der Kommissionen für Rohstoffe und für Fabrikate, sowie zukünftiges Arbeitsprogramm.

Mit Bezug auf den Sitz des Sekretariates kam der Rat auf einen früheren Beschluss zugunsten Genfs wieder zurück. Eine neuerliche Abstimmung, in welche auch die von ändern Ländern vorgebrachten Kandidaturen einbezogen wurden, ergab aber diesmal die endgültige Wahl des europäischen Sitzes der Vereinten Nationen.

Mit Bezug auf die Verwirklichung der Empfehlungen der Genfer Konferenz beharrten die Entwicklungsländer auf ihrer Auffassung, dass die Regierungen verpflichtet seien, die Empfehlungen durchzuführen. Demgegenüber verneinten die entwickelten Länder, dass den Empfehlungen juristisch verbindlicher Charakter zukomme. Die schweizerische Delegation hat eine vermittelnde Konzeption vertreten. Sie sieht in den Empfehlungen gewisse Zielsetzungen, welche bereits als solche die autonome Politik eines jeden Landes zu beeinflussen imstande sind. Zu verpflichtenden Normen können solche Empfehlungen aber erst als Folge weiterer Studien und eigentlicher Verhandlungen im Hinblick auf eine gemeinsame Aktion aller Regierungen gemacht werden. Der in dieser Frage schliesslich zustande gekommene Kompromiss lehnt sich an diese Konzeption an. Er sieht vor, dass der Generalsekretär der UNCTAD an der nächsten

684

Sommersession des Rates einen Bericht über die Entwicklung des internationalen Handels und des wirtschaftlichen Wachstums vorlegt, auf dessen Grundlage der Rat die in Angriff zu nehmenden Arbeiten bestimmen wird. An seiner nächsten Wintersession hingegen wird der Rat die Berichte der Kommissionen untersuchen.

Anlässlich der Prüfung des l. Berichtes der Rohstoff (commission bekannte sich der Rat zum Grundsatz der gesonderten Betrachtungsweise nach Produkten. Er stellte fest, dass die Marktsituation bei Kakao, Zucker und Kaffee zu unmittelbarer Besorgnis Anlass gibt und dass gewisse andere Produkte eine besondere Aufmerksamkeit verdienten. Er beschloss, die vorbereitenden Arbeiten mit Bezug auf die Wiederaufnahme der Kakaokonferenz zu beschleunigen und eine Zuckerkonferenz einzuberufen (s. Kapitel V).

Auf dem Gebiete der Fabrikate beschloss der Rat, ein besonderes Komitee für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer einzusetzen. Dieser Beschluss präjudiziert die grundsätzliche Einstellung der entwickelten Länder nicht, gibt aber den Entwicklungsländern das schon längst gewünschte Forum, in welchem die Prüfung ihrer Forderungen in dieser Sache vorgenommen werden kann.

Das Arbeitsprogramm des Rates sieht seine nächste Session auf Ende Januar/anfangs Februar 1966 in New York vor. Sie wird sich mit dem Handel von verarbeiteten Produkten befassen sowie mit der Finanzhilfe an die Entwicklungsländer. Die 2. Konferenz für Handel und Entwicklung, welche ursprünglich auf das erste Halbjahr 1966 vorgesehen war, wurde um ein Jahr verschoben.

V. Internationale Rohstoffabkommen Das Internationale Kaffeeabkommen, dem die Schweiz Ende 1964 beigetreten ist, hat zweifellos zu einer Stabilisierung der Kaffeepreise beigetragen.

Gegenwärtig stehen unter den Arbeiten der Internationalen Kaffeeorganisation die Revision der Exportkontingente und die Aufstellung von Produktionszielen, an welche die Produktion bis 1972 angepasst werden soll, im Vordergrund. Es kann auch seni, dass die Bestimmungen für die Begrenzung der Einfuhr von Kaffee aus Nicht-Mitgliedländern in Kraft gesetzt werden.

Vom 20. September bis 14. Oktober- fand in Genf die erste Session der Internationalen Zuckerkonferenz statt, an der 67 Länder, darunter auch die Schweiz, vertreten waren. Ziel der Konferenz war es, Mittel und Wege für eine
Preisverbesserung und Preisstabilisierung auf dem internationalen Zuckermarkt zu finden, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer. Im Verlaufe dieser ersten Session gelang es noch nicht, eine gemeinsame Basis für ein neues Abkommen zwischen Export- und Importländern zu finden, doch sollen die Verhandlungen nächstes Jahr in einer zweiten Session fortgesetzt werden.

Die Schweiz nahm ferner an einer Tagung der Arbeitsgruppe für Kakaopreise und -kontingente teil, die sich in der zweiten Hälfte Oktober in Genf mit

685

dem Problem der kurzfristigen Preisverbesserung für Kakao befasste. Es ist zu erwarten, dass nächstes Jahr eine Internationale Kakaokonferenz zur Ausarbeitung eines langfristigen Kakaoabkommens wird einberufen werden können.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. Dezember 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundesprasident : Tschudi 8598

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

72. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 28. Dez...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1965

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

9407

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1965

Date Data Seite

676-685

Page Pagina Ref. No

10 043 120

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.