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Bundesblatt

Bern, den 7. Januar 1965

117. Jahrgang

Bandi

Nr. l Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 33.- im Jahr, Fr. 18.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

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70. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die geinässBundesbeschluss vom 28. September 1956 / 28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 29. Dezember 1964) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September ] 956/28. September 1962 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben. Gleichzeitig orientieren wir Sie über eine Reihe anderer handelspolitischer Fragen.

I. Ausführungsvorschriften zum Bundesbesehluss vom 28. September 1956/ 28. September 1962 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland

1. Die auf den Bundesbesehluss abgestützten EinfuhrbewiUigungspflichten dienen heute nur noch der Durchführung der Prciszertifizierung gewisser Textilien aus Ostslaaten. Das Volkswirtschaftsdepartement hat indessen auch hier geprüft, ob und inwieweit die Schaffung von Erleichterungen möglich sei. Um Ursprungsverschleierimgen zu verhindern, musste das Bewilligungsverfahren im Rahmen der Preiszertifizierung gegenüber sämtlichen Ländern durchgeführt werden, womit zwangsläufig ein grosser administrativer Aufwand verbunden war. Diese besondere Ursprangskontrolle erweist sich indessen dort Bundesblatt. l.Jahrg. Bd.I.

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nicht mehr als notwendig, wo eine solche bereits aus einem ändern Rechtstitel besteht. Dies trifft zu bei den Importen aus den EFTA-Staaten, soweit hier die Zollbehandlung der Zone beansprucht wird. Das Volkswirtschaftsdepartement hat daher durch seine Verfügung Mr.9 vom I.September 1964 (AS 1964, 783) über die Wareneinfuhr angeordnet, dass in solchen Fallen die der Preiszertifizierung unterstehenden Textilien ohne Bewilligung eingeführt werden können.

Gleichzeitig wurde auch, versuchsweise und ohne Rücksicht auf den Ursprung, die bisherige Grenze für bewilligungsfreie Importe einzelner Sendungen von 2,5 Kilogramm auf 20 Kilogramm hinaufgesetzt.

2. Wie schon im 62.Bericht vom 28. Dezember 1960 (BEI. 1961, l, 1) dargetan wurde, erfordert die Ausfuhrüberwachung hinsichtlich der ihr unterstellten Waren von Zeit zu Zeit gewisse Anpassungen. Über die letztmals notwendig gewordenen hat der Bundesrat durch seinen Beschluss Nr. 3 vom 4. September 1964 (AS 1964, 767) über die Warenausfuhr befunden, wodurch die Warenliste gemäss Artikel l des Bundesratsbeschlusses Nr.2 vom 25. Oktober I960 (AS 1960,1209) über die Warenausfuhr eine Neufassung erfuhr; eine Reihe von Waren konnte aus dem Bewilligungsverfahren entlassen werden, einige wenige waren ihm neu einzugliedern. Im gleichen Zusammenhang musste die Verfügung Nr. 2 des Volkswirtschaftsdepartements vom 26. Oktober 1960 (AS 1960, 1222) über die Warenausfuhr angepasst werden, welche diejenigen Waren aufführt, die, als Ausnahme von der Regel, in Sendungen bis zu 20 Kilogramm einer Ausfuhrbewilligung bedürfen. Diese Anpassung erfolgte durch die Verfügung Nr.4 vom S.September 1964 (AS 1964, 779) über die Warenausfuhr.

K, Verkehr mit den einzelnen Ländern

1. Dänemark Auf dänischen Wunsch hm trat die im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens des Jahres 1959 vorgesehene Gemischte Konimission zweimal in Bern zusammenj um sich - nachdem die EWG-Eiermarktordnung in Kraft gesetzt worden war - über die Möglichkeiten der Wahrung der gemeinsamen Interessen zu beraten. Die Besprechungen ermöglichten einige Klarstellungen; neue Verpflichtungen wurden keine eingegangen.

Durch einen Briefwechsel vom 6. November 1964 zwischen der Handelsabteilung und der Königlich Dänischen Botschaft in Bern ist die Gültigkeitsdauer der Warenlisten des Warenaustauschabkommens vom 15. September 195l/2,Oktober 1954 bis zum 30.September 1965 verlängert worden.

2. Frankreich Verhandlungen sind zur Zeit im Gange zwecks Verlängerung der Gültigkeitsdauer des schweizerisch-französischen Handelsabkommens vom 29. Oktober 1955 und Regelung des noch einfuhrbeschränkten Handelsverkehrs für das Jahr 1965. Soweit einzelne Kontingente vorzeitig erschöpft waren, konnten im Laufe des Jahres Zusatzkontingente ausgehandelt werden (Zuckerwaren, Schokolade).

Das schweizerische Einfuhrkontingent für Rotwein, welches bisher auch alge-

lische Weine umfasste, wurde ab l, Juli in zwei unabhängige Kontingente, für Frankreich einerseits und für Algerien, Tunesien und Marokko anderseits, aufgeteilt.

In Anwendung der Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Agrarmarktordnung haben die französischen Behörden die mengenmässigen Einfahrbeschränkungen für Milch und Milchprodukte (einschliesslich Käse) mit Wirkung ab I.November 1964 aufgehoben. Diese Verordnungen sehen jedoch die Möglichkeit der Wiedereinführung der Einfuhrbeschränkungen bei einer schweren Störung der Märkte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vor.

3. Österreich Durch eine Verständigung im Schosse der Gemischten Kommission, die im Protokoll vom 25.Oktober 1963 betreffend die Regelung des österreichischschweizerischen Holzverkehrs und die Gewährung der EFTA-Zollsenkung für österreichische Holz- und Papierprodukte durch die Schweiz (vgl. 68.Bericht) vorgesehen ist, sind anfangs November 1964 die im Jahre 1965 geltenden öster* reichischen Modalitäten für die Ausfuhr von Rundholz nach der Schweiz festgelegt worden. Gemäss dem erwähnten Protokoll beläuft sich das österreichische Ausfuhrkontingent für das Jahr 1965 auf insgesamt 35000 Festmeter Rundholz.

Von dieser Menge entfallen auf die Bundesländer Vorarlberg und Tirol 10 bzw.

20 Prozent, Falls weiterhin die Rundholzbezüge aus den übrigen österreichischen Bundesländern auf Schwierigkeiten stossen sollten, besteht österreichischerseits Bereitschaft, Mitte 1965 über eine Erhöhung der Quoten für Vorarlberg und Tirol zu verhandeln.

4. Pakistan Wie zu erwarten war, unterbreitete uns Pakistan schon kurz nach der Ende Juli 1960 erfolgten Unterzeichnung des Transferkredit-Abkommens mit Indien (vgl. 62. Bericht) seinerseits ein Begehren um Gewährung ähnlicher Finanzierungserleichterungen. Da aber die pakistanischen Wünsche weit über das hinausgingen, was wir unter Berücksichtigung der Grössenordnung der beiden Staaten hätten anbieten können, verliefen die ersten Besprechungen ergebnislos.

Pakistan ist, wie Indien, für die Durchführung seiner Entwicklungspläne, mit denen es das Lebensniveau seiner Bevölkerung zu heben sucht, in hohem Masse auf ausländische Unterstützung angewiesen. In dieser Beziehung hatten die wichtigeren Industrieländer durch Gewährung von
Staatskrediten usw. schon weitgehendes Entgegenkommen gezeigt. Es konnte daher nur eine Frage der Zeit sein, dass die pakistanische Regierung emeut mit dem Ersuchen um finanzielle Hilfe an die Schweiz herantreten würde. Dies geschah Ende 1961 im Zusammenhang mit der Frage der Finanzierung des zweiten pakistanischen Fünfjahresplanes 1960/65; er sah bei Gesamtinvestitionen in der Höhe von 4800 Millionen Dollar einen Bedarf von 2300 Millionen Dollar in ausländischer Währung vor, die zum grössten Teil von den Mitgliedern des «Weltbank-Konsortiums für

Pakistan » in Aussicht gestellt wurden. Das an uns gerichtete pakistanische Gesuch wurde sowohl von der Weltbank als auch von der OECD unterstützt.

! Für die Prüfung dieses Begehrens waren zwei wesentliche Überlegungen wegleitend. Einerseits bietet Pakistan gerade im Hinblick auf seine Industrialisierungspläne einen für die Zukunft interessanten Markt, zu dem aber unsere | Industrie wegen der chronischen Devisenknappheit nur beschränkten Zugang hatte. Die für uns stark aktive Handelsbilanz - im Durchschnitt der Jahre 1960/ 1963 betrug unsere Ausfuhr rund 37 Millionen Franken bei einer Einfuhr von nur 5,5 Millionen - liess auch kein besonderes Entgegenkommen erwarten.

Anderseits war aber auch der allgemeine Gesichtspunkt der Entwicklungshilfe zu berücksichtigen, bei welcher die Schweiz nicht abseits stehen darf.

Aus diesen Überlegungen erklärten wir uns im Mai 1962 bereit, Pakistan die Finanzierung des Bezugs von Investitionsgütern im Lieferwert von 43 Millionen Franken (10 Millionen Dollar) durch die Gewährung eines Transfcrkredits zu erleichtern. Aus Gründen, die mit der Neuüberprüfung des zweiten Fünfjahresplanes durch die pakistanische Regierung und mit der Reorganisation der Zcntralvcrwaltung zusammenhingen, wurde das Abkommen erst am 22. Juni 1964 abgeschlossen.

Die Vereinbarung mit Pakistan beruht auf der Verbindung der privatwirtschaftlichen Kreditgewährung mit der Exportrisikogarantie des Bundes. Pakistan wird seinen Bedarf an Investitionsgütern vermehrt in der Schweiz decken, und unsere Industrie wird sich mehr als bisher an der Verwirklichung pakistanischer Entwicklungsprojekte beteiligen können. Das Abkommen wird die Möglichkeit schweizerischer Kapitalgütcrlieferungen zu normalen Zahlungsbedingungen nicht beeinträchtigen.

Der Totalwert der schweizerischen Lieferungen, die dem Abkommen unterstellt werden können, beträgt 43 Millionen Franken. Der Einfachheit halber sind die Zahlungs- und Kreditbedingungen einheitlich geregelt. Der pakistanische Abnehmer leistet nach Genehmigung des Geschäfts durch die beiden Regierungen eine Anzahlung von 10 Prozent des Fakturawertes, wofür die pakistanische Regierung die Devisen aus eigenen Beständen zur Verfügung stellt. Für die Bezahlung der bei Versand der einzelnen Lieferungen oder Teillieferungen fälligen 90 Prozent des Fakturawertes nimmt die
pakistanische Regierung den von einer schweizerischen Bankengruppe eröffneten Transferkredit von insgesamt 38,7 Millionen Franken (gleich 90 Prozent von 43 Millionen) in Anspruch.

Die Rückzahlung des Transferkredits erfolgt in 20 gleichen Semesterraten, die erste Rate fällig 6 Monate nach Beanspruchung. Die Verzinsung erfolgt halbjährlich.

Mit der Beanspruchung des Transferkredits wird der pakistanische Staat Schuldner für Kapital und Zinsen; er ist verpflichtet, alle Zahlungen bei Fälligkeit in freien Schweizer Franken zu leisten. Es handelt sich wie im Fall Indien nicht um einen Lieferantenkredit, sondern um einen Devisenkredit an den pakistanischen Staat, dessen Bedingungen in einer Vereinbarung zwischen der schweizerischen Bankengruppe und der pakistanischen Regierung geregelt sind.

Der Bankenkredit ist neben der Zahlungsgarantie des pakistanischen Staates für Kapital und Zinsen durch die Exportrisikogarantie des Bundes gesichert. Sie wird im gesetzlich zulässigen Hóchstmass von 85 Prozent des Fakturawertes der einzelnen Lieferungen gewährt und deckt auch das Delkredere-Risiko.

Das Abkommen ist mit seiner Unterzeichnung in Kraft getreten. Es kann ab I.Juli 1965 von jeder Vertragspartei jederzeit auf 3 Monate gekündigt werden; für die während der Geltungsdauer abgeschlossenen Geschäfte gilt es aber weiter, bis sie voll abgewickelt sind.

5. Polen Im Anschluss an die in mehreren Phasen mit Polen geführten Verhandlungen wurden am 26. Juni 1964 folgende Vereinbarungen unterzeichnet: 1. Protokoll zum Abkommen betreffend den Warenaustausch und Zahlungsverkehr vom 25, Juni 1949 samt Beilagen.

2. Zusatzvereinbarung zum vertraulichen Protokoll Nr. 2 vom 25. Juni 1949 betreffend den Zahlungsverkehr.

3. Zusatzvcreinbarung zum Abkommen über die Entschädigung der schweizerischen Interessen in Polen vom 25. Juni 1949 mit einem Briefwechsel.

Nationalisierungsentschadigung. - Die polnische Regierung verpflichtete sich gemäss Abkommen vom 25. Juni 1949 zur Zahlung einer Globalsumme von 53,5 Millionen Franken bis Ende 1963 zur Entschädigung der durch verschiedene polnische Massnahmen betroffenen Schweizer Bürger (siehe Botschaft vorn 7. Oktober 1949, BEI. 1949II, S. 617). Auf Grund der vereinbarten Abspaltungsprozedur zur Bezahlung der Globalsumme (3prozentige Quote von sämtlichen Einzahlungen in den Clearing und zusätzliche, je nach der Menge gestaffelte Quoten auf den Koblenlieferangcn) ergab sich beim Transfer der polnischen Nationalisierungsschuld innert der für ihre Bezahlung vorgesehenen Frist von 13 Jahren bis Ende 1963 ein Fehlbetrag von rund 29 Millionen Franken. Dieses unbefriedigende Ergebnis ist darauf zurückzuführen, dass der effektive Umfang der Lieferungen von polnischen Waren und insbesondere von Kohlen bedeutend kleiner ausfiel als ursprünglich angenommen worden war. Trotz frühzeitigen, bis ins Jahr 1951 zurückgehenden schweizerischen Versuchen, die vertragliche Transfcrregelung den veränderten Verhältnissen anzupassen, gelang es erst anlässlich der im Juni 1964 zu Ende geführten Verhandlungen, von Polen eine Beschleunigung der Bezahlung dieser Schuldrestanz zu erwirken,
Gemäss der oben unter Ziff. 3 erwähnten Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die Entschädigung der schweizerischen Interessen ist die allgemeine Abspaltung von sämtlichen Clearingeinzahlungen mit Wirkung ab I.Juli 1964 von bisher 3 Prozent auf 7 Prozent erhöht worden. Anstelle der gestaffelten Abspaltung auf den Kohlenlieferungen tritt für 100000 Tonnen übersteigende Mengen eine einheitliche zusätzliche Abspaltung von 5 Prozent. Wenn sich die Einfuhr polnischer Waren in den kommenden Jahren im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren bewegt, d.h. 40-50 Millionen Franken erreicht, so kann mit jährlichen Zahlungen von 3-4 Millionen Franken für die Nationalisierungsgläubiger ge-

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rechnet werden. Dies würde eine Verlängerung der ursprünglich in Aussicht genommenen Zahlungsfrist von 13 Jahren um 7-10 Jahre bedeuten.

Zahlungsverkehr. - Durch die oben unter Ziff. 2 erwähnte Zusatzvereinbarung zum vertraulichen Protokoll betreffend den Zahlungsverkehr ist ein erster Schritt in Richtung der Multilateralisierung des Zahlungsverkehrs gemacht worden, der sich bisher auf reiner Clearingbasis abwickelte. Mindestens wahrend der Amortisationsfrist für die Nationalisierungsschuld ist Polen eine Quote an freien Devisen von 25 Prozent auf allen Clearingeinzahlungen und eine solche von weiteren 25 Prozent auf den Einzahlungen für 100000 Tonnen übersteigende Kohlenmengen zugestanden worden. Als Korrelat hiezu übernimmt Polen die Verpflichtung, dem Clearingkonto freie Mittel zuzuführen, wenn die Clearingdisponibilitäten zur Erledigung pendenter Zahlungsaufträge nicht genügen sollten.

Warenverkehr. - Im Lichte der in der Nachkriegszeit gemachten Erfahrungen ist auf die Vereinbarung von vollständigen Kontingentslisten verzichtet worden.

Lediglich bezüglich einiger einfuhrbcschränkter Positionen auf dem Agrarsektor (Schlacht- und Reitpferde, Pferdefleisch usw.) und für Erzeugnisse aus Baumwolle und Leinen sind in dem unter Ziff. l, oben, erwähnten Protokoll zum Abkommen betreffend den Warenaustausch und Zahlungsverkehr Jahreskontingente festgesetzt worden. Artikel 5, Absatz t dieses Protokolls sieht ausserdem vor, dass die schweizerischen Industrieerzeugnisse bei der Einfuhr in Polen gleich behandelt werden wie entsprechende Produkte aus anderen Staaten mit konvertibler Währung. Polen ist nach den getroffenen Vereinbarungen überdies gehalten, in einem bestimmten Ausmass seiner Exporte von Erzeugnissen auf dem Agrar- und Textilsektor schweizerische Gewebe oder Konfektionsartikel und Agrarprodukte, vorab Zuchtvieh, zu beziehen.

6. Türkei Nachdem Sie auf Grund der Ihnen unterbreiteten Botschaft vom 12. November 1963 (vgl. 68.Bericht) einem Gesamtprogramm für die schweizerische Hilfe an die Türkei für die Jahre 1963-1967 im Rahmen des OECD-Konsortiums zugestimmt hatten, wurden anfangs Juli 1964 Besprechungen mit einer türkischen Delegation über den schweizerischen Beitrag für das Jahr 1964 aufgenommen.

Die Verhandlungen werden voraussichtlich noch vor Ende dieses Jahres oder anfangs 1965
fortgesetzt, sobald die Behörden der Türkei zu den der türkischen Delegation anlässHch der ersten Verhandlungsphase unterbreiteten schweizerischen Vorschlägen Stellung genommen haben. Die zweite Verhandlungsperiode dürfte zu der Unterzeichnung je eines Abkommens über die Gewährung eines an Warenlieferungen gebundenen und eines nicht gebundenen, freien schweizerischen Kredites für 1964 führen.

Das Konsolidierungsabkommen vom l I.Mai 1959 wurde bisher vereinbarungsgemäss abgewickelt. Von den Einzahlungen in der Türkei, die sich am 31. Oktober 1964 auf 16,1 Millionen Franken beüefen, sind, neben 1,3 Millionen Franken Zinsen, 5,9 Millionen Franken überwiesen worden. Auch die Kapital-

rückzahlungen und die Zinszahlungen im Rahmen des Kreditabkommens wickeln sich in befriedigender Weise ab.

7. Ungarn Durch ein am 28. Oktober 1964 unterzeichnetes Protokoll ist vereinbart worden, die Kontingcntslisten für den gegenseitigen Güteraustausch, deren Gültigkeit am 30. September 1964 abgelaufen war, wiederum für ein weiteres Jahr, d. h.

vom I.Oktober 1964 bis 30. September 1965, in Kraft zu setzen.

Die Einfuhr ungarischer Waren in die Schweiz betrug in den ersten 10 Monaten 1964 68,4 Millionen Franken (Vorjahr 10 Monate: 49,8 Millionen Franken), wahrend die schweizerischen Exporte in der gleichen Zeit 38 Millionen Franken (Vorjahr 10 Monate: 29,2 Millionen Franken) ausmachten. Das grössere Volumen der schweizerischen Einfuhr ist hauptsächlich auf vermehrte Bezüge von Schlachtvieh und Fleisch zurückzuführen.

8. Vereinigle Arabische Republik

Am 20. Juni 1964 wurde in Bern ein Abkommen über die Entschädigung der schweizerischen Vermögenswerte unterzeichnet, die seit 1960 von den Nationalisierungen, Sequestermassnahmen und Landreformen in der Vereinigten Arabischen Republik betroffen worden waren. Es wird mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten, gelangt aber bereits seit L November 1964 provisorisch zur Anwendung. Die Vereinbarung regelt insbesondere auch den Transfer der Entschädigungszahlungen, der über 8 Jahre gestaffelt wird. Die Entschädigungen können zur Hälfte für die Deckung der Ausgaben schweizerischer Touristen sowie der technischen und wissenschaftlichen Büros schweizerischer Firmen in der Vereinigten Arabischen Republik und zur ändern Hälfte für die teilweise Bezahlung ägyptischer Waren (ausgenommen Rohbaumwolle und Reis) verwendet werden. Die schweizerischen Guthaben sind während der ganzen Dauer des Abkommens durch eine Kursgarantie gesichert. Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf unsere Botschaft vom 9. Oktober 1964 über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Republik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen (BEI. 1964, II, 909).

m. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) Gemäss Zusatzprotokoll vom S.Dezember 1961 zur Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum GATT vom 22. November 1958 wurde die provisorische Mitgliedschaft der Schweiz bis Ende 1964 verlängert. An ihrer Sondersession vom IS.November 1964 genehmigten die Vertragsparteien ein zweites Zusatzprotokoll, durch das die Frist um weitere drei Jahre, d.h. bis 3I.Dezember 1967, erstreckt wird. In der Zwischenzeit werden sich die Schweiz und die Vertragsparteien des GATT bemühen, im Rahmen der allgemeinen Handelsverhandlungen (Kennedy-Runde) oder sonstwie eine Lösung zu finden,

die es der Schweiz gestatten wird, als Vollmitglied ins GATT aufgenommen zu werden. Durch die Unterzeichnung dieses zweiten Zusatzprotokolls durch die Schweiz und diejenigen Länder, die sowohl die Deklaration vom 22.November 1958 als auch das erste Zusatzprotokoll vom S.Dezember 1961 angenommen haben, wird die Fortsetzung der GATT-Beziehungen zwischen der Schweiz und diesen Ländern gewährleistet.

Wie im letzten Bericht erwähnt wurde, ist die Zoll- und Handelskonferenz 1964 im Rahmen des GATT an der Sondersession des leitenden Verhandlungskomitees auf Ministerebene, vom 4.-6. Mai 1964, offiziell eröffnet worden. Seither wurden die bilateralen Konsultationen mit der EWG mit dem Zweck, die für die Schweiz schädlichen Auswirkungen in den sogenannten Disparitätenfällen soweit als möglich auszumerzen, fortgesetzt. Sie sind noch nicht abgeschlossen.

Ein weiterer Schritt auf dem Wege zum tatsächlichen Verhandlungsbeginn fand am 16. November 1964 statt, als die sich an diesen Verhandlungen beteiligenden Länder beim GATT-Sekretariat die Ausnahmclisten hinterlegten, d.h.

die Listen derjenigen Positionen im nicht-landwirtschaftlichen Teil ihrer Tarife, die sie teilweise oder ganz von der allgemeinen Zollsenkung von 50% (dieser Satz gilt immer noch als Arbeitshypothese) ausschliessen wollen. Die Schweiz hat keine eigentliche Ausnahmeliste eingereicht, sondern erklärt, dass sie die allgemeine Zollsenkung auf allen Positionen der Kapitel 25-99 des schweizerischen Zolltarifs vorzunehmen bereit sei, unter der Voraussetzung entsprechender Gegenleistung der anderen an den Verhandlungen beteiligten Länder. Von dem umfassenden schweizerischen Angebot sind lediglich die Fiskalpositionen ausgenommen. Es hat sich gezeigt, dass unsere wichtigsten Verhandlungspartner zum Teil Ausnahmelisten beträchtlichen Umfangs hinterlegten, die gegenwärtig geprüft werden. Nach den vorgesehenen Regeln f ür diese Verhandlungen werden diese Ausnahmen Gegenstand eines Rechtfertigungs- und Verhandlungsverfahrens bilden.

Der Sonderausschuss des GATT, der mit der Ausarbeitung eines Textes für ein neues, dem Handel mit den Entwicklungsländern gewidmetes Kapitel des GATT-Statuts beauftragt war, trat im Herbst 1964 erneut zusammen. Es kam schliesslich ein Text zustande, der an der ausserordentlichen Vollversammlung der GATT-Vertragsparteien
vom 26. November 1964 stillschweigend genehmigt wurde. Er tritt aber für die GATT-Vertragsparteien erst in Kraft, wenn er von 2 /s ihrer Regierungen angenommen sein wird. Das neue Kapitel «Handel und Entwicklung» wird im 4. Teil des GATT-Vertrages in den neuen Artikeln XXXVI-XXXVIII untergebracht. Artikel XXXVI enthält allgemeine Feststellungen sowie Grundsätze und Ziele, wie zum Beispiel die Notwendigkeit, den Handel der Entwicklungsländer und damit ihre Exporterlöse zu fördern, um ihren Lebensstandard zu heben, ihnen günstige Zugänge zu den Märkten für Rohstoffe sowie für Halb- und Fertigprodukte zu schaffen und in Handelsvcrhandlungcn von diesen Ländern keine Gegenleistung zu verlangen.

Es handelt sich um allgemeine Formulierungen erstrebenswerter Ziele, die in ähnlicher Weise auch an der UNO-Konferenz für Handel und Entwicklung als

9 «Empfehlungen» zum Teil mit, zum Teil ohne Zustimmung der Industrieländer herausgekommen sind.

Ein weiterer Artikel handelt von Verpflichtungen, namentlich solchen, die entwickelte Länder «im Ausmass des Möglichen» erfüllen sollten, um die im Artikel XXXVI definierten Ziele zu erreichen. Diese Verpflichtungen, die ihrem Wesen nach eher als Empfehlungen zu betrachten sind, haben zur Hauptsache die Herabsetzung bzw. Aufhebung von Handelshindernissen (emschh'essUch der Zölle), die sich der Einfuhr von Produkten aus Entwicklungsländern entgegenstellen, zum Gegenstand, Für Fälle, in denen dieser Verpflichtung aus zwingenden Gründen (die auch landesrechtliche Gründe sein können) nicht nachgelebt werden kann, sind Konsultationen im Sinne eines Schlichtungsverfahrens vorgesehen. Die Entwicklungsländer selbst sollen Massnahmen treffen, die geeignet sind, den Handel unter sich zu fördern.

Ein dritter Artikel betrifft gemeinsame Aktionen einschliesslich internationaler Vereinbarungen, um bessere und annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Märkten von Rohstoffen zu gewährleisten.

Diese neuen Bestimmungen des GATT-Abkommens werden für die Schweiz in Kraft treten, sobald sie das entsprechende Protokoll unterzeichnet hat. Die Annahme des neuen Kapitels würde keine Änderungen in der schweizerischen Gesetzgebung bewirken.

Der neue Text wird nun zunächst den zuständigen schweizerischen Behörden zur Genehmigung unterbreitet.

Die GATT-Arbeitsgruppe, die sich mit der Frage der Gewährung von Zollpräferenzen durch Industriestaaten an Entwicklungsländer und durch Entwicklungsländer unter sich befasst, ist zum Ergebnis gekommen, dass es noch verfrüht ist, Beschlüsse zu fassen und dass die Angelegenheit auf Grund allfälliger neuer Vorschläge weiter geprüft werden muss, hauptsächlich auch im Hinblick auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der der erwartete Nutzen erreicht würde, TV. Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa a. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Integrationsfragen In der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden die Arbeiten am Ausbau der Zoll- und Wirtschaftsunion trotz Schwierigkeiten zielstrebig weitergeführt.

Dies gilt vor allem für die Massnahmen auf dem Zollgebiet und für die Festlegung der gemeinsamen Agrarpolitik, wobei sich nunmehr auch in der politisch wichtigen Frage der
Vereinheitlichung der Getreidepreise eine Lösung abzeichnet. Zu den Bereichen, in welchen Fortschritte zu verzeichnen sind, gehören unter anderem die Harmonisierung der nationalen Gesetzgebungen in den verschiedenen Sektoren der Wirtschaftspolitik, die Aufstellung gemeinsamer konjunktur- und währungspolitischer Programme, die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs sowie der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (einschliesslich der Harmonisierung der Sozialleistungen) und die Wettbewerbspolitik. Über die Vorschläge der EWG-Kommission auf dem Gebiete der gemeinsamen Verkehrspolitik berieten die zuständigen Minister der

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sechs Staaten am 20. Oktober 1964. Die wichtigsten dieser Vorschläge betreffen die Einführung des sogenannten Margentarifsystems sowie die Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im gesamten Verkehrsbereich. Beschlüsse wurden nicht gefasst.

Mit Bezug auf handelspolitische Einzelprobleme, welche die Schweiz besonders berühren, ist zu erwähnen, dass der EWG-Ministerrat im Laufe des Sommers und des Herbstes 1964 die für die Anwendung der neuen Agrarverordnungen vom 5. Februar 1964 (Milch und Milchprodukte, Reis, Rindfleisch) erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen hat. Somit konnten die ReisVerordnung auf den 1. September 1964 und die Verordnungen für Milch und Milchprodukte sowie Rindfleisch auf den I.November J964 in Kraft gesetzt werden.

Die schweizerischen Schachtelkäse-Ausfuhren nach der EWG werden, wie befürchtet, von der neuen Regelung, welche unter anderem die Zölle durch variable Abschöpfungen ersetzt, empfindlich getroffen. Vor dem I.November 1964 betrug die Zollbelastung der schweizerischen Ausfuhren nach Italien, dem Hauptabsatzmarkt innerbalbdcr EWG, 14,6Prozent des Warenwertes; seither schwankt die Belastung aus der Abschöpfung zwischen 40 und 43 Prozent, in absoluten Zahlen entspricht dies einem Betrag von rund Fr. 2.30 pro Kilogramm. Diese drastische Zunahme der Belastung dürfte die schweizerischen Schachtelkäseexporte nach Italien um so mehr treffen, als die ohnehin billigeren Lieferungen aus EWG-Ländern einer erheblich geringeren Abschöpfung unterliegen. Dazu kommt, dass die Abschöpfung im EWG-Binnenverkehr bis zum Ende der Übergangszeit schrittweise auf Null abgebaut wird, so dass dann die Exporte aus EWG-Ländern abschöpfungsfrei sein werden. Ähnliche Verhältnisse Hegen hinsichtlich der Ausfuhren von diätetischem Milchpulver nach der EWG vor.

Hauptabnehmer ist hier Frankreich. Die Bemühungen, von den Behörden der EWG in beiden Fällen eine Behandlung zu erwirken, welche die Aufrechterhaltung der traditionellen schweizerischen Exporte ermöglicht, werden fortgesetzt.

Zweifellos vertieft sich der handelspolitische Graben zwischen den beiden europäischen Integrationsräumen EWG und EFTA. Seitdem der interne Zollabbau 50 Prozent überschritten hat - in beiden Gruppen beträgt er gegenwärtig 60 Prozent -, treten Verlagerungen der traditionellen Warenströme statistisch in
Erscheinung. Die Frage, wie diesen sinnwidrigen Entwicklungen Einhalt geboten werden kann, .wird sich daher mit zunehmender Schärfe stellen. Die Schweiz ist entschlossen, keine Chance ungenützt verstreichen zu lassen, um die wirtschaftliche Spaltung Europas wenigstens zu mildern. Solange eine gesamteuropäische Integrationslösung nicht erreichbar ist, die als Endziel nach wie vor anzustreben bleibt, setzt sich die Schweiz auf einzelnen Sachgebieten, wo sich keine politischen Grundsatzfragen stellen, für pragmatische Zwischenlösungen ein.

b. Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) Das wichtige Ereignis im zweiten Semester 1964 war der Beschluss der britischen Regierung vom 27. Oktober, Massnahmen gegen das Zahlungsbilanz-

n defizit zu ergreifen: Einführung einer ISprozentigen Einfuhrabgabe und Rückerstattung indirekter Belastungen bei der Ausfuhr.

Die 15prozentige Abgabe stand im Mittelpunkt der Diskussion an der Ministertagung des EFTA-Rates und des Gemeinsamen Rates der Assoziation zwischen der EFTA und Finnland, welche am 19. und 20.November 1964 in Genf Unter dem Vorsitz von Douglas Jay, dem Präsidenten des britischen «Board of Trade», stattfand. Alle nichtbritischen Minister wandten sich energisch gegen die Einführung einer solchen Abgabe, welche nicht im Einklang steht mit dem Geist und dem Wortlaut des Übereinkommens von Stockholm. Es wurde betont, dass die Abgabe nicht in der Lage sei, das Zahlungsbilanzproblem von Grund auf zu lösen, dass sie die Situation vielmehr verschlimmern könnte, falls sie während längerer Zeit angewendet würde. Die nichtbritischen Minister forderten die Regierung Grossbritanniens auf, ein festes Datum, innerhalb weniger Monate, für die Beseitigung oder Herabsetzung der Abgabe festzulegen. Ausserdem verlangten sie dringend eine Herabsetzung der Abgabe auf 10 Prozent in einigen Wochen; ferner, dass in allen Fallen, in denen in guten Treuen nachgewiesen werden kann, dass die Verträge vor dem 27. Oktober 1964 abgeschlossen wurden, die Waren von der Entrichtung der Abgabe befreit werden sollten und dass die Abgabe auch nicht auf Waren erhoben werde, welche im Vereinigten Königreich bereits mengemnässigen Beschränkungen (Kontingente u.a.) unterliegen. Die britischen Minister gaben zu, dass die Abgabe nicht im Einklang stehe mit den Bestimmungen des Übereinkommens, doch waren sie nicht in der Lage, ein festes Datumfür deren Aufhebung oder Herabsetzung zu nennen. Auch den übrigen Begehren konnten sie nicht entsprechen. Die britischen Minister betonten, dass die Abgabe eine vorübergehende Massnahme sei und dass die Regierung Grossbritanniens fest entschlossen sei, sie sobald als möglich abzubauen und hierauf aufzuheben; ihre Absicht sei, die entsprechenden Abbauschritte in einigen Monaten zu unternehmen. Die anderen Mitgliedstaaten behielten sich vor, von ihren gesetzlichen Rechten, insbesondere denjenigen, welche sich aus Artikel 31 des Übereinkommens von Stockholm ergeben, Gebrauch zu machen.

Die Minister beauftragten eine Arbeitsgruppe mit der näheren Untersuchung der kürzlichen
Entwicklung und der von der britischen Regierung vorgesehenen Massnahmen zur Wiederherstellung des Zahlungsbilanzgleichgewichtes. Sie werden im Februar 1965 wieder tagen, um die Lage zu prüfen.

Die Minister beschlossen ferner, einen aus hohen Beamten der Hauptstädte zusammengesetzten Wirtschaftsausschuss zu schaffen, um in Zukunft eine bessere Durchf ührung des in Artikel 30 des Übereinkommens vorgesehenen Meinungsaustausches über die Wirtschafts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Der mit der Überprüfung der Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der Assoziation beauftragte Ausschuss hat einen Bericht ausgearbeitet, der einen Überblick über die Entwicklung des Agrarhandels seit 1960 gibt; der Bericht ist veröffentlicht worden. Eine Arbeitsgruppe

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hat sich mit dem Problem der Beihilfen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse beschäftigt. Experten sind zu verschiedenen Malen in Genf zusammengetreten, um die Zusammenhänge einer Lösung des «Drawback»-Problems und die Auswirkungen der im Übereinkommen enthaltenen Vorschriften über die Konkurrenzbedingungen (Einkaufspolitik der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wettbewerbsbeschränkende Praktiken, Beschränkungen hinsichtlich der Niederlassung und des Betriebes von wirtschaftlichen Unternehmungen) zu untersuchen. Österreich und die Schweiz sind ermächtigt worden, für gewisse Produkte (Zuckerwaren, Biskuits), die aus landwirtschaftlichen Rohstoffen hergestellt werden, deren Preise bedeutend höher sind als der Weltmarktpreis, die nächste lOprozentige Zollsenkung, welche am 31. Dezember 1964 den Zollabbau im Innern der Assoziation auf total 70 Prozent bringen wird, auf den 30. Juni 1965 zu verschieben. Diese Frist soll dem Rat erlauben, die Prüfung dieses Problems abzuschliessen.

Finnland nimmt als assoziiertes Mitglied der EFTA regelmässig an den Arbeiten der Assoziation teil. Es wird den nächsten Zollabbau am I.Mär/ 1965 vornehmen und damit die Zollansätze auf 30 Prozent der Ausgangszölle senken.

c.

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

Am 2. und 3. Dezember 1964 fand die jährliche Tagung des OECD-Ministerrates statt; sie diente dazu, den Stand der laufenden Arbeiten in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen der Organisation zu erörtern. Wie im letzten Bericht bereits erwähnt wurde, besteht ein wesentlicher Teil der Tätigkeit der Organisation darin, die von den Mitgliedstaaten verfolgte Wirtschaftspolitik zu überprüfen und die sich aus den Beziehungen zu den Entwicklungsländern ergebenden Probleme zu untersuchen.

Auf dem Gebiete der Wirtschaftspolitik befasste sich die OECD hauptsächlich mit den Massnahmen, die geeignet wären, den in gewissen Mitgliedstaaten aufgetretenen inflationistischen Tendenzen sowie den in ändern Mitgliedstaaten bestehenden ZaWungsbilanzschwierigkeiten zu begegnen. Die in diesem Zusammenhang von der britischen Regierung getroffenen Massnahmen haben besonders den wirtschaftspolitischen Ausschuss und den Handelsausschuss beschäftigt. Die Untersuchung galt dabei vorab der ISprozentigen Einfuhrabgabe, die den Bestrebungen der OECD, durch eine zweckmässige Abstimmung der wirtschaftlichen und finanziellen Massnahmen günstige Bedingungen für ein befriedigendes wirtschaftliches Wachstum und für die Erhaltung einer auf internationaler Ebene offenen Handelspolitik herzustellen, zuwiderläuft.

In den Bereichen des Handels und der Entwicklungshilfe haben der Handelsausschuss, der Ausschuss für Entwicklungshilfe und das Exekutiv-Komitee ihre vor der Welthandelskonferenz aufgenommene Koordinierungstätigkeit fortgesetzt. Die Notwendigkeit einer Verstärkung dieser Koordinierung wurde einhellig anerkannt. Die Mitgliedstaaten sind übereingekommen, sämtliche Vorschläge, welche sie in den auf Weltebene mit Handels- und Entwicklungsfragen betrauten Institutionen vorzubringen gedenken, vorerst der Organisation zur

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allfälligen Prüfung zu unterbreiten. Zwischen den Mitgliedstaaten haben bereits Konsultationen stattgefunden als es galt, die Abstimmungs- und Einigungsverfahren, die in den von der Welthandelskonferenz geschaffenen Gremien anzuwenden sein werden, durch eine Expertengruppe der Vereinten Nationen festzulegen. Die Koordinierungstätigkeit der OECD betraf auch die Bestimmung von drei Spezialkommissionen (für Rohstoffe, für Fertigprodukte und für mit dem Handel zusammenhangende Finanzierungsprobleme), welche dem von der Welthandelskonferenz eingesetzten Rat für Handel und Entwicklung unterstellt sein werden, Der Ausschuss für Entwicklungshilfe hat seine Arbeiten betreffend Umfang, Art, Modalitäten, Wirksamkeit und Last der Entwicklungshilfe fortgesetzt. Da verschiedene dieser Fragen auch auf der Tagesordnung der Institutionen stehen, die aus der Welthandelskonfereuz hervorgegangen sind, hat die Tätigkeit des Ausschusses die konkretere Form einer Koordinierung zwischen den interessierten Mitgliedstaaten auf dem Gebiete der mit dem Handel verbundenen Finanzierungsprobleme angenommen.

V. UNO-Konferenz für Handel und Entwicklung

Der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) hat an seiner Sommersession in Genf vom Ergebnis der Welthandelskonferenz Kenntnis genommen und die Schlussakte an die Generalversammlung weitcrgeleitet.

Gleichzeitig erliess er einen Appell an die Regierungen, in ihrer Handelspolitik den Empfehlungen der Welthandels- und Entwicklungskonferenz bestmöglich Rechnung zu tragen. Es ist anzunehmen, dass die Generalversammlung der UNO an ihrer gegenwärtigen Session die institutionellen Empfehlungen zum Beschluss erheben wird, so dass der Rat für Handel und Entwicklung, dem auch die Schweiz angehören wird, anfangs 1965 erstmals zusammentreten kann. Die nächste Welthandelskonferenz ist für das Jahr 1966 vorgesehen.

Da sich die Schweiz, obschon sie nicht Mitglied der UNO ist, an den Verwaltungsausgaben dieser neuen Organe wird beteiligen müssen, werden wir Ihnen eine Kreditvorlage unterbreiten, sobald ein entsprechendes Budget vorliegt.

Wir haben m unserem letzten Bericht darauf hingewiesen, dass die Frage der Abstimmungsmodalitäten in diesen neuen Organen noch offengeblieben sei, weil versucht werde, ein besonderes Verfahren auszuarbeiten, das eine Übereinstimmung zwischen den Entwicklungsländern und den Industriestaaten für wichtige Empfehlungen gewährleisten würde. Dieses Verfahren, das in den UNO-Kreiscn eine wichtige Neuerung darstellt, ist inzwischen von einem Sonderausschuss besprochen und der Generalversammlung zur Annahme vorgeschlagen worden. Es besteht in einem Di Rerenzenbereinigungs-Verfahren, das auf Verlangen von 5 Mitgliedstaaten des Rates oder 10 Mitgliedstaatcn der Konferenz jeweils vor der Abstimmung über wichtige Sachfragen vorgeschaltet werden kann. Führt dieses Verfahren zu keiner Einigung, kann die entsprechende Resolution zwar trotzdem zur Abstimmung gebracht und durch Mehrheitsbeschluss angenommen werden. Die Tatsache des Scheiterns des Konziliationsverfahrens muss jedoch im Text der Empfehlung erwähnt werden, wodurch

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offenkundig gemacht wird, dass eine wichtige Staatengruppe nicht in der Lage war, ihre Zustimmung zu erteilen. Selbstverständlich ändert dieses Verfahren nichts daran, dass die neuen Organe nur Empfehlungen herausgeben, also nicht juristisch verbindliche Beschlüsse fassen können.

Verschiedene der von der Welthandelskonferenz aufgeworfenen Probleme werden von den betreffenden internationalen Organisationen (FAO, Weltbank, Währungsfonds) näher geprüft. Ferner hat das GATT ein neues Kapitel über die gegenüber den Entwicklungsländern zu befolgenden besonderen handelspolitischen Grundsätze ausgearbeitet.

Im weiteren ist gemäss einer spezifischen Empfehlung der Welthandelskonferenz eine vorbereitende Kommission von 24 Staaten in New York zusammengetreten, um den Entwurf für eine neue Transithandelskonvention zugunsten der Binnenländer zu formulieren, der nächstes Jahr einer diplomatischen Konferenz zur Beschlussfassung unterbreitet werden soll. Der schweizerische Vertreter ist zum Vorsitzenden dieser Kommission gewählt worden.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, 29. Dezember 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. von Moos

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

7968

# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und ändern

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 23. bis 30. Dezember 1964

Chile Herr Jörge Barriga, Erster Sekretär, hat seinen Posten angetreten.

Rumänien Herr luliu Zoltan, Zweiter Wirtschaftssekretär, und Herr Nicolae Dobrin, Zweiter Wirtschaftssekretär, gehören dieser Mission nicht mehr an.

7901

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

70. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 29. Dez...

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1965

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01

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9172

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.01.1965

Date Data Seite

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