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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) (Vom 20. September 1965)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Mit Bundesbeschluss vom l O.Juni 1959 (AS 1959, 1739 ff.) genehmigten Sie den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und ermächtigten den Bundesrat, die zwischen den Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbarte Deklaration vom 22. November 1958 über den provisorischen Beitritt der Schweiz, zu diesem Abkommen zu ratifizieren. Gemäss der erwähnten Deklaration verpflichtete sich die Schweiz, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen in der damals geltenden Fassung (AS 1959,1745-1822) unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen betreffend Währungsmassnahmen und Schutz der schweizerischen Landwirtschaft gegenüber denjenigen Mitgliedstaaten anzuwenden, die die Deklaration ebenfalls unterzeichnen. Diese Deklaration trat am l. Januar 1960 in Kraft und ist bis Ende 1967 gültig.

Durch eine am S.Februar 1965 von den meisten Vertretern der GATTLänder, worunter auch demjenigen der Schweiz, unterzeichnete Schlussakte beglaubigten die GATT-Vertragsparteien den Text eines Protokolls, womit das G ATT-Abkommen durch einen neuen Teil IV, «Handel und Entwicklung», bestehend aus den Artikeln XXXVI-XXXVIII,ergänzt und durch Inkraftsetzung früherer Änderungsprotokolle redaktionell teilweise geändert werden soll.

Die neuen Artikel XXXVI-XXXVIII bilden die rechtliche Grundlage für Massnahmen, die die Vertragsparteien des GATT zugunsten der Förderung des Handels der Entwicklungsländer treffen werden.

Wir gestatten uns, Ihnen die Texte der Protokolle, soweit sie eine Änderung oder Ergänzung des am 10. Juni 1959 von Ihnen angenommenen Textes des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens bewirken, zur Genehmigung zu unterbreiten.

1207 I. Entstehungsgeschichte der neuen GATT-Artikel Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen wurde in einem Zeitpunkt (Oktober 1947) abgeschlossen und spater einer Revision unterzogen (März 1955), als ihm noch verhältnismässig wenige Entwicklungsländer angehörten.

Ausser dem Artikel XVIII, der Ländern «in den Anfangsstadien der Entwicklung » gestattet, unter gewissen Bedingungen von den allgemeinen Regeln abzuweichen, sind die Bestimmungen des GATT-Vertrages vorwiegend den Beziehungen zwischen Ländern ungefähr gleicher und fortgeschrittener Entwicklungsstufe angemessen.

Inzwischen sind viele neue Staaten, hauptsächlich auf dem afrikanischen Kontinent, entstanden, von denen die meisten unter Anwendung des im Artikel XXVI vorgesehenen Mechanismus die GATT-Vollmitgliedschaft sozusagen von ihren früheren Mutterländern geerbt haben.

Im Laufe der letzten zehn Jahre wurde von Seiten der Entwicklungsländer immer dringender geltend gemacht, dass der GATT-Vertrag sich für die Regelung ihrer Handelsbeziehungen mit ändern Ländern nicht eigne, weil er den besonderen, in den Entwicklungsländern vorherrschenden wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht Rechnung trage.

Sie verlangten von den Vertragsparteien, Mittel und Wege zu finden, um den Produkten der Entwicklungsländer einen besseren Zugang zu den Weltmärkten zu ermöglichen als bisher.

Diese Begehren veranlasstcn die Vertragsparteien im Jahre 1957, einige volkswirtschaftliche Experten mit der Abklärung der Gründe zu beauftragen, die bewirken, dass sich die «terms of trade» der Entwicklungslander ständig verschlechtern und die Ausdehnung ihres Handels nicht mit derjenigen der entwickelten Länder Schritt hält. Tatsachlich sind die Preise der meisten der für Entwicklungsländer wichtigen Exportwaren in den vergangenen 10 Jahren gesunken, während die Preise für Investitionsgüter und andere Importwaren ständig gestiegen sind. Dieser Expertenbericht wurde den GATT-Vertragsparteien gegen Ende 1958 vorgelegt. Aus dem Bericht ergab sich u.a. die Feststellung, dass dem Export der Entwicklungslander, selbst in den fortgeschrittenen westlichen Industriestaaten, Hindernisse in Form von Einfuhrbeschränkungen, hohen Zöllen, hoher Fiskalbelastung gewisser tropischer Produkte, Schutzmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft, usw. entgegenstehen und dies zur Verschlechterung
der «terms of trade» beiträgt. Es wurde deshalb den GATTVertragsparteien empfohlen, weitere Anstrengungen zu einer allgemeinen Zollsenkung und zum Abbau der landwirtschaftlichen Schutzmassnahmen zu unternehmen sowie andere Vorkehren zu treffen, die geeignet sind, den Handel der Entwicklungsländer zu begünstigen. Gegenwartig ist man im GATT im Begriff, die erste Empfehlung zu verwirklichen, indem in der sogenannten KennedyRunde versucht wird, die Zölle und andere Handelshindernisse in den westlichen Industriestaaten wesentlich abzubauen. In der Kennedy-Runde soll auch versucht werden, eine allseitig befriedigende Regelung des internationalen Handels mit Agrarprodukten zu treffen.

1208 Was die «übrigen Massnahmen zugunsten der Ausdehnung des Handels der Entwicklungsländer» anbetrifft, beschlossen die GATT-Vertragsparteien am 17. November 1958 die Einsetzung eines Ausschusses, der mit «Komitee III » bezeichnet wurde, mit dem Auftrag zu prüfen, worin diese Massnahmen bestehen könnten. Das Komitee befasste sich vorerst mit der Feststellung der Handelshindernisse bei einer Reihe von Produkten, an deren Export Entwicklungsländer besonders interessiert sind. Die sich aus diesen Unterlagen ergebenden Schlussfolgerungen wurden der Konferenz der Handelsminister der GATTVertragsparteien im Dezember 1961 vorgelegt. Die Minister genehmigten damals eine Erklärung, worin festgehalten wurde, dass alles unternommen werden sollte, um den Lebensstandard der Völker in Entwicklungsländern zu heben und ihre Exporterlöse zu erhöhen, dass zu diesem Zweck entwickelte Länder Einfuhrbeschränkungen, soweit sie bestehen, aufheben, Zölle auf Rohprodukten aus Entwicklungsländern abschaffen, die Differenz zwischen Zöllen für Rohprodukte und Erzeugnissen in bearbeitetem Zustand ermassigen und hohe Verbrauchssteuern abbauen sollten. Das Komitee III setzte in der Folge seine Studien im Sinne der Empfehlungen der Minister fort. Im Mai 1963 traten die Handelsminister der GATT-Vertragsparteien erneut zusammen und hiessen, allerdings nicht einstimmig, ein Aktionsprogramm gut, das verschiedene Empfehlungen an die Adresse der industrialisierten Staaten enthielt. Eine erste konkrete Massnahme bestand im Beschluss der meisten Industrieländer, vom I.Januar 1964 an die Zölle auf Tee und tropischen Hölzern aufzuheben.

Auch die Schweiz hat dies getan. Einzelne Länder beseitigten ausserdem Einfuhrbeschränkungen und Verbrauchssteuern auf gewissen tropischen Produkten usw. Auf dem Zolltarifgebiet wurde nichts umfassendes vorgekehrt, weil die unter der Bezeichnung «Kennedy-Runde » laufenden allgemeinen Zoll- und Handelsverhandlungen im GATT Gelegenheit dazu bieten werden.

Die Minister beschlossen im Mai 1963 ferner, den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu bilden, der es den Vertragsparteien gestatten sollte, den weniger entwickelten Ländern ihre Unterstützung auf dem Gebiete der Handelsförderung angedeihen zu lassen. Hierfür wurde ein Komitee eingesetzt, das seine Arbeiten im Oktober 1963 auf Grund verschiedener
Entwürfe von Entwicklungsländern und den USA aufnahm. Die Forderungen der Entwicklungsländer gingen sehr weit. Sie verlangten z.B., dass ihnen in den neuen Artikeln ein angemessener Anteil am Welthandel zugesichert werde. Ferner beantragten sie eine Art Preisindexation, wonach sich ihre Exportpreise parallel zu den Preisen für importierte Investitionsgüter entwickeln sollten. Sie wollten in den neuen Texten auch die Gewährung von Zollpräferenzen durch Industrieländer, den Verzicht der Industrieländer auf den Schutz ihrer landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie von Entwicklungsländern geliefert werden können, die Anerkennung des Staatshandelssystcms in Entwicklungsländern usw. verbrieft haben.

E* ist verständlich, dass angesichts dieser unerfüllbaren Forderungen das Komitee in jenem Zeitpunkt noch keinen gemeinsamen Nenner finden konnte.

Im Februar / März 1964, also kurz vor Beginn der Welthandelskonferenz der Vereinten Nationen, gelang es dem Komitee, einen Text aufzustellen, der

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in der Folge als Diskussionsgrundlage diente, obwohl er noch verschiedene Punkte enthielt, die für die Industrieländer nicht annehmbar waren.

Während der vom 23. März bis 15. Juni 1964 dauernden UNO-Welthandelskonferenz unterbrach das Komitee seine Arbeiten. An dieser Konferenz kamen die gleichen Probleme zur Sprache, die das GATT schon seit Jahren beschäftigen.

In den Empfehlungen, die diese Konferenz zum Teil mit, zum Teil ohne Zustimmung der für ihre Ausführung massgebenden Industrieländer gefasst hat, sind Postulate enthalten, die nun auch Gegenstand des Teils IV bilden. Obwohl während der UNO-Konferenz oft geltend gemacht wurde, dass das GATT nicht das geeignete Gremium für die Lösung der Probleme der Entwicklungsländer sei, beteiligten sich die dem GATT angeschlossenen Entwicklungsländer weiterhin an den Arbeiten, die das GATT-Komitee im Herbst 1964 wieder aufnahm. Es gelang schliesslich, einen Kompromiss zu finden, der für die Industrieländer annehmbar war und der auch die Entwicklungsländer teilweise befriedigt. Das Ergebnis findet sich im Protokoll über die Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in Form eines Teils IV betreffend Handel und Entwicklung mit den Artikeln XXXVI bis XXXVIIL II. Inhalt und Tragweite der neuen Bestimmungen

Der Text des neuen GATT-Kapitels widerspiegelt anschaulich, dass es sich um einen mühsam erreichten Kompromiss zwischen weit auseinandergehenden Interessen handelt. Noch verhältnismässig einfach war es gewesen, sich über die im ersten der drei Artikel (Art. XXXVI) umschriebenen Zielsetzungen zu einigen. Die ganze Schwierigkeit des Unternehmens wird in der Formulierung offenbar, die den im neuen Artikel XXXVII den GATT-Vertragsparteien auferlegten Verpflichtungen auf dem Gebiete der handelspolitischen Entwicklungshilfe gegeben worden ist.

Niemand bestreitet, dass die in Artikel XXXVI aufgezählten allgemeinen Postulate berechtigt sind : die Notwendigkeit, den Absatz der Rohprodukte der Entwicklungsländer auf den Weltmärkten zu verbessern und vor allem die Preise auf einem für die Produzenten lohnenden Niveau zu stabilisieren; das Erfordernis, dass die Entwicklungsländer ihre Wirtschaft systematisch in verschiedenen Richtungen ausbauen («Diversifikation»), um nicht mehr im gleichen Grade wie bisher von den Konjunkturschwankungen für wenige Produkte abhängig zu sein; die Einsicht, dass enge Beziehungen zwischen der handelspolitischen und der finanziellen Entwicklungshilfe bestehen und darum eine enge Zusammenarbeit der für beide zuständigen internationalen Institutionen sich aufdrängt ; das Zugeständnis, dass von den Entwicklungsländern in Verhandlungen über den Abbau der Handelsschranken der Industriestaaten keine Gegenseitigkeit erwartet wird.

Die Verpflichtungen jedoch, die aus diesen allgemeinen Proklamationen für die hochentwickelten Länder abgeleitet werden, sind mit grosser Vorsicht formuliert. Auch sie sind im übrigen nicht neu oder unerwartet. Die fortgeschrittenen Länder verpflichten sich (Art. XXXVH), dem Abbau und der Beseitigung

1210 der Handelsschranken, welche die Entwicklungsländer vor allem stören, eine hohe Priorität einzuräumen; die Zolltarife und andere Handelshindemisse auf Produkten der Entwicklungsländer jedenfalls nicht zu erhöhen; keine, besonders diese Produkte betreffenden neuen Fiskallasten einzuführen, sondern im Gegenteil die bestehenden Belastungen abzubauen.

Alle diese Verpflichtungen aber sind «nur im Rahmen des Möglichen » zu erfüllen. Die Unmöglichkeit der Erfüllung ist dann gegeben (vgl. Ait. XXXVII, Ziffer 1), wenn «zwingende Gründe» vorliegen, z.B. in Form einer nationalen Gesetzgebung, die bestimmte Massnahmen vorschreibt. Typisch hierfür sind die in vielen hochentwickelten Ländern gesetzlich festgelegten Fiskallasten auf tropischen Produkten.

In einem massvollen Rahmen halten sich auch die Folgen, die eintreten können, wenn den allgemeinen Zielsetzungen des neuen Kapitels von den Vertragsstaaten nicht nachgelebt wird. Das Hauptinstruinent, den neuen Vorschriften Nachachtung za verschaffen, sind Konsultationen, die auf Verlangen eines oder mehrerer, sich geschädigt fühlenden Länder vom GATT veranstaltet werden müssen. Zweck dieser Konsultationen ist in erster Linie, die Begründetheit der Argumente zu untersuchen, die von den inkriminierten Ländern für die Nichterfüllung der Postulate des neuen GATT-Kapitels geltend gemacht werden. Ein Zwangsapparat zur Durchsetzung der Forderungen der Entwicklungsländer fehlt ; auch die allgemeine GATT-Regel, dass ein geschädigtes Mitglied durch Rücknahme eigener Verpflichtungen das Gleichgewicht von Leistungen und Gegenleistungen wiederherstellen kann, ist praktisch unwirksam, da die Entwicklungsländer ohnehin von der Einhaltung der handelspolitischen Vorschriften des GATT weitgehend dispensiert sind.

Was bleibt ist eine Art moralischer Druck, der einerseits durch den Text der neuen Vorschriften, anderseits durch die grosszügige Apparatur zur Besprechung von Streitfällen ausgeübt wird. So stellt sich das neue GATT-Kapitel mannigfachen sonstigen internationalen Resolutionen zur Förderung der Entwicklungshilfe an die Seite. Da die Notwendigkeit der Hilfe mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln von keiner Seite und von keinem Lande verneint wird, werden auch die neuen GATT-Vorschriften mit ihre Rolle bei den Anstrengungen spielen, welche die hochentwickelte Welt,
insbesondere auch auf handelspolitischem Gebiet, in den kommenden Jahren und Jahrzehnten zugunsten der «Dritten Welt » zu unternehmen sich bereitfinden muss. Nichts im neuen GATTKapitel deutet darauf hin, dass dies unter Opferung eigentlicher Lebensinteressen der fortgeschrittenen Länder geschehen wird.

Für die Schweiz sollte das neue GATT-Kapitel keine unlösbaren Probleme aufwerfen. Die schweizerischen Zolle und Fiskalbelastungen auf Produkten der Entwicklungsländer sind in der Regel ohnehin geringfügig oder jedenfalls sehr massig, verglichen mit dem, was hochentwickelte Länder in einer vergleichbaren Lage sich gestatten Tn der Kennedy-Runde, welche die nächste praktische Gelegenheit zu einer teilwcisen Verwirklichung der handelspolitischen Postulate der Entwicklungsländer darstellt, hat die Schweiz auf industriellem Gebiet allerdings unter dem Vorbehalt vollwertiger Gegenleistungen durch die ändern

1211 fortgeschrittenen Länder - keinerlei Ausnahme von der geplanten SOprozentigen Zollsenkung angemeldet. Die Schweiz ist auch jederzeit bereit, an kollektiven Bemühungen (Art. XXXVIII) zur Verbesserung der Absatzbedingungen für Rohstoffe, d.h. an der Verhandlung neuer internationaler Rohstoffabkommen, aktiv mitzuwirken. Für das Gebiet der Landwirtschaft sind wir, obwohl nach dem Text des neuen Kapitels der Terminus «Rohprodukte» auch landwirtschaftliche Erzeugnisse umfasst, durch den Vorbehalt der nationalen Gesetzgebung (Art. XXXVII, Ziff. 1) gedeckt. Das Landwirtschaftsgesetz und die übrigen dem Schütze der schweizerischen Landwirtschaft dienenden Erlasse werden somit von den neuen Vorschriften nicht berührt.

III, Inkraftsetzung Das Protokoll über die Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch Beifügung des Teils IV wird in Kraft treten, sobald es von zwei Dritteln der Vollmitglieder des GATT angenommen ist. Es wird zwischen provisorischen Mitgliedern - wie der Schweiz - und Vollmitgliedern und zwischen provisorischen Mitgliedern unter sich wirksam, sobald es beide unterzeichnet haben werden. Es wird aber auch für provisorische Mitglieder in jedem Fall erst dann rechtskräftig, wenn es zwei Drittel der Vollmitglieder angenommen haben.

Für die Annahme dieser Bestimmungen ist vorläufig eine Frist bis 3I.Dezember 1965 festgesetzt.

Wie aus Ziffer 6 des Protokolls ersichtlich, bedeutet dessen Annahme auch Zustimmung zu verschiedenen anderen rechtlichen GATT-Instrumenten, namentlich dem Protokoll zur Änderung des Teils I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 10. März 1955 sowie dem Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und m des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, ebenfalls vom 10. März 1955.

Damit werden, sobald sie in Kraft treten, einige vorwiegend redaktionelle Änderungen des Allgemeinen Abkommens in der von Ihnen im Jahre 1959 genehmigten Fassung vorgenommen, weshalb wir Ihnen diese Protokolle ebenfalls vorlegen. Materiell bewirken sie keine Änderung unserer Verpflichtungen aus dem GATT-Vertrag.

Die übrigen Protokolle betreffen lediglich Korrekturen des französischen Textes des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und der beiden hiervor genannten Protokolle sowie verschiedene Berichtigungen und Änderungen der
Zollkonzessionslisten, die integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.

Diese Änderungen der Zollkonzessionslisten beziehen sich ausschliesslich auf Listen von Zollbindungen anderer Länder, die schon lange angewandt und z. T. auch bereits wieder überholt sind, Das Protokoll zur Änderung des Teils I und der Artikel XXIX und XXX ist bisher noch nicht in Kraft getreten, weil es dazu der Zustimmung aller Mitgliedstaaten bedarf und ein einziges Land diese Zustimmung bis jetzt nicht erteilt

1212 hat. Der Einschluss dieses Protokolls in das Protokoll über den neuen Teil IV des Abkommens bedeutet einen Versuch, auf diesem Wege die vor Jahren beschlossenen Änderungen in Kraft zu setzen.

Durch das Protokoll zur Änderung des Teils I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Abkommens wird die bisherige Präambel aufgehoben.

Ihr Text wird praktisch unverändert in den neuen Artikel I übernommen. Der bisherige Artikel I wird Artikel II mit einigen geringfügigen Änderungen. Der bisherige Artikel XXIX (Verbindung zwischen dem GATT-Vertrag und der Havanna-Charta), wird, weil gegenstandslos, aufgehoben. Ferner erfahren die Anlagen zum Abkommen verschiedene Änderungen, die indessen bereits wieder überholt sind, wie z. B. die Bezeichnung einiger früherer französischer Kolonien, die in der Zwischenzeit selbständige Länder geworden sind.

Die Anmerkung zu Artikel II, Ziffer 4, in der Anlage I (der nach Inkrafttreten des Protokolls Artikel III wird) über Einfuhrmonopole wird neu gefasst. Danach darf der Schutz einer Monopolware, deren Zollsatz GATT-gebunden ist, nicht über ein festzusetzendes Maximum hinausgehen, es sei denn, es werden andere Vereinbarungen getroffen. Als «andere Vereinbarung» im Sinne dieser Bestimmungen gilt im Falle der Schweiz die «Allgemeine Bemerkung» am Schluss der GATT-Liste über die schweizerischen Zollbindungen (AS 1959, 1883), wonach wir Preiszuschläge, Pflichtlagerbeiträge usw. erheben können, die der Bundesrat gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz, das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge, das Alkoholgesetz, das Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen und den Bundesbeschluss über die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle verfügt.

Mit der neuen Fassung von Artikel XXX wird das Vorgehen bei der Änderung von gewissen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens und der Konzessionslisten vereinfacht. Damit wird verhütet, dass, wie es mit einigen der unter Ziffer 6 des Protokolls betreffend den Teil IV erwähnten Instrumenten der Fall ist, solche Änderungen jahrelang formell nicht in Kraft gesetzt werden können, nur weil einige wenige oder sogar ein einziger Mitgliedstaat seine Zustimmung nicht gibt.

Die Bestimmungen des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Abkommens sind zum grössten Teil schon in
Kraft getreten und sind in dem von Ihnen im Jahre 1959 genehmigten Text bereits berücksichtigt. Wir gestatten uns deshalb, Ihnen nur diejenigen Teile zur Genehmigung vorzulegen, die eine Änderung einzelner Artikel des GATT-Abkommens zur Folge haben werden, sobald sie in Kraft treten.

Es handelt sich um folgende Änderungen: In Ziffer 10 von Artikel III, der Ziffer IV erhält, wird der Text des bisherigen .Artikels IV aufgenommen, der damit aufgehoben wird. Ziffer l von Artikel XIV erhält eine neue, viel kürzere Fassung, indem die Klauseln, die sich auf die unmittelbare Nachkriegszeit und die Havanna-Charta beziehen, aufgehoben werden.

Artikel XXVIII1118 wird Artikel XXIX anstelle des bisherigen, nun aufgehobenen Artikels dieser Nummer.

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Durch diese Protokolle werden auch einige unbedeutende redaktionelle Änderungen der Anlage zum Allgemeinen Abkommen eintreten.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfs zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung vom 8. Februar 1965 zu empfehlen.

Dieser Bundesbeschluss unterliegt nicht dem Referendum. Die Gültigkeit der Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum GATT ist vorläufig bis zum 3I.Dezember 1967 befristet.

Die verfassungsmässige Grundlage des Bundesbeschlusses bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, gemäss welchem dem Bunde das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Da das GATT-Protokoll bis zum 3I.Dezember 1965 zur Unterzeichnung aufliegt, wäre es wünschenswert, wenn die Schweiz es vor Ablauf dieser Frist unterschreiben könnte. Aus diesem Grunde möchten wir Ihnen in Abweichung von der sonst üblichen Praxis vorschlagen, diese Angelegenheit in der Dezembersession 1965 abschliessend zu behandeln.

Das Protokoll wird auch für das Fürstentum Liechtenstein Geltung haben, solange es mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. September 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates : Der Bundespräsident : Tschudi

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls zur Änderung des Textes des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1965, beschliesst: Einziger Artikel Das Protokoll der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung, vom 8. Februar 1965, wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das in Absatz l erwähnte Protokoll anzunehmen.

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Übersetzung

Protokoll zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch Einfügung eines Tefls IV über Handel und Entwicklung Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als «Vertragsparteien » und «Allgemeines Abkommen » bezeichnet), von dem Wunsche geleitet, das Allgemeine Abkommen gemâss seinem Artikel XXX zu ändern, sind wie folgt übereingekommen : l. Ein aus drei neuen Artikeln bestehender Teil IV wird in das Allgemeine Abkommen eingefügt, und dessen Anlage wird wie folgt geändert : A

Die folgende Überschrift und die nachstehenden Artikel werden hinter Artikel XXXV eingefügt: «TEIL IV Handel und Entwicklung

Artikel XXXVI Grundsätze und Ziele l. Die Vertragsparteien a. eingedenk der Tatsache, dass die Erhöhung des Lebensstandards und die fortschreitende Entwicklung der Volkswirtschaften aller Vertragsparteien zu den grundlegenden Zielen dieses Abkommens gehören, und in der Erwägung, dass die Verwirklichung dieser Ziele für die weniger entwickelten Vertragsparteien besonders dringend ist; b. in der Erwägung, dass die Ausfuhrerlöse der weniger entwickelten Vertragsparteien einen lebenswichtigen Beitrag zu ihrer wirtschaftlichen Entwicklung leisten können und dass das Ausmass dieses Beitrags von den Preisen, welche die weniger entwickelten Vertragsparteien für unbedingt erforderliche Einfuhren zahlen müssen, vom Volumen ihrer Ausfuhren und von den dafür erzielten Preisen abhangt; c. unter Hinweis darauf, dass zwischen dem Lebensstandard der weniger entwickelten Staaten und dem der ändern Staaten ein erheblicher Abstand besteht;

1216 d. in der Erkenntnis, dass individuelles und gemeinsames Handeln unerlässlich ist, um die wirtschaftliche Entwicklung der weniger entwickelten Vertragsparteien zu fördern und ein rasches Ansteigen des Lebensstandards in diesen Staaten zu bewirken; e. in der Erkenntnis, dass Regeln und Verfahren sowie diesen entsprechende Massnahmen, die mit den in diesem Artikel dargelegten Zielen vereinbar sind, massgebend sein sollen für den Welthandel als Mittel zur Erzielung wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts; /. unter Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien den weniger entwickelten Vertragsparteien die Möglichkeit geben können, Sondermassnahmen zur Förderung ihres Handels und ihrer Entwicklung anzuwenden sind wie folgt übereingekommen: 2. Es ist notwendig, die Ausfuhrerlöse der weniger entwickelten Vertragsparteien rasch und anhaltend zu steigern.

3. Es ist notwendig, tatkräftige Anstrengungen zu unternehmen, damit die weniger entwickelten Vertragsparteien einen den Bedürfnissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Anteil am Wachstum des Welthandels erreichen.

4. Angesichts der fortdauernden Abhängigkeit vieler weniger entwickelter Vertragsparteien von der Ausfuhr einer begrenzten Anzahl von Grundstoffen ist es notwendig, diesen Erzeugnissen, soweit irgend möglich, günstigere und annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten zu verschaffen und gegebenenfalls Massnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Weltmarktbedingungen für diese Erzeugnisse zu erarbeiten, insbesondere Massnahmen zur Erzielung stabiler, angemessener und lohnender Preise, damit eine Ausweitung des Welthandels und der Nachfrage sowie ein dynamisches und stetiges Wachstum der realen Ausfuhrerlöse dieser Staaten ermöglicht wird und ihnen dadurch immer mehr Mittel für ihre wirtschaftliche Entwicklung zufliessen.

5. Ein rasches Wachstum der Volkswirtschaften der weniger entwickelten Vertragsparteien wird durch eine strukturelle Auffächerung ihrer Volkswirtschaften und die Vermeidung einer übermässigen Abhängigkeit von der Grundstoffausfuhr erleichtert. Es ist deshalb notwendig, soweit irgend möglich, den Halb- und Fertigwaren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, zu günstigen Bedingungen einen besseren Zugang zu den
Märkten zu verschaffen.

6. Infolge des chronischen Mangels der weniger entwickelten Vertragsparteien an Ausfuhrerlösen und sonstigen Deviseneinnahmen besteht eine bedeutsame Wechselwirkung zwischen dem Handel und der finanziellen Entwicklungshilfe. Es ist deshalb notwendig, dass die Vertragsparteien und die internationalen Kreditinstitutionen eng und stetig zusammenarbeiten, um auf diese Weise am wirksamsten zur Erleichterung der Lasten beizutragen, welche die weniger entwickelten Vertragsparteien im Interesse ihrer wirtschaftlichen Entwicklung auf sich nehmen.

7. Es ist notwendig, dass die Vertragsparteien, sonstige zwischenstaatliche Körperschaften sowie die Organe und Institutionen der Vereinten Nationen, die

1217 sich mit dem Handel und der wirtschaftlichen Entwicklung der weniger entwickelten Staaten befassen, in geeigneter Weise zusammenarbeiten.

8. Die entwickelten Vertragsparteien erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit für die von ihnen in Handelsvcrhandlungen übernommenen Verpflichtungen zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen und von sonstigen Beschränkungen des Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien.

9. Die Annahme von Massregeln zur Verwirklichung dieser Grundsätze und Ziele wird Gegenstand bewusster und zweckdienlicher Bemühungen der einzeln sowie gemeinsam handelnden Vertragsparteien sein.

Artikel XXXVII Verpflichtungen 1. Die entwickelten Vertragsparteien wenden, soweit irgend möglich, d.h.

sofern nicht zwingende Gründe einschliesslich rechtlicher Gründe dies unmöglich machen, die folgenden Bestimmungen an : a. Sie räumen dem Abbau und der Beseitigung von Handelsschranken für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonders Interesse haben, besonderen Vorrang ein; dies gilt auch für Zölle und sonstige Beschränkungen, die darin bestehen, dass zwischen der unbearbeiteten und der bearbeiteten Form einer Ware ein unangemessener Unterschied gemacht wird; b. sie unterlassen es, für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, Zölle oder nichttarifarische Einfuhrschranken neu einzuführen oder wirksamer zu gestalten ; c. i) sie unterlassen die Einführung neuer steuerlicher Massnahmen und ii) räumen bei allen Umstellungen der Steuerpolitik dem Abbau und der Beseitigung steuerlicher Massnahmen besonderen Vorrang ein, soweit diese Massnahmen die Zunahme des Verbrauchs von rohen oder bearbeiteten Grundstoffen, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten der weniger entwickelten Vertragsparteien erzeugt werden, wesentlich behindern würden oder behindern, und soweit sie eigens auf diese Waren angewendet werden.

2. a. Besteht die Auffassung, dass Absatz l Buchstabe a, b oder c nicht angewendet wird, so ist dies den Vertragsparteien entweder von der Vertragspartei, welche die entsprechende Bestimmung nicht anwendet, oder von einer anderen interessierten Vertragspartei zu berichten.

b. i) Auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei und
unabhängig von etwa eingeleiteten zweiseitigen Konsultationen führen die Vertragsparteien mit der beteiligten Vertragspartei und allen interessierten Vertragsparteien Konsultationen über die Angelegenheit mit dem Ziel, zufriedenstellende Lösungen für alle beteiligten Vertragsparteien zu finden, um die Ziele des Artikels XXXVI zu fördern. Während dieser Konsultation sind die Begründungen für die Fälle zu prüfen, in denen Absatz l, Buchstabe a, b oder c nicht angewendet wird.

Bundesblatt. 117.Iahtg.Bd.II.

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1218 ii) Da einzelne Vertragsparteien den Absatz l, Buchstabe a, b oder c in manchen Fällen möglicherweise leichter durchführen können, wenn sie mit anderen entwickelten Vertragsparteien gemeinsam handeln, können die Konsultationen geeignetenfalls mit diesem Ziel geführt werden.

iii) Die Konsultationen der Vertragsparteien können, wie dies in Artikel XXV, Absatz l vorgesehen ist, in geeigneten Fällen ferner mit dem Zweck geführt werden, Einigung über ein gemeinsames Vorgehen zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens herbeizuf übren.

3. Die entwickelten Vertragsparteien a, werden in allen Fällen, in denen eine Regierung unmittelbar oder mittelbar den Wiederverkaufspreis von Waren bestimmt, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten weniger entwickelter Vertragsparteien erzeugt werden, in jeder Weise bemüht sein, die Handelsspannen auf einem angemessenen Niveau zu halten; b, werden ernsthaft sonstige Massnahmen erwägen, die darauf abzielen, eine Steigerung der Einfuhren aus weniger entwickelten Vertragsparteien zu ermöglichen und werden zu diesem Zweck an geeigneten internationalen Massnahmen mitarbeiten; c, werden die Handelsinteresscn der weniger entwickelten Vertragsparteien besonders berücksichtigen, wenn sie die Anwendung sonstiger nach diesem Abkommen zulässiger Massnahmen ins Auge fassen, um besondere Probleme zu lösen, und falls diese Massnahmen wesentliche Interessen jener Vertragsparteien berühren würden, werden sie vor ihrer Anwendung alle Möglichkeiten konstruktiver Abhilfe untersuchen.

4. Die weniger entwickelten Vertragsparteien erklären sich bereit, bei der Durchführung des Teils IV geeignete Massnahmen zugunsten des Handels anderer weniger entwickelter Vertiagsparteicn zu treffen, soweit diese Massnahmen mit ihren eigenen gegenwärtigen und künftigen Entwicklungs-, Finanzund Handelsbedürfnissen vereinbar sind, und dabei die Entwicklung des Handels in der Vergangenheit und die Handelsinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien insgesamt zu berücksichtigen.

5. Bei der Durchführung der Verpflichtungen aus den Absätzen l bis 4 gibt jede Vertragspartei jeglichen ändern interessierten Vertragsparteien volle und sofortige Gelegenheit zu Konsultationen nach den normalen Verfahrensregeln dieses Abkommens über jede etwa auftauchende Frage oder Schwierigkeit.

Artikel XXXVIII
Gemeinsames Vorgehen 1. Die Vertragsparteien werden je nach Zweckmässigkeit im Rahmen und ausserhalb dieses Abkommens zusammenarbeiten, um die Ziele des Artikels XXXVI /u fördern.

2. Die Vertragsparteien werden insbesondere a. in geeigneten Fallen handeln - unter anderem mittels völkerrechtlicher Übereinkünfte -, um den Grundstoffen, die für weniger entwickelte Ver-

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b.

c.

d.

e.

/.

tragsparteien von besonderem Interesse sind, verbesserte und annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten zu verschaffen und um Massnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Weltmarktbedingungen für diese Erzeugnisse zu erarbeiten, einschliesslich von Massnahmen zur Erzielung stabiler, angemessener und lohnender Ausfuhrpreise für diese Erzeugnisse; eine zweckdienliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handels- und Entwicklungspolitik mit den Vereinten Nationen, ihren Organen und Organisationen einschliesslich derjenigen Institutionen anstreben, die gegebenenfalls auf Grund der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung geschaffen werden; bei der Analyse der Entwicklungsplane und der Entwicklungspolitik einzelner weniger entwickelter Vertragsparteien sowie bei der Prüfung des Verhältnisses zwischen Handel und Hilfe mitwirken, um konkrete Massnahmen zu erarbeiten, durch welche die Ausfuhrfähigkeit der auf diese Weise geschaffenen Industrien gefordert und ihren Waren der Zugang zu den Aus-' fuhrmärkten erleichert wird; in diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eine zweckdienliche Zusammenarbeit mit Regierungen sowie mit internationalen Organisationen, besonders mit solchen anstreben, diefür die finanzielle Unterstützung derwirtschaftHchen Entwicklung zuständig sind, um das Verhältnis zwischen Handel und Hilfe bei einzelnen weniger entwickelten Vertragsparteien mit dem Ziel einer klaren Erkenntnis der Ausfuhrfähigkeit, der Marktaussichten und aller sonst etwa erforderlichen Massnahmen planmässig zu untersuchen; die Entwicklung des Welthandels unter besonderer Berücksichtigung der Wachstumsrate des Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien laufend prüfen und die unter den gegebenen Umständen geeignet erscheinenden Empfehlungen an die Vertragsparteien richten; bei der Suche nach zweckmässigen Methoden zur Ausweitung des Handels mit dem Ziel der wirtschaftlichen Entwicklung zusammenarbeiten, und zwar durch internationale Abstimmung und Angleichung innerstaatlicher Zielsetzungen und Vorschriften, durch die Einführung technischer und kommerzieller Normen für Erzeugung, Beförderung und Absatz, sowie durch Ausfuhrförderung im Wege der Schaffung von Einrichtungen für den verstärkten Austausch von Handelsinformationen und für die Entwicklung
der Marktforschung; und die institutionellen Vorkehrungen treffen, die erforderlich sein könnten, um die in Artikel XXXVI genannten Ziele zu erreichen und um den Bestimmungen dieses Teils Wirksamkeit zu verleihen.» B

Der Anlage I (die nach Abschnitt B B, Ziffer i) des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III Anlage H wird) werden die folgenden Anmerkungen hinzugefügt:

1220 «Zu Teil IV Die in Teil IV verwendeten Ausdrücke «entwickelte Vertragsparteien » und «weniger entwickelte Vertragsparteien » bezeichnen entwickelte und weniger entwickelte Staaten, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind.

Zu Artikel XXXVI Absatz l Dieser Artikel beruht auf den Zielen des Artikels I, wie er durch Absatz l Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teils I und der Artikel XXIX und XXX geändert wird, sobald jenes Protokoll in Kraft tritt.

Absatz 4 Der Ausdruck «Grundstoffe» umfasst auch landwirtschaftliche Erzeugnisse; siehe Absatz 2 der Anmerkungen zu Artikel XVI Abschnitt B.

Absatz 5 Ein Programm zur strukturellen Auffächerung würde im allgemeinen eine zunehmende Tätigkeit auf dem Gebiet der Bearbeitung von Grundstoffen sowie die Entwicklung von Fertigungsindustrien umfassen, wobei die Lage der betreffenden Vertragspartei und die Weltmarktaussichten für Erzeugung und Verbrauch der verschiedenen Waren zu berücksichtigen wären.

Absatz 8 Es besteht Einigkeit darüber, dass der Ausdruck «erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit » in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Artikels folgendes bedeutet: Bei Handelsverhandlungen sollen keine Leistungen der weniger entwickelten Vertragsparteien erwartet werden, die mit ihren eigenen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen unvereinbar sind; hierbei ist die Entwicklung des Handels in der Vergangenheit zu berücksichtigen.

Dieser Absatz würde gelten bei Massnahmen nach Artikel XVIII, Abschnitt A, nach Artikel XXVIII und Artikel XXVIIP»8 (der Artikel XXIX wird, sobald die Änderung nach Absatz l Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teils I und der Artikel XXIX und XXX in Kraft getreten ist), nach Artikel XXXIII oder nach jeder ändern Verfahrensregel dieses Abkommens.

Zu Artikel XXXVII Absatz l, Buchstabe a.

Dieser Absatz würde gelten bei Verhandlungen zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen oder sonstigen beschränkenden Handelsvorschriften nach Artikel XXVIII und Artikel XXVIIP18 (der Artikel XXIX wird, sobald die Änderung nach Absatz l, Abschnitt A des Protokoll«; zur Änderung des Teils T und der Artikel XXIX und XXX in Kraft getreten ist), nach Artikel XXXIII sowie im Zusammenhang mit sonstigen derartigen Abbau- oder Beseitigungsmassnahmen, welche Vertragsparteien gegebenenfalls ergreifen könnten.

1221 Absatz 3, Buchstabe b.

Die in diesem Absatz genannten sonstigen Massnahmen können Schritte zur Förderung inländischer Strukturänderungen, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Waren oder zur Einführung von Handelsförderungsmassnahmen umfassen. » 2. Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Es liegt bis zum 31. Dezember 1965 für die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens und für die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetretenen Regierungen zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann ; die Frist für die Annahme durch eine Vertragspartei oder eine dieser Regierungen kann jedoch durch Beschluss der Vertragsparteien über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängert werden.

3. Die Annahme dieses Protokolls nach Absatz 2 gilt gemäss den Bestimmungen von Artikel XXX des Allgemeinen Abkommens als Annahme der in Absatz l enthaltenen Änderungen.

4. Die in Absatz l enthaltenen Änderungen treten nach Artikel XXX des Allgemeinen Abkommens in Kraft, sobald das Protokoll von zwei Dritteln der Regierungen, die dann Vertragsparteien sind, angenommen worden ist.

5. Zwischen einer Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und einer Regierung, die Vertragspartei ist, sowie zwischen zwei dem Abkommen provisorisch beigetretenen Regierungen treten die in Absatz l enthaltenen Änderungen in Kraft, sobald sie von beiden Regierungen angenommen sind ; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Urkunde über den vorläufigen Beitritt zwischen den beiden Regierungen rechtswirksam geworden ist und dass die Änderungen nach Absatz 4 in Kraft getreten sind.

6. Soweit eine Vertragspartei nicht bereits die letzten Förmlichkeiten vollzogen hat, um Vertragspartei der nachstehenden Übereinkünfte zu werden, und sofern sie bei ihrer Annahme dieses Protokolls dem Exekutivsekretär nicht etwas anderes schriftlich notifiziert, stellt diese Annahme die endgültige Förmlichkeit dar, mit der sie Vertragspartei folgender Übereinkünfte wird: i) Protokoll zur Änderung des Teils I und der Artikel XXIX und XXX, Genf, l O.März 1955; ii) Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III, Genf, 10. März 1955; iii) Protokoll zur Berichtigung des französischen Wortlauts, Genf, 15. Juni 1955.

iv)
Berichtigungsprotokoll zum Protokoll zur Änderung des Teils I und der Artikel XXIX und XXX, zum Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III sowie zum Protokoll über organisatorische Änderungen, Genf, 3.Dezember 1955; v) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf, S.Dezember 1955; vi) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf, l I.April 1957;

1222

vii) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957; viii) Protokoll über die Verhandlungen zur Aufstellung einer neuen Zollzugeständnisliste III - Brasilien, Genf, 3I.Dezember 1958; ix) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf, 18.Februar 1959; und x) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.

7. Der Exekutivsekretär der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens übermittelt jeder Vertragspartei und jeder dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetretenen Regierung unverzüglich eine beglaubigte Abschrift und notifiziert ihnen jede Annahme dieses Protokolls.

8. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am 8. Februar 1965 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

1223 Übersetzung

Protokoll zur Änderung des Teils I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als «die Vertragsparteien » und «das Allgemeine Abkommen » bezeichnet), in dem Wunsche, das Allgemeine Abkommen gemäss seinem Artikel XXX zu ändern, sind wie folgt übereingekommen : 1. Die Artikel I, II, XXIX und XXX des Allgemeinen Abkommens, seine Anlagen A, B, C, D, E, F, G und l sowie die Listen zum Allgemeinen Abkommen werden wie folgt geändert; der nachstehende neue Artikel wird eingefügt:

Artikel XXIX und die Anmerkung zu diesem Artikel in Anlage I (die nach Abschnitt BB i) des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Abkommens Anlage H wird, jedoch im folgenden als «Anlage I » bezeichnet ist) werden gestrichen, ferner wird der nachstehende neue Artikel nach der Überschrift «Teil I» eingefügt: «Artikel I Ziele 1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Verwirklichung der Vollbeschäftigung, auf ein hohes und standig steigendes Niveau des Realeinkommens und der wirksamen Nachfrage, auf die volle Erschliessung der Hilfsquellen der Welt, auf die Steigerung der Produktion und des Austausches von Waren sowie auf die Förderung einer fortschreitenden Entwicklung der Wirtschaft aller Vertragsparteien gerichtet sein sollen.

2. Die Vertragsparteien haben den Wunsch, zur Verwirklichung dieser Ziele im Rahmen dieses Abkommens durch den Abschluss von Vereinbarungen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung im internationalen Handel abzielen. »

1224 B a. Vorbehaltlich des Absatzes 7 dieses Protokolls wird die Nummer des Artikels I (der nach diesem Abschnitt Artikel II wird, jedoch im folgenden als «Artikel I » bezeichnet ist) in ir geändert ; dies gilt sowohl für den Artikel selbst wie auch für die Artikel II (der nach Abschnitt C a dieses Protokolls Artikel III wird, jedoch im folgenden als « Artikel II » bezeichnet ist), XXIX und XXX sowie für die mit diesen Artikeln in Zusammenhang stehenden Anlagen und die Listen zum Allgemeinen Abkommen in ihrer jetzigen und künftigen Fassung.

b. Artikel I wird wie folgt geändert: i) In Absatz l werden nach den Worten « auf die Gesamtheit der Vorschriften und Förmlichkeiten für die Einfuhr oder Ausfuhr » die Worte «bei der Erhebung innerer Abgaben auf ausgeführte Waren » eingefügt.

ii) In Absatz 2, Buchstabe d werden die Worte «in den Anlagen E und F » durch die Worte «in Anlage E » ersetzt.

iii) Absatz 3 lautet : « 3. Absatz l findet keine Anwendung auf Präferenzen zwischen den Staaten, die früher Teile des Osmanischen Reiches waren und am 24. Juli 1923 von ihm abgetrennt wurden, sofern diese Präferenzen nach Artikel XXV Absatz 5 gebilligt werden. » iv) «Anlage G» im Schlussteil des Absatzes 4 wird gestrichen und durch «Anlage F » ersetzt.

c. Anlage A wird wie folgt geändert : i) Die Aufzählung der Gebiete hinter «Irland » lautet: «Indien Pakistan Südrhodesien Birma Ceylon » ii) Im dritten Absatz nach der Liste der Gebiete werden die Worte «auf Grund des Artikels XX, Teil I, Absatz h) » durch die Worte «nach Artikel XX Buchstabe h) » ersetzt.

iii) Der letzte Absatz wird gestrichen.

d. Die Liste der Gebiete in Anlage B lautet: «Frankreich Französisch-Äquatorialafrika (Kongo-Konventionsgebiet1) und andere Gebiete) Französisch-Westafrika Kamerun unter französischer Treuhandverwaltung1) Französische Somaliküste und zugehörige Gebiete Französische Niederlassungen in Ozeanien l

) Für Einfuhren in das französische Mutterland und in die Gebiete der französischen Union.

1225 Französische Niederlassungen im Kondominium der Neuen Hebriden*) Indochina Madagaskar und zugehörige Gebiete Marokko (französische Zone) Neukaledonien und zugehörige Gebiete Saint-Pierre und Miquelon Togo unter französischer Treuhandverwaltung1) Tunesien» e. Die Liste der Gebiete in Anlage C lautet: « Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion Belgi sch-Kongo Ruanda-Urundi Niederlande Neuguinea Surinam Niederländische Antillen Republik Indonesien » /. Anlage E lautet : «Anlage E Liste der Gebiete, auf welche die in Artikel I, Absatz 2, Buchstabe d erwähnten Präferenz-Abmachungen zwischen benachbarten Ländern angewendet werden, i) Chile einerseits und 1. Argentinien 2. Bolivien 3. Peru anderseits; ii) Uruguay und Paraguay » g, Anlage F wird gestrichen.

h. Anlage G (vor Änderung gemäss Abschnitt AA ii) des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Abkommens) lautet: «Anlage F Stichtage für die Festsetzung der Präferenzhöchstsparmen nach Artikel I, Absatz 4 Australien 15. Oktober 1946 Kanada 1. Juli 1939 Frankreich 1. Januar 1939 Südrhodesien 1. Mai 1941 Südafrikanische Union 1. Juli 1938».

i) In Anlage I wird der zweite Absatz der Anmerkung zu Artikel I, Absatz l gestrichen.

*) Für Einfuhren in das französische Mutterland und in die Gebiete der französischen Union.

1226

a. Vorbehaltlich des Absatzes 7 dieses Protokolls wird die Nummer des Artikels II in III geändert ; dies gilt sowohl für den Artikel selbst wie auch für die Artikel I, XXIX und XXX sowie für die mit diesen Artikeln in Zusammenhang stehenden Anlagen und die Listen zum Allgemeinen Abkommen in ihrer jetzigen oder künftigen Fassung.

b. Artikel II wird wie folgt geändert: i) Absatz l, Buchstabe b, Satz 2 und Absatz l, Buchstabe c, Satz 2 lauten: «Desgleichen sind diese Waren von allen ändern Abgaben und Belastungen jeder Art befreit, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder bei der internationalen Überweisung von Zahlungen für Einfuhren auferlegt werden, soweit sie die Abgaben und Belastungen übersteigen, die am Tag des Datums dieses Abkommens auferlegt werden oder auf Grund der zu diesem Zeitpunkt im Einfuhrland geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar oder zwangsläufig nach diesem Zeitpunkt aufzuerlegen sind. » ü) Absatz 6, Buchstabe a. lautet: «Tn den Listen der Vertragsparteien, die dem Internationalen Währungsfonds als Mitglieder angehören, sind die spezifischen Zölle und Abgaben sowie die von diesen Vertragsparteien angewendeten Präferenzspannen für die spezifischen Zölle und Abgaben in den Währungen der Vertragsparteien in dem am Tag des Datums dieses Abkommens vom Währungsfonds angenommenen Pariwert oder anerkannten Umrechnungskurs ausgedrückt.

Wird nun der vom Währungsfonds angenommene Pariwert oder anerkannte Umrechnungskurs im Einklang mit dem Abkommen über den Währungsfonds um mehr als 20 Prozent herabgesetzt, so können diese spezifischen Zölle und Abgaben sowie die Präferenzspannen dieser Herabsetzung angeglichen werden ; Voraussetzung hierfür ist, dass die Vertragsparteien (d. h. die nach Artikel XXV gemeinsam handelnden Vertragsparteien) anerkennen, dass derartige Angleichungen den Wert der in der entsprechenden Liste oder an sonstigen Stellen dieses Abkommens vorgesehenen Zugeständnisse nicht beeinträchtigen, wobei sie alle Umstände gebührend berücksichtigen, welche die Notwendigkeit oder Dringlichkeit derartiger Angleichungen beeinflussen. » c. Die Anmerkungen zu Artikel II in Anlage I werden wie folgt geändert : i) Die Anmerkung zu Absatz 2, Buchstabe a. wird gestrichen.

ii) Die Anmerkung zu Absatz 4 lautet: «Dieser Absatz gilt unter Berücksichtigung von folgendem:
l, Der durch ein Einfuhrmonopol bewirkte Schutz für die in der entsprechenden Liste angeführten Waren ist zu begrenzen: a) durch einen Höchstzoll für die Einfuhr, der für die betreffende Ware erhoben werden dart, oder b) durch eine andere allseitig befriedigende Abmachung, die mit diesem Abkommen im Einklang steht; jede Vertragspartei, die in Verhandlungen

1227

zum Abschluss einer solchen Abmachung eintritt, gibt den ändern interessierten Vertragsparteien Gelegenheit zu Konsultationen.

2. Der Einfuhrzoll im Sinne der Ziffer l, Buchstabe a) hievor stellt die Spanne dar, um die der vom Einfuhrmonopol für die eingeführte Ware geforderte Preis (ohne die inneren Abgaben im Sinne von Artikel III, die Kosten für Beförderung und Verteilung, die sonstigen mit dem Ankauf, dem Verkauf oder einer späteren Veredelung verbundenen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne) den Preis bei der Anlieferung (landed cost) übersteigt; hierbei können aus neuerer Zeit stammende Durchschnittspreise bei der Anlieferung und Durchschnittsverkaufspreise berücksichtigt werden; handelt es sich um einen Grundstoff, dessen Inlandpreis stabilisiert ist, so kann ausserdem eine Berichtigung vorgesehen werden, um bedeutende Schwankungen oder Änderungen der Weltmarktpreise zu berücksichtigen, sofern zwischen den Verhandlungsteilnehmern eine Vereinbarung hierüber zustandekommt. » d. Vorbehaltlich des Absatzes 7 dieses Protokolls wird die Nummer des Artikels III (vor Änderung gemäss Abschnitt RR des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III des Allgemeinen Abkommens) in IV geändert ; dies gilt sowohl für die Artikel I und II (vor Änderung gemäss diesem Protokoll) wie auch für die mit diesen Artikeln in Zusammenhang stehenden Anlagen und die Listen zum Allgemeinen Abkommen in ihrer jetzigen und künftigen Fassung.

D a. Artikel XXX lautet: «1. a) Soweit in Absatz 3 dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist, werden Änderungen dieses Abkommens gemäss diesem Absatz vorgenommen.

b) Änderungen dieses Abkommens werden den Vertragsparteien zur Annahme gemäss den Buchstaben c) und d) vorgelegt, sofern diese Änderungen von den Vertragsparteien mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gebilligt worden sind.

c) Änderungen des Teils I dieses Abkommens und Änderungen dieses Artikels treten am dreissigsten Tag nach ihrer Annahme durch alle Vertragsparteien in Kraft.

d) Andere Änderungen dieses Abkommens treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am dreissigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft und danach für jede andere Vertragspartei am dreissigsten Tag, nachdem diese sie angenommen hat, 2. a) Die Vertragsparteien
können beschliessen, dass es wegen der Bedeutung einer gemäss Absatz l, Buchstabe d) in Kraft gesetzten Änderung jeder Vertragspartei, die sie nicht innerhalb einer von den Vertragsparteien festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, von diesem Abkommen zurückzutreten oder mit Zustimmung der Vertragsparteien weiterhin Vertragspartei zu bleiben.

1228 b) Ein Rücktritt von diesem Abkommen gemäss Buchstabe a) wird mit Ablauf des sechzigsten Tages nach Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei dem Exekutivsekretär der Vertragsparteien wirksam. Eine Vertragspartei, die bei Vorliegen der unter Buchstabe a) genannten Umstände eine Änderung nicht annimmt und keine Rücktrittserklärung abgibt, hört auf, Vertragspartei zu sein, wenn die unter Buchstabe a) genannte Frist abgelaufen ist, oder am sechzigsten Tag, nachdem die Vertragsparteien beschlossen haben, dem weiteren Verbleiben dieser Vertragspartei ihre Zustimmung zu versagen; massgebend ist der spätere der beiden Zeitpunkte.

3. Jede Änderung der Listen zu diesem Abkommen, die Berichtigungen rein formeller Art oder Änderungen auf Grund von Massnahmen gemäss den Artikeln II, Absatz 6, XVIII, XXIV, XXVII oder XXVIII darstellt, tritt am dreissigsten Tag nach einer diesbezüglichen Bestätigung durch die Vertragsparteien in Kraft; Voraussetzung hierfür ist, dass die beabsichtigte Änderung vor dieser Bestätigung allen Vertragsparteien notifiziert worden ist und keine von ihnen innerhalb von dreissig Tagen nach der Notifizierung mit der Begründung Einspruch erhoben hat, dass die beabsichtigte Änderung sich nicht im Rahmen dieses Absatzes hält. » b. In Anlage I wird die nachstehende Anmerkung zu Artikel XXX eingefügt: «Zu Artikel XXX Änderungen auf Grund dieses Absatzes müssen gemäss einem von den Vertragsparteien festzulegenden Verfahren angenommen werden. » 2. Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens und nach Inkrafttreten des Abkommens über die Organisation für Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels beim Generaldirektor dieser Organisation hinterlegt.

3. Es liegt bis zum 15.November 1955 zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens auf; die Frist für die Unterzeichnung kann jedoch für jede Vertragspartei durch Beschluss der Vertragsparteien über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden.

4. Der Exekutivsekretär der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens oder der Generaldirektor der Organisation übermittelt den Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens unverzüglich beglaubigte Ausfertigungen dieses Protokolls und notifiziert ihnen jede Unterzeichnung.

5. Die Unterzeichnung nach Absatz 3 dieses Protokolls
gilt als Annahme der in Absatz l enthaltenen Änderungen nach Artikel XXX des Allgemeinen Abkommens.

6. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

7. Die in Absatz l dieses Protokolls enthaltenen Änderungen treten nach Artikel XXX des Allgemeinen Abkommens in Kraft, sobald sie von allen Län-

1229 dern, die zu diesem Zeitpunkt Vertragsparteien sind, angenommen worden sind; die in den Abschnitten B a und C a und d enthaltenen Änderungen werden jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der in Abschnitt A enthaltenen Änderung wirksam.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 10. März 1955 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

1230

Übersetzung

Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile H und IH des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als «die Vertragsparteien » und «das Allgemeine Abkommen » bezeichnet), in dem Wunsche, das Allgemeine Abkommen gemäss seinem Artikel XXX zu ändern, sind wie folgt übereingekommen : l. Die Präambel und einzelne Artikel des Allgemeinen Abkommens sowie einzelne Anlagen des genannten Abkommens werden wie folgt geändert; der nachstehende neue Artikel wird eingefügt:

Vorbehaltlich des Absatzes 8, Buchstabe a) dieses Protokolls werden die vier Absätze der Präambel gestrichen.

B Vorbehaltlich des Absatzes 8, Buchstabe a) dieses Protokolls lautet Artikel III, Absatz 10 (Artikel III wird nach Abschnitt RR dieses Protokolls Artikel IV, wird jedoch im folgenden als «Artikel III » bezeichnet) : «10. Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass eine Vertragspartei innerstaatliche Vorschriften über mengenmässige Beschränkungen für belichtete Kinofilme erlässt oder beibehält. In diesem Fall ist die Form von Spielzeitkontingenten zu wählen, die folgenden Voraussetzungen entsprechen müssen : a. Bei Spielzeitkontingenten kann verlangt werden, dass ein bestimmter Mindestanteil der Gesamtspielzeit, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne von mindestens einem Jahr zur gewerblichen Vorführung aller Kinofilme jeglichen Ursprungs tatsächlich aufgewendet wird, auf die Vorführung von Filmen inländischen Ursprungs entfällt; die Kontingente werden nach der Spielzeit je Theater und Jahr oder nach einer gleichwertigen Grundlage berechnet; b. mit Ausnahme der den Filmen inländischen Ursprungs im Rahmen des Spielzeitkoiitingents vorbehaltenen Spielzeit darf die Spielzeit einschliesslich der ursprünglich Filmen inländischen Ursprungs vorbehaltenen, aber nachträglich durch Verwaltungsentscheidung freigegebenen Spielzeit - weder rechtlich noch tatsächlich nach Lieferländern aufgeteilt werden;

1231 C, abweichend von Buchstabe b darf eine Vertragspartei Spielzeitkontingente der in Buchstabe a genannten Art beibehalten, in denen ausländischen Filmen bestimmten Ursprungs ein Mindestanteil an der Spielzeit vorbehalten ist ; Voraussetzung hierfür ist, dass dieser Mindestanteil nicht über den Stand vom 10. April 1947 hinaus erhöht wird; d. die Einschränkung, Lockerung oder Beseitigung von Spielzcitkontingenten wird Gegenstand von Verhandlungen sein. »

Vorbehaltlich des Absatzes 8, Buchstabe a) dieses Protokolls wird der bisherige Artikel IV (vor der Änderung gernäss Abschnitt B dieses Protokolls) gestrichen.

Artikel XIV wird wie folgt geändert : i) Vorbehaltlich des Absatzes 8, Buchstabe c) dieses Protokolls erhält Absatz l folgende Fassung : «1. Eine Vertragspartei, die Beschrankungen nach Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B anwendet, kann hierbei von Artikel XIII abweichen, soweit dies die gleiche Wirkung hat wie Zahlungs- und Transferbeschränkungen bei laufenden internationalen Geschäften, die sie gleichzeitig nach den Artikeln VTII oder XIV des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds oder ähnlichen Bestimmungen eines nach Artikel XV Absatz 6 abgeschlossenen Sonderabkornmens über den Zahlungsverkehr anwenden darf. » U

ii) Vorbehaltlich des Absatzes 8, Buchstabe b) dieses Protokolls lautet der Hinweis in Absatz 6 von Artikel XXVI (in der gemäss Abschnitt U Ziffer i) geänderten Fassung): «Anlage G » statt Anlage H.

X i) Nach Artikel XXVIII wird der nachstehende neue Artikel eingefügt:

«Artikel XXVIIP18» Zollverhandlungen ii) Vorbehaltlich des Absatzes 8, Buchstabe a) dieses Protokolls wird die Nummer dieses Artikels in XXIX geändert.

1232 AA

ii) Vorbehaltlich des Absatzes 8, Buchstabe b) dieses Protokolls wird die Anlage H in «Anlage G » umbenannt.

BB

i) Vorbehaltlich des Absatzes 8, Buchstabe b) dieses Protokolls lautet die Bezeichnung der Anlage I künftig «Anlage H ».

CC

In Anlage I werden die Anmerkungen zu Artikel VI wie folgt geändert: iii) Die Anmerkungen zu Artikel VI werden durch folgende neue Anmerkung ergänzt : «Absatz 6, Buchstabe b) Eine Ausnahmegenehmigung nach diesem Buchstaben wird nur auf Antrag der Vertragspartei erteilt, die einen Antidumping- oder Ausgleichszoll zu erheben beabsichtigt. » HH Vorbehaltlich des Absatzes 8, Buchstabe c) dieses Protokolls werden in Anlage I die Anmerkungen zu Artikel XIV wie folgt geändert: Die Anmerkung zu Absatz l Buchstabe g) wird durch folgende Anmerkung ersetzt : «Absatz l Dieser Absatz scbüesst nicht aus, dass die Vertragsparteien bei den Konsultationen nach Artikel XII, Absatz 4 und Artikel XVIJ l, Absatz 12 Auswirkungen und Gründe von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Einfuhrbeschränkungen eingehend prüfen. » OO

In Anlage I wird die folgende neue Anmerkung eingefügt: i) Die Anmerkung lautet: «Zu Artikel XXVIIIWs ii) Vorbehaltlich des Absatzes 8, Buchstabe a) dieses Protokolls lautet die Überschrift zu dieser Anmerkung: «Zu Artikel XXIX».

1233

QQ Vorbehaltlich des Absatzes 8, Buchstabe c) dieses Protokolls werden Anlage J und die sich darauf beziehende Anmerkung gestrichen.

RR

Vorbehaltlich des Absatzes 8, Buchstabe a) dieses Protokolls werden an allen Stellen des Allgemeinen Abkommens in seiner jetzigen oder künftigen Fassung, an denen auf Artikel I, II und III Bezug genommen wird, die Nummern dieser Artikel in II, III und IV geändert ; dies gilt nicht für Artikel I ( der nach Abschnitt B a des Protokolls zur Änderung des Teils I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Abkommens Artikel II wird, aber hier als «Artikel I » bezeichnet ist) Artikel II (der nach Abschnitt C a) des genannten Protokolls Artikel III wird, aber hier als «Artikel II » bezeichnet ist), die Artikel XXIX und XXX, die Anlagen zu den genannten Artikeln und die Listen zum Allgemeinen Abkommen.

2. Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens und nach Inkrafttreten des Abkommens über die Organisation für Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels beim Generaldirektor dieser Organisation hinterlegt.

3. Es liegt bis zum 15. November 1955 zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens auf; die Frist für die Unterzeichnung kann jedoch für jede Vertragspartei durch Beschluss der Vertragsparteien über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden.

4. Der Exekutivsckretär der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens oder der Generaldirektor der Organisation übermittelt den Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens unverzüglich beglaubigte Ausfertigung dieses Protokolls und notifiziert ihnen jede Unterzeichnung.

5. Die Unterzeichnung nach Absatz 3 dieses Protokolls gilt als Annahme der in Absatz l enthaltenen Änderungen nach Artikel XXX des Allgemeinen Abkommens.

6. Wenn eine Vertragspartei bsi der Unterzeichnung dieses Protokolls nichts anderes bestimmt, gilt die Unterzeichnung als Annahme der von den Vertragsparteien früher aufgestellten und zur Annahme aufliegenden Änderungs- und Berichtigungsprotokolle zum Allgemeinen Abkommen, soweit die Vertragspartei sie nicht bereits unterzeichnet oder angenommen hat; die Annahme wird mit dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls wirksam.

7. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

8. Die in Absatz I dieses Protokolls enthaltenen Änderungen treten nach Artikel XXX des Allgemeinen Abkommens in Kraft, sobald sie von zwei Drittem der Länder, die dann Vertragsparteien sind, angenommen worden sind; hierbei gilt jedoch folgendes : Bundesblait. HT.Jahrg. Bd.IT.

82

1234 a) Die Änderungen in den Abschnitten A, B, C, X ii), OO ii) und RR finden vor dem Inkrafttreten der Änderung des Abschnittes A des Protokolls zur Änderung des Teils I und der Artikel XXIX und XXX des Allgemeinen Abkommens keine Anwendung, b) Die Änderungen in den Abschnitten U ii), AA ii) und BB i) finden vor dem Inkrafttreten der Änderung in Abschnitt B des in Buchstabe a) genannten Protokolls keine Anwendung.

c) Die Änderungen in den Abschnitten J i), HH und QQ finden erst mit dem Tage Anwendung, an dem die Verpflichtungen aus Artikel VIII, Abschnitte 2, 3 und 4 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds für Vertragsparteien wirksam werden, die Mitglieder des Fonds sind und deren gemeinsamer Aussenhandel mindestens 50 Prozent des Gesamtaussenhandels aller Vertragsparteien darstellt. *) Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 10. März 1955 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

*) Bemerkung: Die Änderungen gemäss Ziffer 8, Buchstabe c) sind am 15. Februar 1961 in Kraft getreten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) (Vom 20. September 1965)

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