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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 6. Mai 1965)

Seine Exzellenz Herr Nils Anton Jörgensen hat dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausscrordentlicher und bevollmächtigter Botschafter von Norwegen bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

Seine Exzellenz Herr Amadou Seydou hat dem Bundcsrat sein Beglaubigungsschreiben als ausscrordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Niger bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht, Der Bundcsrat hat dem Beschluss des Finanzdepartements des Kantons Wallis vom S.März 1965 betreffend die Änderung des Namens der politischen Gemeinde «Agettes» in «Les Agettes» seine Zustimmung gegeben,

(Vom 10. Mai 1965) Seine Exzellenz Herr Ah Ahmed Pöbel hat dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der königlich afghanischen Regierung bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

(Vom l I.Mai 1965) Der Bundcsrat hat dem Kanton St. Gallen an die Kosten der Erstellung der Abwasserreinigungsanlage des Abwasserverbandes Altenrhein einen Bundesbeitrag bewilligt.

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Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 26. April bis 2. Mai 1965

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Dahomey Herr Théophile Walckhoff, Attaché.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Grossbritannien Herr F. G. K. Gallagher, Botschaftsrat (Handelsangelegenheiten).

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Mauretanien Herr Abdel Aziz Ould Ahmed, Dritter Sekretär.

Vereinigte Arabische Republik Herr Brigadegeneral Mohamed Safwat, Militär- und Luftattache.

Kreisschreiben des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen sowie für die Berufsbildung der Bäuerin (Vom 12. April 1965) Herr Präsident !

Herren Regierungsräte!

Der Bundesrat hat am 30. März 1965 die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. September 1963 über die Berufsbildung erlassen und Gesetz und Verordnung auf den 15, April 1965 in Kraft gesetzt. Die Voranschläge der Schulen und Kurse für das Kalenderjahr 1965 beziehungsweise für das Schuljahr 1965/ 1966 sind deshalb nach den neuen Bestimmungen aufzustellen, die wir nachstehend erläutern. Gemäss Artikel 59, Absatz 3 der erwähnten Verordnung gelten für Schulen und ständige Kurse sowie für Einrichtungen der Berufsberatung, deren Rechnungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, die Beitragssätze und die anrechenbaren Ausgaben dieser Verordnung vom I.Januar 1965 an.

Die Voranschläge für das Kalenderjahr 1965 sind also vom I.Januar bis zum 15. April nicht noch auf Grund des Gesetzes von 1930 aufzustellen.

Da die Beitragssätze für die Berufsberatung erhöht und der Kreis der anrechenbaren Ausgaben erweitert wurde, müssen nunmehr auch die Berufsberatungsstellen einen Voranschlag einreichen. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit wird den zuständigen kantonalen Departementen rechtzeitig ein besonderes Formular für die Voranschläge der Berufsberatungsstcllen zukommen lassen.

Für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an hauswirtschaftliche Schulen und Kurse ist nach wie vor die Verordnung vom I.Juni 1956 über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin in allen Teilen massgebend. Für die Beitragssätze und die anrechenbaren Lehrmittel verweisen

1050 wir auf unser Kreisschreiben vom 21. April 1961 an die Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen sowie für die Berufsbildung der Bäuerin, das für die Hauswirtschaft weiterhin gilt.

Gesuche um Ausrichtung eines Bundesbeitrages an die Bildungsanstalten, an die ständigen Kurse und an die Berufsberatungsstellen sind dem Bundesamt auf dem amtlichen Formular in einfacher Ausfertigung bis zum 15. Juni 1965 einzureichen. Diese Frist darf nicht überschritten werden. Dem Bundesamt bleibt für die Sichtung und die Zusammenstellung der Eingaben zuhanden des Voranschlages der Eidgenossenschaft für das Jahr 1966 nur kurze Zeit zur Verfügung. Es kann daher Beitragsgesuche, die nach dem erwähnten Termin eintreffen, nicht mehr berücksichtigen.

Da die eidgenössische Staatsrechnung schon Ende Januar abgeschlossen wird, werden die Bundesbeiträge für die Schulen und Kurse sowie für die Berufsberatungsstellen, deren Rechnungsperiode sich mit dem Kalenderjahr deckt, aus dem Kredit des folgenden Jahres angewiesen. Somit wird die Auszahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1965 undfür das Schuljahr 1965/1966 aus dem Kredit für das Jahr 1966 erfolgen. Zur Aufstellung des Voranschlages des Bundes für das Jahr 1966 sind dem Bundesamt innert der vorgeschriebenen Frist demnach die Voranschläge der Schulen und Kurse sowie der Berufsberatungsstellen für das Kalenderjahr 1965 beziehungsweise für das Schuljahr 1965/1966 einzureichen. Für die Aufstellung derselben sind die Artikel 49 bis 51 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung massgebend.

Gesuche um Beiträge an nichtständige gewerbliche und kaufmännische Kurse sind dem Bundesamt mindestens ein Monat vor Beginn der betreffenden Veranstaltung einzureichen.

Die Bundesbeiträge werden nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen nach der Finanzkraft der einzelnen Kantone abgestuft. Die Abstufung erfolgt in der Weise, dass die Beiträge, entsprechend der Einteilung der Kantone in drei Gruppen, im Verhältnis 5:4:3 gestaffelt werden. Die Höchstsätze der Beiträge gelten demnach nur für die finanzschwachen Kantone, während für die mittelstarken der Höchstsatz um 20 und für die finanzstarken um 40 Prozent herabgesetzt wird. Eine Ausnahme ergibt
sich gemäss Artikel 48 der Verordnung lediglich für die Subventionssätze für Bauten, die im Verhältnis 10:9:8 abgestuft werden.

Gemäss Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung gilt für lokale, kantonale oder regionale Schulen und Kurse von Berufsverbänden der Prozentsatz des Kantons, in welchem die Schule ihren Sitz hat oder der Kurs durchgeführt wird. Für Schulen und Kurse schweizerischer Berufsverbände, die sich auf die ganze Schweiz oder mindestens auf ein Sprachgebiet erstrecken, gilt der Prozentsatz für finanziell mittelstarke Kantone.

1051 Der Schlüssel für die Bestimmung der Finanzkraft der Kantone und deren Gruppenzugehörigkeit wird alle zwei Jahre überprüft. Gemäss Bundesratsbeschluss vom I.November 1963 sind die Kantone für die Jahre 1964 und 1965 wie folgt in die drei Gruppen eingeteilt worden : Finanzstarke Kantone: Zürich, Nidwaiden, Glarus, Zug, Basel-Stadt, BaselLandschaft, Schaffhausen, Aargau, Neuenburg, Genf.

Mittelstarke Kantone: Bern, Luzern, Appenzell A.-Rh., St. Gallen, Thurgau, Tessin, Waadt.

Finanzschwache Kantone: Uri, Schwyz, Obwalden, Freiburg, Appenzell I.-Rh., Graubünden, Wallis.

Nach Massgabe dieser Einteilung und gestützt auf Artikel 48 des Berufsbildungsgesetzes vom 20. September 1963 sowie Artikel 39 bis 48 der Vollzugsverordnung hiezu sind deshalb die Voranschläge auf Grund der nachstehend genannten Beitragssätze und der beitragsberechtigten Lehrmittel aufzustellen.

A. Berufsberatung Ein Bundesbeitrag wird ausgerichtet : a. an die Gehälter und die Reiseauslagen der in der Einzelberatung tätigen Berufsberater. Der Beitragssatz beträgt : - für hauptamtlich tätige Berufsberater : 30 Prozent für finanzstarke Kantone, 40 Prozent für mittelstarke Kantone, 50 Prozent für finanzschwache Kantone; - für nebenamtlich tätige Berufsberater : - 21 Prozent fürfinanzstarkeKantone, 28 Prozent für mittelstarke Kantone, 35 Prozent für finanzschwache Kantone.

b. an das Material zur allgemeinen Aufklärung und zur Beratung im Einzelfall. Der Beitragssatz beträgt für haupt- und nebenamtliche Berufsberatungsstellen : 30 Prozent für finanzstarke Kantone, 40 Prozent für mittelstarke Kantone, 50 Prozent für finanzschwache Kantone.

Als anrechenbares Material zur allgemeinen Aufklärung und zur Beratung im Einzelfall gelten: - Berufsbeschreibungen und andere Berufswahlschriften zur Information von Jugendlichen, Eltern und Lehrern; - Fachliteratur (Nachschlagewerke, Handbücher usw.); - Testmaterial (inkl. Material zur Untersuchung von Ratsuchenden) ; - Apparate zur Wiedergabe von Filmen und Lichtbildern; - Diapositive.

1052 Nicht anrechenbar sind A ufwendungen für : - Mobiliar (inkl. Aktenschränke) ; Büromaterial, Schreibmaschinen, Vervielfältigungsapparate; Schreib- und Zeichenmaterial für Arbeitsproben anlässlich von Einzclberatungen; Agenden, Register der Beratungsfälle, von Lehrstellen und von Lehrern der Abschlussklassen usw.; Bilder und Wandschmuck; Miete, Beleuchtung, Heizung und Reinigung von Räumen; Telephonauslagen.

- Veröffentlichungen des Bundes, die den Berufsberatungsstellen bereits zu einem reduzierten Preis abgegeben werden, wie Bundesgesetze mit den zugehörigen Vollzugsverordnungen, Ausbildungsreglemente, Réglemente für interkantonale Fachkurse, Berufsverzeichnis, Verzeichnis der Wirtschafts- und Bcrufsverbände, eidgenössischer Staatskalender usw.

B. Bildungsanstalten und Kurse 1. Gehälter

Als Gehalt im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung gilt der gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Berechnung der Beiträge massgebende Lohn. Dessen Bestandteile werden in Artikel 7 der Vollzugsverordnung vom 3I.Oktober 1947 zum Bundesgcsetz über die Alters- und Hinterlassenenverordnung aufgezählt, während Artikel 8 dieser Verordnung die nicht zum massgebenden Lohn gehörenden Leistungen nennt. Diese sind im Voranschlag unter den nicht beitragsberechtigten Ausgaben in Buchstabe B Ziffer 3 anzuführen.

Für die nachstehend aufgeführten Bildungsanstalten und Kurse gelten in bezug auf die Gehalter für die Lehrkräfte folgende Beitragssätze: a. Gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen - für den Unterricht in den Pflichtfächern und in den freiwilligen Fächern an Lehrl ingsklassen : 30 Prozent für fmanzstarke Kantone, 40 Prozent für mittelstarke Kantone, 50 Prozent für finanzschwache Kantone.

b. Lehrwerkstätten, Fachschulen, Handelsmittelschulen (inkl. Verkehrsschulen), Weiterbildungskurse gemäss Artikel 44 des Gesetzes - für den Unterricht in den beitragsberechtigtcn Fächern : 24 Prozent für fmanzstarke Kantone, 32 Prozent für mittelstarke Kantone, 40 Prozent für finanzschwache Kantone.

c. Höhere Technische Lehranstalten - für den Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern : 30 Prozent für finanzstarke Kantone, 40 Prozent für mittelstarke Kantone, 50 Prozent für finanzschwache Kantone.

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Der Gehalt für den Schulleiter gilt geraäss Artikel 39 Absatz l der Verordnung ebenfalls als anrechenbare Ausgabe. Er wird nach den in den Buchstaben a bis c angeführten Beitragssätzen subventioniert, wobei für hauptamtliche Schulleiter die Bedingung nicht mehr gilt, dass sie wöchentlich mindestens vier Stunden Unterricht in beitragsberechtigten Fächern erteilen müssen.

d. Anstalten der Hochschulstufe Gemäss Artikel 63 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 20, September 1963 werden den Anstalten der Hochschulstufe, die bisher auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung Beiträge erhielten, diese bis zum Inkrafttreten eines Erlasses über die finanzielle Unterstützung der Hochschulen durch den Bund, spätestens aber bis zum 3I.Dezember 1966 nach den bisherigen Grundsätzen gewahrt. Die in Artikel 52 Absatz 3 Buchstaben rfund e der nunmehr aufgehobenen Verordnung I vom 23.Dezember 1932 zum Bundesgesetz von 1930 aufgeführten anrechenbaren Ausgaben sind demnach für die Gewährung von Beiträgen an Anstalten der Hochschulstufe weiterhin massgebend. Es gelten somit folgende Beitragssätze : - für Anstalten gemäss Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung I : 24 Prozent.

- für Anstalten gemäss Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung I: 12 Prozent für finanzstarke Kantone, 16 Prozent für mittelstarke Kantone, 20 Prozent für finanzschwache Kantone.

e. Für die der Berufsbildung dienenden Gewerbebibliotheken sowie Gewerbeund Kunstgewerbemuseen gelten folgende Beitragssätze : l S Prozent für finanzstarke Kantone, 24 Prozent für mittelstarke Kantone, 30 Prozent für finanzschwache Kantone.

Als anrechenbare Ausgaben gelten: - für die Bibliotheken der Gehalt des Bibliothekars und die Aufwendungen für die der Berufsbildung dienenden Bücher und Zeitschriften ; - für die Gewerbe- und Kunstgewerbemuseen der Gehalt des Konservators und des Bibliothekars, sofern dem Museum eine Bibliothek angegliedert ist, sowie die Aufwendungen für die der Berufsbildung dienenden Anschaffungen.

2. Allgemeine Lehrmittel

Für die Beiträge an die Ausgaben für die Anschaffung von allgemeinen Lehrmitteln gelten für die unter Ziffer l Buchstaben a bis c aufgeführten Bildungsanstalten folgende Sätze: 24 Prozent für finanzstarke Kantone, 32 Prozent für mittelstarke Kantone, 40 Prozent für finanzschwache Kantone.

Bundesblatt. 117. Jabrg. Bd, I.

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1054 Für Anstalten der Hochschulstufe gemäss Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung I betragt der Beitrag an die Ausgaben für die Anschaffung von allgemeinen Lehrmitteln 24 Prozent.

Für die nachstehend aufgeführten allgemeinen Lehrmittel wird, sofern sie der Bildungsanstalt gehören und ausschliesslich für den Unterricht verwendet werden, ein Bundesbeitrag gewährt : a. Gewerbliche Berufsschulen, Lehrwerkstätten, Höhere Technische Lehranstalten : - Wandtafeln und Wandtafelgeräte (Massstäbe, Dreiecke, Zirkel, Transporteure); Wandkarten, Tabellen, Anschauungsmaterial in Form von Bilder-, Material-und Modellsammlungen, Diapositive; Reissbretter und Reissschienen ; Tonaufnahme- und -Wiedergabegeräte, Apparate · zur Wiedergabe von Filmen und Lichtbildern; Lehrmittel für den programmierten und den audiovisuellen Unterricht; Instrumente, Apparate, Maschinen, Werkzeuge und Experimentiertische für den berufskundlichen Unterricht (für öffentliche und private gemeinnützige Lehrwerkstätten ebenfalls für die praktische Ausbildung); Schränke, sofern sie als Zubehör zu einer Maschine oder einem Apparat geliefert werden.

- Fachwerke und Fachbücher für Lehrer- und Schülerbibliotheken; belletristische Literatur für Schülerbibliotheken, sofern der Kanton ebenfalls einen angemessenen Beitrag leistet.

Nicht anrechenbar sind Aufwendungen für: - Schulmobiliar, wie Schulbänke, Tische, Stühle, Lampen, Schränke; Wandschmuck.

- Rechenmaschinen, Buchhaltungsmaschinen und Vervielfältigungsapparate.

- Alle Installationen, wie Hauptzuleitungen für Wasser, Gas, Elektrizität und Druckluft; Heizungen, Rauchfänge, Ventilationseinrichtungen; Kanalisationen ; Betonsockel für grosse Maschinen.

- Alle Materialien, die verbraucht werden, wie Holz, Metalle, Papier, Zeichen- und Schreibmaterialien, Brennstoffe, Energie für Kraft, Heizung und Beleuchtung, Öle und Fette ; Laboratoriumsutensilien ; Kleinmaterial, das normalerweise nicht inventarisiert wird.

- Werkzeuge und Utensilien, die nicht zu berufskundlichen Demonstrationen verwendet werden.

- Reparaturen und Renovationen von Wandtafeln, Maschinen usw.

- Bücher und Schriften, die den Schülern zum Gebrauch im Unterricht dienen, auch wenn sie Eigentum der Schule sind.

b. Für kaufmännische Berufsschulen und Handelsmittelschulen (inkl. Verkehrsschulen) : - Wandtafeln und
Wandtafelgeräte (Massstäbe, Dreiecke, Zirkel, Transporteure); Wandkarten, Tabellen, Anschauungsmaterial in Form von Bilder-, Waren- und Modellsammlungen; Diapositive; Tonaufnahme-

1055 und -Wiedergabegeräte, Apparate zur Wiedergabe von Filmen und Lichtbildern; Schreibmaschinen; Lehrmittel für den programmierten und den audiovisuellen Unterricht; - Fachwerke und Fachbücher für Lehrer- und Schülerbibliotheken; belletristische Literatur für Schülerbibliotheken, sofern der Kanton einen angemessenen Beitrag leistet.

- für Handclsmittelschulen und Berufsklassen für Drogisten an kaufmännischen Berufsschulen : Instrumente, Apparate, Maschinen und Experimentiertische für den Unterricht in Chemie und Physik. Für Handelsmittelschulen können, je nach der Grosse der Schule, zu Demonstrationszwecken einzelne Rechen- und Buchhaltungsmaschinen subventioniert werden.

Nicht anrechenbar sind Aufwendungen für : - Schulmobiliar, wie Schulbänke, Tische und Stühle (inkl. Schreibmaschinentische und -stuhle); Schränke; Lampen; Wandschmuck.

- Rechenmaschinen, Buchhaltungsmaschinen und Vervielfältigungsapparate.

- Alle Installationen, wie Hauptzuleitungen für Wasser, Gas, Elektrizität; Heizungen, Ventilationseinrichtungen, Kanalisationen.

- Alle Materialien, die verbraucht werden, wie Metalle, Papier, Zcichenund Schreibmaterialien, Brennstoffe, Energie für Kraft, Heizung und Beleuchtung ;Laboratoriumsutensilien ; Kleinmaterial, das normalerweise nicht inventarisiert wird.

- Reparaturen und Renovationen von Wandtafeln, Schreibmaschinen usw.

- Bücher und Schriften, die den Schülern zum Gebrauch im Unterricht dienen, auch wenn sie Eigentum der Schule sind.

Das Bundesamt ist angewiesen, den Beiträgen an allgemeine Lehrmittel besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Es wird nur solche Lehrmittel als beitragsberechtigt anerkennen, die für den Unterricht unentbehrlich sind. Die Schulleiter haben sich vor dem Ankauf von kostspieligeren Instrumenten, Maschinen und Apparaten sowie von allen Lehrmitteln für den programmierten oder audiovisuellen Unterricht durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde beim Bundesamt zu erkundigen, ob ein Bundesbeitrag in Frage kommen kann.

Das Bundesamt ist ermächtigt, die Liste der beitragsberechtigten Lehrmittel zu erweitern oder einzuschränken, sofern die Entwicklung oder Änderung des beruflichen Unterrichts hiezu Anlass gibt.

Über die mit Hilfe von Bundesbeiträgen angeschafften Lehrmittel ist ein Inventar zu führen.

C. Neu- und Erweiterungsbauten Gesuche um
Bundesbeiträge an Neu- und Erweiterungsbauten, die ausschliesslich der Berufsbildung oder als Lehrlingsheime dienen und deren Inangriffnahme im Jahr 1966 beabsichtigt ist, sind zusammen mit den Voranschlägen

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der Schulen und Kurse einzureichen. Nach Eingang des Gesuches wird das Bundesamt abklären, ob die Bedingungen für die Bcitragsleistung erfüllt sind. Falls die Projekte noch nicht endgültig bereinigt sind, sind dem Bundesamt bis zum 15.Juni 1965 wenigstens die wichtigsten Angaben (Bauvolumen, voraussichtliche Baukosten und vorgesehenes Datum der Inangriffnahme der Bauarbeiten) bekanntzugeben. Wir möchten ferner darauf hinweisen, dass ein Bundesbcitrag gemäss Artikel 48 der Verordnung nur ausgerichtet werden darf, wenn die Pläne und der Kostenvoranschlag vor Baubeginn vom Bundesamt genehmigt wurden und die zuständigen Behörden des Kantons und des Bundes dem Baubeginn unter Rücksichtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes zugestimmt haben. Das Bundesamt ist angewiesen, Gesuche um Beiträge an Bauten, die ihm erst eingereicht werden, wenn mit deren Errichtung bereits begonnen wurde, oder die schon fertiggestellt sind, abzulehnen.

Der Beitragssatz beträgt auf Grund von Artikel 48 der Verordnung : 16 Prozent für finanzstarke Kantone, 18 Prozent für mittelstarke Kantone, 20 Prozent für finanzschwache Kantone der anrechenbaren Bausumme, aber nicht mehr als 2 Millionen Franken im Einzelfall. Der Bundesrat kann, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und die Finanzkraft des Kantons es rechtfertigt, den Bundesbeitrag bis auf 25 Prozent erhöben.

D. Allgemeine Hinweise a. Gemäss Artikel 35 der Verordnung darf der Bundesbeitrag nicht höher angesetzt werden als zur Deckung des Ausgabenüberschusses erforderlich ist.

Freiwillige Beiträge von Verbänden oder Firmen und ähnliche Zuwendungen fallen für die Bemessung des Bundesbeitrages nicht in Betracht.

b. Um eine Zersplitterung der Mittel des Bundes zu vermeiden, sollen Veranstaltungen von bescheidenem Umfang ohne finanzielle Unterstützung des Bundes durchgeführt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Beiträge des Bundes an Stipendien; die Möglichkeit des Bestehens einer drei- oder vierjährigen Berufsichre hängt schwerlich davon ab, ob der Bund hiefür einen Beitrag von 80 bis 100 Franken gewährt.

c. Gemäss Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung wird inskünftig ein Bundesbeitrag an gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen nur gewährt, wenn die betreffende Klasse mindestens 10 Schüler aufweist. Vor einer aufälJigen Erweiterung des Unterrichts oder vor Eröffnung neuer
Klassen ist deshalb die Bedürfnisfrage sorgfältig abzuklären.

d. Die Voranschläge können ihren Zweck nur erreichen, wenn sie mit den spätem Abrechnungen möglichst übereinstimmen. Die Kreditanforderungen zuhanden des Voranschlages des Bundes werden auf Grund der von den Berufsberatungsstellen, den Schulen und den ständigen Kursen eingercich-

1057 tea Voranschläge errechnet. Wir bitten Sie deshalb, die Ihnen unterstellten Bildungsanstalten und Kurse zu verhalten, die Voranschläge mit aller Sorgfalt zu erstellen.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben, das ebenfalls an den Schweizerischen Kaufmännischen Verein zuhanden der von ihm vertretenen kaufmännischen Berufsschulen geht, Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung.

Bern, den 12. April 1965.

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schaffner

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen some Anzeigen Das Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlicht ein

Urteilsregister AHV/IV/EO in Karteiform. Dieses Register dient als Fundstellennachweis für alle seit 1948 publizierten Urteile aus den Gebieten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige.

Es umfasst zurzeit 1776 Karten sowie eine Anzahl Leitkarten mit Aufsteckreitern.

Gesamtpreis für die Hauptlieferung 1948/57 und sämtliche Nachträge bis Ende 1964 Fr. 265.-. Interessenten, die nur die Nachträge ab 1961 (mit allen Karten betreffend die IV) wünschen, erhalten die Nachträge 1961 bis Ende 1964 zum Gesamtpreis von Fr. 102.35. Mit der Bestellung ist ein Abonnement auf die halbjährlich erscheinenden Nachträge verbunden. Bestellungen oder Anfragen sind an das Bundesamt für Sozialversicherung zu richten.

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Vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben:

Textausgabe der kantonalen Gesetze über Familienzulagen 6.Nachtrag. Stand I.April 1965. Preis Fr. 2.-. Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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1965

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19

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.05.1965

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1048-1057

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