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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Glarus (Vom 6. September 1965) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons Glarus haben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 1965 einer Änderung der Artikel 56, Absätze l und 3, sowie 59, Absatz l der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 20. Juli 1965 sucht der Regierungsrat des Kantons Glarus für diese Änderung die eidgenössische Gewährleistung im Sinne von Artikel 6 der Bundesverfassung nach, Die bisherigen und die neuen Texte lauten: Bisheriger Text: Neuer Text: Art. 56, Abs. l Art. 56, Abs. l Das Zivügericht, bestehend aus einem Das Zivilgericht...

Präsidenten und sechs Mitgliedern, und die aus dem Zivilgericbt gebildete Gerichtskommission, bestehend aus dem Zivilgerichtspräsidenten und zwei Mitgliedern des Zivilgerichtes, sind zuständig für die Entscheidung über die ihnen durch die Zivilprozcssordnung, durch die kantonalen Einführungsgesetze zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, zum schweizerischen Obligationenrecht, zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs und durch andere Gesetze über... übertragenen Fälle. (Rest gestrichen.)

tragenen Fälle. Dabei beurteilt das Gesamtgericht erstinstanzlich die appellablen Fälle, die Gerichtskommission endgültig die nicht appellablen Fälle.

Art. 56, Abs. 3 (neu) Auf dem Wege der Gesetzgebung kann das Zivilgericht in zwei Kammern unterteilt werden. In diesem Falle erhöht

1105 Bisheriger Text:

Neuer Text:

Art. 59, Abs. l -Das Obergericht, bestehend aus einem Präsidenten und sechs Richtern, ist als Zivilkammer zweite und letzte kantonale Instanz zur Beurteilung der ihm durch die Zivilprozessordnung und durch andere Gesetzc übertragenen Fälle.

sich die Zahl der Richter von sechs auf acht und jede Kammer besteht aus dem Zmlgerichtspräsidenten und vier Richtern.

Art. 59, Abs. l Da s Obergericht, bestehend aus dem Präsidenten und sechs Richtern und die aus dem Obergericht gebildete Obergenchtskommission, bestehend aus dem Obeigerichtspräsidenten und zwei Mitgliedern des Obcrgerichtes, sind als Zivilkammer zweite und letzte kantonale Instanz zur Beurteilung der ihnen durch die Zivil prozessordnung und durch andere Gesetze übertragenen Fälle,

Der neue Artikel 59, Absatz t der Kantonsverfassung sieht die Einführung einer aus dem Obergerichtspräsidcnten und zwei Oberrichtern zusammengesetzten Appellationsinstanz vor, an die Entscheide der Zivilgerichtskommission weitergezogen werden können. Artikel 56, Absatz 3 bildet die Grundlage zur Schaffung einer zweiten Kammer des Zivilgerichts, und der letzte Satz von Absatz l wurde, weil gegenstandslos, gestrichen.

Es handelt sich hier um Fragen der kantonalen Gerichtsorganisation, die das Bundesrecht nicht berühren und diesem nicht widersprechen.

Wir beantragen Ihnen, den Änderungen der Verfassung des Kantons Glarus durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6. September 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Tschudi Der Bundeskanzler : Ch.Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Glarus Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1965, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst:

Art. l Den an der Landsgemeinde vom 2. Mai 1965 angenommenen Änderungen der Artikel 56, Absätze l und 3, sowie 59, Absatz l der Verfassung des Kantons Glarus wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Glarus (Vom 6. September 1965)

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Jahr

1965

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9291

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16.09.1965

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1104-1106

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