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# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und ändern

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 31. Mai bis 6. Juni 1965 Beginn der dienstlichen Tätigkeit Brasilien Herr Joao Cabrai de Mello Neto, Botschaftsrat.

Marokko Herr Abderrahman Bouchaara, Erster Sekretär.

Portugal Herr Carlos Empis Wemans, Botschaftsrat.

Tschechoslowakei Herr Frantisek Barak, Handelsrat.

Vereinigte Staaten von Amerika Herr Gerald L. Engle, Attaché.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Brasilien Herr José Renato Teixeira Bandeira, Attaché.

Beförderungen Frankreich Herr Jean Lemperière, Handelsattache, in den Rang eines Handelsrates.

Malaysia Herr Mahmud Hashim Dali, Dritter Sekretär, in den Rang eines Zweiten Sekretärs.

7924 Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1965

Monat

Zolle

Januar Februar März April

128 721

113944

übrige Einnahmen

Total 1965

134395

156613 155431

20451 19948 25503 30871

Mai

152 280

21 666

173 946

Jan./Mai 65

706 989

118439

825 428

Jan./Mai 64

667 158

105 514

148 669

182116 186302

Total 1964

Mehr-

141 234

144640 147 838

179187 159 773

4029 34278

Minder-

6839

7115 14173

52756 772 672

,

1531

Reglement für die Meisterprüfung in der Geflügelzucht und -haltung (Vom I.März 1965)

Gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 3, Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) und die Artikel 3 und 32-36 der Verordnung vom 29. März 1955 über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen wird die Meisterprüfung in der Geflügelzucht und -haltung wie folgt geregelt:

Art. l Zuständigkeit Im Auftrag des Bundes obliegt die Organisation und Durchführung der Meisterprüfung der Schweizerischen Stiftung zur Förderung der Geflügelzucht und -haltung (Stiftung).

Art. 2 Kommission für Berufsbitdung 1

Die Stiftung bestellt eine Kommission für Berufsbildung. Diese ist in allen Belangen der Meisterprüfung die zuständige Instanz, soweit die Eidgenössischen Vorschriften und dieses Reglement nichts anderes vorsehen.

a Die Schweizerische Geflügelzuchtschule, Zollikofen BE, führt das Sekretariat.

Art. 3 Ziel An der Meisterprüfung haben sich die Kandidaten über die Kenntnisse und Fähigkeiten auszuweisen, die zur selbständigen, erfolgreichen Führung eines Betriebes und zur Ausbildung von Lehrlingen notwendig sind.

1532 Art. 4 Zulassungsbedingungen Für die Zulassung zur Meisterprüfung haben sich die Bewerber auszuweisen über: a. die bestandene Berufsprüfung oder eine entsprechend abgeschlossene gleichwertige Ausbildung, b. mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in der Geflügelhaltung in leitender Stellung, c. das zurückgelegte 25. Altersjahr.

a Die Kommission entscheidet über die Zulassung der angemeldeten Bewerber. Der Entscheid wird ihnen innert eines Monates nach Ablauf der Anmeldefrist schriftlich mitgeteilt.

1

Art. 5 Anmeldung Die Ausschreibung der Meisterprüfung erfolgt in der Fachpresse mindestens zwei Monate vor dem Anmeldetermin.

2 Die Anmeldung zur Meisterprüfung hat schriftlich unter Beilage von Lebenslauf, Leumundszeugnis und Ausweisen über die bestandenen Prüfungen und die absolvierte Praxis an das Sekretariat der Kommision zu erfolgen.

1

Art. 6 Prüfungsgebühr Jeder zugelassene Bewerber hat vor der Prüfung eine von der Kommission festgesetzte Gebühr von maximal Fr. 150.- zu entrichten. Die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten gehen zu Lasten der Teilnehmer.

2 MUSS ein Kandidat aus entschuldbaren Gründen vor oder während der Prüfung zurücktreten, so kann ihm die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

* Wer sich zur Prüfung nicht einfindet, diese nicht besteht, sie ohne entschuldbare Gründe verlässt oder davon ausgeschlossen wird, verliert jedes Anrecht auf Rückerstattung der Gebühr.

1

Art. 7 Prüfungsort und Prüfungsdauer Die Meisterprüfungen werden in der Regel an der Schweizerischen Geflügelzuchtschule in Zollikofen durchgeführt, wenn mindestens drei Anmeldungen vorliegen.

2 Die Prüfung dauert drei Tage und ist nicht öffentlich.

1

1533 Art. 8 Prüfungsorgane 1

Die Kommission ernennt einen Prüfungsobmann, der für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich ist.

2 Die Prüfungsexperten werden ebenfalls von der Kommission bestimmt.

Es sollen tüchtige, ausgewiesene Fachleute aus der Geflügelwirtschaft sein. Sie können von der Kommission zu Aus- und Weiterbildungskursen aufgeboten werden.

3 Nahe Verwandte sowie der gegenwärtige und die früheren Arbeitgeber eines Bewerbers können für diesen Kandidaten nicht als Experten mitwirken.

Ebenso dürfen die Experten nicht bei der persönlichen Vorbereitung der zu prüfenden Kandidaten mitgewirkt haben.

* Die Namen der Experten werden den Kandidaten 14 Tage vor der Prüfung mitgeteilt. Eine allfällige Beanstandung der Expertenwahl hat fünf Tage vor der Prüfung beim Prüfungsobmann zu erfolgen, welcher endgültig entscheidet.

5 Die Entschädigung des Obmanns und der Experten wird von der Kornmission festgelegt.

Art. 9 Einladung von Behörden

Der Abteilung für Landwirtschaft sind die Prüfungsakten (Prüfungsprogramm, Verzeichnis der Experten und Kandidaten, Prüfungsaufgaben usw.) und die Einladungen zur Teilnahme an den Kommissionssitzungen und den Prüfungen 14 Tage vorher zuzustellen.

Art. 10 Art der Prüfung I

Die Prüfung erstreckt sich auf das berufskundliche Können und Wissen, die geschäftskundlichen Kenntnisse und die Betriebsführung. Sie erfolgt mündlich und schriftlich. Die Abnahme der mündlichen Prüfung und die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten erfolgen durch je zwei Experten. Die schriftliche Prüfung ist zu überwachen.

II Den Kandidaten wird mit dem Zulassungsentscheid bekanntgegeben, welche Hilfsmittel während der Prüfung erlaubt sind. Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel hat den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung zur Folge.

Art. 11 Prufungsprogramm

Die Prüfung besteht aus 7 Prüfungsgebieten mit den folgenden Fächern : A. Allgemeine Berufskenntnisse 1. Stellung der Geflügelwirtschaft in der schweizerischen Volkswirtschaft mündlich

1534 2. Gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiet der Geflügelhaltung mündlich 3. Berufsbildung, Beratungswesen und Organisationen in der schweizerischen Geflügelwirtschaft mündlich Die Summe der Noten geteilt durch 3 ergibt die Note für das Prüfungsgebiet.

B. Betriebswirtschaft und Verwaltungskunde 1. Betriebsorganisation mündlich/schriftlich a. Zucht- und Vermehrungsbetrieb, Brüterei b. Legebetrieb und Mastbetrieb Von a und b ist durch den Kandidaten ein Prüfungsgebiet als Hauptfach wählen. Die Note für das Hauptfach zählt doppelt.

2. Betriebskontrolle mündlich 3. Betriebsvoranschlag und Kalkulation schriftlich 4. Buchhaltung, Zahlungs- und Kreditverkehr mündlich 5. Probleme der Vermarktung mündlich 6. Rechtskunde und Versicherungswesen mundlich Die Summe der Noten geteilt durch 8 ergibt die Note für das Prüfungsgebiet.

C. Geflügelhaltung 1. Stallbau und Stallemrichtungen mündlich 2. Stallklima und Beleuchtung mundlich 3. Spezielle Fragen der Haltung von Jungtieren und Leghennen ... mündlich Die Summe der Noten geteilt durch 3 ergibt die Note für das Prüfungsgebiet.

D. Geflügelfütterung 1, Futter- und Nährstoff bedarf mündlich 2, Fütterungsplan und Futterkosten mündlich 3, Futtermischungen schriftlich Die Summe der Noten geteilt durch 3 ergibt die Notefür das Prüfungsgebiet.

E. Geflügelzüchtung 1. Die Vererbung der wichtigsten Leistungsmerkmale mündlich 2. Züchtungsmethoden mündlich 3. Bruttechnik mündlich Die Summe der Noten geteilt durch 3 ergibt die Note für das Prüfungsgebiet.

F. Hygiene und Krankheiten 1. Betriebshygiene, Krankheitsverhütung mündlich 2. Die wichtigsten Geflügelkrankheiten mündlich 3. Behandlungsmassnahmen mündlich Die Summe der Noten geteilt durch 3 ergibt die Note für das Prüfungsgebiet.

1535 G. Betriebsbeurteilung 1. Betriebsbeschreibung schriftlich 2. Bewertung der geführten Betriebskontrolle und der Betriebsführung Jeder Kandidat hat wahrend mindestens 2 Jahren in dem von ihm geführten Betrieb eine normale Betriebskontrolle zu führen. Der Betrieb wird vor der Prüfung von zwei Experten besucht. Die Note für die Betriebsbeurteilung zählt doppelt.

Die Summe der Noten geteilt durch 3 ergibt die Notefür das Prüfungsgebiet.

Art. U Notengebung Die Experten haben die Leistungen der Prüflinge in den einzelnen Prüfungsfächern wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben : In jeder Hinsicht einwandfrei sehr gut 6 Im allgemeinen gut, eventuell da und dort einige Lücken vorhanden, gute Arbeit mit leichten Fehlern gut 5 Trotz etwelcher Mängel den Anforderungen entsprechend.... genügend 4 Den Anforderungen nicht mehr voll entsprechend ungenügend 3 Grosse Mängel aufweisend sehr schwach 2 Den Anforderungen völlig ungenügend unbrauchbar l Für die Beurteilung «gut bis sehr gut » bzw. «genügend bis gut » dürfen die Zwischennoten 5,5 und 4,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht zulässig.

Art. 13 Berechnung und Bewertung der Durchschnittsnoten 1

Aus den Noten der Prüfungsfächer wird die Durchschnittsnote des Prüfungsgebietes auf eine Dezimale berechnet.

2 Für die Berechnung der Gesamt-Durchschnittsnote werden die ermittelten Durchschnittsnoten zusammengezählt, wobei die Noten für die Prüfungsgebiete «Betriebswirtschaft und Verwaltungskunde» und «Betriebsbeurteilung» doppelt gerechnet werden. Die erhaltene Gesamtpunktzahl wird durch 9 geteilt. Die Gesamtdurchschnittsnote wird auf eine Dezimalstelle gerechnet.

Art. 14 Mindestanforderungen Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamt-Durchschnittsnote mindestens 4,0 betragt und wenn von den 7 Hauptnoten (A bis G) nicht mehr als 2 ungenügend sind. Zudem darf in keinem der nachgenannten Fächer die Note 2 oder

1536

l ausgewiesen werden : Betriebsorganisation (Hauptfach), Betriebsvoranschlag und Kalkulation, Stallbau und Stalleinrichtungen, Stallklima und Beleuchtung, Futter- und Nährstoffbedarf, Fütterungsplan und Futterkosten, Bruttechnik, Betriebshygiene und Krankheitsverhütung, Betriebskontrolle und Betriebsführung,

Art. 15 Zurücktreten von der Prüfung Das Zurücktreten eines Bewerbers nach begonnener Prüfung wird als Nichtbestehen gewertet, wenn nicht entschuldbare Gründe vorliegen (ärztlich bescheinigte Erkrankung, schwerer Krankheits- oder Todesfall in der Familie usw.).

Art. 16 Verleihung des Diploms und des Meistertitels 1

Die Kommission fasst auf Grund der Prüfungsergebnisse Beschluss über die Verleihung des Diploms und die Zuerkennung der Berechtigung der Führung des Titels eines «Diplomierten Geflügelmeisters ». Das Diplom wird vom Direktor der Abteilung für Landwirtschaft und vom Obmann der Prüfungskommission unterzeichnet.

a Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach einem Jahr einmal wiederholen. Die Wiederholung umfasst das ganze Prüfungsprogramm.

Art. 17 Beschwerden und Rekurse 1

Beschwerden gegen Entscheide der Kommission oder der Experten sind dem Stiftungsrat schriftlich zu unterbreiten. Rekurse betreffend Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Diploms sind innert 10 Tagen nach Empfang des Entscheides dem Sekretariat zuhanden des Stiftungsrates einzureichen.

2 Gegen die Entscheide des Stiftungsrates kann innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung bei der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bern Rekurs erhoben werden. Die Entscheide der Abteilung für Landwirtschaft können gemäss Artikel 109 des Landwirtschaftsgesetzes innert 30 Tagen an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement weitergezogen werden.

Art. 18 Publikation Die Namen der Diplominhaber werden veröffentlicht und bei der Abteilung für Landwirtschaft in ein Register eingetragen, das jedermann zur Einsicht offensteht. Zudem werden die Namen der neuen Meister in der Fachpresse bekanntgegeben.

1537

Art. 19

Schlussbestimmungen Die Kommission erstattet dem Stiftungsrat und der Abteilung für Landwirtschaft Bericht über den Verlauf der Prüfung. Die Abrechnung über die Prüfungskosten erfolgt im Rahmen der Jahrcsrechnung der Stiftung.

Art. 20 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 15. Juni 1965 in Kraft.

Luzern und Zollikofen, den 1. März 1965.

Schweizerische Stiftung zur Förderung der Geflügelzucht und -haltung Der Präsident: A. Käch Der Sekretär: M. Menzi Vom Bundesrat genehmigt am 28, Mai 1965.

1538

Reglement über die Meisterprüfung im Gemüsebau (Vom 2. Februar 1965) Gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom S.Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) und die Artikel 3 und 32-36 der Verordnung vom 29. März 1955 über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen wird die Meisterprüfung im Gemüsebau wie folgt geregelt: I. Allgemeines

Art. l Zuständigkeit Im Auftrag des Bundes obliegt die Organisation und Durchführung der Meisterprüfung dem Verband Schweizerischer Gemüseproduzenten (VSGP).

Art. 2 Kommission für Berufsbildung Die Kommission für Berufsbildung des VSGP (in der Folge Kommission genannt) ist in allen Belangen der Meisterprüfung die zuständige Instanz, soweit die eidgenössischen Vorschriften und dieses Reglement nichts anderes vorsehen.

2 Die Geschäftsführung der Kommission obliegt dem Sekretär des VSGP.

Sämtliche Prüfungsakten werden im Sekretariat aufbewahrt.

1

Art. 3 Ziel Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Bewerber die für die selbständige und tüchtige Leitung eines Gemüsebaubetriebes notwendigen Fähigkeiten und umfassenden Kenntnisse besitzt.

Art. 4 Zulassung 1 Die Prüfung kann als Gemüsebauer oder als Gemüsegärtner abgelegt werden.

1539 2 Für die Zulassung zur Meisterprüfung im Gemüsebau müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein : a. Zurückgelegtes 25. Altersjahr; b. Ausweis über die absolvierte Berufsprüfung als Gemüsebauer bzw. Gemüsegärtner oder anderer, mindestens gleichwertiger Ausweis ; c. Mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit im Beruf seit dem Bestehen der Berufsprüfung.

J Die Kommission entscheidet über die Zulassung der angemeldeten Kandidaten zur Prüfung. Der Entscheid wird dem Bewerber innert 20 Tagen nach Ablauf der Anmeldefrist schriftlich mitgeteilt.

Art. 5 Ausschreibung und Anmeldung 1

Die Ausschreibung der Prüfung erfolgt mindestens vier Monate vor deren Beginn in den Fachorganen «Der Gemüsebau » und im «Journal des horticulteurs et maraîchers» sowie in der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Presse.

2 Der schriftlichen Anmeldung auf offiziellem Formular sind beizulegen : a. der vom Bewerber verfasste Lebenslauf mit Angaben über die berufliche Ausbildung und die bisherige praktische Tätigkeit ; b. das Arbeitsbuch und die Ausweise über besuchte Spezialkurse ; c. das Fähigkeitszeugnis über die mit Erfolg bestandene Berufsprüfung oder andere, gleichwertige Ausweise ; d. Ausweis über mindestens drei Jahre Praxis seit Absolvierung der Berufsprüfung, soweit das nicht aus dem Arbeitsbuch ersichtlich ist,

Art. 6 Prüfungsgebühr 1

Jeder Bewerber hat nach erfolgter Zulassung vor Beginn der Prüfung eine von der Kommission festgesetzte Gebühr zu entrichten. Sie beträgt höchstens 200 Franken und ist an das Sekretariat des VSGP einzuzahlen. Die Reise- und Verpflegungskosten während der Prüfung fallen zu Lasten des Bewerbers.

2 MUSS ein Kandidat aus entschuldbaren Gründen (ärztlich bescheinigte Krankheit, schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie usw.) während der Prüfung von derselben zurücktreten, so kann ihm die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

3 Wer sich zur Prüfung nicht einfmdet, diese nicht besteht, sie ohne entschuldbare Gründe verlässt oder davon ausgeschlossen wird, verliert jeden Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.

1540 Art, 7 Dauer und Zeitpunkt Die Prüfung dauert mindestens vier Tage. Sie ist nicht öffentlich. Der erste Teil der Prüfung findet in der Regel im Frühjahr und der zweite Teil im Herbst statt. Ort und Zeit werden von der Kommission festgesetzt, 2 Eine Prüfung wird in der Regel durchgeführt, wenn mindestens 3 Anmeldungen vorliegen.

1

Art. 8 Prüfungsorgane Die Kommission ernennt einen Prüfungsobmann, der für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich ist.

2 Die Prüfungsexperten werden ebenfalls von der Kommission bestimmt. Es sollen tüchtige, gut ausgewiesene Fachleute aus dem Gemüsebau sein. Sie können zu Aus- und Weiterbildungskursen aufgeboten werden.

3 Obmann und Experten bilden zusammen den Prüfungsausschuss. Dieser hält sich für seine Arbeit an die von der Kommission erlassenen Weisungen für die Meisterprüfung im Gemüsebau.

* Nahe Verwandte und der gegenwärtige und frühere Arbeitgeber eines Bewerbers können als Experten für denselben nicht mitwirken.

Wer bei der persönlichen Vorbereitung von Kandidaten mithilft, darf im selben Jahr nicht als Experte an der Prüfung mitwirken.

6 Die Namen der Experten werden den Kandidaten 14 Tage vor der Prüfung mitgeteilt. Es steht diesen das Recht zu, bis 5 Tage vor der Prüfung eine allfällige begründete Beanstandung beim Sekretariat des VSGP geltend zu machen, das sie zum Entscheid an den Präsidenten der Kommission weiterleitet.

* Der Prüfungsausschuss wird nach den Ansätzen über die Ausrichtung von Honoraren, Taggeldern und Reiseentschädigungen des EVD entschädigt.

1

Art. 9 Einladung von Behörden Der Abteilung für Landwirtschaft sind die Prüfungsakten (Prüfungsprogramm, Verzeichnis der Experten und Kandidaten, Prüfungsaufgaben usw.) und die Einladungen zur Teilnahme an den Kommissionssitzungen und den Prüfungen 14 Tage vorher zuzustellen.

Art. 10 Art der Prüfung Die Prüfung erstreckt sich auf das berufskundliche Können und Wissen, die geschäftskundlichen Kenntnisse und die Betriebsführung. Sie erfolgt mündlich und schriftlich. Die Abnahme der mündlichen Prüfung und die Beurteilung 1

1541 der schriftlichen Arbeiten erfolgen durch je zwei Experten. Die schriftliche Prüfung ist zu überwachen.

a

Den Kandidaten wird mit dem Zulassungsentscheid bekanntgegeben, welche Hilfsmittel während der Prüfung erlaubt sind. Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel hat den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung zur Folge.

Art. 11 Prüfungsgebiete 1

Die einzelnen Prüfgebiete umfassen folgende Fächer : I. Berufskundliche Fächer A. Organisation des Gemüsebaues

1.

2.

3.

4.

Genossenschaftswesen Technische Organisation der Gemüsewirtschaft ...

Gesetzeskunde Bedeutung des Gemüsebaues in der Land- und Volkswirtschaft

mündlich mündlich mündlich mündlich

B. Anlage und Pflege der Kulturen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Boden und Bodenbearbeitung1) Düngung1) Fruchtfolge1) Pflegemassnahrnenl) Krankheiten und Schädlinge und deren Bekämpfung1) Ernte und Herrichtung

mündlich/schriftlich mündlich/schriftlich mündlich/schriftlich mündlich mündlich mündlich

C. Arbeitsorganisation und Arbeitstechnik

1. Arbeitsorganisation schriftlich 2. Kulturplan (Freiland-, Feld- und Glasgemüse) *) ... schriftlich 3. Betriebsrationalisierung _ . . . . schriftlich D. Kultureinrichtungen und Maschineneinsatz

1. Gebäude- und Kultureinrichtungen1) 2. Maschinen und Geräte 3. Bewässerung1)

mündlich mündlich mündlich

*·) Für Gemüsegärtner wird in diesen Fächern auf die Verhältnisse im Gemüsebau unter Glas abgestellt.

1542

II. Geschäftskundliche Fächer 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Betriebskontrollc (Buchhaltung) Arbeitgeberfragen Rechtskunde und Versicherungswesen Korrespondenz Kalkulation1) Verwaltung Vermarktung

mündlich/schriftlich mündlich mündlich schriftlich schriftlich mündlich mündlich

m. Betriebsführung 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Kenntnis der Betriebsvorgänge Organisation der Produktion Organisation der Arbeit Stand der Kulturen im Freiland Stand der Kulturen unter Glas Ordnung im Betrieb und Zustand der Maschinen Kontrolle der Betriebsvorgänge mit Buchhaltung oder anderen Erhebungen Persönlicher Eindruck a

Die Betriebsführung wird durch Experten in den Betrieben geprüft, in welchen die Kandidaten tätig sind. Diese Besuche erfolgen zwischen dem ersten und dem zweiten Teil der Prüfung.

3 Jeder Kandidat in leitender Stellung hat für mindestens 2 Jahre eine Betriebskontrolle vorzuweisen.

4 Kandidaten, welche im Anstellungsverhältnis arbeiten und auf gewisse Betriebsvorgänge wenig oder keinen Einfluss haben, müssen sich gleichwohl über ausreichende Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet ausweisen. Die Kommission bestimmt in solchen Fällen über die zu stellenden Anforderungen.

Art. 12 Notengebung 1

Die Experten haben die Leistungen der Prüflinge bei den einzelnen Fachern nach Artikel 11 wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu geben : 6 = sehr gut in jeder Beziehung einwandfrei ; 5 = gut allgemein gut, eventuell da und dort einige Lücken, gute Arbeit mit leichten Fehlern; 4 = genügend trotz etwelcher Mängel den Anforderungen noch genügend; 3 = ungenügend den Anforderungen nicht mehr voll entsprechend; 2 = sehr schwach grosse Mängel aufweisend; l = unbrauchbar den Anforderungen völlig ungenügend, ') Für Gemusegärtner wird in diesen Fächern auf die Verhältnisse im Gemüsebau unter Glas abgestellt.

1543 2

Für die Beurteilung «gut bis sehr gut » bzw. «genügend bis gut » dürfen die Zwischennoten 5,5 und 4,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind unzulässig.

Art. 13 Durchschnittsnoten

Aus den Noten der einzelnen Prüfungsfächer werden die Noten der sechs Prüfungsgebiete auf eine Dezimalstelle genau errechnet.

Für die Gesamtdurchschnittsnote wird die aus den 6 Prüfungsgebieten berechnete Gesamtpunktzahl durch 6 geteilt.

Art. 14 Bestandene Prüfung

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn als Gesamtdurchschnittsnote, auf eine Dezimale berechnet, die Note 4 nicht unterschritten wird und keine der sechs Hauptnoten unter 3 liegt.

Art. 15 Zurücktreten von der Prüfung

Das Zurücktreten eines Bewerbers nach begonnener Prüfung wird, soweit nicht entschuldbare Gründe (Art. 6) geltend gemacht werden können, als Nichtbestehen der Prüfung gewertet.

Art. 16 Diplom und Meistertitel 1

Der Prüfungsausschuss stellt der Kommission gestützt aus die Prüfungsergebnisse Antrag über die Verleihung des Meisterdiploms und die Zuerkennung der Berechtigung zur Führung des Titels «Gemüsebauer mit Meisterdiplom » bzw.

«Gemüsegärtner mit Meisterdiplom ».

Das Diplom wird vom Prüfungsobmann, dem Präsidenten der Kommission und vom Direktor der Abteilung für Landwirtschaft unterzeichnet.

2 Die Absolventen erhalten neben den Diplom ein Prüfungszeugnis mit den sechs Hauptnoten und der Gesamtdurchschnittsnote. Dieses Zeugnis wird vom Prüfungsobmann unterzeichnet. Das erfolgreiche Bestehen der Prüfung ist zudem im Arbeitsbuch zu bestätigen.

3 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich frühestens nach einem Jahr einer zweiten und letzten Prüfung unterziehen. Die Wiederholung umfasst das ganze Prüfungsprogramm, ohne Rücksicht auf die an der früheren Prüfung erhaltenen Noten.

4 Die Abteilung für Landwirtschaft des EVD kann ein Diplom, das auf rechtswidrige Weise erwirkt wird, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung entziehen.

1544 Art. 17 Beschwerden und Rekurse Beschwerden gegen die Experten oder den Prüfungsausschuss sind der Kommission innert 10 Tagen nach Empfang des Entscheides mit eingeschriebenem Brief zu unterbreiten. Rekurse betreffend Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Meisterdiploms sind ebenfalls innert 10 Tagen nach Empfang des Entscheides dem Sekretariat des VSGP zu Händen der Kommission eingehend begründet mit eingeschriebenem Brief einzureichen. Gegen den Entscheid der Kommission kann innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung bei der Abteilung für Landwirtschaft des EVD Rekurs erhoben werden. Gegen den Entscheid der Abteilung für Landwirtschaft des EVD kann innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Rekurs erhoben werden.

Art. 18 Publikation Die Namen der Diplominhaber werden veröffentlicht und bei der Abteilung für Landwirtschaft des EVD in Bern in ein Register eingetragen, das jedermann zur Einsicht offensteht. Zudem werden die Namen der neuen Meister in «Der Gemüsebau » und im «Journal des horticulteurs et maraîchers » sowie in Organen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Presse bekanntgegeben.

Art. 19 Berichterstattung Die Kommission erstattet dem VSGP und der Abteilung für Landwirtschaft des EVD Bericht über Verlauf und Ergebnis der Prüfungen.

Art. 20 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 15. Juni 1965 in Kraft.

Zürich, den 2. Februar 1965.

Für den Verband schweizerischer Gemüseproduzenten, Der Präsident: Dietrich Woessner Der Sekretär: Johann Gfeller Vom Bundesrat genehmigt am 28. Mai 1965.

S3ÛB

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Jahr

1965

Année Anno Band

1

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24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.06.1965

Date Data Seite

1530-1544

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