774 Ablauf der Referendumsfrist
23. Juni 1965
Bundesbeschluss über die Finanzierung der Nationalstrassen # S T #
(Vom 19. März 1965) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 28, 36ter und 85, Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom S.November 1964 *), beschliesst; Zweckgebundener Zollzuschlag
Art. l 1
Zur Deckung des Anteils des Bundes an den Kosten der Nationalstrassen wird, soweit der dazu bestimmte Anteil am Reinertrag des Treibstoffzolls nicht ausreicht, ein Zollzuschlag auf Treibstoffen für motorische Zwecke erhoben.
2 Der Zollzuschlag beträgt 12 Rappen pro Liter. Sobald sich der Gesamtvorschuss des Bundes für die Kosten der Nationalstrassen um je 200 Millionen Franken vermehrt oder vermindert, erhöht oder senkt der Bundesrat den Zollzuschlag um je l Rappen pro Liter, wobei jedoch der Zuschlag gesamthaft 15 Rappen pro Liter nicht übersteigen darf. Grundlage für die Berechnung der Zuschlagserhöhung ist der Stand des Gesamtvorschusses im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses; Grundlage für die Berechnung der Zuschlagssenkung ist der Stand des Gesamtvorschusses im Zeitpunkt der letzten Erhöhung.
3 Unter besonderen Verhältnissen kann der Bundesrat vorübergehend eine Erhöhung des Zollzuschlages über 12 Rappen pro Liter hinaus aufschieben oder einen höheren Zollzuschlag bis auf 12 Rappen pro Liter herabsetzen.
4 Bei Verzollungen ab Privatlager (Art. 42 des Bundesgesetzes über das Zollwesen) wird der Zollzuschlag angewendet, der im Zeitpunkt der endgültigen Einfuhrabfertigung in Kraft steht.
Zusätzliche Beiträge aus allgemeinen Bundesmitteln
Art. 2 Von der Inkraftsetzung dieses Beschlusses an richtet der Bund zusätzliche jährliche Beiträge an die Kosten der Nationalstrassen aus. Sie betragen 40 Mil1
^BBl 1964,11, 1113.
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Honen Franken bei einem Zollzuschlag von 12 Rappen pro Liter und erhöhen und vermindern sich pro Rappen Zollzuschlag um je 10 Millionen Franken.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, zur Finanzierung der Vorschüsse Anleihen aufzunehmen.
Rückerstattung des Zollzuschlags
Art. 3 Auf den zu land-, forst- undfischereiwirtschaftlichenZwecken verwendeten Treibstoffen wird der Zollzuschlag dem Verbraucher oder zu dessen Händen zurückerstattet. In den Fällen, in denen für Treibstoffe zu anderen motorischen Zwecken auf dem Grundzoll eine Zollbegünstigung gewährt wird, kann der Bundesrat die Rückerstattung des Zollzuschlags beschliessen. Beträge (Zollzuschlag und Grundzollanteil) unter 5 Franken werden nicht rückerstattet.
2 Der Bundesrat ordnet das Rückerstattungsverfahren. Er kann dabei vorsehen, dass die Rückerstattung des Zollzuschlags nach einem normalen und durchschnittlichen Verbrauch bemessen wird. In gleicher Weise kann auch eine gleichzeitige Zollbegünstigung auf dem Grundzoll berechnet werden. Kantone, Gemeinden und private Organisationen können zur Mitwirkung herangezogen werden.
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Berichterstattung des Bundesrates
Art. 4 Der Bundesrat hat der Bundesversammlung nach jeder Neufestsetzung des Zollzuschlags, mindestens aber alle drei Jahre, über die Deckung des Anteils des Bundes an den Kosten der Nationalstrassen zu berichten.
Vollzugs- und Übergangsbestimmungen
Art. 5 Durch diesen Beschluss wird der Bundesbeschluss vom 29. September 1961 ^ über die Erhebung eines Zollzuschlags auf Treibstoffen zur Finanzierung der Nationalstrassen aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 4, Art. 6 Der Bundesrat erlässt die Ausführungs- und Übergangsbestimmungen und bestimmt das Inkrafttreten. Er setzt die anzuwendenden Zollsätze je 100 kg brutto fest.
2 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungn des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.
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*) AS 1962, 5.
776 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19. März 1965.
Der Präsident: Müller Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 19. März 1965.
Der Präsident : Kurmann Der Protokollführer: Ch.Oser
Der Schwelzerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
Bern, den 19. März 1965.
Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch.Oser 8210
Datum der Veröffentlichung: 25. März 1965 Ablauf der Referendumsfrist : 23. Juni 1965
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Bundesbeschluss über die Finanzierung der Nationalstrassen (Vom 19. März 1965)
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12
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25.03.1965
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774-776
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10 042 825
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