395

# S T #

9372 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Anpassung der Renten der Militärversicherung an die Teuerung (Vom 29. November 1965)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir haben die Ehre, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend Anpassung der Renten der Militärversicherung an die Teuerung zu unterbreiten.

I In Artikel 25Ws, Absatz l des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) wird der Bundesrat beauftragt, der Bundesversammlung alle fünf Jahre, oder nach Bedarf, Bericht über das Verhältnis zwischen Renten, Preisen und Erwerbseinkommen zu erstatten und nötigenfalls zu gleicher Zeit Antrag auf angemessene Anpassung der Renten zu stellen. Da gemäss Ziffer IV des Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1963 über die Militärversicherung die Dauerrenten mit Wirkung ab I.Januar 1964 unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens in der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit und dessen Alter neu festgesetzt worden sind, wäre also der erste Fünf Jahresbericht auf Ende 1968 abzugeben. Es stellt sich nun aber die Frage, ob wegen der während der vergangenen zwei Jahre zu verzeichnenden weiteren Teuerung schon jetzt Bedarf für einen solchen Bericht mit Antrag auf angemessene Anpassung der Renten besteht.

Bisher war es nicht üblich, jede kleinste Erhöhung der Lebenshaltungskosten durch einen entsprechenden Teuerungszuschlag zu den Renten der MilitärVersicherung auszugleichen. Vielmehr wurde mit neuen Rentenanpassungen an die Teuerung stets zugewartet, bis der Rückstand ungefähr 5 Prozent betrug. So wurden während des letzten Weltkrieges und seither die Dauerrenten zwecks Anpassung an die Teuerung in der Regel jeweils um 5 bis 7 Prozent erhöht. Es darf deshalb wohl angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung «oder nach Bedarf» in Artikel 25bls MVG ebenfalls an das bisher übliche Ausmass von Teuerungsanpassungen im Umfang von wenigstens 5 Prozent

396

gedacht hat. Für diese Annahme spricht auch die in Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1962 über Teuerungszulagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes eingeführte automatische Anpassung der Renten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt an veränderte Preisverhältnisse, indem Absatz 2 dieses Artikels verlangt, die Anstalt habe, sobald die Teuerung gegenüber der jeweiligen Ausgangslage um 5 Prozent angestiegen oder zurückgegangen sei, die Teuerungszulagen auf den Beginn des folgenden Jahres dem neuen Indexstand anzupassen.

II

Bei der gemäss Ziffer IV des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1963 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung auf den I.Januar 1964 durchgeführten individuellen Neufestsetzung der Dauerrenten wurde das im Jahre 1963 mutmasslich erzielbare Einkommen berücksichtigt, welches einem Indexstand von 205,0 Punkten entsprach. Inzwischen ist der Landesindex der Konsumentenpreise bis Ende Oktober 1965 auf 217,7 Punkte, d.h.

um 12,7 Punkte oder 6,2 Prozent, angestiegen. Angesichts dieses namhaften Rückstandes im Teuerungsausgleich erachten wir die Voraussetzungen von Artikel 25Ws, Absatz l MVG als erfüllt und fühlen uns als befugt, Ihnen einen Antrag auf Anpassung der Dauerrenten der Militärversicherung zu stellen.

Infolge der auf l. November 1965 der Landwirtschaft zugestandenen Preiserhöhungen wird der Index der Konsumentenpreise weiter ansteigen. Dieser Aufwärtstrend dürfte wegen der noch nicht überall durchgeführten Brotpreiserhöhung und anderer Preisanpassungen gegen Jahresende zu einem Indexstand von 219 bis 220Punkten führen. Wir berechnen deshalb den ab I.Januar 1966 zu gewährenden Teuerungsausgleich wie folgt : Für die auf 1. Januar 1964 neu festgesetzten Renten

Index der Konsumentenpreise Ende 1965 ca. 219,5 Index der Konsumentenpreise Ende 1963 . . . .

205,0 Index der Konsumentenpreise Ende 1964 -- Teuerungsrückstand in Indexpunkten Teuerungsrückstand in Prozenten

14,5 7,1

Für die im Jahre 1964 zugesprochenen Renten

ca. 219,5 -- 209,8 9,7 4,6

Mit einer Erhöhung der bis Ende 1963 zugesprochenen und auf den l. Januar 1964 neu festgesetzten Dauerrenten um 7% wird die Teuerung bis zu 219,4 Punkten ausgeglichen. Bei den im Jahre 1964 zugesprochenen Dauerrenten wird mit einer Zulage von 4,5 % annähernd die gleiche Anpassung (219,2 Punkte) erzielt.

III Gemäss Artikel 45, Absatz l des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sind die Renten der Militärversicherung, falls gleichzeitig auch Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht, soweit zu kürzen, als die beiden

397

Renten zusammen den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst übersteigen.

Wenn nun bei diesen gekürzten Renten der Teuerungsausgleich - wie dies bei früheren Anpassungen üblich war - auf dem Rentenbetrag erfolgen und der für die Kürzung massgebende Verdienst nicht gleichzeitig erhöht würde, käme bei der neu vorzunehmenden Kürzungsberechnung die beabsichtigte Rentenerhöhung zwangsläufig wieder in Wegfall, d.h. die Kürzung würde dem Umfang des Teuerungsausgleiches entsprechen. Mit einem solchen Anpassungssverfahren würden also die gemäss Artikel 45 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung gekürzten Renten keinen Teuerungsausgleich erhalten, was sicher nicht der Zweck der beabsichtigten Anpassung sein dürfte. Damit doch allen Rentnern der Militärversicherung die gleiche Teuerungsanpassung gewährt werden kann, ist eine der Teuerung entsprechende Erhöhung des Jahresverdienstes, welcher der Rente zugrunde liegt und auch für die Kürzungsberechnung massgebend ist, vorzunehmen. Dadurch wird praktisch für die Rentner das gleiche Resultat erzielt, wie wenn die Zulage auf dem Rentenbetrag gewährt würde.

IV

Zu Beginn des Jahres 1966 werden bei der Militärversicherung etwas mehr als 8000 vor 1964 zugesprochene Dauerrenten an Invalide und Hinterlassene auszurichten sein, die jährlich 32 Millionen Franken ausmachen. Ein siebenprozentiger Teuerungszuschlag wird hier also rund 2,2 Millionen Franken im Jahr kosten. Dazu kommen noch 366 im Jahr 1964 zugesprochene Dauerrenten mit einem Jahresaufwand von annähernd 1,7 Millionen Franken, so dass hier ein Teuerungsausgleich von 4,5 Prozent nicht ganz 90000 Franken pro Jahr beanspruchen wird. Die Ihnen vorgeschlagene Rentenanpassung würde somit im Jahre 1966 Mehrkosten von insgesamt 2,3 Millionen verursachen.

Die rechtliche Grundlage dieses Beschlusses bildet Artikel 25MB des Militärversicherungsgesetzes. Dieses Gesetz beruht auf den Artikeln 18, Absatz 2, 20 und 34bls der Bundesverfassung.

In Absatz 2 des Artikels 25Ms des Gesetzes wird festgehalten, dass der Beschluss dem Referennum nicht unterstellt ist.

' Wir benützen den Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 29. November 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Tschudi Der Bundeskanzler: Ch. Oser

398

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend Anpassung der Renten der Militärversicherung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 25bls, Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 19491) über die Militär Versicherung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. November 1965, beschliesst:

Art. l Rückwirkend auf den l. Januar 1966 sind die gemäss Ziffer IV, Absatz l des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19632) betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung neu festgesetzten Dauerrenten durch Erhöhung des ihnen zugrunde liegenden Jahresverdienstes um 7 Prozent der Teuerung anzupassen und neu zu berechnen.

2 Die im Jahre 1964 zugesprochenen Dauerrenten sind rückwirkend auf den I.Januar 1966 durch Erhöhung des ihnen zugrunde hegenden Jahresverdienstes um 4,5 Prozent der Teuerung anzupassen.

3 Als Tag des Zuspruches einer Rente gilt das Datum des Vorschlages auf Erledigung nach Artikel 12, Absatz l des Bundesgesetzes über die Militärversicherung.

Art. 2 Bei Renten, die wegen Überversicherung dem Artikel 45 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung oder Artikel 48 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung unterliegen, gilt für die Neuberechnung der Kürzung der nach Artikel l hievor angepasste Jahresverdienst.

1

Art. 3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

2 Aufgrund des Artikels 25Ms, Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung ist dieser Beschluss dem Referendum nicht unterstellt.

1

8567

!) AS 1949,1671; 1964,259.

") AS 1964,259.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Anpassung der Renten der Militärversicherung an die Teuerung (Vom 29. November 1965)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1965

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

9372

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.12.1965

Date Data Seite

395-398

Page Pagina Ref. No

10 043 106

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.