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Bundesbeschluss betreifend den Abschluss von SchuldenKonsolidierungsabkommen # S T #

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20, September 1965, beschliesst:

Art. l 1

Der Bundesrat wird ermächtigt, Abkommen über die Konsolidierung von schweizerischen Forderungen abzuschliessen, sofern der Bund für mindestens zwei Drittel des gesamten Betrages der durch die Abkommen erfassten Forderungen die Exportsririkogarantie gewährt hat.

3 Er wird gleichzeitig ermächtigt, die notwendigen Kredite für die Durchführung solcher Schulden-Konsolidierungsabkommen zu gewähren.

Art. 2 Für die Abkommen, die unter die Bestimmung des Artikels 89, Absatz 4 der Bundesverfassung fallen, bleibt die Zuständigkeit der Bundesversammlung vorbehalten.

Art. 3 1

Dieser Beschluss ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

2 Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses fest, dessen Geltungsdauer auf vier Jahre befristet ist.

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Bundesbeschluss betreffend den Abschluss von Schulden-Konsolidierungsabkommen

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1965

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.09.1965

Date Data Seite

1205-1205

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