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9240 Bericht des Bundesrates an die eidgenössischen Räte über die Durchführung der beiden dringlichen Bundesbeschlüsse vom 13. März 1964 über die Bekämpfung der Teuerung (Vom IS.Juni 1965)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In Ausführung des uns in Artikel 19 des Bundesbeschlusses vom 13. März 1964 über die Bekämpfung der Teuerung durch Massnahmen auf dem Gebiete des Geld- und Kapitalmarktes und des Kreditwesens (AS 1964, 213) und des Artikel 9 des Bundesbeschlusses vom 13. März 1964 über die Bekämpfung der Teuerung auf dem Gebiete der BauWirtschaft (AS 1964,218) erteilten Auftrages beehren wir uns, Ihnen hiermit über die Massnahmen, die auf Grund dieser Beschlüsse getroffen wurden sowie über deren Auswirkungen Bericht zu erstatten. Unsere Ausführungen sind ergänzt durch einen Überblick über die wirtschaftliche Entwicklung unseres Landes in den ersten Monaten-des laufenden Jahres, soweit dies im Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts bereits möglich war.

A. Der Bundesbeschluss über die Bekämpfung der Teuerung durch Massnahmen auf dem Gebiete des Geld- und Kapitalmarktes und des Kreditwesens Dieser Bundesbeschluss soll dazu beitragen, das Gleichgewicht zwischen der inländischen Ersparnisbildung und der Investitionstätigkeit wiederherzustellen und die Geld- und Kreditschöpfung einzudämmen. Zu diesem Zweck wurde der Bundesrat ermächtigt, Massnahmen gegen das Eindringen ausländischer Gelder in die schweizerische Wirtschaft zu treffen, die Vermehrung der inländischen Kredite zu beschränken, Belehnungsgrenzen für Baukredite und Hypothekardarlehen festzusetzen, die Ausgabe von Immobilienzertifikaten zu limitieren und öffentliche Obligationen- und Aktienemissionen zeitlich zu staffeln, um eine übermässige Beanspruchung des Kapitalmarktes zu vermeiden.

Die Schweizerische Nationalbank, der die Durchführung des Beschlusses übertragen wurde, sollte soweit möglich die gesteckten Ziele im Wege freiwilliger Vereinbarungen zu erreichen suchen.

458 I. Erlasse auf Grund des Bundesbeschlusses und ihre Durchführung L Massnahmen gegen die ausländischen Gelder Im Anschluss an das seit August 1960 in Kraft stehende Gentlemen's Agreement zur Abwehr und Verminderung ausländischer Gelder schloss die Nationalbank am 31. März 1964 mit den Banken eine Vereinbarung ab, in welcher sich die beteiligten Institute verpflichteten, ausländische, auf Schweizerfranken lautende Gelder, die seit dem I.Januar 1964 zugeflossen sind, nicht zu verzinsen und den Gegenwert solcher Gelder auf ein Sonderkonto bei der Nationalbank einzuzahlen, soweit er nicht in fremder Währung im Ausland angelegt wird. Ferner haben sich die Banken der Mitwirkung bei der Anlage ausländischer Gelder in schweizerischen Grundstücken und Hypotheken zu enthalten. Inländische Wertpapiere dürfen siebetragsmässig nur in dem Umfang an Ausländer abgeben, als solche Titel von Ausländern bei der betreffenden Bank verkauft werden. Sowohl über die Veränderungen der ausländischen Frankenguthaben und der Fremdwährungsanlagen im Ausland wie auch über die Käufe und Verkäufe schweizerischer Wertschriften für ausländische Rechnung hat jede Bank, die Auslandgeschäfte tätigt, der Nationalbank monatlich Meldung zu erstatten.

Die Vereinbarung wurde mit Wirkung ab I.Mai 1964 für alle in Betracht fallenden Institute allgemeinverbindlich erklärt (AS 1964, 418). Gleichzeitig erliess der Bundesrat eine Verordnung, mit welcher Personen und Gesellschaften, die sich ausserhalb des Bankensystems mit der Anlage von Geldern befassen (Börsen- und Wertpapierhandelsfirmen, Treuhandgesellschaften, Vermögensverwalter usw.), gleichlautenden Vorschriften mit Bezug auf die Anlage ausländischer Gelder wie die Banken unterstellt wurden. Der Abschluss von Vereinbarungen war hier nicht möglich, da der Kreis der unter die Bestimmungen fallenden Personen und Gesellschaften nicht von vorneherein bekannt war.

2. Kreditbegrenzung Seit Frühjahr 1962 stand zwischen der Nationalbank und den Banken mit einer Bilanzsumme von 10 Millionen Franken und mehr eine Vereinbarung auf freiwilliger Basis über die Kreditbegrenzung in Geltung. Die neue Vereinbarung, die auf Grund des Kreditbeschlusses am 1. Mai 1964 in Kraft gesetzt und vom Bundesrat auf den I.Juni des gleichen Jahres allgemeinverbindlich erklärt (AS 1964, 521) wurde, konnte im
wesentlichen an die frühere Abmachung anknüpfen. Die Banken verpflichteten sich, den Zuwachs ihrer inländischen Debitoren, Vorschüsse und Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie der Schweizerwechsel auf 79 % der Zunahme der entsprechenden Position im Jahre 1961 (oder 1960, falls in diesem Jahr eine stärkere Erhöhung eingetreten war) zu beschränken."Für Hypothekardarlehen wurde die Zuwachsrate - auf der gleichen Basis - auf 108 % festgesetzt.

Mit Wirkung ab l. Januar 1965 wurden im Wege einer Neufassung des Ausnahmeartikels 9 (AS 1964,1423) der Vereinbarung Kredite für die Erstellung von Spitälern, Heil- und Pflegeanstalten, Altersheimen, Schulhäusern, Anlagen für

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Trinkwasserversorgung und Gewässerschutz sowie Erschliessungsarbeiten für den sozialen und allgemeinen Wohnungsbau insofern freigestellt, als sie den Zuwachsraten für Vorschüsse an öffentliche Körperschaften nicht mehr angerechnet werden. Ferner wurde die Zuwachsrate für Hypothekaranlagen von 108 auf 120% erhöht, um den Schwierigkeiten bei der Konsolidierung von Baukrediten Rechnung zu tragen und deren Überführung in Hypotheken zu erleichtern. Die übrigen Zuwachsraten blieben für das Jahr 1965 unverändert auf 79 %.

3. Öffentliche Emissionen Durch Verordnung des Bundesrates vom 24. April 1964 (AS 1964, 426) wurde die Meldepflicht für alle öffentlichen Emissionen von Schuldverschreibungen, Aktien, Genussschemen und Papieren ähnlicher Art im Betrage von 5 Millionen Franken und mehr eingeführt. Unter dem Vorsitz der Nationalbank übernahm eine aus Vertretern der verschiedenen Bankengruppen zusammengesetzte Kommission den Auftrag, das jeweils für ein Vierteljahr aufgestellte Emissionsprogramm auf die Tragfähigkeit des Kapitalmarktes abzustimmen.

4. Belehnungsgrenzen und Immobilienzertifikate Angesichts der Verknappung des Kapitalmarktes erübrigten sich Massnahmen gegen eine übertriebene Belehnung im Baukredit- und Hypothekargeschäft. Aus dem gleichen Grund drängte sich eine Beschränkung der Ausgabe von Immobilienzertifikaten nicht auf.

U. Auswirkungen

1. Massnahmen gegen die ausländischen Gelder Die monatlichen Meldungen der Banken an die Nationalbank zeigen, dass sich der Bestand an ausländischen Frankenguthaben bei schweizerischen Banken in den ersten elf Monaten des Jahres 1964 im ganzen um 391 Millionen Franken vermindert hat. In den Monaten Dezember 1964 sowie Januar und Februar 1965 flössen als Folge der Pfundkrise wieder Auslandsgelder im Betrage von 658 Millionen Franken zu, so dass sich Ende Februar 1965 die ausländischen Frankenguthaben im Ergebnis um 267 Millionen höher stellten als zu Beginn des Jahres 1964. Der Gegenwert dieser Zunahme wurde von den Banken zur Hauptsache in fremder Währung im Ausland angelegt. Die auf Sonderkonto bei der Nationalbank einbezahlten Beträge hielten sich infolgedessen in bescheidenem Rahmen.

Sie bewegten sich im Jahre 1964 zwischen 1,8 und 8,8 Millionen Franken, stiegen im Februar 1965 vorübergehend auf 24,6 Millionen an und wurden Ende April mit 4,8 Millionen ausgewiesen.

Im Handel mit schweizerischen Wertpapieren für ausländische Rechnung überwogen seit Inkrafttreten der Vereinbarung stets die von Ausländern getätigten Verkäufe solcher Titel, Im Total aller meldepflichtigen Institute wurden im Zeitraum April 1964 bis Februar 1965 für 62 Millionen Franken mehr inländische Wertschriften von Ausländern abgestossen, als Ausländer solche Wertschriften

460 neu erwarben. Der ausländische Besitz an schweizerischen Obligationen, Aktien und Papieren ähnlicher Art hat sich somit um den genannten Betrag vermindert.

Die Einhaltung der Bestimmungen wurde sowohl bei den Banken wie auch durch Stichproben - bei den der Verordnung über die Anlage ausländischer Gelder unterstellten Personen und Gesellschaften durch die Nationalbank sowie durch bankengesetzliche Revisionsstellen überwacht. Einzelne Fälle von Verstössen gegen die Vorschriften sind dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement zur Untersuchung und zur allf älh'gen Einleitung von Strafverfolgungen überwiesen worden.

Gesamthaft ist festzustellen, dass die zur Abwehr und Neutralisierung ausländischer Gelder getroffenen Vorkehren die angestrebten Wirkungen gezeitigt haben. Ohne die einschränkenden Bestimmungen wären der Zufluss ausländischer Gelder in die Schweiz und der Erwerb inländischer Wertpapiere durch Ausländer zweifellos grösser ausgefallen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Massnahmen nach ihrer Konzeption keinen "absol Uten Stopp der Mittelzuflüsse aus dem Ausland herbeiführen wollten. So werden ausländische Direktinvestitionen in der Schweiz, z.B. in Form des Erwerbs oder der Errichtung von Fabriken mit Absicht von den AnlagevorschrifteT) nicht erf asst ; die Bestimmungen des Bundesbeschlusses über die Bewilligungspflichtfür den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 (AS 1961, 203) bleiben vorbehalten.

Nach der Konzeption des Bundesbeschlusses kam eine Beschränkung der Heimschaffung schweizerischer Kapitalien aus dem Ausland nicht in Frage.

2. Kreditbegrenzung Der allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarung über die Kreditbegrenzung sind 400 Banken mit einer Bilanzsumme von 10 Millionen Franken und mehr angeschlossen. Die zusammengefassten Meldungen über die Kreditentwicklung und die Beanspruchung der Zuwachsraten im Jahre 1964 ergaben folgendes Bild: ...

.

e Mehr- bzw.

Zuwachs- Effektive Minderrate Zunahme Zuwachs (in Millionen Franken)

Debitoren Vorschüsse an öffentliche Körperschaften .

Wechsel Hypotheken

2377 317 248 2349

J476 389 105 2153

-- + -- --

901 72 143 196

Quotenausnützung (In %)

62 123 42 92

Mit Ausnahme der Vorschüsse an öffentlich-rechtliche Körperschaften hielt sich demnach die Zunahme der von der Vereinbarung erfassten inländischen Kredite im Rahmen der eingeräumten Zuwachsraten. Allerdings traten auch in diesen Positionen bei manchen Instituten Überschreitungen ein.

Die zunehmende Mittelverknappung setzte der Kreditexpansion Grenzen.

Daher lässt sich die von der Kreditplafonierung ausgehende Bremswirkung auf die Kreditentwicklung begreiflicherweise nicht schlüssig beurteilen. Festgestellt

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werden kann lediglich, dass sich die Ausweitung der Debitoren, d. h. der kurzfristigen Kredite, die in den Jahren 1960-1962 eindeutig übersetzt war und damit zweifellos den inflationistischen Auftrieb förderte, merklich beruhigt hat. Das geht aus den nachstehenden Zahlen über die Zunahme der inländischen Debitoren in den Jahren 1962-1964 bei 62 repräsentativen Banken (5 Grossbanken, 28 Kantonalbanken 29 Lokalbanken und Sparkassen) hervor: Zunahme der Inlanddebitoren Gn Millionen Franken)

1962 1963 1964

1735 1612 1244

Dagegen erhöhte sich die Kreditgewährung an die öffentliche Hand in den Jahren 1963 und 1964 wesentlich stärker als 1962. Bei den erwähnten 62 Instituten betrug der Anstieg dieser Position im Jahre 1962 129 Millionen, 1963 457 Millionen und 1964 343 Millionen Franken. Das war darauf zurückzuführen, dass als Folge des raschen wirtschaftlichen Wachstums und der Bevölkerungsvermehrung die unaufschiebbaren Investitionsprojekte von Kantonen und Gemeinden für den Ausbau der Infrastruktur in einem ungewöhnlichen Ausmass zugenommen hatten. Zudem sind die Zuwachsraten für Vorschüsse an öffentlich-rechtliche Körperschaften relativ klein, da sie auf Basisjahre abstellen, in welchen die öffentliche Bautätigkeit wesentlich geringer war als heute. Bundesrat und Nationalbank sahen sich daher veranlasst, den Spierraum für die Finanzierung dringlicher öffentlicher Bauten durch Bankenkredite mit Wirkung ab I.Januar 1965 zu erweitern, indem, wie bereits erwähnt, Kredite für bestimmte Bauvorhaben erster Dringlichkeit von der Anrechnung auf die Zuwachsrate ausgenommen wurden.

3, öffentliche Emissionen Die Erfahrungen mit der Regelung der Emissionstätigkeit waren durchwegs positiv. Von Beginn des Sommers 1964 an gelang es, die Beanspruchung des Kapitalmarktes, die im Jahre 1963 ausserordentlich stark gewesen war, spürbar zu reduzieren, Angesichts der zahlreichen, oft lange im voraus angemeldeten Emissionswünsche wäre es der Nationalbank und der Kommission von Bankenvertretcrn nicht möglich gewesen, eine Entlastung der vierteljährlich aufgestellten Emissionsprogramme lediglich durch eine zeitliche Hinausschiebung einzelner Emissionen zu erreichen. Dadurch hätten sich nur die Emissionen in späteren Quartalen - die durch Anmeldungen bereits voll belegt waren - akkumuliert. Es war deshalb in manehen Fällen notwendig, Emittenten um Zustimmung zu einer betragsmässigen Kürzung ihrer Emissionsprojekte zu ersuchen. Dank der Kooperation der Banken und dem guten Willen der betreffenden Emittenten führte diese Methode zum angestrebten Ziel.

Die Festlegung vierteljährlicher Emissionsprogramme unter Berücksichtigung der Leistungskraft des Kapitalmarktes ist geeignet, den Auftrieb der Zins-

462 sätze, der in diesem Sektor bei einem ungeordneten Andrang der Emissionen erheblich stärker gewesen wäre, zu massigen, was insbesondere den Interessen des Hypothekarmarktes und damit des Wohnungsbaus dient.

m. Entwicklung des Geld- und Kapitalmarktes und der Kredittätigkeit seit Frühjahr 1964

Am mittel- und langfristigen Markt verschärfte sich im Laufe des Jahres 1964 die Verknappung, die schon im Frühjahr 1963 eingesetzt hatte. Der Grund lag darin, dass die zwar immer noch hohe inländische Ersparnisbildung der ausserordentlich grossen Zunahme des Kapitalbedarfs für Investitionszwecke nicht zu folgen vermochte.

Am kurzfristigen Markt trat dagegen im Frühsommer und gegen Jahresende eine Entspannung ein, die sich in der Folge auch am Kapitalmarkt bemerkbar machte. Die Ursache bildeten Mittelzuflüsse aus dem Ausland, soweit sie nicht unter die Massnahmen zur Abwehr ausländischer Gelder fielen. Dabei handelte es sich zum grösseren Teil um die liquiditätsbedingte Heimschaffung schweizerischer Gelder. Zu den Repatriierungen gesellten sich gegen Ende 1964 und Anfang 1965 gewisse Zuflüsse ausländischer Gelder, die durch die Pfundkrise ausgelöst worden waren. Mit dem Fortschreiten der Konsolidierung wurde die Liquiditätsverbesserung weiter gefördert.

Da eine starke Verflüssigung des Marktes aus konjunkturpolitischen Gründen unerwünscht war, schöpfte die Nationalbank im Sommer 1964 und im Januar 1965 durch verschiedene Vorkehren Mittel bei den Banken ab. Es verblieb aber dennoch eine im Vergleich zum Vorjahr erhöhte Flüssigkeit des Marktes. So stellten sich die Giroguthaben von Banken, Handel und Industrie beim Noteninstitut Ende März 1965 mit 2334 Millionen Franken um 565 Millionen höher als vor Jahresfrist.

In den beiden folgenden Monaten bewirkten Dollarabgaben der Notenbank an den Markt einen deutlichen Rückgang der Giroguthaben, die Mitte Mai mit 1883 Millionen Franken den entsprechenden Vorjahresstand um 205 Millionen unterschritten. Als Folge davon zogen am Geldmarkt einzelne Sätze etwas an.

Auch am Obligationenmarkt trat ein Stimmungsumschwung ein. Die im April und Mai aufgelegten Anleihen wurden meistens nur knapp oder nicht voll gezeichnet, weil die Ausgabebedingungen der sich pausenlos folgenden Emissionen des Anlegerkreisen nicht mehr genügend attraktiv erschienen.

1. Zinssatzentwicklung Am kurzfristigen Markt lagen die Zinssätze im Frühjahr 1964 merklich über dem offiziellen Diskontsatz der Nationalbank von 2 %. Die damit verbundene Gefahr einer verstärkten Beanspruchung des Notenbankkredits veranlasste die Nationalbank anfangs Juli zu einer Erhöhung des Diskontsatzes auf 2 y2 %
und des Lombardsatzes auf 3 % %Die Zinssätze für Kassenobligationen wurden im Laufe des Jahres 1964 kräftig erhöht. Ende 1964 war die durchschnittliche Verzinsung solcher Gelder

463 (Neuausgaben und Konversionen) bei den Grossbanken mit 4,29 um 0,65 % und bei massgebenden Kantonalbanken mit 4,34 um 0,71 % höher als Ende 1963.

Beide Bankengruppen offerierten fünf- und mehrjährige Kassenobligationen zu 41/2%, bzw. kürzerfristige Titel zu P/I. Bei den Lokalbanken war gegen Ende 1964 der Satz von 4 Vi % die Regel. Nur ganz vereinzelt machten Institute dieser Bankengruppe den Schritt auf 43/i % für fünf- und mehrjährige Titel.

Weniger ausgeprägt war der Anstieg des Zinssatzes für Spareinlagen. Er erhöhte sich im Laufe des Jahres 1964 im Durchschnitt der Kantonalbanken von 2,79 auf 2,98%.

Auch die Erhöhung des Hypothekarsatzes für bestehende Darlehen hielt sich in massigem Rahmen. Für Althypotheken im l, Rang auf allgemeinen Wohnungsbauten wurde der Satz von 4% im Laufe des Jahres 1964 die Norm. Mehrere Staatsinstitute sowie Sparkassen nahmen von einer Heraufsetzung des Zinsfusses von 33/4 % für Hypotheken auf landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften noch Abstand. Für neue erstrangige Wohnbauhypotheken verlangten Kantonalbanken überwiegend 4Vi%, private Hypothekarinstitute in der Regel 4VÌ bis 4%%.

Eine deutliche Satzverteuerung setzte sich am Obligationenmarkt durch.

Die Durchschnittsrendite von Bundesanleihen stieg von Ende 1963 bis Mitte Juni 1964 von 3,54 auf 4,05 %. Nach einer vorübergehenden leichten Senkung der Rendite bewegte sich diese gegen Jahresende zwischen 4,07 und 4,08 %. Anleihen von Kantonen und Kantonalbanken wurden in den letzten Monaten 1964 zu einem Zinssatz von 4 Vi %, verglichen mit 4 % zu Anfang des Jahres, ausgegeben, Kraftwerkanleihen zu 4% % und in einigen Fällen sogar zu 5 % gegenüber 4 Vi % zu Jahresbeginn.

Im L Quartal 1965 machte sich die Marktentspannung in der Zinssatzentwicklung geltend. Der Anstieg der Zinssätze für Kassenobligationen und Obligationenanleihen kam zum Stillstand, und die Durchschnittsrendite erster Staatswerte ging auf 3,91 % zurück. Die Hypothekarsatze blieben, nachdem zu Beginn des Jahres 1965 noch einige Banken nachgezogen hatten, im Laufe des I.Quartals im ganzen stabil. Der durchschnittlicheZinsfuss für bestehende I.Hypotheken im allgemeinen Wohnungsbau wurde bei den Kantonalbanken in den ersten Monaten 1965 mit 4,04 bis 4,06%, für neue derartige Darlehen mit 4,25% berechnet. Die Zinsvergütung für Spargelder war
auf Jahresbeginn bei verschiedenen Instituten verbessert worden. Die Einengung des Geldmarktes im April und Mai führte zu einem Anstieg der Zinsvergütung für Tagesgeld von 2 bis 2 Vi % auf 2 Vi bis 2 % % und für Dreimonatsdepots bei Grossbanken von 3 Vi auf 3 Vi %.

2. Beanspruchung des Kapitalmarktes Am Kapitalmarkt folgten sich die Emissionen pausenlos. Doch konnte die Beanspruchung, wie die nachstehenden Zahlen zeigen, vom Frühjahr 1964 an dank der durch den Kreditbeschluss geschaffenen Überwachungsmöglichkeiten in engerem Rahmen gehalten werden als im entsprechenden Zeitraum 1963/64.

464 Nettobeanspruchung des Emissionsmarktes Öffentliche Emissionen^) " .

. , T, . .

Schweizerische Emissionen Obligationen-Anleihen Aktienemissionen Ausländische Obligationen-Anleihen Öffentliche Einissionen

April 1963 April 1964 bis Mäiz 1964 bis März 1965 in Millionen Franken 2337,7 1845,2 488,0 496,8 zusammen 2825,7 2342,0 525,5 210,4 total 3351,2 2552,4

Deutlich verringerte sich die Marktbeanspruchung durch Auslandsanleihen, weil die Nationalbank Umfang und Rhythmus solcher Emissionen auf die inländische Kapitalversorgung abstimmte.

Durch Emissionen von Investmenttrust-Zertifikaten wurden dem Markt im Jahre 1964 keine Mittel entnommen, da die Fonds im Ergebnis mehr Anteilscheine zurücknehmen raussten, als sie neu plazieren konnten. Hatte sich der Kurswert der ausgegebenen Zertifikate im Jahre 1963 um 787 Millionen Franken erhöht, so trat 1964 eine Verminderung um rund 100 Millionen ein, die vor allem die Wertschriftentrusts betraf. Die'Immobilienfonds konnten im Jahr 1964 nur noch für 92 Millionen Franken Zertifi kate plazieren, verglichen mit 660 Millione n im vorangegangenen Jahr.

In diesem Zusammenhang sei noch kurz die Entwicklung an der Aktienbörse gestreift. Nachdem der Kurssturz von Ende Mai 1962 einen Rückgang des schweizerischen Aktienindexes von 1219 auf 835 Punkte Ende 1962, d.h. um 31% bewirkt hatte, setzte sich die rückläufige Kursbewegung, von kurzen Phasen der Erholung unterbrochen, seither fort. Ende April 1965 wurde der Aktienindex mit 581 Punkten berechnet. Das bedeutet, dass die Kurse der an den schweizerischen Börsen gehandelten Aktien im Laufe von drei Jahren im Durchschnitt ungefähr halbiert wurden. Die Ursachen des anhaltenden Kurszerfalls liegen namentlich in der Ernüchterung des Publikums nach der Euphorie der vorangegangenen Jahre, in der Hinwendung zum Renditen denken und im Anstieg der Zinssätze. Auch die zurückhaltende Dividendenpolitik der Unternehmungen, die Massnahmen zur Konjunkturdämpfung sowie die verringerte Geldversorgung der Wirtschaft dürften dazu beigetragen haben.

3. Spartätigkeit und Kreditentwicklung bei den Banken Die Rückkehr der Sparer zu den herkömmlichen Sparformen fand in den Bilanzen der Banken ihren deutlichen Niederschlag, indem sich im Jahre 1964 die Zunahme der Kassenobligationengelder und in den ersten Monaten 1965 auch der Einlagen auf Spar- und Depositenheften verstärkte. Die Banken waren überdies bestrebt, Gelder, die sie zur Finanzierung von Hypotheken und anderen langfristigen Krediten benötigten, am Kapitalmarkt zu beschaffen; dies um so mehr, als der AHV-Fonds den Kantonalbanken und den Pfandbrief insti tuten *) Nettobeanspruchung (Eirussionsbetrag nach Abzug von Konversionen und Rückzahlungen)

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infolge der Anfang 1964 in Kraft getretenen Rentenerhöhungen weniger Mittel als in den vorangegangenen Jahren zur Verfügung stellen konnte. Der reichliche Mittelzugang auf Spar- und Depositenheften sowie durch den Verkauf von Kassenobligationen im l. Quartal 1965 veranlasste die Banken, ihre Geldaufnahmen am Anleihensmarkt und bei den Pfandbriefzentralen zu reduzieren. Die Einzelheiten sind aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich.

Langfristige Gelder der Banken 62 Banken Zunahme m Millionen Franken Positionen

1963

A. Spareinlagen, Depositen- und Einlagehefte, Kassenobligationen Spareinlagen

Depositen- und Einlagehefte . . .

Kassenobligationen Zusammen B. Geldaufnahmen Obligationenaaleihen Pfandbriefdarlehen Zusammen

.......

A+ B Darlehen der Kantonalbanken beim AHV-Fonds Gesamttotal

1072 476 91 1639

J.Quartal

1964

904 358 725

1987

738 337 1075 2714

1178 3165

100 2814

3200

739 439

1964

1965

209

84 202

344 140 669

495

1153

387 119 506 1001

156 66 222 1375

1001

10 1385

35

Der Zuwachs der Kredite fiel 1964 mit 3,4 Milliarden Franken etwas weniger kräftig aus als im vorangegangenen Jahr. Dies war, wie die folgende Übersicht zeigt, namentlich bei den Debitoren der Fall, wo sich einerseits die Massnahmcn zur Kreditbegrenzung, anderseits das Bestreben der Banken zur Verstärkung ihrer Liquidität auswirkte. Auch die Abtragung von Bankenkrediten aus Anleihenseriösen dürfte zum geringeren Anstieg der Debitoren beigetragen haben.

Die Zunahme der Hypothekaranlagen blieb dagegen nur wenig hinter dem Vorjahresbetrag zurück.

Im I.Quartal 1965 verlangsamte sich der Kreditanstieg gesamthaft weiter.

Indessen erhöhten sich die Hypothekaranlagen stärker als im Vergleichsquartal 1964. Das lässt darauf schliessen, dass der verstärkte Geldzufluss bei den Banken die Konsolidierung von Baukrediten erleichterte.

Bundesblau. IlT.Jahig. Bd. II.

30

466 Kreditgewährung der Banken 62 Banken Zunahme in Millionen Franken

1963

Positionen

Debitoren . . .

Kontokorrentvorschüsse und Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften .. ..

Hypothekaranlagen .. , ..

Zusammen

1. Quartal

1964

1964

1965

102

2272

1636

244

499 1510 4281

326 1464

-- 92 299

3426

451

--95 347

354

4. Finanzierung des Wohnungsbaues Unmittelbar vor Inkrafttreten der beiden dringlichen Bundesbeschlüsse stiegen die von den Banken neu zugesicherten Baukredite ungewöhnlich stark an, weil sowohl bei den Bauherren wie auch bei den Banken das Bestreben bestand, die Finanzierung von Bauvorhaben noch rechtzeitig zu regeln. In der Folge entwickelten sich die Baukreditzusagen, wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich wird, bis gegen Ende 1964 rückläufig. Schon der Dezember, vor allem aber die ersten Monate 1965, brachten dann wieder eine Belebung der BaukreditbewilHgungen. Diese überschritten den im 4. Quartal 1964 verzeichneten Betrag erheblich und erreichten nahezu das aus den erwähnten Gründen ausserordentlich hohe Ergebnis des l. Quartals 1964. Zweifellos hat der verstärkte Zufluss von Geldern die Bereitschaft der Banken, Baukredite einzuräumen, gefördert.

Bewilligte Baukredite 62 Banken Quartal I. . , II. .

m. .

iv. .

Zusammen

1963

1964 On Millionen Franken)

712,6 869,6 827,5 785,6

923,8 658,1 662,4 603,7

3195,3

2848,0

1965

907,5

Neben den neuen Baukreditbewilligungen hängt die Entwicklung der Bautätigkeit im Jahre 1965 auch von den Beträgen ab, die den Bauherren aus früheren Krediteinräumungen bei den Banken noch zur Verfügung stehen. Über die Höhe dieser offenen Baukreditlimiten bei den Kantonaibanken und Grossbanken orientiert die folgende Zusammenstellung :

467 Offene Kreditlimiten am Jahresende 1962

Kantonalbanken Grossbanken

1257 1385

1963 (in Millionen Franken)

1964

1290 1374

1097 1190

Obwohl der Gesamtbetrag der noch nicht beanspruchten Baukredite Ende 1964 bei beiden Bankengruppen um rund 200 Millionen Franken unter dem Vorjahresstand lag, dürfte auf Grund dieser nach wie vor hohen Beträge und unter Berücksichtigung der vermehrten Baukreditbewilligungen seit Dezember 1964 die Weiterführung einer lebhaften Bautätigkeit, insbesondere im Wohnungsbau, von der Finanziemngsseite her für das laufende Jahr als gesichert betrachtet werden.

Über die Entwicklung der Hypothekaranlagen der Banken wurde bereits kurz berichtet und dabei auf den im Vergleich zum Vorjahr verstärkten Zuwachs im I.Quartal 1965 hingewiesen. Durch die schon erwähnte Erhöhung der Zuwachsratefür Hypotheken von 108 auf 120% im Rahmen der Vereinbarung über die Kreditbegrenzung haben die Banken einen breiteren Spielraum für die Gewährung neuer Darlehen erhalten. In der gleichen Richtung wirkte eine Rückzahlung von Bundesschulden an den Ausgleichsfonds der AHV im Betrage von 200 Millionen Franken, die über die beiden Pfandbriefzentralen an die Hypothekarbanken weitergeleitet wurden.

5. Das Konsolidierungsproblem auf dem Hypothekarmarkt Im Jahre 1963 begannen sich am Hypothekarmarkt Konsolidierungsschwierigkeiten abzuzeichnen. In der Ablösung von Baukrediten durch Hypotheken traten Verzögerungen ein, weil der Zufluss langfristiger Mittel zu den Banken mit dem Bedarf an solchen Geldern für Hypothezierungen nicht Schritt hielt. Der eigentliche Grund der Konsolidierungsprobleme lag darin, dass die Gewährung neuer Baukredite in den vorangegangenen Jahren weit über die durch das Angebot an langfristigen Geldern bestimmten Konsolidierungsmöglichkeiten der Banken hinausgegangen war. Dazu kam, dass die Bereitschaft von Geldgebern ausserhalb des Bankensystems zur Gewährung von Hypotheken nicht im selben Umfang zunahm wie die Nachfrage nach solchen Darlehen.

Schon im Laufe des Jahres 1964 dürfte indessen das Konsolidierungsproblem an Schärfe eingebüsst haben. Der Überhang an noch nicht konsolidierten Baukrediten konnte bei zahlreichen Banken abgebaut werden, weshalb denn auch die Bereitschaft, neue Kredite einzuräumen, zugenommen hat. Zur Behebung der Konsolidierungsschwierigkeiten hat insbesondere der vermehrte Zufluss von Spareinlagen und Kassenobligationengeldern beigetragen. Die Finanzierung des Wohnungsbaues dürfte daher in den letzten Monaten gesamthaft wieder eine gewisse Erleichterung erfahren haben.

46S

B. Der Bundesbeschluss über die Bekämpfung der Teuerung durch Massnahmen auf dem Gebiet der Bauwirtschaft (AS 1964, 218) I. Vorbereitende Erlasse zur Durchführung des Bundesbeschlusses

Zur Durchführung des dringlichen Bundesbeschlusses wählte der Bundesrat alt Baudirektor Louis Schwegler, dipl.Ing.ETH, Luzern, zum Beauftragten für Baufragen. Seine Auf gäbe umfasst die Festsetzung der Bauplafonds der Kantone, des Bundes (inkl. Nationalstrassenbau), seiner Regiebetriebe und der Schweizerischen Bundesbahnen.

1. Zusammenarbeit mit den Kantonen Am 9. März 1964 fand in Bern eine Konferenz mit den Kantonsregierungen statt, an welcher den Kantonsvertretern Gelegenheit gegeben wurde, zum Entwurf der Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiet der Bauwirtschaft Stellung zu nehmen. Die geäusserten Wünsche konnten im wesentlichen berücksichtigt werden.

Die Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiet der Bauwirtschaft (AS 1964,224) als Ausf ührungserlass zum Bundesbeschluss definiert die in diesem enthaltenen Begriffe und regelt die Durchführung des Bewilligungs- und Meldeverfahrens im einzelnen. Die viermonatliche Berichterstattung der Kantone über den Vollzug des Bundesbeschlusses liefert die benötigten Zahlen für die Plafondrechnung sowie Angaben über die Entwicklung der Bau- und Bodenpreise und den Stand der Beschäftigung im Baugewerbe.

Die einheitliche Durchführung des Bundesbeschlusses in allen Kantonen wurde weitgehend erreicht. Der Beauftragte für Baufragen war den kantonalen Vollzugsinstanzen diesbezüglich behilflich und orientierte sie durch Rundschreiben.

In der Mehrzahl der Kantone konnte für die Durchführung des Bundesbeschlusses auf vorhandenes Personal gegriffen werden. Die Neuanstellungen in den Kantonen beziffern sich auf 6-8 Personen. Der sich durch den Baubeschluss ergebende personelle Aufwand kann deshalb bei den Kantonen, ebenso wie beim Bund, als unerheblich bezeichnet werden. Die zur Durchführung des Bundesbeschlusses notwendigen Anordnungen der kantonalen Regierungen wurden von diesen mit anerkennenswerter Promptheit gefasst. Besondere Einführungsschwierigkeiten sind weder seitens der Kantone noch der Bauwirtschaft oder der Bauinteressenten gemeldet worden.

Auf kantonaler Ebene wurden insbesondere folgende Anordnungen getroffen: - Sachverständigengremien und Durchführungsorgane Von der den kantonalen Regierungen durch Bundesbeschluss gebotenen Möglichkeit, Sachverständigengremien, in denen die Behörden und die Wirtschaft vertreten sind, einzusetzen und diese vor ihrem Entscheid zu konsultieren, ist praktisch in allen Kantonen Gebrauch gemacht worden. Zum Teil

469 wurden den Sachverständigengremien lediglich begutachtende Funktionen zuerkannt (Zürich, Bern, Freiburg, Solothurn, Schwyz, St. Gallen, Graubünden, Thurgau, Waadt, Neuenburg, Genf). Eine erstinstanzliche Entscheidungsbefugnis der Sachverständigengremien im Bewilligungsverfahren findet sich in den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Zug, Basel-Land, Appenzell A.-Rh,, Appenzell I.-Rh., Aargau, Tessin und Wallis. Der Kanton Basel-Stadt hat eine abweichende Kompetenzordnung.

- Letzte Rekursinstanz und Rekurse Durch den Baubeschluss wurde die endgültige Entscheidungsbefugais für die Erteilung von Bewilligungen für den Baubeginn und über Meinungsverschiedenheiten in der Frage der Unterstellung von Bauvorhaben unter die Bewilligungspflicht oder das Bauverbot den kantonalen Regierungen übertragen.

Dementsprechend wurde in allen Kantonen die Regierung als oberste Rekursinstanz bezeichnet. Gemäss den Angaben aus 21 Kantonen sind von den betreffenden Regierungen vom 17. März 1964 bis 31. März 1965 128 Rekurse entschieden worden. Davon wurden 61 abgelehnt, 57 gutgeheissen und 10 teilweise gutgeheissen. Im gleichen Zeitraum hatten die Vorinstanzen dieser Kantone über insgesamt 4800 Gesuche um Bewilligung des Baubeginns zu entscheiden. Die 128 Rekursentscheide entsprechen 2,7 % aller Gesuchsfälle oder 11,8 % der zurückgestellten 1080 Gesuche.

- Festsetzung der Grenze der Bewittigungspflicht Um die Zahl der durchzuführenden Bewilligungsverfahren zu reduzieren, wurden die Kantone ermächtigt, Bauten mit Erstellungskosten von weniger als 250 000 Franken von der Bewilligungspflicht zu befreien. Mit Ausnahme der Kantone Obwalden, Glarus, Freiburg, Appenzell A.-Rh. und Wallis haben alle Kantone von dieser Kompetenz von Anfang an Gebrauch gemacht; der Kanton Obwalden folgte am 15. Februar 1965. Der Kanton Appenzell A.-Rh.

setzte die Bewilligungsgrenze auf 200000 Franken fest; die Kantone Glarus, Freiburg und Wallis verzichteten auf die Inanspruchnahme dieser Kompetenz.

- Festsetzung der Grenze zwischen meldepflichtigem, allgemeinem Wohnungsbau und luxuriösem Wohnungsbau Die Verordnung setzt diese Grenze auf 210 Franken je Kubikmeter umbauten Raumes fest, ermächtigt jedoch die Kantone, um den in den einzelnen Landesgegenden unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, sie bis auf 170 Franken
zu reduzieren. Davon haben die Kantone Tessin (170 Franken pro m3), Luzern, Schwyz, Freiburg, Walüs, Genf (180 Franken pro m3), Nidwaiden, Neuenburg (190 Franken pro m3) Gebrauch gemacht.

2, Durchführung von seifen des Bundes, seiner Regiebetriebe und der Schweizerischen Bundesbahnen Für die Erteilung von Bewilligungen für Bauten des Bundes, seiner Regiebetriebe, der Schweizerischen Bundesbahnen sowie für den Nationalstrassenbau,

470

ist der Bundesrat zuständig. Mit Bundesratsbeschluss vom 7, Juli 1964 wurde für die Dienstzweige des Bundes, für die Regiebetriebe, die Schweizerischen Bundesbahnen und den Nationalstrassenbau je ein Plafond festgelegt, und zwar nach gleichen Grundsätzen und mit der gleichen Verpflichtung, wie sie für die Kantone gelten.

Folgenden Stellen wurden Plafonds zugeteilt : - Direktion der Eidgenössischen Bauten, - Sektion für militärische Bauten der Generalstabsabteilung des Eidgenössischen Militär départements, - Eidgenössisches Amt für Strassen- und Flussbau, - Finanz-, Hochbau- und Personaldepartement der Generaldirektion der PTT, - Bauabteilung der Generaldirektion der SBB.

Über die Ausführung oder Zurückstellung einzelner Bauwerke im Rahmen der Plafonds entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der Bundesrat.

n. Durchführung des Bundesbeschlusses im Jahre 1964

1. Festsetzung der kantonalen Plafonds Gemäss Bundesbeschluss setzt der Bundesrat «... für jeden Kanton nach Besprechung mit der kantonalen Regierung auf Grund der Ergebnisse der Bauerhebung 1963 den Betrag fest, bis zu welchem die zuständigen kantonalen Stellen innerhalb eines Jahres und unter Anrechnung der meldepflichtigen Bauten Baubewilligungen erteilen können.»

Da die ersten Ergebnisse der Erhebungen über die Bautätigkeit eines Jahres (Statistik des Delegierten für Arbeitsbeschaffung über Bautätigkeit und Bauvorhaben) erst im April des folgenden Jahres bekannt sind, hat der Beauftragte für Baufragen den Kantonen am 19. März 1964 unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses einen provisorischen Plafond von 90 % der Bausumme 1962 zugeteilt. Dies war notwendig, um den Kantonen von Anfang an den ungefähren Rahmen zu bezeichnen, in dem sie Bewilligungen für den Baubeginn erteilen konnten. Mit den kantonalen Plafonds sollten die Bauvorhaben auf die Leistungskapazität des Baugewerbes abgestimmt werden. Mit Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 1964 wurde der Beauftragte für Baufragen angewiesen, die kantonalen Plafonds gestützt auf die Ergebnisse der Baustatistik 1963 definitiv festzusetzen und dabei grösseren Bauarbeiten Rechnung zu tragen. Mit Rücksicht auf die Kapazitätssteigerung als Folge der Beschäftigtenzunahme, des Produktivitätsfortschritts und der günstigen Witterung konnte den Kantonen bei der definitiven Plafondfestsetzung ein Zuschlag von bis zu 10% der Bautätigkeit des Jahres 1963 zugebilligt werden.

Der Beauftragte für Baufragen konnte in der Frage der Höhe der kantonalen Plafonds mit aUen Kantonsregierungen eine Verständigung erzielen.

Die Berechnung des Plafonds für das Jahr 1964 für die Gesamtheit der Kantone wurde wie folgt vorgenommen :

471 Bautätigkeit in der Schweiz im Jahre 1963 gemäss Baustatistik; 1963 ' 9998,04 Millionen Franken abzüglich die Aufwendungen für die Bauten des Bundes und der Nationalstrassen im Betrage von 940,91 Millionen Franken Berechnungsgrundlage für die Plafonds aller Kantone ... 9057,13 Millionen Franken Die Ermächtigung, bei Bedarf die kantonalen Plafonds bis zu 10% zu erhöhen, brauchte nicht voll beansprucht zu werden. Die Erhöhung erreichte im Durchschnitt 7,7 %, so dass das Total aller kantonalen Plafonds 9758,10 Millionen Franken betrug.

2. Plafondausnützung und zurückgestellte Bauten in den Kantonen In bezug auf die Plafonds der einzelnen Kantone, die Ausnützung und die zurückgestellten Bauten gibt die beiliegende Tabelle l Aufschluss. Die kantonalen Plafonds von 9758,10 Millionen Franken wurden gesamthaft mit 9232,01 Millionen Franken belastet (94,6 %). Die öffentlichen Bauten sind an der Gesamtbelastung mit 18,4 %, die industriell-gewerblichen Bauten mit 28 % und die Wohnbauten mit 53,6 % beteiligt. Der Anteil des Wohnungsbaus überschreitet den Durchschnitt der Jahre 1959/62, der gemäss Bundesbeschluss als Richtlinie gilt; die Anteile der öffentlichen und industriellen Bauten sind zurückgegangen.

Von der gesamten Plafondsumme entfielen 6658,73 Millionen Franken (72 %) auf die nur meldepflichtigen Bauten. Für die Einhaltung der Plafonds standen also nur die restlichen 28 % zur Verfügung, die allein der BewilUgungspflicht unterstanden. Zurückgestellt wurden insgesamt Baubegehren im Betrage von 711,47 Millionen Franken. Davon entfielen 224,55 Millionen Franken auf Wohnbauten. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Bauten des mit öffentlichen Mitteln unterstützten oder des allgemeinen Wohnungsbaus, sondern ausschüesslich um Wohnbauten luxuriösen Charakters, die der Bewilligungspflicht unterstehen. Zu den nicht-bewilligten Bauvorhaben von 711,47 Millionen Franken kommen noch jene Bauprojekte, deren Baubeginn durch den Bundesbeschluss für ein Jahr generell verboten war, wie Kinos, Saalbauten, Dancings, Museen, Ausstellungshallen, Kongrcsshäuser, Sportanlagen, Luftseilbahnen, öffentliche und private Verwaltungsgebäude, grossere Ferien- und Weekendhäuser, grössere Einfamilienhäuser, Tankstellen und Servicestationen.

Es darf ferner als vorsichtige Schätzung angenommen werden, dass infolge des Bauverbotes
1964 den Kantonen Projekte für 300-500 Millionen Franken nicht gemeldet wurden. Auch sind diejenigen Bauvorhaben nicht erfasst, für welche die Aussicht auf eine Bewilligung von vornherein als gering erachtet wurde und für die deshalb auf die Einreichung eines Gesuches verzichtet worden ist. In meist mündlich geführten Vorverhandlungen sind Gesuche von den Bauherrschaften oftmals zurückgezogen worden. Auch darüber sind bei den Kantonen keine zahlenmässigen Angaben vorhanden. Doch dürfte die Summe dieser aufgeschobenen Bauvorhaben weitere 400-500 Millionen Franken betragen.

Insgesamt dürfte durch den Bundesbeschluss eine Baunachfrage in der Grössenordnung von rund 1,5 Milliarden Franken als direkt oder indirekt vom Markt ferngehalten angenommen werden.

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Überschreitungen der Plafonds kamen in fünf Kantonen vor, mit 32 % die relativ grösste im Kanton Nidwaiden, verursacht durch das zeitliche Zusammenfallen verschiedener grosser Bauwerke (Kantonsspital, Kantonsstrassen, Wasserversorgungen etc.), die den kleinen Plafond von 33 Millionen Franken übermässig belasteten. Die Überschreitung von 10,28 Millionen Franken fällt gesamtschweizerisch jedoch nicht wesentlich ins Gewicht und konnte regional ausgeglichen werden. Die Überschreitung der Plafonds in den Kantonen Tessin (9 %), St. Gallen (8 %), Schwyz (5 %) und Zug (4 %) sind zur Hauptsache darauf zurückzuführen, dass der Anteil des Wohnungsbaues am gesamten Bauvolumen gestiegen ist.

Ein Vergleich der prozentualen Anteile der öffentlichen Bauten, der industriellen und gewerblichen Bauten und des Wohnungsbaues am gesamten Bauvolumen 1964 und den entsprechenden Anteilen des Durchschnitts der Jahre 1959/62 ergibt folgendes Bild : Rrmkateüorieti Baukategorien

Anteil an der Plafondbelastung 1964 in Prozent

ÖJflentliche Bauten Industrielle und gewerbliche Bauten Wohnungsbau

18,4 28,0 53,6

Anteil an der gesamten Bautätigkeit CDuichschnitt der Jahre 1959/62)

24,2 33,8 42,0

Die Zahlen über den Anteil an der Plafondbelastung 1964 lassen keinen endgültigen Schluss auf die effektive Bautätigkeit des Jahres 1964 zu. Sie geben nicht die effektive Bautätigkeit wieder, sondern nur die prozentuale Verteilung der Plafondbelastungen, d.h. die Verteilung der zu Lasten der Plafonds 1964 durch die Kantone erteilten Bewilligungen und entgegengenommenen Meldungen.

Fehlt beispielsweise die Finanzierung, so können dem Plafond belastete, d. h.

bewilligte oder gemeldete Bauten nicht oder erst später zur Ausführung gelangen.

Auch der sogenannte Überhang aus dem Jahre 1963 erscheint in der Plafondrechnung 1964 nicht. Trotz dieser Einschränkungen darf die Zunahme des Anteils des Wohnungsbaues von 42 % auf 53,6 % und der Rückgang der öffentlichen Bauten von 33,8 % auf 28 % dahingehend ausgelegt werden, dass durch den Bundesbeschluss dem Wohnungsbau eine vermehrte Baukapazität zur Verfügung gestellt werden konnte, 3. Festsetzung und Ausnützung des Plafonds 1964 für die Bauten des Bundes, seine Regiebetriebe und die Schweizerischen Bundesbahnen

Die sinngemässe Durchführung des Bundesbeschlusses nach dem im Kapitel B, I, Ziffer 2 erläuterten Verfahren ergab für das Jahr 1964 einen Ausgabenplafond von 958 Millionen Franken, der mit 928 Millionen Franken ausgenützt wurde (Tabelle 2).

Die Plafonds entsprechen den im Jahre 1963 für Bauarbeiten im Sinne des Bundesbeschlusses effektiv verausgabten Summen, erhöht um den Zuschlag von 10%. Dadurch ist die sinngemässe Gleichstellung der Bauarbeiten des Bundes gemäss Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom 13. März 1964 mit den

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übrigen Bauarbeiten erzielt worden. Von den Ausgaben von 476 Millionen Franken für die Nationalstrassen entfallen 48 Millionen Franken auf Projekt und Bauleitung und 428 Millionen Franken auf Bauarbeiten. Für Landerwerb wurden weitere 144 Millionen Franken ausgegeben. Die Bauplafonds 1964 der Bundesstellen, der Regiebetriebe und der Schweizerischen Bundesbahnen sind eingehalten worden.

m. Plafondfestsetzung für das Jahr 1965 l. Kantonale Plafonds Gemäss dem Bundesbeschluss hat die Plafondfestsetzung die Nachfrage nach Bauleistungen auf die Hohe der Kapazität des Baugewerbes zu begrenzen. Es ist daher vorgesehen, die definitiven Plafonds 1965 wie im letzten Jahr nach Rücksprache mit den kantonalen Regierungen und auf Grund der effektiven Bautätigkeit im Jahre 1964 festzusetzen. Um jedoch die Kontinuität in der Durchführung des Baubeschlusses zu gewährleisten, hat der Beauftragte für Baufragen den Kantonen schon im November 1964 provisorische Plafonds für 1965 eröffnet, die 90 % der definitiven Plafonds des Jahres 1964 betragen.

2. Plafonds für die Bauten des Bundes, seine Regiebetriebe und die Schweizerischen Bundesbahnen

Ebenso wie für die Festsetzung der kantonalen Plafonds 1965 ist für die Bauten des Bundes, seiner Regiebetriebe, der Schweizerischen Bundesbahnen und für den Nationalstrassenbau die Bauleistung des Jahres 1964 zugrundezulegen. Dementsprechend wurde vorerst ein provisorischer Plafond von 90 % des Plafonds 1964 zugestanden.

IV. Auswirkungen des Baubeschlusses auf die Entwicklung der Bau- und Bodenpreise und den Stand der Beschäftigung im Baugewerbe

Die kantonalen Regierungen haben sich in ihren Berichten über die Durchführung des Bundesbeschlusses per 31. August 1964 und 31.Dezember 1964 jeweils auch über die Auswirkungen des Bundesbeschlusses auf den Stand der Beschäftigung im Baugewerbe sowie die Entwicklung der Bau- und Bodenpreise geäussert. Sämtliche Kantone der Schweiz meldeten eine volle Beschäftigung im Baugewerbe. Einzig im Kanton Waadt bestand im Tiefbau eine ungünstige Beschäftigungslage. Sie ist ein Sonderfall, der weitgehend auf die zeitlich zusammenfallende Fertigstellung der Bauten für die «Expo 1964» und der Nationalstrasse Genf-Lausanne zurückzuführen ist. Eine grössere Zahl der Kantone meldete eine Tendenz zur Beruhigung der Nachfrage im Baugewerbe und den vermehrten Eingang von Offerten bei den Bauinteressenten. Die wiedererstehende Konkurrenz unter den Bauunternehmern hat einen mässigenden Einfluss auf die Entwicklung der Baupreise. Die Indizes der Baukosten von Zürich,

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Bern und Luzern sprechen auch, wie aus der nachfolgenden Zusammenstellung ersichtlich ist, für eine Verlangsamung der Bauteuerung.

Baukostenindizes (Prozentuale Steigerung gegenüber der Vorjahreserhebung) 1959 1960 1961 1962 1963 1964

Zürich

Bcm

218,3 227,0 244,0 260,9 284,1 302,1

225,0 232,8 255,7 270,0 303,5 322,6

(+ (+ (+ (+ (+

4,0) 7,5) 6,9) 8,9) 6,3)

Luzern

208,7 (+ 3,5) 223,8 (+ 9,9) 239,0 (+ 5,6) 254,8 (+ 12,4) 272,1 (+ 6,3) 286,3

(+ (+ (+ (+ (+

7,2) 6,8) 6,6) 6.8) 5,2)

Die Erhebungen in Zürich und Luzern fanden 1959 und 1960 am I.August, in den späteren Jahren am I.Oktober statt. Die Berner-Werte wurden jeweils auf den 3I.Dezember ermittelt. Vom April 1964 bis April 1965 stieg der Baukostenindex von Zürich 4,4 %, jener von Luzern 3,9 %.

Die Bodenpreisentwicklung ist von inflationären und spekulativen Auswüchsen weitgehend, wenn auch mit regionalen Unterschieden, befreit worden.

Die Bodenpreise haben sich in den meisten Gegenden normalisiert, teilweise sogar leicht zurückgebildet.

Die erwähnten günstigen Auswirkungen sind - verschiedene Kantonsregierungen haben besonders darauf hingewiesen - teilweise oder überwiegend die Folge des Kreditbeschlusses. Eine genaue Abgrenzung der Auswirkungen der beiden Bundesbeschlüsse lässt sich nicht vornehmen, ist jedoch unerheblich, da beide Beschlüsse der Teuerungsbekämpfung zu dienen haben.

V. Die Entwicklung des schweizerischen Bauvolumens 1964/65

Gemäss der Erhebung des Delegierten für Arbeitsbeschaffung über «Die Bautätigkeit im Jahre 1964 und die Bauvolumen für das Jahr 1965 » wurden 1964 Bauten im Umfang von gegen 11,7 Milliarden Franken realisiert. Dies entspricht einer Zunahme von nominell nahezu 1,7 Milliarden Franken oder 17 % gegenüber dem Vorjahr. Diese kräftige Steigerung der Bautätigkeit lässt sich vor allem auf folgende Faktoren zurückführen: Die Wetterverhältnisse im Frühjahr 1964 begünstigten das Bauen. Nach Meldungen des Schweizerischen Baumeisterverbandes wurden allein in den ersten 4 Monaten 1964 rund 14,6 Millionen Arbeitsstunden (oder + 20 %) mehr als in der Vergleichszeit des Vorjahres geleistet. Dank dem weiteren Zuzug ausländischer Arbeitskräfte - gemäss der August-Erhebung 1964 des Biga wurden im engeren Baugewerbe rund 11000 Arbeitskräfte mehr gezählt als im Vorjahr - wurde die Beschäftigtenzahl und damit die Kapazität im Baugewerbe nochmals erhöht. Im weiteren darf angenommen werden, dass als Folge der Mechanisierung und Rationalisierung im Baugewerbe ein weiterer Produktivitätsfortschritt realisiert werden konnte. Ausserdem hat sich die Bauteuerung, vor allem in der ersten Jahreshälfte - wenn auch

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abgeschwächt - fortgesetzt. Die Steigerung der Bautätigkeit beweist, dass den wiederholten Zusicherungen der Behörden, trotz Baubeschluss die vorhandene baugewerbliche Produktionskapazität voll auszunützen, entsprochen wurde.

Wie aus Tabelle 3 ersichtlich ist, partizipieren an der erwähnten Zunahme der Bautätigkeit alle Bauarten. Die Bausumme der öffentlichen Hand belief sich 1964 auf rund 3,8 Milliarden Franken gegenüber knapp 3,2 Milliarden Franken im Vorjahr. Die Zunahme beträgt somit rund 625 Millionen Franken oder 20% (Vorjahr +26%). Bei der Aufgliederung nach Auftraggebern fällt auf, dass im Verhältnis zum gesamtschweizerischen Mittel die Bautätigkeit beim Bund unterdurchschnittlich (+11 %), bei den Kantonen durchschnittlich (+16%) und bei den Gemeinden überdurchschnittlich (+25 %) zugenommen hat. Beim privaten Bau, der 7870 Millionen Franken gegen 6825 Millionen Franken im Vorjahr erreichte, ergab sich eine Steigerung von über l Milliarde Franken oder 15% (Vorjahr + 14 %). Hier ist der Anstieg erfreulicherweise vor allem auf den Wohnungsbau (620 Millionen Franken) zurückzuführen, der seinen Anteil am Gesamtvolumen leicht von 35,7% auf 35,9% ausdehnen konnte. Der gewerblichindustrielle Bau, der um 10 % (260 Millionen Franken) expandierte, konnte mit 24,3 % seinen letztjährigen Anteil von 25,8 % nicht mehr halten.

Aus Tabelle 3 ist ferner zu ersehen, dass die für das laufende Jahr zur Ausführung vorgesehenen Bauvorhaben rund 13,5 Milliarden Franken betragen.

Davon entfallen 4765 Millionen Franken (35,3 %) auf den öffentlichen und 8715 Millionen Franken (64,7 %) auf den privaten Bau. Die Öffentlichen Bauprojekte nehmen im Rahmen der gemeldeten Zahlen insgesamt noch um 110 Millionen Franken oder 2 % (Vorjahr +18 %) zu, bei unterschiedlicher Entwicklung von Hochbau (--2%) und Tiefbau (+5%). Demgegenüber sinkt das Volumen der von privaten Bauherren gemeldeten Projekte um insgesamt 520 Millionen Franken oder 6% (Vorjahr +21%). Daran sind, ausgenommen die weniger bedeutende Gruppe «Übriger Privatbau», alle Bauarten beteiligt. So verringert sich die Projektsumme beim Wohnungsbau um 390 Millionen Franken oder 7 % und beim gewerblich-industriellen Bau um 165 Millionen Franken oder 5 %.

Ein Vergleich der für das laufende Jahr gemeldeten Bauvorhaben mit den 1964 tatsächlich erbrachten Bauleistungen
zeigt, dass - jedenfalls im Bereich des öffentlichen und des Wohnungsbaus - das Volumen der ersteren nach wie vor wesentlich höher liegt als die effektive Bautätigkeit 1964. Beim Wohnungsbau beträgt dieser Überschuss rund 800 Millionen Franken; ein Rückgang ist demnach - jedenfalls auf Grund der Projektierungen - im laufenden Jahr kaum zu erwarten. Anders liegen die Verhältnisse beim gewerblich-industriellen Bau; erstmals seit mehreren Jahren sind die geplanten Bauvorhaben kleiner als die Bauinvestitionen des Vorjahres.

Es mag auf den ersten Blick erstaunlich erscheinen, dass die vorliegenden Zahlen nicht mit den weiter vorne genannten Plafondbelastungen übereinstimmen. Die beiden Statistiken sagen jedoch nicht das gleiche aus. So erscheinen beispielsweise Bauten, die 1963 oder früher begonnen und 1964 weiter oder zu Ende geführt worden sind, nicht in der Statistik des Beauftragten für Baufragen,

476 hingegen in der Erhebung des Delegierten für Arbeitsbeschaffung. Des weitern wird der öffentliche Wohnungsbau in der Erhebung des Delegierten zum öffentlichen Bau gezählt, in der Statistik des Beauftragten jedoch zum Wohnungsbau.

Stellt man die Bauvorhaben für das Jahr 1965 der effektiven Bautätigkeit von 1964, die vereinfachend als derzeitige Baukapazität angesehen werden darf, gegenüber, so ergibt sich ein Nachfrageüberhang von 1,8 Milliarden Franken oder rund einem Sechstel des baugewerblichen Leistungsvermögens. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ungünstigen Wetterverhältnisse im Frühjahr 1965 das Bauen vielerorts verzögert haben sowie des Umstandes, dass das Baugewerbe ebenfalls verpflichtet ist, seinen Fremdarbeiterbestand herabzusetzen, darf angenommen werden, dass auch dieses Jahr - selbst unter Berücksichtigung eines weiteren Produktivitätsfortschritts - die Baukapazität nicht ausreicht, alle zur Ausführung gemeldeten Bauprojekte zu realisieren. Die Anspannung im Baugewerbe wird deshalb im laufenden Jahr - wenn auch nicht mehr in so ausgeprägter Weise wie in den beiden Vorjahren - fortdauern.

C. Die Konjunkturlage der Schweiz zu Anfang 1965 und die weiteren Aussichten I. Allgemeiner Überblick In den ersten Monaten des laufenden Jahres haben sich die Anzeichen einer gewissen Entspannung in der schweizerischen Wirtschaft vermehrt. Der Auftragseingang aus dem Ausland und Inland ist kleiner geworden. Die Abschwächung der Auslandnachfrage ist zur Hauptsache bedingt durch die Verschärfung der internationalen Konkurrenz und die Verlangsamung der Expansion im europäischen Raum, die durch die Erhöhung der Exporte nach Nordamerika nur teilweise ausgeglichen werden konnte. Da die Produktion weiter anstieg, bildeten sich die Auftragsbestände im allgemeinen etwas zurück. Entsprechend ist die Beurteilung der Beschäftigungsaussichten in der Industrie und im Baugewerbe vorsichtiger geworden.

Die Verlangsamung der Expansion im Binnenverkehr drückt sich unter anderem darin aus, dass der Zuwachs des Postcheck- und Giroverkehrs im ersten Quartal 1965 gegenüber dem Vorjahr von 10,5 % auf 7 % zurückgegangen ist. Am deutlichsten zeigt sich der Rückgang bei den industriellen Bauvorhaben, die im 1. Quartal um 15 % tiefer lagen als im Vorjahr, diejenigen mit Raumerweiterung weisen eine noch stärkere Abnahme auf. Die Gründe sind in der Beschränkung der ausländischen Arbeitskräfte, in der Unsicherheit der Zukunftserwartungen und in der erschwerten Finanzierung zu suchen. Entsprechend hat sich auch der Import von Investitionsgütern mengenmässig deutlich verlangsamt, während derjenige von Rohstoffen und Halbfabrikaten noch weiter anstieg. Die gewerblich-industriellen Bauvorhaben liegen 1965 erstmals unter der tatsächlichen Bauausführung des Vorjahres. Die gesamte Bautätigkeit dürfte dagegen im laufenden Jahr - wie aus dem Vorangehenden hervorgeht - das Vorjahresergebnis nochmals

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übersteigen, da die Summe der Bauvorhaben immer noch 16 % höher liegt als der Wert der letztjährigen Bautätigkeit, der seinerseits 17 % über der Bauleistung 1963 lag. Schwierigkeiten in der Finanzierung dürften eine unterschiedliche Entwicklung nach Bausparten und Regionen zur Folge haben.

Der private Konsum - gemessen am Detailhandelsumsatz - zeigt eine deutliche Tendenz zur Verlangsamung des Wachstums, da der Zuwachs im ersten Quartal auf 4,2 % gegenüber 10,6 % im Vorjahr zurückgegangen ist. Die Verschiebung des Ostertermins und die Beschränkung der Zahl der ausländischen Arbeitskräfte erklären teilweise diesen Rückgang, Die Zunahme der Zahl der beschäftigten Arbeiter ist seit 1962 in der Industrie praktisch zum Stillstand gekommen. Im Baugewerbe und in den Dienstleistungsbetrieben ist sie aber immer noch beträchtlich ; doch beträgt der Gesamtzuwachs nur noch etwa ein Drittel der Vorjahre. Die Zunahme der ausländischen Arbeitskräfte hat sich gemäss der Februar-Erhebung gegenüber dem Vorjahr von 6,6 auf 2,7 % verkleinert. Die industrielle Produktionsleistung dürfte trotzdem weiter angestiegen sein, weil die konjunkturpolitischen Massnahmen, vor allem auch die Arbeitsmarktpolitik, zu erhöhten Leistungen und indirekt zu einer Steigerung der Arbeitsproduktivität geführt haben.

Trotz fortgesetzter Bemühungen um Einsparungen gehen von den grossen Investitionsvorhaben der öffentlichen Hand starke Auftriebskräfte aus, die insbesondere bei den öffentlichen Haushalten vermehrt zu Defiziten führen. Da die Ansprüche an die Infrastruktur, als Folge des vorangegangenen Wachstums des privaten Sektors der Volkswirtschaft, noch weiter ansteigen, während die meisten übrigen Ausgaben auf gesetzlichen Vorschriften oder längerfristigen Programmen beruhen, ist eine baldige Verringerung der öffentlichen Nachfrage nicht zu erwarten. Der Bundesrat bemüht sich, in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Gesamtvolumen der öffentlichen Ausgaben einzudämmen und mindestens für eine konjunkturgerechte Finanzierung neuer Aufwendungen zu sorgen. Damit vermehrte staatliche Ausgaben nicht zu einer erhöhten Kapitalbeanspruchung und damit zu einer Zinssteigerung führen, ist anzustreben, dass sie durch Steuern oder zweckgebundene Abgaben gedeckt und nicht auf dem Wege von Anleihen finanziert werden, denn soweit vermehrte staatliche
Ausgaben durch Steuern gedeckt sind, wird güterwirtschaftlich die staatliche Nachfrage durch eine verringerte private Nachfrage ausgeglichen und wirkt deshalb nicht inflationär.

Die Zunahme des gesamten Kreditangebots der Banken war zu Beginn des Jahres noch niedriger als vor Jahresfrist. Der Rückgang der Kreditgewährung hat jedoch seither wieder einer Tendenz der vermehrten Verfügbarkeit von Krediten Platz gemacht, die sich aber infolge der Rückzahlungen im Bestand der Debitoren in den Statistiken noch nicht niedergeschlagen hat. Der Zuwachs der Hypothekaranlagen hat sich von 1962 bis 1964 leicht abgeschwächt; seit Jahresbeginn 1965 ist aber wieder eine leichte Zunahme festzustellen. Der Abbau der Konsolidierungslücke hat bei den Baukrediten seither beträchtliche Fortschritte gemacht. Die offenen Limiten für Baukredite sind zurückgegangen, und die Banken gewähren wieder vermehrt neue Baukredite. In den ersten Monaten haben sich die «Bringgelder» der Banken beträchtlich erhöht, so dass sich diese in ge-

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ringerem Masse Gelder auf dem Kapitalmarkt beschaffen müssen, was zur Beruhigung des Zinsauftriebs beiträgt.

Am Geld- und Kapitalmarkt zeichnete sich in den ersten Monaten des laufenden Jahres eine deutliche Entspannung ab. Der Anstieg der Zinssätze kam in den meisten Marktsektoren zum Stillstand. Am Hypothekarmarkt war allerdings noch keine Änderung der Zinsentwicklung festzustellen. Im April und Mai machten sich am Markt erneut Tendenzen zur Einengung bemerkbar, hauptsächlich weil Dollarabgaben der Nationalbank die verfügbaren Marktmittel verminderten.

Gleichzeitig zeigte der Emissionsmarkt Ermüdungssymptome. Die Kursentwicklung der Aktien blieb, trotz verschiedenen Ansätzen zu einer Erholung, rückläufig. Dadurch war die Möglichkeit der Beschaffung von Kapital durch Aktienemissionen gehemmt.

Da bisher nur eine etwas verringerte Anspannung der Nachfrageverhältnisse der schweizerischen Wirtschaft festzustellen ist, das volkswirtschaftliche Wachstum sich aber ungebrochen fortsetzt, konnte ehi Aufhören des Preisauftriebs nicht erwartet werden. Dagegen hat sich das Tempo der Preissteigerungen verlangsamt. Beim Grosshandelsindex gleicht der Rückgang der Preise der Importwaren den sich fortsetzenden Preisanstieg auf Inlandwaren nicht ganz aus.

Beim Index der Konsumentenpreise erklärt sich die Verlangsamung des Anstieges zum Teil durch den Wegfall einer ausserordenth'chen Zwischenerhebung im Herbst für den Teilindex Miete, wie sie 1963 infolge einer generellen amtlich bewilligten Mietzinserhöhung veranlasst wurde. Die nichtgenerellen Mietzinserhöhungen des letzten Jahres lassen neben ändern Gründen für das 2, Quartal 1965 eine Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise erwarten.

Ein stärkerer Preisdruck trat dort ein, wo sich die Kreditverknappung als Folge der vorangegangenen Übersteigerung am unmittelbarsten bemerkbar gemacht hat, nämlich im Baugewerbe und auf dem Grundstückmarkt. Die Verminderung des Nachfrageüberschusses auf dem Baumarkt und die Verknappung auf dem Kapitalmarkt hatten eine verstärkte Angebotskonkurrenz der Bauunternehmer zur Folge, wodurch die aktuellen Baukosten fühlbar gesenkt wurden.

Eine Verlangsamung, wenn nicht ein Stillstand der Bodenpreissteigerung war eine weitere Folge.

Dem Einfluss der sich abschwächenden Bauteuerung auf die Mieten steht allerdings als Nebenwirkung
der Kapitalverknappung die Zinssteigerung gegenüber. An die höheren Mietzinse für Neuwohnungen haben sich die Altmieten zum Teil angepasst. Die Zinssteigerung ist aber nicht die Folge des Kreditbeschlusses, sondern der vorangegangenen übersteigerten Nachfrage nach Krediten. Im ersten Quartal war die Zahl der neuerstellten Wohnungen noch um 4 % hoher als im Vorjahr. Die Zunahme hielt sich also auf der durchschnittlichen Höhe des Vorjahres. Gemäss der Erhebung über die Bautätigkeit sind die Wohnbauvorhaben 1965 noch um 800 Millionen Franken grösser als die tatsächliche Wohnbautätigkeit 1964. Ausserdem war die Zahl der Ende 1964 in Bau befindlichen Wohnungen in den 65 Städten um fast ein Drittel höher als die Bauproduktion im Jahre 1964. Da die Gewährung von Baukrediten und Hypotheken wieder ansteigt und der Bund ausserdem ein ansehnliches Programm der Wohn-

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bauförderung vorbereitet hat, sollte der Wohnungsbau im laufenden Jahr annähernd die Vorjahresziflern erreichen.

Für den Rest des Jahres hängt die weitere Entwicklung der schweizerischen Wirtschaft hauptsächlich von den längerfristigen Wirkungen der Beschränkung der ausländischen Arbeitskräfte, der Durchsetzbarkeit der konjunkturpolitischen Ziele, der Gestaltung des Kapitalmarktes und nicht zuletzt von der internationalen Konjunkturlage ab. In Europa ist als Folge der Wachstumsstockungen in Italien, Frankreich und Grossbritannien und der Verknappung auf den Kapitalmärkten eine Verlangsamung der Expansion zu erwarten, selbst wenn es nicht zu neuen akuten Zahlungsbilanzkrisen kommt. Die Aussichten der Exportindustrie bleiben gedämpft, bei im einzelnen unterschiedlicher Entwicklung. Der Kapitalmarkt dürfte flüssig bleiben, sofern nicht anhaltende Dollarabzüge erneut eine Verknappung der Zahlungsmittelversorgung bewirken. Eine allfällige vermehrte Liquidität am Kapitalmarkt würde die Inflationsgefahr insoweit nicht erhöhen, als sie durch den erwähnten Rückgang der industriellen Investitionen und die geringere Konsumvermehrung nicht wirksam wird. Voraussetzung dafür ist eine Begrenzung der Ansprüche der Gesamtheit der Öffentlichen Hand. Dieser Weg wäre verstärkten Kreditrestriktionen vorzuziehen, weil die damit verbundene weitere Zinssteigerung in einer Phase des Wohnungsmangels und der Anpassung der Altmieten nur eine neue Welle der Mietzinssteigerung auslösen würde. Die Begrenzung der ausländischen Arbeitskräfte hat bisher zu keiner Beschleunigung des Lohnauftriebs geführt, weil dadurch indirekt auch die Investitionsneigung und damit die Nachfrage nach Investitionsgütern gebremst und durch die betriebsweise Gesamtplafonierung die Arbeiternachfrage begrenzt wird. Anderseits wird aber durch dieses System die Freisetzung von Arbeitskräften aus Industrien mit geringer Arbeitsproduktivität gehemmt.

II. Die Notwendigkeit der Beibehaltung der beiden Bundesbeschlüsse

Da sich in den letzten Jahren der Nettozufluss ausländischer Kapitalien als wichtigste Quelle der Geldschöpfung und damit der Inflation erwies, bildet die Kontrolle über den Zustrom ausländischer Gelder in den schweizerischen Wirtschaftskreislauf eine unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Konjunkturpolitik und der Bekämpfung der Inflation. Selbst wenn sich in Europa die Kapitalverknappung verstärkt und sich die Dollarabzüge fortsetzen, könnten neue Zuflüsse nach der Schweiz eintreten, sobald wirtschaftliche oder innenpolitische Störungen im Ausland zur Kapitalflucht nach der Schweiz Anlass gäben. Die herrschende Unsicherheit auf dem Währungsgebiet lässt Überraschungen in jeder Hinsicht möglich werden.

Die Begrenzung der Bankkredite hängt mit der Fernhaltung der Auslandgelder eng zusammen. Bisher war die Kreditknappheit in Wirklichkeit weniger durch die Kreditplafonierung bedingt als durch Liquiditätsüberlegungen der Banken, da viele Institute, selbst ohne gesetzliche Beschränkung, nicht vermehrt Kredite hätten gewähren können.

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Das Instrument der Kreditbegrenzung könnte zur Verhinderung inflatorischer Entwicklungen von grösserer Aktualität werden, wenn die Konsolidierungsschwierigkeiten überwunden sind und beispielsweise in der Folge einer neuen Repatriierungswelle von Auslandanlagen die Angebotskonkurrenz der Banken wieder verstärkt einzusetzen begänne. Deshalb erscheint es angezeigt, das Instrument der Plafonierung der Bankkredite, das gegebenenfalls einer inflatorischen Kreditausweitung eine obere Grenze zu setzen vermag, vorderhand beizubehalten.

Der Baubeschluss bildete im Rahmen der Teuerungsbekämpfung bisher das einzige Mittel, das direkt auf eine Einschränkung des Nachfrageüberschusses zielt, weil auf dem Baumarkt der bei weitem stärkste Nachfrageüberhang besteht.

Die jüngste Erhebung über die Bautätigkeit hat zwar ergeben, dass für 1965 der Nachfrageüberhang von 3,9 Milliarden Franken auf 1,8 Milliarden zurückgegangen ist, so dass auch hier eine gewisse Beruhigung eingetreten ist. Vielleicht wird auch aus Finanzierungsgründen die statistisch erfasste Gesamtnachfrage nicht voll wirksam werden ; dies gilt jedoch nur insoweit, als die Entspannung am Kapitalmarkt nicht weitere Fortschritte macht. Da auch das Baugewerbe seinen Bestand an ausländischen Arbeitskräften zu reduzieren hat, sind einer Ausdehnung des Angebots relativ enge Grenzen gesetzt. Würde der Baubeschluss aufgehoben, so müsste, um eine entsprechende Wirkung zu erhalten, die Anwendung des Kreditbeschlusses wesentlich verschärft werden. Dies müsste zu einer neuen Zinshausse führen und damit als erstes der Steigerung der Mieten einen neuen Auftrieb geben und den Index der Konsumentenpreise in die Höhe treiben. Auf die Beibehaltung des Baubeschlusses kann deshalb im gegenwärtigen Moment nicht verzichtet werden.

Gestützt auf die vorliegenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen zu empfehlen, vom vorliegenden Bericht Kenntnis zu nehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochschätzung.

Bern, den IS.Juni 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Tschudi

Der Bundeskanzler : Ch.Oser

Belastung des Bauplafonds am 31. Dezember 1964 Tabelle l Öffentliche Bauten Kanton

bevrilbgt

gemeldet

Total

145,95 311.07 457.02 119.58 74.94 194.52 9.53 42.85 52.38 2.40 UR 5.50 7.90 11.19 sz 7.06 18.25 ow 3.88 1.30 5.18 6.68 NW 5.87 12.55 0.98 GL 4.00 4.98 10.12 ZG 5.43 15.55 FR 28.60 15.40 44.00 SO 18.83 29.04 47.87 BS 17.50 57.20 74.70 BL 26,75 21.62 48.37 10.04 SH 19.20 9.16 AR 6.12 9.35 3.23 3.05 3.18 AI 0.13 SG 108.50 59.00 49.50 GR 104.10 18.05 122.15 72.03 AG 25.55 46.48 TG 11.48 25.95 37.43 17.05 TI 33.90 16.85 VD 38.60 35.60 74.20 VS 125.00 25.00 150.00 2.00 NE 18.00 16.00 GÈ 61.47 -- 61.47 902.37 790.31 1692.68 ZH BE LU

Wohnungsbau

Industrielle Bauten bewilligt

gemeldet

Total

bewüligt

gemeldet

256.81 817.81 153.41 410.22 5.30 123.63 149.41 70.82 562.15 273.04 44,15 24.06 68.21 152.23 4.53 6.70 2.90 9.60 2.00 25.20 14.59 53.16 7.72 22.3Î 1.58 5.04 1.80 1.31 3.11 2.78 20.13 2.42 4.03 4.15 6.57 11.74 29.45 8.93 38.38 5.01 59.88 16.94 12.13 2.97 29.07 77.60 42.70 8.60 51,30 10.10 45.11 40.28 85.39 6.29 148.09 159.38 22.53 158.02 90.67 68.71 178.71 52.50 51.68 104.18 9.58 -- 81.60 14.34 29.01 14.67 11.84 5.93 4.21 10.14 8.53 5.09 0.90 2.78 1.88 0.33 100.40 124.90 225.30 1.40 258.40 108.74 150.95 27.48 178.43 8.98 226.57 119.60 47.90 71.70 13.46 111.85 41.36 22.01 63.37 -- 17.07 120.54 137.61 14.29 286.33 124.70 , 81.80 206.50 64.00 435.00 153.00 90,00 136.00 34.00 56.00 37.24 63.00 15.08 89.11 25.76 138.49 189.72 49.69 466.54 51.23 1211.63 1364.59 2576,22 459.28 4503.83

Zahlenangaben in Millionen Franken

Aufgeschobene Bauten Total

Gesamtbclastung öffentliche

823.11 632,97 156.76 27.20 54.74 7.82 24.16 16.75 62.85 87.70 154,38 180.55 188.29 81.60 20.37 5.42 259.80 117.72 240.03 111.85 300.62 499.00 289.00 104.19 516.23

1690.35 1100.53 277.35 44.70 95.30 16.11 43.28 60.11 107.47 183.00 287.64 414,63 340.84 129.81 39.86 11.38 593.60 418.30 431.66 212.65 472.13 779,70 529.00 185.19 767.42

4963.11

9232,01

industrielle

Wohnungsbau

Festgeseuter Plafond 1964 Total

1.54 154.12 1690.00 25.45 127.13 15.45 62.31 18.12 95.88 1225.00 5.71 9.04 20.99 35.74 308.00 3.20 44.93 9.20 12.40 -- 7.17 11.74 4.08 91.00 0.49 2.25 0.26 34.40 2.51 -- 0.21 0.27 0.18 33.00 0.66 4.31 4,31 83.82 -- 1.33 0,35 1.68 103.00 -- -- 5.40 5.40 232.32 -- 2.98 30.77 287.65 9.32 18.47 3.77 16.60 442.22 0.44 12.39 5.68 24.62 340.00 14.49 4,45 J.OO 6.67 7.67 130.00 -- 0.65 1.65 40.00 4.89 7.19 -- 13.87 -- -- -- -- .

1.70 9.20 10.90 550.00 0.37 9.26 16.17 25.80 424.73 1.31 15.03 562.40 11.49 2.23 8.53 3.24 11.77 252.16 -- 10.34 43.71 79.30 133.37 432.70 6.30 7.20 16.60 30.10 819.00 6.00 47.00 53.00 577,00 -- 8.65 11.56 20.21 190.90 -- 850.00 -- -- -- -- 129.89 357.03 224.55 711.47 9758.10

482

Tabelle 2

Festsetzung und Ausnutzung des Plafonds 1964 für die Bauten des Bundes, seiner Regiebetriebe, der Schweizerischen Bundesbahnen und für den Nationalstrassenbau Effektive TM1964

» 1964 (in Millionen Franken)

Departement des Innern Finanz- und Zolldepartement Volkswirtschaftsdcpartement Militärdepartement Verschiedene Départements (Unterhaltsarbeiten) und kleinere Neubauten Amt für Strassen- und Flüssbau (Nationalstrassen) Generaldirektion PTT Generaldirektion SEE Zusammen

26,00 11,00 3,00 113,06

26,43 9,32 3,30 106,50

13,00 500,00 118,00 174,00 958,06

13,17 476,00 119,60 174,00 928,32

Provisorische Ergebnisse Bautatigkeit 1963-1964 undBauvorhaben 1963-1965 nach Bauarten Tabelle 3 Ba avorhal«Q

Bautätigkeit Bauarten

1963 MUlionen Fraokea

1964

%

OffentlicherBau1) ..

Strassen (davon Nationalstr.) .

Ubriger Tiefbau . . . .

Wohnungstvau Hochbau Total

1220,6 12,2 (478,4) (4,8) 739,5 7,4 34,7 0,3 1177,0 11,8 3171,8 31,7

Privater Bau2) Wohnungsbau Gewerblicher Bau . .

Privatbahnen Private Elek.-werke .

tibrige Bauten s) Total ....

Gesamttotal

3567,8 157 2580,3 25,8 40,6 04 389,2 3,9 248,3 2,5 6826,2 m i 9998,0 100

Millionen Franken

%

1 415,5 (550,1) 920,5 71,3 1 391,4 3 798,7

12,1 (4,7) 7,9 0,6 12,0 32,6

4184,3 15 9 2840,3 24,3 52,6 0,4 486,3 4,2 307,0 2,6 7 870,5 67,4 11 669,2 ino

1964 wenn 1963 = 100

1963 Millionen Franken

116

1 414,9

115 124 205

(508,1)

956,6 655 1 504,1 3941,1

118 120 117 110 130 125 124 115 117

1965

1964

%

12,2 (4,4) 8,3 0,5 13,2 34,2

4257,4 36,9 2750,2 23,9 46,8 0,4 371,2 3,2 159,9 1,4 7585,5 65,8 11526,6 100

Millionen Franken

1562,6 (538,3) 1133,8 89,0 1 870,3 4655,7

%

11,3 (3,9) 8,2 0,5 13,5 33,5

5359,4 1R5 2989,2 21,5 53,3 04 3,8 521,9 309,2 2,3 9233,0 665 13888,7 100

Millionen Franken

%

1965 wenn 1964=100

11 9 (4,4) 9,2 08 13,4 11 1

102

4968,6 16,9 2825,0 20,9 49,1 04 520,9 3,9 351,5 2,6 8715,1 647 13479,4 100

93 95 92 100 114 94 97

1 599,1 (591,0) 1244,7 103,6 1816,9 4764,3

110 110 116

97 102

x

) inkl. Unterhaltsarbeiten ) ohne Unterhaltsarbeiten (Schatzung 400 Mio. Fr.)

a ) private Strassen, Kanalisationen, Sportanlagen, Spitaler, Anstalten, usw.

£8fr

2

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die eidgenössischen Räte über die Durchführung der beiden dringlichen Bundesbeschlüsse vom 13. März 1964 über die Bekämpfung der Teuerung (Vom 18.Juni 1965)

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1965

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.06.1965

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457-483

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