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9228 5. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (Vom 7. Mai 1965)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den Schweizerischen Zolltarif (Zolltarifgesetz, AS 1959,1343) nachstehend über die seit dem 4. Bericht vom 9. Juli 1963 (BEI. 1963, II, 145) durch den Bundesrat erlassenen Massnahmen wie folgt zu berichten : 1. Bundesratsbeschluss vom 16. August 1963 über zollfreie Ausfuhr (AS 1963, 746)

Nach Tarifnummer 28 des Ausfuhr-Zolltarifs unterliegen gebrauchte Stickmaschinen bei der Ausfuhr einem Zoll von 800 Franken je 100 kg brutto. Um der schweizerischen Stickereiindustrie in gewissen Fällen die Verlegung eines Teils ihrer Produktion ins Ausland zu erleichtern und damit u. a. auch einen Beitrag an die Konjunkturdampfung zu leisten, wurde mit dem Bundesratsbeschluss vom lö.August 1963 die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Bedingungen gebrauchte Stickmaschinen zollfrei auszuführen. Nach Artikel 6, Absatz 3 des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959, auf den sich dieser Beschluss stützt, ist der Bundesrat ermächtigt, die zollfreie Ausfuhr der im Ausfuhrtarif aufgeführten Waren von Bedingungen abhängig zu machen und die erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Stickereiindustrie wird die zollfreie Ausfuhr von drei Voraussetzungen abhängig gemacht: die Stickereimaschincn dürfen in einem Unternehmen der Stickereiindustrie im Ausland nur dann in Betrieb genommen werden, wenn der schweizerische Exporteur an diesem Unternehmen kapitalmässig und hinsichtlich der technischen Leitung massgeblich beteiligt ist; sodann darf je Exporteur für nicht mehr als insgesamt ein Drittel der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesratsbeschlusses im schweizerischen Unternehmen in Betrieb gestandenen Stickmaschinen bewilligt werden; schlicsslich muss der Ausfuhrzoll durch den Bewilligungsinhaber sichergestellt sein. Die Handelsabteilung stellt in jedem Einzel-

1165 fall die Bedingungen auf, die an die Zollfreiheit geknüpft werden; so bestimmt sie insbesondere die Dauer, während welcher solche Bedingungen wirksam zu bleiben haben, wobei 10 Jahre nicht überschritten werden dürfen.

2. Bundesratsbeschluss vom 15. November 1963 betreffend die vorübergehende Zollermässigung für im Ausland aus Zuschnitten schweizerischen Ursprungs hergestellte Bekleidungswaren aus Leder und Spinnstoffen (AS 1963, 981), Mit Beschluss vom T.September 1962 betreffend die vorübergehende Zollbefreiung für im Ausland aus Leder schweizerischen Ursprungs hergestellte Schuhschäfte hat der Bundesrat erstmals gestützt auf Artikel 7 des Zolltarifgesetzes eine Massnahme getroffen, welche durch eine gezielte Verlegung gewisser, einfacher Arbeitsprozesse in das Ausland zur Konjunkturdämpfung beitragen sollte (s. 3. Bericht vom 27. November 1962, BEI. 1962, II, 1544/45). Es war damals vorauszusehen, dass von der Industrie weitere ähnlich gelagerte Begehren gestellt würden, zumal von bundcsrätlicher Seite im Parlament die Wirtschaft hiezu ausdrücklich ermuntert wurde.

Mit dem vorstehend erwähnten Bundesratsbeschluss vom 15. November 1963 wird einem solchen Begehren aus der Textilindustrie stattgegeben. Durch die Vergebung der Näharbeiten (Routinearbeit) ins Ausland kann die hochwertigere Arbeit (Zuschneiden und Fertigausrüstung) den inländischen Arbeitskräften erhalten bleiben. Bei der Einfuhr der im Ausland aus Zuschnitten von Geweben oder Leder schweizerischen Ursprungs zusammengenähten Bekleidungswaren ist eine Einfuhrabgabe in der Höhe von 10 Prozent des Gebrauchszolltarifsansatzes für die betreffende Fertigware zu entrichten. Die Erhebung einer Einfuhrabgabe auf den fertigen Waren ist gerechtfertigt, weil hier viel weitergehende wirtschaftliche Interessen im Spiele stehen als bei den Schuhschäften, die zollfrei wiedereingeführt werden können. Die Regelung erfolgte im Einvernehmen mit den verschiedenen Sparten der Textilindustrie. Sie hat sich im wesentlichen bewährt und seit ihrem Inkrafttreten am I.Dezember 1963 hat dieser Verkehr einen nicht unbedeutenden Umfang angenommen. Als Grundlage für diese Massnahme dient - wie im Falle der Schuhschäfte - Artikel 7 des Zolltarifgesetzes, wonach der Bundesrat unter ausserordentlichen Umständen ermächtigt ist, vorübergehend Zollerleichterungen
eintreten zu lassen. Diese ausserordentlichen Verhältnisse sind nach wie vor gegeben, indem sich die Konjunkturlage eher verschärft hat. Diese Rechtsgrundlage bedingt auch eine Befristung der Massnahme ; der Beschluss gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 1965.

3. Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1963 über die Änderung des Gebrauchs-Zolltarifs (AS 1963, 1194).

Mit diesem Beschluss wurden die Zölle für Tee der Tarimummern 0902. l O/ 12, Mate der Tarifnummer 0903.01 und tropische Hölzer aus den Tarifgruppen 4403, 4404 und 4405 auf Null herabgesetzt.

1166 Die Notwendigkeit dieser Massnahme ergab sich aus den Beschlüssen der GATT-Ministerkonfereoz vom 16. bis 21. Mai 1963, an welcher den Industriestaaten als erste praktische Unterstützung der Entwicklungsländer auf zolltarifarischem Gebiete die Herabsetzung bzw. die Aufhebung dieser Zölle auf Ende 1963 empfohlen worden war. Für den Fiskus ergibt sich damit ein Ausfall an Zöllen von jährlich rund 1,5 Millionen Franken, wobei zu beachten ist, dass dem Teezoll Fiskalcharakter zukam.

Es ist beizufügen, dass die vom Bundesrat für Tee in Behältern von 5 kg oder weniger der Tarifnummer 0902.12 verfügte Zollherabsetzung insofern einen Sonderfall darstellt, als diese Position seinerzeit vom Parlament entgegen den Anträgen des Bundesrates neu geschaffen worden ist. Während der Tarifentwurf des Bundesrates von 1957 eine einzige Position (Nr. 0902,01) mit einem Ansatz von 100 Franken je 100 kg vorsah, wurde auf einen Antrag im Ständerat für Kleinpackungen - übrigens in Anpassung an den Tarif von 1921 - ein Ansatz von 150 Franken beschlossen, um der einheimischen Verpackungsindustrie die frühere Schutzmarge zu erhalten. Rechtlich kommt diesem Vorgang keine Bedeutung zu. Indem gemäss Artikel 9 des Zolltarifgesetzes der Bundesversammlung über diese Tarifänderung zu berichten ist, erhalten die Räte ohnehin Gelegenheit, sich erneut damit zu befassen. Die Politik der Hilfe an die Entwicklungsländer geht u. a. auch dahin, diesen die Vornahme gewisser Bearbeitungsvorgänge im eigenen Lande zu ermöglichen. Dem Bundesrat schien deshalb im Rahmen der vorliegenden Massnahme Grosszügigkeit am Platze zu sein, dies um so mehr, als auch aus konjunkturpolitischen Gründen eine allfällige Entlastung der einheimischen Verarbeitungsbetriebe verantwortbar ist.

Im übrigen handelt es sich bei diesen Zollherabsetzungen gewissermassen um die Vorwegnahme eines Teilergebnisses der allgemeinen Zoll- und Handelskonferenz (Kennedy-Runde), die von den Handelsministern der Mitgliedstaaten des GATT beschlossen wurde und die im Jahre 1964 begonnen hat. Die Gewährung von Zollkonzessionen an die Entwicklungsländer bilden hiebei einen Teil dieser Zollverhandlungen, wobei derartige Konzessionen nicht von der vollen Reziprozität abhängig gemacht werden sollen. Die vom Bundesrat verfügten Tarifänderungen für Tee und tropische Hölzer gelten somit
nur solange, als die im Rahmen der GATT-Handels- und Zollkonferenz von 1964 abgeschlossenen Abkommen von der Bundesversammlung noch nicht genehmigt worden sind.

4. a) Bundesratsbeschluss vom 28. April 1964 betreffend die Verlängerung des Bundesratsbeschlusses über die vorübergehende Zollrückvergütungfür eingeführten Hartweizen und Hartweizengriess (AS 1964, 456).

b) Bundesratsbeschluss vom 25. September 1964 über die vorübergehende Zollrückvergütung für eingeführten Hartweizen und eingeführten Hartweizengriess (AS 1964,860).

Im S.Bericht des Bundesrates vom 27.November 1962 (BEI. 1962, II, 1544) wurde erstmals über diese Massnahme Rechenschaft abgelegt.

1167 Im 4. Bericht vom 9. Juli 1963 (BEI. 1963, H, 150) wird die Verlängerung des Beschlusses vom 25. September 1961 begründet und sodann über den aus rechtlichen Gründen notwendig gewordenen neuen Beschluss vom 30. April 1963 Bericht erstattet.

Der Gegenstand des vorliegenden Berichtes bildende Beschluss vom 28.

April 1964 diente der Verlängerung des Beschlusses vom 30. April 1963. Mit der teilweisen Zollrückvergütung sollte weiterhin sowohl der Preisauftrieb der Rohmaterialien für die Teigwarenfabrikation gemildert als auch dieser Industrie eine bescheidene Unterstützung gewährt werden, in ihrem Konkurrenzkampf gegen zunehmende Importe von Teigwaren, welche auf Grund gewisser ausländischer Preismanipulationen zu abnormal niedrigen Preisen auf den Schweizermarkt geworfen werden. Nachdem sich diese Verhältnisse nicht geändert hatten, insbesondere auch mit Bezug auf die mit namhafter Exporthilfe von Italien getätigten Exporte eine befriedigende Lösung noch nicht gefunden werden konnte, war eine weitere Verlängerung der Massnahme bis zum 30. April 1966 notwendig geworden. Sie konnte jedoch mit dem Beschluss vom 25. September 1964 als Folge der Herabsetzung des Zolles für Brotgetreide (s. Ziffer 5 hiernach) auf den I.Oktober 1964 vorzeitig aufgehoben werden (AS 1964, 860).

5. Bundesratsbeschluss vom 25. September 1964 über die vorübergehende Änderung des Gebrauchs-Zolltarifs (AS 1964, 859).

Mit diesem Beschluss wurde der Zoll für Brotgetreide (Weizen und Roggen der Tarifmimmern 1001.10 Und 1002,10) von 3 Franken auf 60 Rappen, d. h.

auf den Ansatz wie er bis zum Jahre 1938 galt, herabgesetzt.

Die Herabsetzung dieses Fiskalzolles ist schon bei den Vorbereitungen für den neuen Zolltarif wie auch bei den Beratungen im Parlament gefordert worden. Diesem Begehren wurde nicht stattgegeben, da die Meinung bestand, die Fiskalzölle sollten ohne Not durch die Tarifrevision nicht berührt werden. Als sich jedoch im Herbst 1964 zeigte, dass nur durch eine Zollsenkung eine Erhöhung der Mehl- und Brotpreise vermieden werden konnte, benützte der Bundesrat die Gelegenheit, auf diesem Wege einen Beitrag an die Stabilhaltung der Lebenshaltungskosten zu leisten.

Der Verband Schweizerischer Müller und die dem Verband Schweizerischer Konsumvereine angeschlossenen Mühlen haben dem Bundesrat die Zusicherung abgegeben,
dass sie im Hinblick auf die von ihm beschlossene Senkung des Brotgetreidezolles bereit sind, die Mehlpreise im Verlaufe des kommenden Versorgungsjahres, d. h. vom Herbst 1964 bis Herbst 1965 unverändert beizubehalten, sofern ihnen dies nicht durch eine ausserordentliche Erhöhung der Preise für Auslandgetreide verunmöglicht wird. Der Schweizerische Bäckerund Konditorenmeisterverband hat sich bereit erklärt, seinen regionalen Organisationen, die für die Preisfestsetzung für Brot zuständig sind, die Stabilhaltung der Brotpreise zu empfehlen. Sodann haben sich die Vereinigung der Konsumvereinbäckereien der Schweiz und der Migros-Genossenschaftsbund bereit gefunden, die Brotpreise unverändert beizubehalten.

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Die Zollherabsetzung bringt dem Bund unter Mitberücksichtigung der dadurch entstehenden Mehraufwendungen für das Inlandgetreide, das den Mühlen auf Grund der Einstandspreise für Auslandgetreide abgegeben wird, einen jährlichen Einnahmeausfall von 13 Millionen Franken, einschliesslich ca.

2 Millionen Franken, die bereits seit 1961 für die teilweise Zollrückvergütung auf Hartweizen und Hartweizengriess für die Herstellung von Teigwaren aufgewendet werden (s, Ziffer 4 hievor). Der Beschluss ist auf zwei Jahre befristet. Für den Fall, dass die Weltmarktpreise wieder eine rückläufige Tendenz zeigen, behält sich der Bundesrat vor, den Zoll wiederum angemessen zu erhöhen.

6. Bundesratsbeschluss vom 28. September 1964 über die Verlängerung des Bundesratsbeschlusses betreffend die vorübergehende Zollbefreiung für im Ausland aus Leder schweizerischen Ursprungs hergestellte Schuhschäfte (AS 1964, 862).

Mit diesem Beschluss wird die mit dem Bundesratsbeschluss vom 7. September 1962 (AS 1962, 955) erstmals für die Dauer von zwei Jahren getroffene Massnahme weitergeführt, und zwar befristet bis zum 31.Dezember 1966. Anlass zu dieser vorübergehenden Zollbefreiung für Schuhschäfte, welche aus Leder schweizerischen Ursprungs im Ausland hergestellt werden, gab die durch den Konjunkturauftrieb gekennzeichnete Wirtschaftslage. Im S.Bericht des Bundesrates vom 27.November 1962 wurde die Notwendigkeit und die Zielsetzung dieser Massnahme ausführlich begründet (BB1. 1962, II, 1544/45). Konjunkturell haben sich die Verhältnisse, wie schon unter Ziffer 2 hievor mit Bezug auf die auf dem Textilsektor getroffenen analogen Massnahmen dargelegt worden ist, seither eher verschärft. Die Erfahrungen, die seit dem Erlass dieses Beschlusses im Herbst 1962 gesammelt werden konnten, dürfen durchaus positiv bewertet werden. Anfänglich wurde von der Möglichkeit, Leder im Ausland zu Schuhschäften umzuarbeiten und diese zollfrei wieder einzuführen, wenig Gebrauch gemacht, weil sich die inländischen Schuhfabriken vorerst nach geeigneten Nähereien umsehen mussten. Ende 1963, anfangs 1964 nahm jedoch der Verkehr grösseren Umfang an. Im Jahre 1964 gelangten 221 963 Paar Schuhschäfte im Werte von nahezu 2 Millionen Franken zur zollfreien Einfuhr. Bei den verschiedenen Schuhfabriken, die von dieser Zollmassnahme Gebrauch machten, ergab sich
eine fühlbare Entlastung in ihrer Produktion und damit die erwünschte Einsparung an Arbeitskräften.

7. Bundesratsbeschluss vom 24. November 1964 über die Ausfuhr von Knochen (AS 1964, 990).

Mit Bundesratsbeschluss vom 31, Januar 1963 über zollfreie Ausfuhr (AS 1963,144) wurde der für Knochen der Ausfuhr-Tarifnummer 2 festgesetzte Ansatz von 5 Franken je 100 kg bis auf weiteres sistiert, weil der Anfall dieses zeitlich nur beschränkt lagerfähigen Rohstoffes in einem solchen Ausmass zugenommen hatte, dass die schweizerischen Knochenextraktionswerke mit der Ver-

1169 arbeitung nicht mehr Schritt halten konnten (s. 4. Bericht vom 9. Juli 1963, BB1.

1963, II, 150), Mit dem Bundesratsbeschluss vom 24.November 1964 über die Ausfuhr von Knochen wurde dieser Ausfuhrzoll ab I.Dezember 1964 wieder wirksam erklärt, nachdem der Anfall im Inland wiederum ohne grössere Stokkungen verwertet werden konnte.

8. Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1964 über die Änderung des Ge~ brauchs-Zolltarifs (AS 1964, 1347).

Schon bei der Verabschiedung des neuen Zolltarifs durch die eidgenössischen Räte im Sommer 1959 war man sich bewusst, dass sich bei der Anwendung des Tarifs noch während Jahren Lücken und Mängel zeigen werden. Der Gesetzgeber hat deshalb mit Artikel 4, Absatz 3 des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959 den Bundesrat ermächtigt, Zollansätze angemessen herabzusetzen, sofern die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft es erfordern. Seit dem Inkrafttreten des neuen Tarifs am I.Januar 1960 hat der Bundesrat mit seinen Beschlüssen vom I.März 1960 (AS 1960, 265), 27.Mai 1960 (AS 1960, 501), 28. April 1961 (AS 1961, 331) und 17.Dezember 1962 (AS 1962,1628) von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und der Bundesversammlung jeweilen über diese Massnahmen berichtet (s. BEI. 1960, II, 657; 1961,1, 989; 1963, II, 145).

Nach dem vorerwähnten Beschluss vom 17. Dezember 1962 sind bei den Behörden neue Zollherabsetzungsbegehren eingegangen. Anfangs 1963 stand die Schweiz vor dem Beginn neuer weltweiter GATT-Zollverhandlungen, der sogenannten Kennedy-Runde. Um die Verhandlungsposition nicht zum vorneherein zu schwächen, war bei der Behandlung von Zollherabsetzungsbegehren Zurückhaltung geboten. Immerhin wurde in der Folge in Fällen, wo sich durch die Anwendung des geltenden Tarifs unzumutbar hohe Belastungen ergaben und die im Spiele stehenden wirtschaftlichen Interessen ein längeres Zuwarten kaum mehr rechtfertigen Hessen, die nötigen Tarifänderungen vorgenommen.

Ferner wurden bei einer Anzahl von Tarifnummern die Zollansätze ex officio herabgesetzt, nachdem die Anwendung des neuen Tarifs während nunmehr 4 Jahren gezeigt hatte, dass die betreffenden Ansätze ungewollt hohe Belastungen bewirkten. Es handelt sich bei diesen Fällen zugleich um ein Ergebnis der von der Handelsabteilung im Auftrage des Bundesrates durchgeführten Untersuchung der Möglichkeiten, autonom, in
Vorwegnahme der Kennedy-Runde, hohe Ansätze herabzusetzen. Konjunkturpolitisch dürfte allerdings die Wirkung dieser Zollherabsetzungen äusserst bescheiden sein. Wie schon aus der Stellungnahme des Bundesrates zu den verschiedenen konjunkturpolitischen Vorstössen im Parlament hervorging, haben die Abklärungen der Verwaltung, die in Fühlungnahme mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft durchgeführt worden sind, erkennen lassen, dass die Wirkung von Zollsenkungen bei einem Niedrigtarif wie dem schweizerischen konjunkturell sehr beschränkt ist. Anderseits ist zuzugeben, dass der Gebrauchs-Zolltarif trotz den wiederholten Korrekturen durch die hievor erwähnten Tarifänderungsbeschlüsse des Bundesrates immer noch eine Anzahl Positionen aufweist, bei denen die wertmässige Zoll-

1170 belastung das übliche schweizerische Mass übersteigt. In diesen Fällen war immer auch noch zu prüfen, inwieweit den betreffenden Waren im Hinblick auf die GATT-Zollverhandlungen negoziatorische Bedeutung zukam. Diese ex officio vorgenommenen Zollherabsetzungen kennzeichnen sich somit eher als eine Fortsetzung der Bemühungen, im Zolltarif sukzessive Steine des Anstosses zu beseitigen. Wie bei den übrigen durch Begehren der Wirtschaft veranlassten Zollherabsetzungen stützen sich auch diese Tarifänderungen auf Artikel 4, Absatz 3 des Zolltarifgesetzes. Alle diese Tarifänderungen, die wir nachstehend im einzelnen begründen, wurden gemäss Artikel 4, Absatz 3 des Zolltarifgesetzes vorgängig der Zollexpertenkommission unterbreitet und von dieser gutgeheissen.

Begründung zu den einzelnen Fällen.

Nr. 2104.20, Gewürzsaucen, andere

In den GATT-Zollverhandlungen 1960/61 (Dillon-Runde) wurde der Zollansatz der Tarifnummer 2104.20 von 100 Franken auf 70 Franken gesenkt. Die wertmässige Zollbelastung in den Jahren 1960 bis 1963 betrug 41,5 bis 59 Prozent und im Jahre 1963 - nach der Dillon-Runde - noch 37,9 Prozent. Für derartige Produkte, die der Nahrungsmittelzubereitung dienen, war diese Zollbelastung immer noch zu hoch, weshalb der Zollansatz autonom von 70 auf 50 Franken herabgesetzt wurde. Da sich die Einfuhr aus EFTA-Ländern seit 1960 verdoppelt hatte, wurde zur Wahrung der EFTA-Interessen vorläufig von einer1 stärkeren Senkung abgesehen.

ex Nr. 2107.17, Maiskonserven Konservierter Mais fiel unter die Sammelposition 2107.20 mit dem Ansatz von 110 Franken je 100 kg. In den letzten GATT-Zollverhandlungen (DillonRunde) wurde auf amerikanisches Begehren hin für Maiskonserven in luftdicht verschlossenen Metallbehältern eine Zollherabsetzung auf 50 Franken zugestanden; es wurde hiefür die besondere Position 2107.17 geschaffen. Von Importeuren wurde darauf hingewiesen, dass vermehrt auch Maiskölbchen in luftdicht verschlossenen Gläsern eingeführt werden. Diese mussten jedoch wegen der textlich engen Fassung der Nr. 2107.17 (Ansatz 50 Fr.) nach Nr. 2107 20 zum Ansatz von 110 Franken verzollt werden. Mit der Neufassung des Textes von Nr. 2107.17 wurde erreicht, dass Maiskonserven ohne Rücksicht auf die Art der Behälter zum Ansatz von 50 Franken verzollt werden können.

ex Nr. 2107.17, vorgekochter Reis Die Sammelposition 2107.20, worunter auch vorgekochter Reis fiel, umfasst verschiedenartige Nahrungsmittelzubereitungen mit sehr unterschiedlichem Wert. Die mittlere Zollbelastung ist verhältnismässig hoch (ca. 30%). Eine Herabsetzung des Ansatzes von 110 Franken für alle Waren dieser Position kann aus handelspolitischen Gründen nicht in Betracht gezogen werden; dagegen

1171 schien es angezeigt, für einzelne Waren dieser Nummer, denen eine gewisse Bedeutung zukommt und die eine übermässige Zollbelastung aufweisen, jetzt schon Korrekturen vorzunehmen. Dies traf für vorgekochten Reis zu, der im Zuge der Vereinfachung der Kochmethodeu auch in den privaten Haushaltungen an Bedeutung gewinnt und für den nach der geltenden Tarif läge die wertmässige Zollbelastung nahezu 40 Prozent betrug. Durch die Erweiterung des Textes der Nr.

2107.17 (Maiskonserven) ergab sich für vorgekochten Reis eine Zollermässigung von 110 auf 50 Franken je 100 kg, Nr. 2522.01, Kalk Bei der Tarifrevision wurde der Ansatz der Nr. 2522.20 für gemahlenen Kalk um die Norm erhöht, wobei angenommen wurde, dass die Belastung ca.

5 Prozent betrage. Die Belastung von 26,1 bis 31 Prozent in den Jahren 1960 bis 1963 zeigte jedoch, dass sich die Verhältnisse seither wesentlich geändert haben.

Die Korrektur erfolgte nun in der Weise, dass die beiden Unterpositionen 2522.10 (Kalk, nicht gemahlen) und 2522.20 (Kalk, gemahlen) mit einem Ansatz von 1,20 Franken (Nr. 2522.01) zusammengelegt wurden, was für gemahlenen Kalk eine Herabsetzung des Ansatzes von 1,80 Franken (Nr. 2522.20) auf 1,20 Franken bewirkte.

Nr. 2816.10, Ammoniakgas, verflüssigt Im Jahre 1963 wurden gewichtsmässig 99,5 Prozent der Einfuhr von verflüssigtem Ammoniakgas (Tarifnr. 2816.10) zum Reverszollansatz von 2 Franken abgefertigt. Der Normalzollansatz von 5 Franken ergab im Jahre 1963 eine wertmässige Belastung von 30,3 Prozent, was zweifellos nicht gewollt war. Die Herabsetzung des Ansatzes auf 2 Franken unter Aufhebung des Reversverfahrens trägt den tatsächlichen Einfuhrverhältnissen Rechnung. Einer Benachteiligung der EFTA-Partner wurde dadurch begegnet, dass der neue Ansatz als Grundlage für den EFTA-Zollabbau erklärt wurde.

ex Nr. 2840.16, Ammoniumphosphate, Kaliumphosphate Biammoniumphosphat fiel unter die Nr. 2840.20 mit dem Ansatz von 3 Franken, was eine Zollbelastung von rund 7 Prozent bewirkte. Für ein Rohprodukt, das in der Schweiz nicht hergestellt und u. a. zum Düngen verwendet wird, war eine solche Belastung zu hoch. Dem von den interessierten Wirtschaftskreisen gestellten Begehren um Herabsetzung des Zolles von 3 auf l Franken wurde dadurch entsprochen, dass dem Text der Nr. 2840.16 (Ansatz l Fr.)

«Ammoniumphosphate»
beigefügt wurde.

Das gleiche gilt für Kaliumphosphat. Diese Ware gehörte unter die Nr.

2840.20 (Ansatz 3 Fr.), wurde jedoch, sofern sie zur Verwendung als Dünger bestimmt war, im Reversverfahren zum Ansatz von l Franken zur Einfuhr zugelassen. Da Kaliumphosphat hauptsächlich diesem Zweck dient, konnte durch diese Tarifänderung das Reversverfahren fallengelassen werden.

1172 ex Nr. 2906.30, Bisphenol A Die Schweiz ist heute für Bisphenol A, das früher im Inlande hergestellt wurde, ausschliesslich auf die Einfuhr angewiesen. Dieses Produkt fiel unter die Tarifnr. 2906.32 mit dem Ansatz von 5 Franken, wobei die Zollbelastung 2,52,8 Prozent ausmacht. Obschon diese Belastung nicht als abnormal betrachtet werden konnte, fiel sie bei dem hohen Verbrauch (Einfuhr mindestens 1000 t jährlich) merklich ins Gewicht. Sie stand vor allem in keinem Verhältnis zur Belastung des Endproduktes Epoxyharz, die beim Ansatz von 8 Franken (Nr.

3901.12) 1,5 Prozent beträgt. Durch die Beifügung von Bisphenol A zum Text der Nr. 2906.30 wurde für dieses Produkt die wünschenswerte Herabsetzung von 5 auf l Franken erreicht.

ex Nr. 3301.12, Gurjunbalsamöl Nach dem Tarif von 1921 war für Gurjunbalsamöl der Ansatz von 10 Franken anwendbar. Im neuen Zolltarif fiel dieses Produkt unter die Nr. 3301.20 mit einem Ansatz von 150 Franken, was eine Belastung von 35 Prozent bewirkte.

Eine so massive Zollerhöhung für dieses billige ätherische Öl war offensichtlich nicht beabsichtigt. Durch die Einreihung in die Nr. 3301.12 (Ansatz 20 Fr.), der schon früher andere minderwertige ätherische öle (z. B. Fichtennadelöl) zugeteilt wurden, ist die ungewollte Auswirkung der Tarifrevision korrigiert worden.

ex Nr. 3819.37, Calciumcarbonate, hydrophobiert Hydrophobierte Calciumcarbonate (Champagne-Kreide) fielen unter die Nr. 3819.50 mit dem Ansatz von 3 Franken je 100 kg. Dieser Rohstoff wird in der Schweiz weiterverarbcitet und besonders als Füllstoff in der Kabelindustrie, für thermoplastische Kunststoffe, in der Farbenindustrie, für synthetischen Kautschuk usw. verwendet. Beim Ansatz von 3 Franken ergab sich eine Zollbelastung von rund 55 Prozent. Durch Ergänzung des Textes der Nr. 3819.37 (Ansatz 50 Rp.) mit «Calciumcarbonate, hydrophobiert» wurde die erwünschte Zollermässigung erreicht.

Nr. 4816.10, Schachteln In den GATT-ZolIverhandlungen von 1960/61 (Dillon-Runde) wurde die Tarifnr. 4816.10 aufgeteilt. Für unbedruckte Schachteln wurde der Ansatz von 60 Franken auf 35 Franken ermässigt (Nr. 4816.10), während für die bedruckten Schachteln der Ansatz von 60 Franken beibehalten wurde (Nr. 4816.12). Wider Erwarten blieb bei der Nr. 4816.12 die wertmässige Zollbelastung für dieses Verpackungsmaterial immer
noch sehr hoch (ca. 35 %). Übrigens lag im Ansatz von 60 Franken ein Schutz, der gerade vom konjunkturpolitischen Standpunkt aus auf ein vernünftiges Mass abzubauen war. Dieses Ziel wurde dadurch erreicht, dass der Ansatz für die bedruckten Schachteln (Nr. 4816.12) ebenfalls auf 35 Franken herabgesetzt wurde. Die beiden Unterpositionen 4816.10 und 4816.12 konnten damit wiederum zusammengelegt werden (Nr. 4816.10).

1173 Nrn. 5805.80/87, Bänder aus ändern

Spinnstoffen

Bei der Nr. 5805.80 mit dem Ansatz von 300 Franken betrug 1963 die Zollbelastung 95 Prozent. Für Waren aus dieser Nummer bestanden jedoch zwei Reversbewilligungen, weshalb die effektiven Belastungen (nach dem Zollertrag) bedeutend niedriger waren. Sie betrugen beispielsweise für Jutebänder (mit Revers) 1,4 Prozent, für Baumwollbänder (ohne Revers) 8,3 Prozent und für Papiergambänder (mit Revers) 25-30 Prozent. Durch die neue Aufteilung der Nummern 5805,80/87 wurde die Zollerhebung den tatsächlichen Verhältnissen angepasst, wodurch sich normale Zollbelastungen ergaben. Das Reversverfahren konnte damit aufgehoben werden.

Nr. 6810.10, Bretter (Dielen), Fliesen, Füllungen und dergleichen ohne Verzierungen, aus Gips Bei der Tarifrevision blieb der frühere Ansatz von 10 Franken (Tarif 1921) unverändert. Für alle Waren der damaligen Position 623 wurde seinerzeit eine durchschnittliche Zollbelastung von 9,5 Prozent festgestellt; nach dem Inkrafttreten des neuen Tarifs betrug sie jedoch ca. 30 Prozent. Dem Ansatz von 10 Franken kam somit eine ungewollt hohe Schutzwirkung zu. Mit Rücksicht auf die handelspolitische Bedeutung dieser Ware, drängte sich jedoch bei einer autonomen Zollsenkung eine gewisse Zurückhaltung auf, weshalb der Zollansatz lediglich von 10 auf 8 Franken herabgesetzt wurde.

Nrn. 6906.20/22, Rohre, Verbindungsstücke und andere Teile für Kanalisation oder ähnliche Zwecke, aus Steinzeug Für Rohre aus Steinzeug der Nr. 6906.20 wurde bei der Tarifrevision der frühere Ansatz von 10 Franken (Tarif 1921) unverändert übernommen, obwohl schon damals die Zollbelastung von über 30 Prozent als sehr hoch empfunden wurde; 1963 betrug die Belastung (nach dem Zollertrag) 32,5 Prozent. Bei den importierten Erzeugnissen dieser Position handelte es sich zum grossen Teil um verhältnismässig billige gerade Rohre, was die hohe durchschnittliche Belastung erklärte. Eine Herabsetzung des Ansatzes für diese Rohre drängte sich daher auf. Dies wurde durch die Aufteilung der Nr. 6906.20 in eine Position für gerade Rohre, ohne Abzweigung (Nr. 6906.20) und eine Position für andere Rohre (Nr. 6906,22) ermöglicht. Der Ansatz für gerade Rohre wurde indessen lediglich von 10 Franken auf 8 Franken herabgesetzt, da im Hinblick auf die GATTZollverhandlungen (Kennedy-Runde) im Ausmass der Senkung Zurückhaltung geboten war.
Nr. 7021.10, Glasmosaiken Bei der Zolltarifrevision wurde für Glasmosaiken der Nr. 7021.10 der gleiche Ansatz festgesetzt wie für die artnahen Glasmalereien der Nr. 7007.50.

Es zeigte sich nun, dass dieser Ansatz für Glasmosaiken eine wertmässige Belastung von 48 bis 57 Prozent bewirkte, was offensichtlich übermässig hoch war.

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Der Zollansatz der Nr. 7021.10 wurde daher um die Hälfte, d. h. von 180 Pranken auf 90 Franken herabgesetzt.

Nr. 7337.30, Heizkörper und Teile davon, aus Grauguss Seit dem Inkrafttreten des neuen Zolltarifs ergaben sich bei einem Ansatz von 20 Franken je 100 kg Zollbelastungen von 20-30 Prozent. Eine massive Zollherabsetzung schien deshalb am Platze zu sein. Da dieser Tarifnummer jedoch handelspolitische Bedeutung zukommt, begnügte man sich vorläufig mit einer autonomen Herabsetzung von 20 auf 16 Franken.

Nr. 8307.10, Lampenschirme aus unedlen Metallen Für Lampenschirme aus unedlen Metallen der Tarifnr, 8307.10 (Ansatz 150 Fr. je 100 kg) ergab sich in den letzten Jahren 1960 bis 1964 eine durchschnittliche Zollbelastung von 36 Prozent, was als übersetzt betrachtet werden musste.

Durch die Herabsetzung des Ansatzes von 150 auf 100 Franken erfolgte eine angemessene Korrektur.

Nr. 8502.08, elektromagnetische Gleisbremsen Elektromagnetische Gleisbremsen im Stückgewicht von über 100 kg fielen unter die Nr. 8502.10 mit dem Ansatz von 45 Franken, während für mechanische Gleisbremsen (Nr. 8610.01) ein Zoll von nur 8 Franken festgesetzt ist.

Die neueste Entwicklung führt zur Verwendung von elektrisch funktionierenden Bremsen. Die Schweizerischen Bundesbahnen benötigen diese für den Bau ihrer neuen Rangieranlagen. Elektromagnetische Gleisbremsen werden in der Schweiz nicht hergestellt. Eine Angleichung der Zollbelastung an diejenige für mechanische Schienenbremsen war gegeben. Dies wurde durch die Schaffung der neuen Position 8502.08 mit einem Ansatz von 8 Franken erreicht.

Nr. 8504.10, Akkumulatoren; Platten und Gitter, aus Blei Aus Importeurkreisen wurde beantragt, den Ansatz von 100 Franken der Nr. 8504.10 angemessen herabzusetzen, da er für Autobatterien eine übersetzte Zollbelastung von 40-50 Prozent bewirke. Die inländischen Akkumulatorenfabrikanten anderseits lehnten eine Zollsenkung strikte ab. Die hohe Belastung hätte eine massive Herabsetzung gerechtfertigt. Besondere Verhältnisse, wie vor allem die handelspolitische Situation Hessen es als angezeigt erscheinen, den Zollansatz von 100 Franken nur auf 80 Franken zu senken.

Nr. 9706.10, Sportschlitten Der bei der Tarifrevision neu festgesetzte Ansatz von 90 Franken für Sportschlitten der Nr. 9706.10 bewirkte in den Jahren 1960-1964 die zweifellos
ungewollt hohe Belastung von ca. 60 Prozent, die einer Korrektur bedurfte. Beim neuen Ansatz von 50 Franken bleibt zwar die wertmässige Zollbelastung immer noch hoch; im Hinblick auf die Kennedy-Runde schien aber eine weitergehende Senkung nicht angezeigt.

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Kapitel 22: Anmerkung + 4 b, Rotwein in Fiaschi Nachdem festgestellt wurde, dass die Fassweinkontingentierung durch Importe in dünnwandigen Glasbehältern von 2 bis 3 Litern Inhalt umgangen wurde, beschloss der Bundesrat die Einfuhr von Wein in Flaschen zu kontingentieren, soweit es sich nicht um übliche Weinflaschen aus Glas bis und mit l Liter Inhalt handelt (BRB vom IS.November 1963 betreffend Abänderung des Weinstatuts). Damit wurde aber auch die traditionelle Einfuhr aus Italien von Rotweinen (insbesondere Chianti) in Fiaschi von über l Liter betroffen, wofür Italien eine Kompensation in Form eines Sonderkontingents gewährt wurde.

Zudem wurde das für Rotwein in Fiaschi von über 1,9 Liter Inhalt angewandte Regime, nämlich die Verzollung dieser Fiaschi zum Zollansatz für Fassweine gemäss vertraglicher Vereinbarung im GATT autonom auf Fiaschi von über l bis 1,9 Liter ausgedehnt. Dadurch werden alle Rotweine in Fiaschi von über l Liter Inhalt bezüglich Kontingentierung und Zollansatz gleich behandelt.

Der Text der Anmerkung + 4 zum Kapitel 22 des Zolltarifs wurde entsprechend abgeändert.

Nr. 2532.22, Pyrolusit undZirkonsand, besonders aufbereitet Bei der Inkraftsetzung des Gebrauchs-Zolltarifs gehörten gemahlene Erze unter die Gruppe 2601. Später wurden vom Brüsseler Zollrat die Abgrenzungskriterien verfeinert. Dies bedingte die Zuweisung von Pyrolusit und Zirkonsand in die Gruppe 2532, in welcher diese Produkte unter die Nr. 2532.30 mit einem Ansatz von 50 Rappen (bisher 10 Rp.) gefallen wären. Feingemahlener Pyrolusit (Braunstein) wird als Depolarisator für elektrische Trockenbatterien verwendet; feingemahlener Zirkonsand dient in der keramischen Industrie als Grundstoff für die Herstellung von feuerfesten Isolierteilen und als Trübungsmittel für Glasuren sowie in der Giessereiindustrie als Gussformenschlichte, Den Verbrauchern konnte eine Erhöhung des Zolles für diese ausgesprochen industriellen Rohstoffe von 10 auf 50 Rappen nicht zugemutet werden. Deshalb wurde in der Tarifgruppe 2532 für diese Produkte neu die Tarifnr. 2532.22 mit einem Ansatz von 10 Rappen geschaffen.

Nr. 3212.14, Schwefelkitte Schwefelkitte fielen ursprünglich unter die Nr. 3819.50 mit einem Ansatz von 3 Franken. Später mussten sie auf Grund der Brüsseler ZollnomenklaturKonvention der Gruppe 3212 zugewiesen werden. Um
den bisher geltenden Zollansatz, der weder vom Handel noch von den Verbrauchern je angegriffen worden war, beibehalten zu können, wurde für Schwefelkitte neu die Unterposition 3212.14 mit dem Ansatz von 3 Franken geschaffen.

Nr. 3904.50, Hautfaserdärme In der Folge war es wegen einer Neutarifierung in der Brüsseler Zollnomenklatur notwendig, diese Ware der Tarifgruppe 3904 zuzuweisen. Um den Ansatz von 60 Franken, der zu keinen Beanstandungen geführt hatte, beibehal-

1176 ten zu können, musste dieser Gruppe für Hautfaserdärme neu die Tarifnummer 3904.50 beigefügt werden.

Nrn. 9016.24 und 9028.24, Auswuchtmaschinen Bei den Tarifnrn. 9016.32 und 9028.30 (heute Nr. 9028.40), worunter auch Auswuchtmaschinen fielen, handelt es sich um Sammelpositionen. Der Ansatz von 120 Franken dieser beiden Tarifnummern ergibt für Auswuchtmaschinen eine Zollbelastung bis zu 9 Prozent. Die Verbraucher betrachteten eine solche Belastung besonders für schwere Anlagen als zu hoch und stellten das Begehren um eine massive Zollherabsetzung. Dies schien um so berechtigter, als solche Anlagen in der Schweiz nicht hergestellt werden. Durch die Schaffung der zwei neuen Positionen 9016.24 und 9028,24 für Auswuchtmaschinen und der Festsetzung eines Ansatzes von 30 Franken wurde dem Begehren stattgegeben, Nr. 9016.26, Richtplatten Richtplatten fielen unter die Tarifnr. 9016.32 mit einem Ansatz von 120 Franken je 100 kg. Für diese in der Regel schweren Teile von Präzisionsgeräten ergaben sich sehr hohe Belastungen (z. B. 89 und 63 %), die zweifellos nicht beabsichtigt waren. Die Maschinenindustrie ist grösstenteils auf die Einfuhr solcher Richtplatten angewiesen. Ihrem Begehren um eine angemessene Zollherabsetzung ist durch die Schaffung der neuen Nr. 9016.26 mit einem Ansatz von 20 Franken je 100 kg Rechnung getragen worden.

Gestützt auf die vorliegende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 7. Mai 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Tschudi

Der Bundeskanzler : Ch. Oser 8278

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

5. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (Vom 7. Mai 1965)

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