873 Herr Oberstleutnant H.Perret, von La Sagne und Lausanne, Chirurg in Lausanne, wurde zum Rotkreu/chefarzt ernannt.

Herr Oberst i. Gst. Friedrich Günther, von Thörigen, bisher Instruktionsoffizier der Infanterie, wurde als Sektionschef I a bei der Generalstabsabteilung und Instruktionsoffizier gewählt.

Herr Dr. H. Masshardt, von Mühlethurnen, bisher Adjunkt I, wurde zum Adjunkten la und Herr Dr.E.Noher, von Zürich, bisher Adjunkt II, zum Adjunkten I der Eidgenössischen Steuerverwaltung, befördert.

# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 9. bis 15. August 1965

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Äthiopien S. Exz. Herr Amba Aberra, Botschafter Bundesrepublik Deutschland Herr Johann Leonhard, Kanzleichef Indien Herr S. Krishnamurthy, Attaché Mongolei S. Exz. Herr Mangaldjavin Djamsran, Botschafter Beendigimg der dienstlichen Tätigkeit Äthiopien S. Exz. Herr Asseffa Lemma, Botschafter Mexiko Herr Francisco Xavier Castellanos, Zweiter Sekretär V.Â.R.

Herr Amre Mahmoud Moussa, Dritter Sekretär, Beförderung Brasilien

Herr Sergio Damasceno Vieira, Dritter Sekretär, in den Rang eines Zweiten Sekretärs.

874

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Heizungszeichners (Vom 28. Juni 1965)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Artikel 11, Absatz l und Artikel 28, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20, September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundcsgesetz genannt) und der Artikel 12, 18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt nachstehendes Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Heizungszeichners.

I. Ausbildung l, Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Heizungszeichner.

* Der Heizungszeichner befasst sich mit der Berechnung, der Projektierung und der Planbearbeitung von Heizungsanlagen.

3 Die Lehre dauert 4 Jahre, wovon 3 bis 6 Monate auf die praktische Ausbildung in der Werkstatt und auf dem Bau (Montage, Disposition) entfallen.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeit bewilligen.

6 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

875

Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe 1

Heizungszeichnerlehrlinge dürfen nur in technischen Büros von Betrieben ausgebildet werden, die sich mit der Projektierung und der Erstellung von heizund wärmetechnischen Anlagen aller Art befassen. Sie müssen über das erforderliche technische Personal verfügen und in der Lage sein, das gesamte in den Artikeln 4 bis 6 erwähnte Lehrprogramm zu vermitteln.

2 Lehrbetriebe ohne eigene Installationsabteilung dürfen Lehrlinge annehmen, wenn sie sich verpflichten, diese in einem ändern geeigneten Betrieb in der Werkstatt, der Montage und auf dem Bau ausbilden zu lassen. In diesem Fall ist der Lehrvertrag von beiden Betriebsinhabern vor Beginn der Lehre zu unterzeichnen. Die Zeitabschnitte, in denen der Lehrling im zweiten Lehrbetrieb arbeitet, sind darin festzulegen.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9, Absatz l, des Bundesgesetzes.

Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen gleichzeitig ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn ständig l Fachmann oder 2 Fachleute beschäftigt sind. Ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt, 2 Lehrlinge, wenn ständig 3 bis 5, 3 Lehrlinge, wenn ständig 6 bis 9 Fachleute beschäftigt sind, l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 4 ständig beschäftigten Fachleuten, 2 Als Fachleute für die Berechnung der Lehrlingszahl gemäss Absatz l gelten Ingenieure, Ingenieur-Techniker HTL, Techniker und gelernte Heizungszeichner.

3 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

1 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrungen bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung un Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrung sind beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Zeichen- und Schreibgeräte zur Verfügung zu stellen. Rechenschieber und Reisszeug hat er in der Regel selbst anzuschaffen.

876 2

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

3 Neben der technischen und zeichnerischen Ausbildung ist der Lehrling 3 bis 6 Monate im Magazin, in der Werkstatt und mit Montagearbeiten auf dem Bauplatz praktisch zu beschäftigen. Ziel dieser praktischen Ausbildung ist die Erweiterung der Kenntnisse über Material, Arbeitsverfahren, Montage, Möglichkeiten und Grenzen der Rohrverlegung, Platzbedarf der verschiedenen Anlageteile, Bautechnik, soweit sie in das Gebiet der Heizungsanlagen eingreift.

Sie soll ferner das Verständnis für Werkstatt- und montagegerechte Ausführung von Zeichnungen und Plänen fördern. Die praktische Ausbildung kann zusammenhängend oder in Etappen erfolgen.

1 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die einzelnen Arbeiten zu wiederholen; die Ausbildung darin ist derart zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

6 Die in Artikel 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in das technische Büro, die Werkstätten und das Magazin. Handhaben, Anwenden und Instandhalten der Zeichengeräte und Zeicheninstrumente.

Einführen in die allgemeinen Büro- und Registrierarbeiten. Führen der Plankontrolle. Malen und Falten von Plänen. Gründliches Einüben der technischen Schrift und Zahlen nach VSM-Normen. Kopieren und Beschriften von Plänen und Zeichnungen in Tusche und Bleistift. Mithelfen bei der Aufnahme von Baugrundrissen. Aufzeichnen der im Bau aufgenommenen Pläne. Einführen in das Rechnen mit Rechenschieber, Zweites Lehrjahr Weiterentwickeln der zeichnerischen Fertigkeiten. Zeichnen von Projektund Montageplänen gemäss den Nonnen des VSHL. Erstellen der Detailpläne von Heizräumen (Grundrisse, Aufriss, Schnitt) nach Angaben. Berechnen der Wärmedurchgangszahlen von Baukonstruktionen. Berechnen von Wärmeverlustcn nach den Regeln des VSHL1).

*) Regeln für die Berechnung des Wärmebedarfes von Gebäuden mit einem Anhang über die Berechnung der Heizkessel und über die Wärmeabgabe der Radiatoren, herausgegeben vom Verband Schweizerischer Heizungs- und Lüftungsfirmen VSHL.

877

Mithelfen beim Entwerfen und Berechnen von Heizungsanlagen.

Bestimmen der Grosse von Heizkesseln, Heizkörpern und Expansionsgefässen.

Magazin-, Werkstatt- und Montagearbeiten (3 bis 6 Monate, können auch auf das 2. und 3. Lehrjahr aufgeteilt werden).

Der Lehrling ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten in der Werkstatt und auf dem Bauplatz auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

Einführen in die Magazin- und Werkstattarbeiten. Kennenlernen der Rohrarten, Fittings, Formstücke und Armaturen mit ihren genauen Bezeichnungen und Dimensionen. Handhaben und Anwenden der gebräuchlichsten Werkzeuge und Apparate. Abschneiden und Biegen von Rohrstücken nach Mass.

Gewindeschneiden mit Schneidwerkzeug. Ausführen von Rohrverbindungen und Abdichtungen. Anschlicssen von Heizkörpern.

Mithelfen beim Montieren von Heizkesseln, Umwälzpumpen, Apparaten und Rohrleitungen, Durchführen von Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen.

Kontrollieren und Einregulieren fortiger Anlagen.

Drittes Lehrjahr Berechnen und Entwerfen von einfachen Heizungsanlagen kombiniert mit Warmwasserbereitung.

Bestimmen der Grosse von Umwälzpumpen und Berechnen von Leitungen.

Erstellen von Materialauszügen für Projekte und Ausführungen.

Erstellen von Aussparungsplänen.

Viertes Lehrjahr Selbständiges Bearbeiten vollständiger Projekte und Ausführen von Heizungsanlagen nach den Regeln des VSHL, einschliesslich Materialauszügen.

Einführen in die Montagezeit- und Anlagekostenberechnung.

Erstellen von Beschreibungen zu projektierten Anlagen.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den rechnerischen, zeichnerischen und praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrbetrieb folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Werkzeug-, Material- und Montagekenntnisse. Benennung und Anwendung der hauptsächlichsten im Heizungsgewerbe vorkommenden Werkzeuge und Vorrichtungen, Handelsübliche Bezeichnungen, Merkmale, Fabrikate, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Weik^iüffe wie Gusseisen, Stahl, Nichteisenmetalle, Kunststoffe, Halb- und Fertigfabrikate wie Rohre, Formstücke, Armaturen, Dichtungs-, Isolier- und Hilfsmaterialien.

878

Im Hochbau verwendete Materialien.

Arbeitsvorgänge, Arbeitstechnikeii und zu beachtende Montagegrundsätze bei der Erstellung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen.

Kontrolle und Einregulierung der Anlagen.

Apparatekenntnisse. Aufbau, Funktion, Zweck und Verwendung der einschlägigen Apparate, Armaturen und Einrichtungen wie Heizkessel, Boiler, Heizkörper, Pumpen, Ölbrenner und Regulierorgane.

Allgemeine Fachkenntnisse. Grundlage und Aufbau der verschiedenen Heizungssysteme und der Warmwasserbereitungsanlagen. Grundlagen der Berechnung von Leitungsquerschnitten für Schwerkraft- und Pumpenheizanlagen. Wirkungsweise und Anwendung einfacher Regulierungen.

Normen und Vorschriften. Die wichtigsten Bestimmungen aus den «Regeln des VSHL », Vorschriften über die Installation von Ölfeuerungen einschliesslich der Gewässerschutzbestimmungen.

Feuerpolizeiliche Vorschriften. Einschlägige SIA-Normen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 14 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8

Organisation der Prüfung Die Prülung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb oder in einer Schule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

2 Die zulässigen Hilfsmittel und die mitzubringenden Utensilien sind dem Prüfling spätestens eine Woche vor der Prüfung bekanntzugeben.

1

879 3

Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären und vor allem mit den zur Berechnung notwendigen bautechnischen Angaben klar und deutlich zu versehen.

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

3 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

4 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3 Tage. Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten etwa 22 Stunden ; b. die Berufskenntnisse etwa 2 Stunden, wovon l Stunde schriftlich.

2. Prüfungsstofif Art. 11

Praktische Arbeiten Jeder Prüfung hat die nachstehenden, im Berufe des Heizüngszeichners allgemein vorkommenden Arbeiten selbständig auszuführen : - Erstellen eines vollständigen Entwurfes für eine Pumpenwarmwasserheizung in einem einfachen Bauobjekt auf Grund eines klaren Plansatzes im Massstab 1:50; - Berechnen der Wärmeverluste für einzelne Räume, Disponieren und Bestimmen von Heizflächen, Heizkessel, Expansionsgefäss und Umwälzpumpe; - Anfertigen des vollständig dimensionierten Leitungsschemas (ungünstigster Leitungsstrang nachgerechnet) ; - Erstellen des Materialauszuges für die Kostenberechnung und einer kurzen Beschreibung der Anlage; - Zeichnen eines einfachen Einzelteiles aus dem Heizungsfache mit den erforderlichen Ansichten, Rissen, Schnitten und Masseintragungen gernäss VSMNormen;

880

- Skizzieren eines Baugrundrisses an Ort und Stelle oder eines Anlageteiles nach Modell.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung erfolgt im allgemeinen mündlich. Wo eine grosse Zahl von Lehrlingen zu prüfen ist, kann die Prüfung ganz oder teilweise schriftlich durch' geführt werden. Die mündliche Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial und Zeichnungen vorzunehmen.

Der Prüfungsstoff umfasst folgende Gebiete: Werkzeug-, Material- und Montagekenntnhse. Benennung und Anwendungsmöglichkeiten der hauptsächlichsten Werkzeuge und Vorrichtungen, die im Heizungsinstallationsgewerbe vorkommen.

Handelsübliche Bezeichnungen, Fabrikate, Merkmale, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Werkstoffe wie Gusseisen, Stahl, Nichteisenmetalle, Kunststoffe.

Halb- und Fertigfabrikate wie Rohre, Formstücke, Armaturen, Dichtungs-, Isolier- und Hilfsmaterialien.

Materialien, die im Hochbau verwendet werden.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Erstellung von Heizungsanlagen und Anlagen für die Warmwasserbereitung, Montagegrundsätze.

Kontrolle und Einregulierung der Anlagen.

Apparatekenntnisse. Aufbau, Funktion, Zweck und Verwendung der einschlägigen Apparate, Armaturen und Einrichtungen wie Heizkessel, Ölbrenner, Pumpen, Heizkörper, Reguliereinrichtungen unter Berücksichtigung der Grundbegriffe der Wärmelehre.

Allgemeine Fachkenntnisse. Zeichenformate, Linienarten, Schrift, Massstäbe, Projektion, Schnittdarstellung, Anordnung der Ansichten und Schnitte, Masseintragungen nach VSM-Normen, Sinnbilder nach VSHL-Normen.

Grundlage und Aufbau der verschiedenen Heizungssysteme und der Warmwasserbereitungsanlagen. Grundbegriffe der Wärmelehre und Hydraulik. Das Berechnen von Anlageteilen, von Wärmedurchgangszahlen und von Wärmeverlusten. Die Grössenbestimmung von Heizkesseln, Heizkörpern, Expansionsgefässen, Umwälzpumpen und Leitungen, Grundlagen der Berechnung von Leitungsquerschnitten für Schwerkraft- und Pumpenheizanlagen. Disponieren der Heizungsanlagen. Grundbegriffe von chemischen Vorgängen. Wirkungsweise und Anwendung einfacher automatischer Regulierungen.

Normen und Vorschriften. Die wichtigsten Bestimmungen aus den «Regeln desVSHL».

Vorschriften über die Installation von Ölfeuerungen einschliesslich Gewässerschutzbestimmungen .

Einschlägige SIA-Normen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

881

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen beurteilt: Pos. l : Berechnen der Wärmeverluste Pos. 2 : Disposition der Anlage und Bestimmung der Heizflächen Pos. 3 : Berechnung der Leitungsdimensionen Pos. 4: Normgerechte zeichnerische Ausführung der Anlage Pos. 5 : Materialauszug und Beschreibung der Anlage Pos. 6: Detailzeichnung und Handskizze (Richtigkeit, Darstellung, Beschriftung, Masseintragung) 2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeiten entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung sind Richtigkeit, fachgemässe und saubere Ausführung sowie die aufgewendete Zeit (Arbeitsmenge), 3 Wird eine Positionsnote weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 14 Beurteilung der Berufskenntnisse 1

Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse ist gesondert zu beurteilen.

Pos. l : Werkzeug-, Material- und Montagekenntnisse Pos. 2: Apparatekenntnisse Pos. 3 : Allgemeine Fachkenntnisse Pos, 4: Normen und Vorschriften 2 Bei Unterteilung von Positionen gilt Absatz 3 von Artikel 13 sinngemäss.

Art. 15 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: *) J

) Anmerkung; Formulare für die Eintragung der Noten können beim Verband Schweizerischer Heizungs- und Lüftungsfirmen unentgeltlich bezogen werden.

Bundesblatt. 117. Jahrg. Bd. n

58

882 Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Sehr sauber, vollständig und fehlerlos Vorzüglich, qualitativ und quantitativ Gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet ..

Grössere Fehler ausweisend Noch brauchbar, trotz erheblicher Mängel Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Heizungszeichner zu stellen sind, nicht entsprechend Mit groben Fehlern behaftet oder unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt Andere Zwischennoten als 5,5 und 4,5 sind nicht zulässig.

ausgezeichnet 6 sehr gut 5,5 gut 5 ziemlich gut 4,5 genügend 4

Note

ungenügend 3 sehr schwach 2 unbrauchbar l

3 Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

3 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 16

Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, wobei die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde), a Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ( y* der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Mittelnote in den praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlüssprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis; sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung gelernter Heizungszeichner zu führen.

883 m. Inkrafttreten Art. 18

Dieses Reglement ersetzt die Réglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Heizungszeichners vom 30. Dezember 1938. Es tritt am l. September 1965 in Kraft.

Bern, den 28. Juni 1965.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Schaffner 8367

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung

Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Artikel 16 der Vollziehungsverordnung vom 23.Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Verbrauchsmessersystem zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Sodeco, Société des compteurs de Genève, Genève.

Induktions-Wirkverbrauchszähler mit 3 messenden Systemen für Drehstrom-Vierleiteranlagen.

Typen: C9undC9D Nennspannungen : 3 x 100/58... 3 X 433/250 V Nennströme (Grenzströme) : l (4) A . . . 20(80) A Nennfrequenz : 50 Hz Prüfspannung: 2000V Bern, den 27. Juli 1965.

8407

Der Präsident der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission : M. K. Landolt

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

Der Schweizerische Baumeisterverband, in Verbindung mit dem Schweizerischen Polierverband und dem Schweizerischen Werkmeisterverband, beabsichtigt, gestützt auf die Artikel 36-43 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom

884 20. September 1963 und auf die Artikel 25-30 der Verordnung vom 30. März 1965, die Durchführung von Berufsprüfungen für Poliere des Hoch- und Tiefbaugewerbcs (Baupoliere) einzuführen. Er hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 26. September 1965 zu richten sind.

Bern, den 13. August 1965.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

7943

Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes Nachgenannten Personen ist auf Grund bestandener Prüfung folgender gesetzlich geschätzter Titel gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3.Oktober 1951 und von Artikel 36 der Verordnung vom 29, März 1955 über das landwirtschaftliche Büdungs- und Versuchswesen verliehen worden : Landwirt mit Meisterdiplom Deutschsprachige Schweiz Absolventen der Meisterprüfung 1965 Aeberhardt Fred, Schlattingen Aebi Hans, Grünen i. E.

Altorfer August, Endingen Amstutz Hans-Rudolf, Hottwil Bachmann Fritz, Wrnterthur Bachofner Heinrich, Fehraltorf Beiner Fritz, Landquart-Fabriken Blattmann Friedrich, Wettingen ßratschi Fritz, Grosshöchstetten Brügger Ulrich, Willadingen bei Koppigen Bühlmann Josef, Rothenburg Burgherr Peter, Zetzwil Christen Hans, Bätterkinden Dysli Fritz, Luterbach Fleischli Gottfried, Eschenbach Flückiger Walter, Ursenbach Frei Linus, Uesslingen Frei Rudolf, Uesslingen Frey Alois, Ostergau Fubrimann Hans, Bützberg Casser Ernst, Stcttlcn Gasser Hans, Krauchthal Gasser Hermann, Belp Graf Egon, Mauren Grüter Franz, St.Urban

Gutknecht Hermann, Ried bei Kerzers Gygax Hans-Rudolf, Grünenmatt Häberli Alfred, Münchenbuchsee Häfeli Walter, Unterkulm Hartmann Willy, Schinznach-Dorf Hofer Alfred, Zäziwil Jakob Fritz, Oschwand Jenzer Gottfried, Bützberg Jenzer Peter, Bützberg Jud Rudolf, Scnwarzenburg Käser Peter, Leimiswil Käsermann Fritz, Bätterkinden Kneubühler Anton, Solothurn König Otto, Kirchlindach Krapf Kurt, Schöftland Kunz Franz, Esslingen Läderach Albert, Dätwil-Andelfingen Läderach Alfred, Worb Ledermann Hans, Unterentfelden Lüthi Hans-Ulrich, Rüderswil Marti Adolf, Grosswangen Maurer Werner, Wichtrach Meier Franz, Märstetten Meier Hans, Maur Meier Peter, Villmergen

885

Meyer Robert, Grosswangen Möckli Heinz, Salez Morf Ernst, Maur Oberli Christian, Grossaffoltern Probst Josef, Kammersrohr Rentsch Hans, Thunstetten Riesen Karl, Schupfen Rohrbach Hans, Oberbipp Rohrbach Robert, Koppigen Rüegsegger Albert, Langnau i. E.

Salzmann Hans-Ulrich, Belp Salzmann Bansueli, Oberburg Schiffmann Hans, Bonau Schürch Paul, Rothenburg Schwaller Julius, Luterbach Schwarzwald Hans, Kirchberg Stadier Othmar, Kronbühl Stäheli Albert, Erlen Staubli Walter, Muri-Egg Bern, den 3. August 1965."

Stofer Hans, Rothenburg Stofer Josef, Rothenburg Sturny Pius, Heitenried Tschanz Paul, Münsingen Vifian Christian, Ins Vogel Josef, Schwarzenbach Vonlanthen Oswald, Heitenried Wagner Ernst, Fehraltorf Wettstein Hans-Ulrich, Pfäffikon (ZH) Wiesendanger Karl, Ossingen Wüthrich Hans, Trubschachen Wüthrich Jakob, Langnau i. E.

Wyss Georg, Mülchi Zaugg Walter, Rüderswil Zindel Hans-Peter, Maienfeld Zulliger Hans, Kemptthal Zürcher Hans, Eggiwil Zwahlen Fritz, Ependes (VD) Abteilung für Landwirtschaft

Ausfuhr elektrischer Energie

1. Die Bernische Kraftwerke AG in Bern und die Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG in Laufenburg stellen das Gesuch um Erneuerung einer abgelaufenen fünfjährigen Bewilligung für die Ausfuhr elektrischer Energie an die Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerk AG in Essen. Das entsprechende Energiegeschäft umfasst die Ausfuhr von Sommertagesenergie mit einer Leistung bis höchstens 50000 Kilowatt im Austausch gegen Wintemachtenergie und die Ausfuhr von Spitzenenergie im Sommer und im Winter mit einer Leistung bis höchstens 50000 Kilowatt, teilweise ebenfalls im Austausch gegen Winternachtenergie, Insgesamt ergeben sich daraus eine Ausfuhr von annähernd 100 Millionen Kilowattstunden im Sommer und ein Einfuhrüberschuss von 60 bis 80 Millionen Kilowattstunden im Winter. Die Bewilligung wird für die Zeit bis 30. April 1970 nachgesucht.

2. Das Elektrizitätswerk Basel in Basel, das seit dem Jahre 1912 die Stadt Hüningen (Elsass) mit elektrischer Energie versorgt, stellt das Gesuch um Erneuerung der am 3I.Dezember 1965 ablaufenden zehnjährigen Ausfuhrbewilligung. Die neue Bewilligung wird für eine Leistung von höchstens 5000 Kilowatt und eine Dauer von zehn Jahren nachgesucht.

Gemäss Artikel 6 der Verordnung vom 4. September 1924 über die Ausfuhr elektrischer Energie werden diese Gesuche hiermit veröffentlicht. Anmeldungen von Strombedarf sowie andere Einsprachen sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens 26, September 1965 einzureichen. (2.).

Bern, den 21. August 1965.

7934

Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft 3011 Bern

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

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1965

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.08.1965

Date Data Seite

873-885

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10 042 998

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