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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe # S T #

(Vom 8. Juni 1965) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 19561) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l 1

Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 18. März 1965 für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.

B Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 1

Die Augemeinverbindlicherklärimg wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt und Genf.

" Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Betrieben des Tapezierer-Dekorateurgewerbes und ihren gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmern. Ausgenommen sind : a. Betriebe, die vom Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Sattler- und Sattler-Tapezierergewerbe erfasst werden; b. Betriebe des Karosseriegewerbes ; c. Betriebe mit eigener Tapeziererwerkstätte, die jedoch keine Arbeiten des Tapezierer-Dekorateurgcwerbes direkt oder indirekt auf dem Markt anbieten; J

) AS 1956,1543-

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d. Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Lehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die berufliche Ausbildung.

Art. 3 Die vertragschliessenden Verbände haben dafür zu sorgen, dass die Rechnungsführung der in Artikel 25 des Gesamtarbeitsvertrages genannten « Gemeinschaftsstiftung im schweizerischen Gewerbe, AHV-Kasse für TapeziererDekorateure » alljährlich durch eine neutrale Revisionsstelle kontrolliert wird.

Sie sind verpflichtet, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Revisionsberichte zuzustellen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am S.Juli 1965 in Kraft und gilt bis zum 31.Mai 1970.

Bern, den 8. Juni 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Tschudi

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Anhang

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe abgeschlossen am 18. März 1965 zwischen dem Schweizerischen Verband der Tapezierermeister-Dekorateure und des Möbeldetailhandels sowie dem Verband schweizerischer Möbeldetaillisten, einerseits, und dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz sowie dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen B. Durchführungsbestimmungen i

Art. 2

2

Den vertragschliessenden Verbänden steht im Sinne von vertragsArtikel 323tel des Obligationenrechts ein gemeinsamer Anspruch %^~ auf Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages gegenüber den erfassten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu.

3

i

Art. 3

2 Die paritätische Berufskommission führt Kontrollen über paritätische die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den SS^»TM Arbeitnehmern vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie den Arbeitgeber aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren.

3 Die paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Artikel 4 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen.

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Art. 4 1

Konventional* strafen

Besteht eine Widerhandlung gegen den Vertrag in der Nichterfüllung geldlicher Leistungen, so wird dem Arbeitgeber eine Konventionalstrafe von 25 Prozent des geschuldeten Betrages auferlegt.

* Arbeitnehmer, die gegen das Verbot der Schwarzarbeit (Art. 24) verstossen, werden mit einer Konventionalstrafe belegt, deren Höhe von der paritätischen Berufskommission nach dem Verschulden und dem Umfang der ausgeführten Schwarzarbeit zu bemessen ist, jedoch im Einzelfall 200 Franken nicht überschreiten darf. Diese Konventionalstrafe wird auch dem am Vertrag beteiligten Arbeitgeber auferlegt, wenn er Schwarzarbeit ausführen lässt oder diese in irgendwelcher Form begünstigt.

a Bei Widerhandlungen gegen Abschnitt D (zusätzliche Altersund Hinterlassenenversicherung) des Vertrages ist eine Konventionalstrafe von 50 Franken zu entrichten.

4 Die Konventionalstrafen sind von der paritätischen Berufskommission zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.

C. Normative Bestimmungen

Art. 11 Anstellung und Kündigung

1

Die ersten zwei Wochen nach der Arbeitsaufnahme gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis täglich auf Ende des Arbeitstages aufgelöst werden kann.

2 Nach der Probezeit beträgt die gegenseitige Kündigungsfrist 14 Tage, auch bei überjährigem Dienstverhältnis. Die Kündigung kann nur auf einen Zahltag oder auf den letzten Arbeitstag einer Woche erfolgen.

0 Während einer ohne Verschulden des Arbeitnehmers durch Unfall oder Krankheit verursachten Erwerbsunfähigkeit bis zum Ablauf von 8 Wochen darf nicht gekündigt werden.

Art. 12 AtbeitszEit

1

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 45 Stunden. Sie darf nicht vor 7 Uhr morgens beginnen und muss spätestens um 18 Uhr endigen.

2 Der Stundenplan ist so einzuteilen, dass der Samstag ganz arbeitsfrei ist.

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Art. 13 1

Der Lohn richtet sich nach der Leistung. Er wird wahrend Mindestlöhne der Probezeit (Art. 11) festgelegt.

a Als Grosstadte gelten Stadte mit ilber 100000 Einwohnern.

Fur die Einteilung der iibrigen Orte gilt das Ortschaftenverzeichnis, das fiir die Ubergangsrenten der AHV massgebend war.

3 Als Mindeststundenlohne, einschliesslich der 6,6 Prozent fürdie um 3 Stunden verkiirzte Arbeitzeit, gelten: fiir gelernte Tapezierer und Tapezierer-Dekorateure jtn I. Jahr nach der Lehre im 2 Jahr nach der Lehre . . . . . . .

ab 3 . Jahr nach der Lehre fur angelernte Arbeiter , . ..

fur Hilfsarbeiter fur Tapezierer-Naherinnen ini 1 Jahr nach der Lehi*e . . . . . . . .

ini 2 Jahr nach der Lehrc ab 3 Jahr nach der Lehre fur angelernte Naherinnen

grossstädtisch stadtisch Fr.

Fr.

4.35 4 25

iibrige Schweiz Fr.

4.70 5.10 4.25 . 4.15

4 4 4 4

60 95 15 05

4 4 4 4 3

15 50 85 05 95

3.90 . 4.-- . 4.10 . 3.65

3 3 4 3

85 95 05 55

3 80 3 90 4 3 50

4 5

e

Art. 14 1

Fur Uberzeitarbeit wird ein Zuschlag von 25, fiir Nacht- Zuschläge arbeit von 50 und fiir Sonn- und Feiertagsarbeit von 100 Prozent des Stundenlohnes bezahlt.

z Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Die Sonntagsarbeit wird von 0 Uhr (Mitternacht) bis 24 Uhr (Mitternacht) gerechnet. Die iibrige Arbeit ausserhalb der norraalen Arbeitszeit gilt als (Jberzeitarbeit.

3 Zuschlage werden nur bezahlt, wenn die Verlangerung der Arbeitszeit vom Betriebsinhaber angeordnet worden ist. Die Anordnung darf nur in dringenden Fallen erfolgen.

4 Die Reisezeit, welche die norrnale Arbeitszeit iiberschreitet, gilt nicht als Uberzeitarbeit

Art. 15 1

Fiir Arbeiten im Ortsgebiet sind, sofern Qffentliche Verkehrsmittel beniitzt werden, die Fahrauslagen (Tram, Trolleybus, Omnibus, Bahn) zu vergiiten.

2 Bei Arbeiten ausserhalb des Ortsgebietes wird neben den Fahrauslagen eine Entschadigung fiir das Mittagessen und gege-

Reise- und Umerkunttsentschiidigung

328

benenfalls für die Unterkunft ausgerichtet. Die Festsetzung der Höhe dieser Entschädigung bleibt der direkten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten.

Art. 16 1

Lohnzahlung

Die Lohnzahlung erfoglt alle 14 Tage innerhalb der Arbeits-

zeit.

2

Dem Lohn ist eine detaillierte Abrechnung beizufügen, aus welcher alle Abzüge klar ersichtlich sind.

Art. 17 Standgeld

* Als Standgeld darf höchstens ein Betrag zurückbehalten werden, welcher 18 Arbeitstunden entspricht.

2 Das Standgeld ist mit der ordnungsgemässen Beendigung des Dienstverhältnisse auszuzahlen.

Art. 18 FTMTM

i Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien. Die FerienVergütung beträgt 5 Prozent des Bruttolohnes. Vom 8. Dienstjahr an oder nach Vollendung des 40. Altersjahres und einem Dienstjahr beträgt die Ferienvergütung 6 Prozent des Bruttolohnes.

2 Für 4 Wochen obligatorischen Militärdienst und für die ersten zwei Monate unverschuldeter Arbeitsversäumnisse innerhalb eines Jahres ist dem Arbeitnehmer die volle prozentuale Ferienentschädigung gemäss Absatz l gutzuschreiben.

3 Der Arbeitnehmer hat sich über den Ferienantritt mit seinem Arbeitgeber zu verständigen. Bei der Festsetzung des Ferienantrittes ist auf die Dringlichkeit der laufenden Arbeiten Rücksicht zu nehmen.

* Die Ferien dürfen weder durch Geldleistungen noch durch andere Vergünstigungen abgegolten werden. Vorbehalten bleibt die Abgeltung bei Beendigung des Dienstvertrages.

Art. 19 Feiertage

» Für sechs Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, ist der Lohn für die ausfallenden normalen Arbeitsstunden zu bezahlen.

Es sind dies Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag und einer der beiden Weihnachtstage.

2 An Orten, an denen einzelne dieser Tage nicht als Feiertage gelten, können sie im Sinne eines einmaligen, für alle Jahre gelten-

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den Austausches durch andere gesetzliche oder örtliche hohe Feiertage ersetzt werden. Diese Ersetzung ist im Betrieb anzuschlagen.

3 Der l. Mai gilt nicht als entschädigter Feiertag,

Art. 20 Der versicherungsfähige Arbeitnehmer muss einer Krankentaggeldversicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

a Die Krankentaggeldversicherung hat ein Krankengeld von 50 Prozent des Bruttolohnes und eine Genussberechtigungsdauer von 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Jahren vorzusehen, wobei die Karenzzeit nicht länger als 3 Monate und die Wartefrist nicht länger als 2 Tage dauern dürfen.

3 Die Prämie dieser Krankentaggeldversicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers; sie beträgt in der Regel 2 Prozent des Bruttolohnes. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfälle des Arbeitnehmers abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer zufolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankentaggeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfalle Artikel 335 des Obligationenrechts.

1

Krankentaggeldvcrsicherung

5 Der Arbeitgeber hat periodisch das Bestehen einer genügenden Krankentaggeldversicherung zu überprüfen.

Art. 21 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer seines unfaiiBetriebes gegen Betriebsunfall zu versichern. Die Versicherung hat TerslchetTM£ mindestens vorzusehen: a. bei Unfalltod den tausendfachen Taglohn; b. bei Ganzinvalidität den zweitausendfachen Taglohn, bei Teilin validität den entsprechenden Teil davon; c. bei vorübergehender Erwerbslosigkeit durch Unfall mindestens 80 Prozent des Lohnausfalles ; d. Heilungskosten bis zu 5000 Franken.

2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer auch gegen Nichtbetriebsunfall nach Massgabe von Absatz l zu versichern. Die Versicherung ist abzuschliessen innert 30 Tagen seit der Arbeitgeber von der Versicherungpflicht Kenntnis erhalten hat, sei es 1

330

durch einen vertragschliessenden Verband, durch einen interessierten Arbeitnehmer oder durch Aushändigung des vorliegenden Vertrages.

3 Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung fallen zu Lasten des Arbeitgebers, diejenigen für die Nichtbetriebsunfallversicherung zu Lasten des Versicherten.

4 Die Auszahlung der Unfallentschädigung des von der Versicherungsanstalt anerkannten Unfalles hat durch den ermächtigten Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung zu erfolgen.

Abscnzcntfichädiguiig

Lohnzahlung bei Militär-

Schwarzarbeit

a.

b.

c.

d.

Art. 22 Den Arbeitnehmern ist wie folgt bezahlter Urlaub zu gewähren : J bei militärischer Waffen-und Kleiderinspektion /a Tag bei eigener Hochzeit l Tag bei Geburt eigener Kinder l Tag bei Todesfall des Ehegatten, der Eltern oder eigener Kinder l Tag

Art. 23 Dem Wehrmann werden die Lohnausfälle, die ihm während des normalen schweizerischen Militärdienstes (ausgenommen RS) erwachsen, wie folgt vergütet : Verheirateten und Ledigen mit Unterstützungspflicht . . . . 100 % Ledigen ohne Unterstützungspflicht 50 % 2 Die Entschädigung wird höchstens für 4 Wochen pro Kalenderjahr bezahlt, unter Anrechnung des gesetzlichen Erwerbsersatzes (EO). Der Anspruch auf Entschädigung entsteht nur dann, wenn der Militärdienstpflichtige während den 6 Monaten vor dem Einrücken in den Militärdienst im Dienste seines Arbeitgebers gestanden hat und wenn er nach Rückkehr aus dem Militärdienst dort die Arbeit wieder aufnimmt und seitens des Arbeitnehmers kein gekündigtes Dienstverhältnis besteht.

1 Der Berechnung der Lohnausfälle werden der normale Stundenlohn sowie diejenige Anzahl Stunden zu Grunde gelegt, die bei der gesetzlichen Erwerbsersatzordnung (EO) zur Anwendung kommen.

Art. 24 1 Dem Arbeitnehmer ist es strengstens untersagt, in seiner Frei- und Ferienzeit Berufsarbeiten zu Erwerbszwecken auszuführen. Arbeiter, die Schwarzarbeit verrichten, können nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung sofort und ohne Entschädigung für die fristlose Aufhebung des Dienstverhältnisses entlassen werden.

1

331 2

Jeder Fall von Schwarzarbeit ist der paritatischen Berufskommission fiir das Tapezierer-Dekorateurgewerbe, Zurich, Strassburgstrasse 5, schriftlich unter Angabe der Personalien des Fehlbaren, des Ortes und der Zeit sowie der Art der ausgefiihrten Schwarzarbeit zu melden.

3 Die paritatische Berufskomrnission kann dem Arbeitnehmer und allenfalls dern Arbeitgeber gemass Artikel 4 Absatz 2 eine Konventionalstrafe auferlegen.

4 In leichten Fallen kann die paritatische Berufskomrnission von einer Konventionalstrafe absehen und dem Fehlbaren einen Verweis erteilen, D. Zusatzliche Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 25 Alle stiindig bescMftigten Arbeitnehmer, welche in ihr 20.Altersjahr eingetreten sind und ihr 64. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, eine zusatzliche Alters- und Hmterlassenenversicherung bei der Geraeinschaftsstiftung im schweizerischen Gewerbe, AHV-Kasse fiir Tapezierer-Dekorateure, Bern 23, Monbijoustrasse 30, abzuschliessen.

Versicheningspflicht

Art. 26 Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind jene Arbeitnehmer, welche bereits im Rahmen einer betrieblichen Personalf ursorgeeinrichtung gegen die Folgen des Alters und des vorzeitigen Todes zu Leistungen versichert sind, welche den jeweiligen Leistungen der zusatzlicbeu Alters- und Hinterlassenenversicherung mindestens gleichwertig sind.

Ausnahmen von der VeraichcningspflicW

Art. 27 Die Arbeitgeber haben fiir jeden Arbeitnehmer, welcher der Versicherungpflicht unterliegt, einen Jahresbeitrag von 75 Franken als Arbeitgeberbeitrag an die zusatzliche Alters- undHinterlassenenversicherung zu leisten. Die Arbeitnehmer haben ebenfalls einen Jahresbeitrag von 75 Franken zu leisten (Arbeitnehmerbeitrag), welcher zusammen mit dem AHV-Beitrag abgezogen wird.

Beitragspflicht det Arbeitgeber und der Arbeitntlniier

Art. 28 Die AHV-Kasse fiir Tapezierer-Dekorateurefiihrt im Rahmen der Gememschaftsstiftung die zusatzliche Alters- und Hinterlassenenversicherung durch. Die Aibeitgeber sind verpflichtet, die

Durchfunrung

332

Arbeitnehmerbeiträge zusammen mit ihren Beiträgen (Arbeitgeberbeitrag) der Ausgleichskasse abzuliefern.

Art. 29 Die versicherten Leistungen

1

Die Versicherung umfasst : a. ein Alterskapital, das im Erlebensfall des Versicherten am ersten Tag des Monats fällig wird, welcher der Vollendung des 65, Altersjahres folgt; b. ein Todesfallkapital, das beim Tod des Versicherten ausbezahlt wird, falls dieser vor Fälligkeit des Alterskapitals eintritt.

2 Die Höhe des Alters- und Todesfallkapitals wird für jede Altersklasse versicherter Arbeitnehmer wie folgt angesetzt (gültig für Personen, die ab 1.April 1963 in die Versicherung eintreten): Eintrittaalter

Erlebcnsfall- Todesfallsumme summe

Eintrittsalter

Erlcbensfallgumme

Todesfallsummc

20 21

8400 8 180 7960 7740 7520 7300 7080 6860 6640 6420 6200 5980 5760 5540 5320 5 100 4900 4700

38 39 40 41 42 43 44 45 46

4500 4300 4120 3950 3720 3530 3340 3160 2980 2800 2630 2460 2290 2120 1960 1800 1650 1490

4760 4480 4200 4000 3770 3640 3520 3400 3280 3160 3040 2920 2800 2680 2560 2440 2320 2200

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37

10000 9700 9400 9100 8800 8500 8200 7900 7600 7300 7000 6720 6440 6160 5880 5600 5320 5040

.

47

48 49 50 51 52 53 54 55

Art. 30 Anspruchs* berechtigte Personen

1

Wird ein Alterskapital fällig, so hat der Versicherte darauf in voller Höhe Anspruch.

2 Wird ein Todesfallkapital fällig, so haben darauf die nachstehend aufgezählten Hinterlassenen des Versicherten gemäss folgender Rangordnung und in folgendem Ausmass Anspruch: a. der überlebende Ehegatte, bei dessen Fehlen die Nachkommen, bei deren Fehlen die Eltern des Verstorbenen : auf das volle Todesfallkapital ;

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b. bei Fehlen von unter Buchstabe a genannten Anspruchsberechtigten, diejenigen Personen, welche der Versicherte in den letzten Jahren vor seinem Tode regelrnassig unterstiitzt hat; auf drei Viertel des Todesfallkapitals.

3 Der Versicherte kann im Rahmen von Absatz 2 durch schriftliche Mitteilung an die Ausgleichskasse Anspruchsberechtigte bezeichnen; eine solche Begiinstigung kann er jederzeit widerrufen oder abandern.

Art. 31 1 Wechselt ein versicherter Arbeitnehmer die Stelle und unterliegt er auch an seinem neuen Arbeitsplatz der Versicherungspflicht gemass Artikel 25 hievor, so wird seine Versicherung unverandert weitergefilhrt.

2 Unterliegt ein versicherter Arbeitnehmer infolge Stellen- oder Berufswechsels der Versicherungspflicht gemass Artikel 25 hievor nicht mehr, so hat er mindestens Anspruch auf Ruckerstattung der von ihm personlich erbrachten Beitrage.

Beilage

Sonderregelung fiir den Kanton Zurich Art. 1 Anstelle von Artikel 13, Absatz 3 des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Betriebsdurchschnittslohne pro Stunde (einschliesslich Lohnausgleich fiir die Arbeitszeitverkurzung um 3 Stunden): übriges fur gelernte Tapezierer Zürich und Tapezierer-Dekorateure Fr.

im LJahrnachderLehre 4.80 im 2. Jahr nach der Lehre 5. -- ab S.JahrnachderLehre 5.35 fur angelernte Arbeiter nach dem zweiten Beschaftigungsjahr 505 fur Hilfsarbeiter 465 fur Tapezieret-Nahcrinnen im 2. Jahr nach der Lehre 4.30 im3.Jahr nach der Lehre 4.40 fiir angelernte Naherinnen 3.95

Winterthur FE.

4.70 4 90 5.15

L5toe

Kantonsgebiet°S' Fr.

4.60 4.70 5.--

4.95 4.55

4.65 4.40

4.30 4.40 3.95

4.30 4.40 3.95

Art. 2

Anstelle von Artikel 14, Absatz 1 und 2 des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Zuschlage: 1. Fiir Uberzeitarbeit 25 Prozent. Als Uberzeitarbeit gilt die von 6 Uhr bis 7 Uhr und vom normalen Arbeitsschluss bis 20 Uhr geleistete Arbeit.

Zuschlage

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2. Für die am Samstagnachmittag und von 20 Uhr bis 22 Uhr geleistete Arbeit 50 Prozent.

3. Für Nacht- und Sonntagsarbeit 100 Prozent. Als Nachtarbeit gilt die von 22 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit.

Zulagen für auswärtige Arbeit

Arbeitsordnung

Werkzeuge

8333

Art. 3 In Ausführung von Artikel 15, Absatz 2 des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Entschädigungen : 1. Ist der Arbeitnehmer bei Arbeiten ausserhalb des Ortsgebietes genötigt, das Mittagessen auswärts einzunehmen, so ist ihm ausser allf älligen Fahrspesen eine Mittagsentschädigung von mindestens 4 Franken zu entrichten.

2. Sofern der Arbeitnehmer am auswärtigen Arbeitsort übernachten muss, ist ihm ausser den Fahrspesen eine Tageszulage von mindestens 12 Franken zu entrichten.

3. Für Arbeiten an ausserordentlich teuren Orten und Fremdenkurorten sind die Zulagen von Fall zu Fall zu vereinbaren.

4. Bei Arbeiten ausserhalb der Werkstatt dürfen die Arbeitnehmer auf keinen Fall schlechter gestellt werden, als bei Arbeiten in der Werkstatt.

Art. 4 In Ergänzung des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Bestimmungen : 1. Bei Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sofort Anzeige zu machen.

2. Zu spätes Erscheinen und zu frühes Verlassen des Arbeitsplatzes kann am Lohn in Abzug gebracht werden.

3. Für den Ersatz des durch Verschulden des Arbeitnehmers entstandenen Schadens gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.

Art. 5 In Ergänzung des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Bestimmungen: 1. Jeder Arbeitnehmer stellt sein eigenes persönliches Handwerkzeug für Werkstatt und Kundenhaus selbst, mit Ausnahme des sogenannten Kompagniewerkzeuges und des leicht abnutzbaren Werkzeuges, insbesondere der Dekorateure, das vom Arbeitgeber gestellt, repariert und ersetzt wird.

2. Das vom Arbeitgeber überlassene Werkzeug ist sorgfältig zu behandeln. Für absichtliche Beschädigung oder verlorene Gegenstände haftet der Empfänger.

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Jahr

1965

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.07.1965

Date Data Seite

323-334

Page Pagina Ref. No

10 042 933

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