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Bundesblatt

Bern, den 26. August 1965

117. Jahrgang

Band II

Nr. 34 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 33.- im Jahr, Fr. 18.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Brasilien (Vom 13. August 1965) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen hiermit das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie, welches am 26. Mai 1965 in Rio de Janeiro unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet wurde, zur Genehmigung zu unterbreiten.

Einleitung Die Schweiz hat bisher mit vier Staaten, die auf dem Gebiete der Entwicklung der -Atomenergie führend sind, nämlich mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Abkommen vom 21, Juni 1956 und Zusatzverträge vom 24. April 1959 und 11. Juni 1960), mit Frankreich (Abkommen vom 19. Juli 1957), mit Kanada (Abkommen vom 6. März 1958) und Grossbritannien (Abkommen vom 11. August 1964), Kooperationsabkommen abgeschlossen. Auf Grund dieser Verträge hat sich eine sehr fruchtbare Zusammenarbeit mit diesen Staaten entwickelt, die angesichts der gewaltigen Probleme, welche bei der Erschliessung der Atomenergie zu lösen sind, für unser Land eine wesentliche Hilfe für unsere Anstrengungen auf diesem Gebiete darstellt.

Brasilien, obwohl heute noch wenig industrialisiert, interessiert sich für die praktische Anwendung der Atomenergie zur Elektrizitätserzeugung, weil es einen rasch wachsenden Stromkonsum zu decken hat und im Lande selbst Bundestlstt. in.Jalirg.Bd.n.

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grössere Vorkommen an Uran und Thorium, welche für die Brennstoffversorgung einer Anzahl von Kernkraftwerken ausreichen würden, aufgefunden wurden. Zur Ausnutzung der sich in dieser Richtung bietenden Möglichkeiten muss jedoch zuerst genügend Fachpersonal ausgebildet werden. In diesem Zusammenhang haben die brasilianischen Behörden den Kontakt mit den zuständigen schweizerischen Stellen aufgenommen und den Abschluss eines Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Atomenergie angeregt. Schweizerischerseits besteht im Hinblick auf die Versorgung mit Kernbrennstoffen auf lange Sicht ein Interesse an der Entwicklung der Beziehungen mit Staaten, welche über Uran- und Thoriumvorkommen verfügen. Wir haben deshalb mit der brasilianischen Regierung das vorliegende Abkommen abgeschlossen.

Inhalt Das Abkommen enthält 6 Artikel, in denen die Vertragsparteien den Willen zur Zusammenarbeit bekunden. Es handelt sich um einen einfachen Rahmenvertrag, der von Fall zu Fall, je nach den gegebenen Möglichkeiten, durch konkrete Vereinbarungen ergänzt werden soll. Er sieht insbesondere vor die Förderung eines Erfahrungsaustausches, die Entwicklung des Austausches von Studenten, Professoren und Experten und Erleichterungen in 'der gegenseitigen Lieferung von Materialien und Ausrüstungen für die Atomtechnik. Seine Form lehnt sich an das bestehende Kooperationsabkommen vom 19. Juli 1957 mit Frankreich an, welches sich bereits bewährt hat. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es ist für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen, kann jedoch nach erfolgter sechsmonatiger Kündigung beidseitig bereits nach 5 Jahren beendet werden.

Wir beehren uns, Ihnen die Genehmigung dieses Abkommens durch Annahme des Entwurfes des nachfolgenden Bundesbeschlusses zu beantragen. Die verfassungsmassige Grundlage bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, gemäss welchem dem Bund das Recht zusteht, Staatsvcrträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. August 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Tschudi Der Vizekanzler: F.Weber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreifend die Genehmigung des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. August 1965,

beschUesst: Einziger Artikel Das Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien, abgeschlossen in Rio de Janeiro am 26. Mai 1965, wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

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Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Brasilien auf den Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien, In dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiete der Kernenergie zu erweitern und diesen wissenschaftlichen und technischen Austausch zu organisieren, Haben beschlossen, dieser Zusammenarbeit über die Verwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke einen bestimmten Rahmen zu geben und haben zu diesem Zwecke als Bevollmächtigte ernannt: Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft Herrn André Dominicé, ausserordentlichcr und bevollmächtigter Botschafter, und Der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien Herrn Vasco T. Leitäo da Cunha, Minister für auswärtige Beziehungen, welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Artikel I Die vertragsschliessenden Parteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren auf dem Gebiete der Kernforschung und deren Anwendung zustandigen offiziellen Institutionen. Sie ermutigen die Zusammenarbeit zwischen ihren auf dem Gebiete der Verwendung der Atomenergie tätigen industriellen Unternehmungen; sie erleichtern insbesondere die Verwirklichung von gemeinsamen Arbeiten betreffend die friedliche Anwendung der Kernenergie, sowohl im wissenschaftlichen und technischen als auch im industriellen Gebiet.

Artikel II Die vertragsschliessenden Partner vereinbaren die Förderung des Informationsaustausches betreffend die in ihrem Bereich im Gebiete der Kernenergie unternommenen Forschungen und gesammelten Erfahrungen.

853 Artikel III Die vertragsschliessenden Parteien fördern unter sich den Austausch von Studenten, Professoren und Experten. Jede von ihnen wird in ihren Betrieben Stagiaires der ändern Partei aufnehmen, in denen sie ihre Ausbildung erweitern oder in Zusammenarbeit mit Spezialisten dieser Partei gemeinsame Forschungsprogramme verwirklichen können.

Artikel IV Die vertragsschliessenden Parteien erleichtern die gegenseitige Lieferung und den Import von für die Entwicklung der Kernenergie nötigem Material und von Ausrüstungen, welche für die Verwirklichung ihrer Programme im Gebiete der Kernenergie unerlässlich sind.

Artikel V Die Bedingungen für den Austausch von Informationen und spezialisiertem Personal, für die Lieferung von unbearbeitetem oder bearbeitetem Material und von Kernbrennstoff werden von Fall zu Fall entsprechend den in jedem der vertragsschliessenden Staaten geltenden Gesetzen und Reglementen vereinbart.

Artikel VI Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und wird mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Es wird für eine Dauer von zehn lahren abgeschlossen. Es soll jedoch, nach Ablauf von fünf Jahren seit seinem Inkrafttreten, durch eine schriftliche. Voranzeige jederzeit gekündigt werden können; die Kündigung wird sechsMonate nach der Voranzeige wirksam.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel angebracht.

Gegeben zu Rio de Janeiro in zwei Ausfertigungen, in französischer und portugiesischer Sprache, am 26. Mai 1965.

Für die Schweizerische Regierung (gez.) Dominicé Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien (gez.) V. da Cunha

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1965

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26.08.1965

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