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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die Klavierbranche # S T #

(Vom le.Juli 1965)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende Änderungen und Ergänzungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1959/16. Dezember 19641) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für die Klavierbranche werden allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der kursiv gedruckten Bestimmungen :

Art. 6 Abs. l Es sind folgende Mindestsaläre, einschliesslich Zulagen und Umsatzbonifikationen (jedoch ohne Gratifikationen und ohne allfällige gesetzlich vorgeschriebene Kinderzulagen), zu entrichten: Franken

a. Arbeitnehmer im ersten Jahr nach Beendigung der Lehre 700 b. Arbeitnehmer vom zweiten Jahr nach Beendigung der Lehre bis zum vollendeten 24. Altersjahr 860 c. Arbeitnehmer vom beginnenden 25. Altersjahr an 960 d. Arbeitnehmer mit voller Stimmpraxis und Arbeitsleistung vom vollendeten 30. Altersjahr an 1070 e. Arbeitnehmer, welche für Konzertstimmungen benötigt werden und/oder erstklassige Spezialisten2) 1280 Diese Mindestlöhne entsprechen einem Index der Lebenshaltungskosten von 210,7 Punkten.

') BB1 1959, II, 1473; 1964, n, 1660.

a ) Als «erstklassige Spezialisten» im Sinne obiger Bestimmung gelten: Arbeitnehmer, welchen die Pflege der Konzertflügel übertragen ist (Instandhaltung des Instrumentes in konzertfähigem Zustand bezüglich Stimmung, Intonation und Spielwerk), Werkstattchefs, wie auch erstklassige Fachleute, welche die Arbeiten zur einwandfreien Instandstellung von Klavieren und Flügeln (Stimmung, Intonation und Spielwerk) vollständig beherrschen.

772 Art. 6 biB Die Mindestsaläre gemäss Art. 6 Abs. l in der Fassung des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1962 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrags für die Klavierbranche entsprechen einem Landesindex der Konsumentenpreise von 197 Punkten. Steigt oder fällt der Landesindex um 10 Punkte, so verpflichten sich die Vertragsparteien, diese Mindestsaläre und die Spesenvergütungen gemäss Art. 9 des Gesamtarbehsvertrages neu festzusetzen.

Art. 9 Abs. l Bei Arbeiten ausserhalb seines Wohnortes sind dem Arbeitnehmer separat folgende Spesen zu vergüten : Franken

a. für das Mittagessen b. für das Nachtessen, sofern der Arbeitnehmer um 19 Uhr noch am Arbeitsort ist c. die effektiven Kosten für das Übernachten und das Frühstück am auswärtigen Arbeitsort.

8. -- 6 50

II Dieser Beschluss tritt am 9. August 1965 in Kraft und gilt bis zum 31.

Dezember 1969.

a Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 19621) über die AUgememverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die Klavierbranche aufgehoben.

1

Bern, den l6.Juli 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den Bundespräsidenten : P. Chaudet 8395 *) BEI 1963, I, 34.

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die Klavierbranche (Vom 16.Juli 1965)

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Jahr

1965

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31

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05.08.1965

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771-772

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