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Bundesblatt

Bern, den 9. September 1965

117. Jahrgang

Band n

Nr. 36 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 33.- im Jahr, Fr. 18.- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung eines Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze (Vom 20. August 1965)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir haben die Ehre, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des am 10. März 1965 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze zu unterbreiten.

I. Einleitung

Vermarkung und Unterhalt der schweizerisch-französischen Grenze - das heisst die Massnahmen, die sich auf Anbringung und Erhaltung der Grenzsteine und ändern Grenzzeichen, auf die Erstellung der beschreibenden Dokumentation sowie überhaupt auf die Wahrung des Grenzverlaufes in gutem Zustande beziehen - sind auf schweizerischer Seite Delegierten übertragen, die vom Bundesrat auf Vorschlag des Politischen Departementes und im Einvernehmen mit der Abteilung für Landestopographie und der Oberzolldirektion ernannt werden. Im allgemeinen sind die Kantonsgeometer damit beauftragt. Auch die Grenzwächter wirken bei dieser Aufgabe mit, indem sie die Mängel der Vermarkung, die sie bei ihren Überwachungsgängen der Grenze entlang feststellen, den zuständigen eidgenössischen Stellen melden. Auf französischer Seite sind mit der Durchführung dieser verschiedenen Massnahmen Beamte betraut, die von den Präfekten der Grenzdepartemente ernannt werden ; im allgemeinen sind es Bauingenieure oder Grundbuchbeamte. Die Delegierten der beiden Länder treffen die auf diesem Gebiete notwendigen Massnahmen in gegenseitigem Einvernehmen.

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1014 Obgleich dieser Regelung kein Abkommen zu Grunde liegt, hat sie - abgesehen von gelegentlichen Schwierigkeiten bei der Verrechnung der Kosten zu keinen Unannehmlichkeiten geführt. Bei den Ende 1959 in Paris geführten Verhandlungen über den Abschluss von Abkommen über Bereinigungen der schweizerisch-französischen Grenze wurde es als zweckmässig befunden, dieser Regelung eine Rechtsgrundlage zu geben und zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schliessen.

Nach Befragen der beteiligten Kantone (Basel-Stadt, Basel-Land, Solothurn, Bern, Neuenburg, Waadt, Genf und Walh's) wurde vom Politischen Departement unter Berücksichtigung ihrer Bemerkungen ein Abkommensentwurf ausgearbeitet. Dieser wurde dem französischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten vorgelegt, das die Abänderung gewisser Bestimmungen beantragte. Darauf ist ein zweiter Entwurf vom Politischen Departement abgefasst und den kantonalen Behörden vorgelegt worden, die seinen Inhalt guthiessen.

Zu Beginn des Jahres 1965 wurden in Paris Verhandlungen geführt, die am 10. März dieses Jahres mit der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens ihren Abschluss fanden.

II. Der Inhalt des Abkommens

Das Abkommen zerfällt in vier Kapitel. Das erste (Artikel l bis 5) enthält die allgemeinen Bestimmungen und legt die von beiden Staaten bei der Grenzverrnarkung einzuhaltenden Grundsätze fest ; das zweite Kapitel (Artikel 6 bis 8) betrifft die ständigen Vermarkungsdelegierten und bestimmt insbesondere ihre Aufgaben. Das dritte Kapitel (Artikel 9 bis 13) regelt das Verfahren für die Anwendung des Abkommens, und Kapitel TV (Artikel 14 bis 15) enthält die Schlussbestimmungen.

Artikel l stellt die allgemeine Regel auf, dass der Grenzverlauf deutlich bestimmt sein soll, so dass er jederzeit festgestellt werden kann.

Artikel 2 verpflichtet die beiden Parteien, die geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um den Unterhalt der Grenze zu gewährleisten und die Zerstörung, Beschädigung und missbräuchliche Verwendung der Grenzsteine und anderen Grenzzeichen zu verhindern und zu bestrafen. Es sei diesbezüglich auf Artikel 268 des Schweizerischen Strafgesetzbuches hingewiesen, der Strafen vorsieht für denjenigen, welcher «einen zur Feststellung der Landes-, Kantons- oder Gemeindegrenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke dienendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht... ».

Artikel 3 sieht vor, dass die in die Grenzlinie gesetzten Grenzsteine im gemeinsamen Eigentum beider Staaten stehen, während die auf dem Gebiet des einen Staates befindlichen Grenzzeichen Eigentum dieses Staates sind. Dies trifft beispielsweise auf Grenzsteine zu, die längs eines die Grenze bildenden Gewässers oder Weges angebracht sind.

1015 Artikel 4 bestimmt, dass in einem Abstand von weniger als zwei Metern auf jeder Seite der Grenze keine Bauten errichtet werden dürfen. Diese Bestimmung entspricht den Bedürfnissen der Grenzbewachungsorgane und der in der Schweiz bereits bestehenden Regelung auf Grund des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom l. Oktober 1925. Sie findet indessen nicht Anwendung auf amtliche Bauten, wie etwa diejenigen der Zollverwaltungen. Ausnahmen können jedoch zugelassen werden, um besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen, so namentlich zur Erleichterung des Betriebes landwirtschaftlicher Güter und um die Ausübung von Fischerei und Schiffahrt zu ermöglichen.

Artikel 5 schreibt vor, dass dort, wo die Grenze durch Wälder verläuft, ein Geländestreifen von je zwei Metern Breite beidseits der Grenze ständig in abgeholztem Zustand zu erhalten ist. Diese Bestimmung soll, wie die vorangehende, eine wirksame Überwachung der Grenze und Bekämpfung des Schmuggels ermöglichen.

Artikel 6 legt die Aufgaben der ständigen Vermarkungsdelegierten fest.

Diesen obliegt in erster Linie die Überwachung und Kontrolle der Grenzsteine und ändern Grenzzeichen. Die Bestimmung sieht dabei vor, dass diese Aufgabe ändern Organen als den Vermarkungsdelegierten übertragen werden kann (Buchstabe a); damit soll dem Umstände Rechnung getragen werden, dass auf schweizerischer Seite die betreffenden Verrichtungen auch von den Grenzwächtern ausgeführt werden. Die ständigen Vermarkungsdelegierten sind femer beauftragt, alle den Artikeln l, 4 und 5 des Abkommens zuwiderlaufenden Tatsachen und Handlungen festzustellen (Buchstabe b), ein Verzeichnis der auszuführenden Arbeiten anzulegen (Buchstabe c), diese nach Erlangung der Zustimmung der zuständigen Behörden ausführen zu lassen (Buchstabe d) und über die Durchführung dieser Arbeiten sowie die übernommenen Kosten jährlich Bericht za erstatten (Buchstabe e).

Artikel 7 zählt die acht Abschnitte auf, in welche die schweizerisch-französische Grenze zwecks Durchführung des Abkommens eingeteilt ist ; diese Abschnitte entsprechen den schweizerischen Kantonen und den angrenzenden französischen Departementen. Ein Delegierter kann für mehrere Abschnitte zugleich zuständig sein.

Artikel 8 bestimmt, dass die Vermarkungsdelegierten und die von ihnen mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Personen
bei Ausübung ihres Dienstes Erleichterungen für das Überschreiten der Grenze sowie Zollfreiheit für die zu ihrer Tätigkeit notwendigen Werkzeuge, Fahrzeuge und anderen Gegenstände gemessen.

Artikel 9 bezieht sich auf die von den beteiligten Zentralverwaltungen zu treffenden Vorkehrungen im Hinblick auf eine Koordinierung der Tätigkeit der Vermarkungsdelegierten und eine reibungslose Abwicklung des Abkommens Namentlich werden die Vertreter dieser Verwaltungen im gegenseitigen Einvernehmen das Nötige zu veranlasen haben, damit die von den ständigen Delegierten auszuführenden Arbeiten so verteilt werden, dass die von jedem Staat zu

1016 tragenden Ausgaben möglichst gleich hoch sind. Ausserdem werden sie dafür sorgen müssen, dass die Unterlagen für die Beschreibung der Grenze erstellt werden. Diese Aufgabe verdient besonders hervorgehoben zu werden; liegt nämlich die beschreibende Dokumentation vor, so kann der Abschluss eines schweizerisch-französischen Abkommens in Aussicht genommen werden, das den gesamten Grenzverlauf festlegt und die vielen bestehenden Vereinbarungen, die unvollständig und zum Teil veraltet sind, ausser Kraft setzt.

Artikel 10 sieht die gegenseitige Bekanntgabe der Namen der ständigen Vermarkungsdelegierten durch die beiden Regierungen vor, unter Erwähnung der Grenzabschnitte, mit deren Beaufsichtigung die Delegierten betraut sind.

Artikel 11 bestimmt, dass die aus der Anwendung des Abkommens erwachsenden Kosten je zur Hälfte von jeder der beiden Regierungen getragen werden, wobei diese letzteren jedoch die Kosten der Entschädigungen ihrer Delegierten übernehmen. Sind die Vermarkungsarbeiten durch die Ausführung konzessionspflichtiger Werke bedingt, so gehen ihre Kosten zu Lasten des konzessionierten Unternehmens. Dies ist namentlich der Fall beim Bau hydroelektrischer Anlagen und dergleichen nahe der Grenze.

Artikel 12 betrifft die Bestellung einer gemischten Kommission, die auf Verlangen der einen oder anderen der beiden Regierungen einberufen wird und der die Meinungsverschiedenheiten unterbreitet werden, die sich aus der Anwendung des Abkommens ergeben können. Dazu sei bemerkt, dass die Schaffung solcher Organe üblicherweise in den Grenzabkommen vorgesehen ist und die Tätigkeit der gemischten Kommissionen sich allgemein als sehr nützlich erweist.

Artikel 13 sieht die Möglichkeit vor, die angezeigt erscheinenden Änderungen am Abkommen durch Notenwechsel vorzunehmen, Artikel 14 behält die Massnahmen vor, die von den Vertragsparteien aus Gründen der nationalen Sicherheit ergriffen werden können. In solchen Fallen kann die Anwendung des Abkommens eingestellt werden.

Artikel 15 bestimmt, dass jede der beiden Vertragsparteien der ändern die Durchführung der nach ihrer Verfassung für die Inkraftsetzung des Abkommens erforderlichen Verfahren notifiziert, wobei die Inkraftsetzung am Tage der letzten Notifikation wirksam wird. Die Dauer des Abkommens betragt 5 Jahre.

Wird es nicht auf das Ende dieser
Zeitspanne unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt, so gilt es jeweils als auf 2 Jahre erneuert.

III. Schlussbemerkungen Nach dem Abkommen, das wir Ihnen zur Genehmigung unterbreiten, sollen Vermarkung und Unterhalt der schweizerisch-französischen Grenze auf vertraglicher Grundlage erfolgen Es wird daraus eine in politischer und rechtlicher Hinsicht befriedigendere Situation entstehen; die Rechtsgrundlage der gegenwärtigen Regelung hat sich in der Tat als mangelhaft erwiesen. Vor allem in den Grenzzonen, wo die verantwortlichen Organe beider Staaten häufig mitein-

1017 ander zu verkehren haben, ist es wichtig, dass ihre Beziehungen durch klare vertragliche Bestimmungen geregelt sind. Damit wird die Gefahr von Misshelligkeiten weitgehend verringert. Auch vom sachlichen Gesichtspunkt aus befriedigt die im Abkommen vorgesehene Regelung entschieden mehr als die gegenwärtige Praxis, ermöglicht sie doch den zuständigen Stellen beider Staaten ein wirksameres Vorgehen und eine bessere Koordination.

Es darf daher gesagt werden, dass die mit Frankreich abgeschlossene Vereinbarung über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze im Interesse unseres Landes liegt.

Der Bundesbeschluss, den wir Ihnen unterbreiten, gründet sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund das Recht gibt, mit dem Ausland Verträge zu schliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung gründet sich auf Artikel 85, Ziffer 5 der Verfassung. Da das Abkommen für 5 Jahre geschlossen und kündbar ist, untersteht es nicht den in Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung enthaltenen Bestimmungen über das fakultative Referendum.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen empfehlen wir Ihnen, das Abkommen zwischen dem Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze durch die Annahme des beiliegenden Bundesbeschlussentwurfes zu genehmigen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 20. August 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates : Der Bundespräsident : Tschudi Der Vizekanzler: F. Weber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20, August 1965, beschliesst: Einziger Artikel *Das am l O.März 1965 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik geschlossene Abkommen über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze wird genehmigt.

a Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

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Übersetzung

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, eine zweckmässige Regelung der Vermarkung, des Unterhalts und der Beschreibung der Grenze zwischen den Gebieten der beiden Staaten zu erlassen, haben folgende Bestimmungen vereinbart :

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel l Die Vermarkung der Grenze, wie sie in den zwischen den beiden Staaten bestehenden internationalen Vereinbarungen festgelegt ist, soll in der Weise vorgenommen und aufrechterhalten werden, dass der Grenzverlauf eindeutig feststeht und jederzeit auf der ganzen Länge festgestellt werden kann.

Artikel 2 Die beiden Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften die nötigen Massnahmen, um den Unterhalt der Grenzvermarkung zu gewährleisten und die Zerstörung, Beschädigung und missbräuchliche Verwendung der Grenzsteine, Vermessungsmarken und anderen Grenzzeichen zu verhindern und zu bestrafen.

Artikel3 Die in die Grenzlinie gesetzten Grenzsteine stehen im gemeinsamen Eigentum beider Staaten. Die übrigen Grenzzeichen bleiben Eigentum des Staates, auf dessen Gebiet sie sich befinden.

Artikel 4 Innerhalb von je zwei Metern beidseits der Grenze dürfen keine Bauten errichtet werden. Den die Grenze bildenden Wegen entlang wird dieser Abstand von den Rändern an gemessen.

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Die Bestimmungen von Absatz l finden keine Anwendung auf die Bauten, die für die amtlichen Dienste der beiden Staaten bestimmt sind.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Vereinbarungen zwischen den beiden Staaten über die Errichtung von Werken wie Strassen, Brücken, Stegen, Fähren, elektrischen oder hydroelektrischen Anlagen und anderen im öffentlichen Interesse liegenden Werken.

Bestehende Bauten, die den Bestimmungen von Absatz l nicht entsprechen, werden geduldet. Werden sie abgebrochen oder umgestaltet, so dürfen sie nur in Übereinstimmung mit den genannten Bestimmungen wieder errichtet werden.

Die zuständigen Behörden der beiden Staaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den in Absatz l enthaltenen Bestimmungen zulassen, um besonderen Verhältnissen an der Grenze Rechnung zu tragen - insbesondere um die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Güter zu erleichtern und um die Ausübung der Fischerei und der Schiffahrt zu ermöglichen -, vorausgesetzt, dass die bewilligten Anlagen die Überwachung der Grenze in keiner Weise erschweren.

Jeder Staat ist befugt, strengere Bestimmungen als die in Absatz l vorgesehenen anzuwenden.

Artikel 5 Verläuft die Grenze durch Wälder, Buschwerk oder Gestrüpp, so ist ein vier Meter breiter Geländestreifen (je zwei Meter beidseits der Grenze) ständig in abgeholztem Zustand zu erhalten.

Jeder der beiden Staaten übernimmt die Kosten der in Anwendung von Absatz l auf seinem Gebiet durchgeführten Abholzungen.

Kapitel n Ständige Vermarkungsdelegierte

Artikel 6 Mit Vermarkung und Unterhalt der Grenze sind ständige Vermarkungsdelegierte betraut, denen folgende Aufgaben obliegen : a. Überwachung und Kontrolle der Grenzsteine und anderen Grenzzeichen.

Jeder Staat hat jedoch die Möglichkeit, andere Verwaltungsdienste oder -organe als die ständigen Delegierten mit der Überwachung und Kontrolle der Grenzsteine und anderen Grenzzeichen zu betrauen; b. Feststellung aller den Bestimmungen der Artikel l, 4 und 5 dieses Abkommens zuwiderlaufenden Tatsachen und Handlungen und deren Meldung an die vorgesetzten Behörden ; c. gemeinsame Abfassung einer jährlichen Aufstellung der für den Unterhalt oder die Ersetzung der Grenzsteine und anderen Grenzzeichen auszuführenden Arbeiten; diese Aufstellung muss insbesondere einen Kostenvoranschlag für die betreffenden Arbeiten enthalten;

1021 d. nach Zustimmung der in Artikel 9 erwähnten Behörden, haben die ständigen Delegierten die ihrem Staate obliegenden oder von einem der beiden Staaten auf Rechnung des anderen vorzunehmenden Arbeiten ausführen zu lassen. Handelt es sich jedoch um dringliche Arbeiten, so können die ständigen Vermarkungsdelegierten von sich aus Massnahmen treffen; e. jährliche Berichterstattung über die Durchführung der Arbeiten für den Unterhalt oder die Ersetzung der Grenzsteine und anderen Grenzzeichen; im Bericht sind die Kosten der ausgeführten Arbeiten anzugeben.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Verrichtungen sind in einem Protokoll festzuhalten, das in zwei Urschriften ausgefertigt und von den zuständigen Delegierten beider Staaten unterzeichnet wird; dieses Protokoll ist den in Artikel 9 erwähnten Beamten zuzustellen.

Artikel 7 Zum Zwecke der Durchführung von Artikel 6 dieses Abkommens wird die Grenze in folgende acht Abschnitte eingeteilt: 1. Grenze zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Departement HochRhein; 2. Grenze zwischen dem Kanton Basel-Land und dem Departement HochRhein; 3. Grenze zwischen dem Kanton Solothurn und dem Departement HochRhein; 4. Grenze zwischen dem Kanton Bern und den Departementen Hoch-Rhein und Doubs sowie dem Territorium von Beifort; 5. Grenze zwischen dem Kanton Neuenburg und dem Departement Doubs; 6. Grenze zwischen dem Kanten Waadt und den Departementen Doubs, Jura und Ain; 7. Grenze zwischen dem Kanton Genf und den Departementen Ain und Hochsavoyen; 8. Grenze zwischen dem Kanton Wallisund dem Departement Hochsavoyen.

Ein ständiger Vermarkungsdelegierter jedes der beiden Staaten kann f ür mehrere Abschnitte zugleich zuständig sein.

Artikel 8 Die ständigen Vermarkungsdelegierten sowie die von ihnen mit der Ausführung der Grenzunterhaltsarbeiten beauftragten Personen dürfen für die Durchführung dieses Abkommens die Grenze ungehindert überschreiten, sofern sie im Besitze einer von den zuständigen Behörden ihres Staates ausgestellten Urkunde sind, die ihre Identität und ihre Stellung bescheinigt.

1022 Die im vorstehenden Absatz erwähnten Personen dürfen ihre Werkzeuge und die für ihre Tätigkeit nötigen Gegenstände sowie die ihrer Beförderung und derjenigen des Materials dienenden Fahrzeuge frei von Zöllen und Abgaben mit sich führen, sofern die nicht verwendeten Werkzeuge und Materialien sowie die Fahrzeuge ins Gebiet des Herkunftsstaates zurückgebracht werden.

Kapitel m Verfahrensregeln

Artikel 9 Die für die Vermarkung zuständigen, den Zentral Verwaltungen der beiden Staaten unterstehenden Beamten können im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren, um deren reibungslose Abwicklung zu sichern und die Tätigkeit der ständigen Delegierten zu koordinieren. Sie kommen zu diesem Zwecke mindestens einmal jährlich zusammen, um a. gemäss Artikel 6 (c) im gegenseitigen Einvernehmen und auf Grund der Berichte der ständigen Delegierten einen Plan für die Verteilung der von diesen Delegierten auszuführenden Arbeiten aufzustellen. Diese Verteilung hat so zu erfolgen, dass die Ausgaben für die auf jeden der beiden Staaten entfallenden Arbeiten möglichst gleich hoch sind. Indessen können, falls dies wirtschaftlicher ist, die Arbeiten zusammengefasst und von einem der beiden Staaten auf Rechnung des anderen ausgeführt werden; b. zu den Berichten der ständigen Delegierten über die gemäss Artikel 6 (e) ausgeführten Arbeiten Stellung zu nehmen und das Nötige für eine allfällige Verrechnung der Ausgaben zu veranlassen; c. alle notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Grenzblätter und -plane, welche die Unterlagen der Beschreibung und der Festsetzung des Grenzverlaufes bilden, unverzüglich erstellt und in zweckmässiger Weise laufend ergänzt werden.

Die beiden Regierungen geben sich gegenseitig die Namen der in Absatz l erwähnten Beamten bekannt sowie denjenigen des Beamten, dem die ständigen Delegierten die im letzten Absatz von Artikel 6 erwähnten Protokolle zuzustellen haben.

Über die Zusammenkünfte der in diesem Artikel erwähnten Beamten werden Protokolle aufgenommen, die jeweils in zwei Urschriften zuhanden der beiden Regierungen ausgefertigt werden.

Artikel 10 Die beiden Regierungen teilen sich gegenseitig die Namen ihrer ständigen Vermarkungsdelegierten mit, unter Angabe der Abschnitte, mit denen sie betraut sind. Sie geben sich auch die eingetretenen Änderungen bekannt.

1023 Artikeln Jede Regierung trägt die Kosten der Entschädigung ihrer ständigen Vermarkungsdelegierten. Die übrigen aus der Anwendung dieses Abkommens erwachsenden Kosten werden je zur Hälfte von jeder der beiden Regierungen getragen. Werden jedoch Vermarkungsarbeiten infolge der Ausführung konzessionspflichtiger Werke notwendig, so gehen die mit diesen Vermarkungsarbeiten verbundenden Kosten zu Lasten des konzessionierten Unternehmens.

Artikel 12 Sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine gemischte Kommission bestellt. Sie besteht aus fünf schweizerischen und fünf französischen Delegierten. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechselnd aus der Mitte der schweizerischen und der französischen Delegierten.

Jede Delegation darf Sachverständige beiziehen.

Der gemischten Kommission wird jede sich aus der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ergebende Meinungsverschiedenheit unterbreitet. Sie schlägt den beiden Regierungen alle zu deren Regelung geeigneten Massnahmen vor.

Die gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder anderen der beiden Regierungen zusammen und hält ihre Tagungen abwechselnd in der Schweiz und in Frankreich ab.

Artikel 13 Die beiden Regierungen können insbesondere auf Empfehlung der gemischten Kommission durch blossen Notenwechsel an diesem Abkommen Änderungen vornehmen, die auf Grund der gemachten Erfahrungen angezeigt scheinen.

Kapitel IV Schlussbestimmungen

Artikel 14 Massnahmen, die eine der beiden Vertragsparteien aus Gründen der nationalen Sicherheit, wegen Kriegszustandes, infolge Ausrufung des Belagerungszustandes oder des Notstandes oder im Zusammenhang mit einer Mobilmachung in einem der beiden Staaten ergreift, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Artikel 15 Jede der beiden Vertragsparteien notifiziert der anderen die erfolgte Durchführung der nach ihrer Verfassung für die Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlichen Verfahren; die Inkraftsetzung wird am Tage der letzten Notifikation wirksam.

1024 Das Abkommen wird für fünf Jahre von seinem Inkrafttreten an abgeschlossen. Wird es nicht auf das Ende dieser Zeitspanne unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt, so gilt es jeweils als stillschweigend zu den gleichen Bedingungen auf zwei Jahre erneuert.

Geschehen in Paris am l O.März 1965 in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat: (gez.) Bindschedler Für die Regierung der Französischen Republik: (gez.) F. Leduc 8432

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung eines Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze (Vom 20.

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09.09.1965

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