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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 9. Juli 1965)

Der Gasverbund Mittelland AG in Bern wurde die Konzession für den Bau und Betrieb einer Rohrlcitungsanlage zur Beförderung von Stadtgas und Erdgas von Ariesheim nach verschiedenen Städten des Mittellandes erteilt. Zum Erwerb der erforderlichen Grundstücke und Durchleitungsrechte wurde der Konzessionärin das eidgenössische Enteignungsrecht übertragen. Die Dauer der Konzession beträgt 50 Jahre, die zulässige Transportmenge 300000 Nm3/h.

(Vom 30. Juli 1965) Der Oléoduc du Jura Neuchâtelois SA in Cornaux wurde die Konzession für den Bau und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zur Beförderung von Rohöl und Beimischungen von Erdölprodukten zum Rohöl von der Landesgrenze bei Les Brenets nach der Raffinerie der Compagnie de Raffinage Shell (Suisse) in Cressier erteilt. Die Dauer der Konzession beträgt 20 Jahre, die zulässige Transportmenge 2,5 Millionen Tonnen pro Jahr. Dem Gesuch um Übertragung des eidgenössischen Enteignungsrechts wurde nicht entsprochen.

(Vom 2. August 1965) Der Bundesrat hat Herrn Giuseppe Meschinelli das Exequatur als Berufsgeneralkonsul von Italien in Zürich mit Amtsbefugnis über die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwaiden (ob und nid dem Wald), Glarus, Zug und Schaffhausen erteilt.

(Vom 4. August 1965) Seine Exzellenz Herr Zairin Zain hat dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Indonesien bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 26. Juli bis I.August 1965 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit UdSSR Herr Alexander P. Gratschew, Zweiter Sekretär.

Herr Nikolai A. Sawin, Dritter Sekretär.

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V. A. R.

Herr Abdel Rahman Nom El-Din, Attaché.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Indien Herr P. M, George, Erster Sekretär (Kultur und Presse).

Japan S. Exz. Herr Akira Ohye, Botschafter.

Zollbehandlung des in der Raffinerie in Collombey-Muraz (Wallis) verarbeiteten Erdöls und der dort anfallenden Destillationsund Raffinerieprodukte Der Schweizerische Bundesrat hat am 9. August 1963 und 10. August 1965 folgenden vorläufigen Beschluss über die Zollbehandlung des in der Raffinerie in Collombey/Muraz verarbeiteten Erdöls und der dort anfallenden Destillations- und Raffinerieprodukte gefasst : 1. Den Raffineries du Rhone S.A., Lausanne, wird die nachträgliche Einfuhrverzollung der in der Raffinerie in Collombey/Muraz anfallenden Destillations- und Raffinerieprodukte nach Beschaffenheit dieser Produkte im Sinne der Anmerkung +5 zum Kapitel 27 des Gebrauchs-Zolltarifs vom 19. Juni 1959 bewilligt.

2. Produkte, die bei direkter Einfuhr aus dem Ausland auf Grund eines besonderen Zollbefreiungsgrundes zollfrei wären oder mit Rücksicht auf ihre Verwendung einem begünstigten Zollansatz unterlägen, werden auch im Falle einer Lieferung aus der Raffinerie zollfrei bzw. zum zollbegünstigten Zollansatz zugelassen.

3. Produkte, die bei direkter Einfuhr zur Privatlagerung abgefertigt werden könnten, können auch im Fall ihrer Lieferung aus der Raffinerie zur Privatlagerung abgefertigt werden.

4. Für Produkte, die unmittelbar von der Raffinerie aus ins Ausland übergeführt werden, wird bis auf weiteres die Transitabfertigung gewährt.

5. Bis zum Erlass der in der Anmerkung +5 zum Kapitel 27 des GebrauchsZolltarifs vorgesehenen Verordnung bestimmt die Obcrzolldirektion alles Nähere; gegen ihre diesbezüglichen Anordnungen ist die Beschwerde auf dem ordentlichen Instanzenweg an den Bundesrat zulässig (Art. 23, Abs. 3, des Bundcsgesetzes über die Organisation der Bundes ver waltung). Die Oberzolldirektion ist auch ermächtigt, die Raffineries du Rhône S.A. zur Ersetzung sämtlicher durch die ständige Anwesenheit eines Zollbeamten in der Raffi-

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nerie entstehenden Kosten, einschliesslich der Besoldung, sowie zur unentgeltlichen Zurverfügungsstellung der von der Zollverwaltung in der Raffinerie benötigten Räumlichkeiten und Anlagen zur verpflichten.

6. Die Vorschriften betreffend die Warenumsatzsteuer auf Umsätzen von Waren im Inland werden von den obigen Bestimmungen nicht berührt.

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Ausfuhr elektrischer Energie 1. Die S.A. l'Energie de l'Ouest-Suisse, Lausanne, stellt das Gesuch, an die Electricité de France, Service national, Paris, während der Starklaststunden des Winterhalbjahres bis 120 Millionen Kilowattstunden mit einer Leistung von maximal 100000 Kilowatt auszuführen im Austausch gegen eine gleiche Energiemenge, die ausserhalb der Starklaststunden von der Electricité de France geliefert werden soll. Die Bewilligung wird für die fünf Winterhalbjahre der Zeitspanne 1965 bis 1970 nachgesucht.

2. Die Elektra Birseck, Münchenstein, welche seit dem Jahre 1906 elektrische Energie an elsässische Grenzgemeinden ausführt, stellt das Gesuch um Erneuerung der am 3I.Dezember 1965 ablaufenden Bewilligung. Die neue Bewilligung wird für eine Leistung von maximal 13 000 Kilowatt und für eine Dauer von 10 Jahren nachgesucht.

Gemäss Artikel 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, werden diese Gesuche hiermit veröffentlicht. Anmeldungen von Strombedarf sowie andere Einsprachen sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens 29. August 1965 einzureichen. (2) Bern, den 23. Juli 1965.

Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft

Verleibungfür die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein

Die Verleihung vom 25. August 1959 (BBI. 1961,1, 97) für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Koblenz wird mit allen Rechten und Pflichten auf die Rheinkraftwerk Koblenz AG, Koblenz, übertragen.

Bern, den 21. Juli 1965.

Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschafts-Departement: Spühler

789 Zulassung eines Gasmessersystems zur amtlichen Prüfung und Stempelung

Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Artikel 2 der Vollziehungsverordnung vom 27. November 1951 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Gasmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Gasmessersystem zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt : Fabrikant:

H. Wohlgroth & Co., Zürich

S

Balgengasmesser mit Leichtmetall-Gussgehäuse.

TypeC-O:J = 2 dm» Q,, = 3 m3/h QTM* = 6 m'/h

Bern, den 6,Juli 1965.

Der Präsident der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission: M. K. Landolt 8401

Notifikation

Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie am 29. Juni 1965 auf Grund eines am 15. Februar 1965 gegen Sie aufgenommenen Protokolls in Anwendung der Artikel 6, 30 und 104 bis 106 des Zollgesetzes zu 2 Ordnungsbussen von je 300 Franken, unter Auferlegung der Untersuchungskosten von 15,75 Franken. Sie können diese Verfügung binnen 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne anfechten.

Bern, den 12. August 1965.

Eidgenössische Oberzolldirektion 7932

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12.08.1965

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