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Bundesblatt

Bern, den 8. Juli 1965

117. Jahrgang

Band II

Nr. 27 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 33.- im Jahr, Fr. 18.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Posuustelhmgsgcbuhr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee

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(Vom 4. Juni 1965) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee zu unterbreiten, Das Verwaltungsreglemeiit für die schweizerische Armee, zu dem der Beschluss der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung dei schweizerischen Armee (AS 1949, 1093) einen Bestandteil bildet, ist seit dem I.Januar 1950 in Kraft. Die seither mit dem Verwaltungsreglement gemachten Erfahrungen werden bei einer Neuausgabe auf den ] .Januar 1966 berücksichtigt und erfordern eine Anzahl Änderungen, von. denen auch der Beschluss der Bundesversammlung vom 30. März 1949 betroffen wird, nachdem bisher nur zwei Änderungen mit den Bundesbeschlüssen vom 15. Dezember 1954 (AS 1954, 1330) und 5. Dezember 1957 (AS 1957,1029) vorgenommen wurden.

Im Einzelnen ist zum vorliegenden Entwurf folgendes zu bemerken.

I. Rechnungswesen Im Zusammenhang mit der neuen Truppenordnung wurde neben der bisherigen Beschaffung und Verwaltung der Betriebsstoffe der Armee auch der Betriebsstoffnachschub dem Oberkricgskommissariat übertragen, so dass die Artikel l, Absatz l und Artikel 3, Absatz l dementsprechend geändert werden müssen. Ferner soll in Artikel 3, Absatz l analog Artikel l, Absatz l dem Oberkriegskommissär auch die Oberleitung des Unterkunftswesens übertragen werden. In Artikel 3, Absatz 2 ist «BetriebsstofTswesen » beigefügt worden, da hicfur die Rechnungsführer verantwortlich sind; ferner sollen die Worte «Truppenkörper » und «der Hilfsdienste » gestrichen werden, da diese in den Stäben und Einheiten der Armee enthalten sind.

Bundesblatt. 117.Jahrg. Bd.II.

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In Artikel 8 wird die Frist für die Aufbewahrung der Abrechnungen von 10 auf 5 Jahre herabgesetzt, nachdem mit dem Bundesratsbeschluss vom 17. Januar 1950 über die Abänderung der Verordnung über den Kassen-, Zahlungs- und Buchhaltungsdienst in der Bundesverwaltung (AS 7950, 37) die Aufbewahrungsfrist auf 5 Jahre festgesetzt wurde für das Rechnungs- und Buchhaltungsmaterial der Dienstabteilungen. Zudem ist das Wort «Truppe» durch «Stäbe und Einheiten » ersetzt worden.

n. SOM In Artikel 12 wird die Ziffer l zur Klarstellung ergänzt durch die Worte «einschliesslich Fach- und Pilotenprüfungen». In Ziffer 2 wird in Buchstabe a der Nachsatz «ausserhalb eines Dienstes » angebracht, da die Wehrmänner, welche am Einriickungstag vor eine sanitarische Untersuchungskommission gewiesen werden, auf Grund von Artikel 11, Absatz 2 soldberechtigt sind. Der Buchstabe c wird ergänzt durch den Text «ausgenommen Organisationsmusterungen für Hilfsdienstpflichtige », da vorgesehen ist, die Hilfsdienstpflichtigen, die keinen Einführungskurs zu bestehen haben, zu einer eintägigen Organisationsmusterung aufzubieten, an der sie ausgerüstet und anschliessend in knapper Form über die nötigen militärischen Grundbegriffe unterrichtet werden. Im übrigen werden einige kleinere redaktionelle Anpassungen vorgeschlagen.

Mit der Neufassung von Artikel 17 wird die Berechtigung für den Anspruch einer Soldzulage auf die Offiziers- und Stabssekretäraspiranten ausgedehnt. Es scheint uns gerechtfertigt, auch den Aspiranten eine bescheidene Entschädigung zu bieten.

In Artikel 18 wird die bisherige Regelung, wonach Hilfsdienstpflichtige, welche keinen Einführungskurs bestehen, die ersten 30 Diensttage mit HDRekrutensold zu leisten haben, fallengelassen. Diese Bestimmung führte zu Ungerechtigkeiten, da nach Bestehen von Einf iihrungskursen in der Dauer von oft nur 6 Tagen bereits Anspruch auf Soldatensold besteht, während Hilfsdienstpflichtige mit entsprechender Ausbildung (Baufachleute, Krankenschwestern, Büroordonnanzen, Küchengehilfen usw.) die keinen Einführungskurs bestehen müssen, während 30 Diensttagen nur den Rekrutensold erhalten, trotzdem sie bereits von den ersten Diensttagen an auf Grund ihrer Ausbildung voll eingesetzt werden können, In Artikel 19 ist neu die Haftung für Krankheitsfälle vorgesehen, wobei dem Bundesrat aus praktischen Gründen die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die in Frage stehenden Personen der Militärvcrsicherung zu unterstellen.

In Artikel 20 werden die Funktionssoldansätze den Tagesvergütungen für die Angehörigen des Zivilschutzes angepasst, die mit Bundesratsbeschluss vom 15. September 1964 über die Funktionsstufen und Vergütungen im Zivilschutz (AS 1964, 845) festgesetzt wurden. Neu ist die Funktionssoldklasse la für die Kommandanten von grossen Betriebsgruppen
und für Träger von besonderen ausserordentlichen Funktionen geschaffen worden. Eine Gleichstellung der Entschädigungen für die gleichen Funktionen in der Armee und im Zivilschutz ist unbedingt erforderlich.

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DI. Verpflegung Absatz 2 von Artikel 23 betreffend den Wegfall der Verpflegungsberechtigung an den besoldeten Urlaubstagen wird aufgehoben, da diese Fälle meistens nur in den Rekrutenschulen vorkommen und der Verpflegungskredit nicht voll ausgenützt wird.

In Artikel 29 ist in Ziffer 2 das Wort «Verpflegungstruppen » durch «Versorgungstruppen» auf Grund der Truppenordnung 61 ersetzt worden.

IV. Unterkunft In Artikel 38 Absatz l werden die weiblichen Angehörigen des Rotkreuzdienstes bezüglich der Unterkunft in Betten den Angehörigen des Frauenhilfsdienstes gleichgestellt und der zweite Satz den heutigen. Verhältnissen angepasst.

In Absatz 2 werden die Worte « oder Strohsäcken » gestrichen.

Es soll hinsichtlich Unterkunftsabrechnung ein Pauschalansatz für die Benützung der Kantonnemente, Essräume, Küchen, sowie für die Beleuchtung und Kosten der Kantonnementseinrichtungcn eingeführt werden. Da bei der Unterbringung einer Einheit alle diese Leistungen erbracht werden, ist die von den Rechnungsführern und Gemeinden schon lange verlangte Vereinfachung der Unterkunftsabrechnung durch die Änderung von Artikel 40, Absätze l und 2 möglich. Bei der Festsetzung des Pauschalbetrages werden die Ansätze für die einzelnen Leistungen festgesetzt, damit die Gemeinden die den Kantonnernentsgebem zufallenden Enlschàdigungsanteile vergüten können. Gleichzeitig ist vorgesehen, die ab I.Januar 1959 gültigen Ansätze den heutigenVerhältnissen anzupassen. In Absatz 5 wird die Bezeichnung «als einzige Instanz» im Hinblick auf die kommende Neuregelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit weggelassen.

Für die Benützung von organisierten Zelt- und Golfplätzen durch die Truppe als Biwak wird eine Sonderbestimmung in Artikel 42, Absatz 3 aufgenommen.

V. Reisen und Transporte Auf Grund von Artikel 43 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (AS 1958, 335) ist der Bundesrat zuständig für den Erlass der besonderen Bestimmungen für Militärtransporte. Diese sind mit der Verordnung vom 10. Januar 1962 über den Militärcisenbahn- und PTT-Transportdienst (AS 1962, 48) und der Verordnung vom 15. Oktober 1963 über die Tarife für Militärtransporte auf Eisenbahnen und Schiffen (AS 1963, 875) erlassen worden. Demzufolge sind die Artikel 45 bis 58 aufzuheben.

VI. Dienstpferde und Maultiere Mit der Neufassung von Artikel 110 betreffend
die Vorbereitung der Requisition wird der Bundesrat mit dem Erlass der Vorschriften betreffend die Kontrolle, die Meldepflicht und die Inspektion beauftragt, so dass die Artikel 59 bis 79 aufgehoben werden können.

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Vu, Motorfahrzeuge Die Artikel 80 bis 85 werden ebenfalls auf Grund der Neufassung von Artikel 110 aufgehoben.

X. Requisition In den Artikeln 109 bis 113 werden die wichtigsten Grundsätze für die Requisition zusammengefasst. Einzelheiten sollen vom Bundesrat geregelt werden.

XI. Verantwortung aus dem militärischen Dienstverhältnis Der in den Artikeln 114 und 115 aufgestellte Grundsatz der Haftung des Wehrmannes für den dem Bunde oder einem Dritten zugefügten Schaden entspricht den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgcsetzes. Mit der heutigen Fassung der Haftungsbestimmungen des Militärrechts kann aber der Wehrmann auch bei leichter Fahrlässigkeit belangt werden. Diese Schlechterstellung gegenüber dem Beamten ist aufzuheben. Der Anspruch des Bundes auf Schadenersatz bzw. sein Rückgriff auf den Wehrmann soll inskünftig nur durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung begründet werden können.

XII. Militärverwaltungsverfahren Artikel 126 soll den heutigen Verhältnissen angepasst werden, wobei u.a. in Absatz 2, Buchstabe a die Bestimmungen über die Notunterstützung zu streichen sind, da diese heute nicht mehr besteht. Für Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art betreffend das Schiesswesen ausser Dienst ist der Ausbildungschef erstinstanzlich zuständig.

Artikel 130 und Artikel 131, Absatz l sollen mit Rücksicht auf die vorgesehene Neuregelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst werden.

In Artikel 140 werden die Amtsbezeichnungen richtiggestellt.

XIII. Übergangs- und Schlussbestinunungen Artikel 165 ist hinfallig geworden und deshalb aufzuheben.

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zum Erlass dieses Beschlusses beruht auf den Artikeln 11, 28, 33, 87 und 200 der Militärorganisation. Der Beschluss ist dem Referendum nicht unterstellt.

Gestützt auf die Darlegungen beehren wir uns, Ihnen den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend Änderungen des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee zur Genehmigung zu empfehlen.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. Juni 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Tschudi

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee (Vom 4. Juni 1965)

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