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Genf: Dr. Dupont Pierre, Spezialarzt für innere Medizin, Genf; Dr. Lenoir André, Spezialarzt für Radiologie, Genf; Dr. Liengme Andre, Spezialarzt für innere Medizin, Genf; Dr. Mani Gilbert, Zahnarzt, Genf; Dr. Buchs Jean, Apotheker, Genf.

Lausanne : Dr. Cevey Marcel, Kantonsarzt, Lausanne ; Dr. Haab Pierre, a. o. Prof. der Physiologie, Freiburg; Dr. Jaccard Georges, Spezialarzt für innere Medizin, Lausanne.

Zürich: Dr. Schulthess Emil, Spezialarzt für Chirurgie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe, Zürich.

b. der ausserordentlichen Ortspräsidenten Praktische Fachprüfungen in italienischer Sprache : Dr. Fraschina Franco, Kantonsarzt, Bellinzona.

c. der Fachvertreter der Pharmazie: Dr. Louis Fauconnet, o. Prof. der Pharmakognosie,, Lausanne.

(Vom 3. März 1965) Der Bundesrat hat Frau Ana Kovacevic, Berufskonsulin der Föderativen Sozialistischen Republik Jugoslawien in Genf, mit Amtsbefugnis über die Kantone Waadt, Wallis und Genf das Exequatur erteilt. Sie tritt an die Stelle von Fräulein Danica Kabiljo.

(Vom 5. März 1965) Dem Kanton Bern wurde an die Kosten der Lawinenverbauung und Aufforstung «Gantlauenen» in der Gemeinde St. Stephan ein Bundesbeitrag bewilligt.

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Bekanntmachungen von Departementen und ändern

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 22. bis 28. Februar 1965

Amtsaufnahme Marokko S. Exz. Herr Abdelkader Laraqui, Botschafter.

Maüratanien Herr Silmane Diabira, Erster Sekretär, Polen Herr Oberstleutnant Roman Labinski, Militär- und Luftattache.

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Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Norwegen S. Exz. Herr Dag Bryn, Botschafter.

Polen Herr Oberstleutnant Emil Kiszka, Militär- und Luftattache.

Beförderung Peru Herr Bernardo Roca Rey, in den Rang eines Ersten Sekretärs.

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Vollzug des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen Gemäss dem obgenannten Gesetz (Amtliche Sammlung der Bundesgesetze, 1962, 455) werden Name, Sigel (Abkürzung), Wappen und Siegel der «Organisation des Nations Unies pour l'Education, la Science et la Culture», die nachstehend veröffentlicht sind, mit Wirkung ab 11. März 1965, geschützt: a. der Name, französisch und englisch : Organisation dès Nations Unies pour l'Education, la Science et la Culture United Nations Educätional, Scientific and Cultural Organization b. das Sigel: UNESCO c. das Wappen und Siegel:

Bern, den l I.März 1965 8193

Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum

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Ausfuhr elektrischer Energie Die Energie Electrique du Simplon S.A., mit Sitz in Simplon-Dorf, führt seit 1952 einen Teil der jeweilen am I.Mai bis 31,Oktober in ihrem Kraftwerk Gondo erzeugten Energie an die Electricité de France aus, im Austäusch gegen Energie, die von der Electricité de France im Winter (November bis März) an die Schweiz geliefert wird.

Die Energie Electrique du Simplon S.A., stellt das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung für diesen Energieaustausch für die Zeit vom Ablauf der geltenden Bewilligung, das heisst vom I.April 1965, bis 31.März 1970. Die Ausfuhr wird mit einer Leistung von maximal 35 000 Kilowatt erfolgen und pro Sommerperiode etwa 90 Millionen Kilowattstunden betragen.

Gemäss Artikel 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Gesuch hiermit veröffentlicht. Anmeldungen von Strombedarf sowie andere Einsprachen sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens 27. März 1965 einzureichen. (2..)

Bern, den 20. Februar 1965.

Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft

Nächste Kontrolleurprüfung Die nächste Prüfung von Kontrolleuren findet, wenn genügend Anmeldungen vorliegen, vom 18. bis 20. Mai 1965 statt.

Interessenten wollen sich beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Seefeldstrasse 301, 8008 Zürich, bis spätestens 31. März 1965 anmelden.

Dieser Anmeldung sind gemäss Artikel 4 des Réglementes über die Prüfung von Kontrolleuren für elektrische Hausinstallationen beizufügen : das Leumundszeugnis, ein vom Bewerber verfasster Lebenslauf, das Lehrabschlusszeugnis, die Ausweise über die Tätigkeit im Hausinstallationsfach.

Die Prüfung findet in Zürich, Seefeldstrasse 301 statt. Réglemente sowie Anmeldeformulare können beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat in Zürich bezogen werden. (Preis des Reglements 50 Rp.). Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass Kandidaten die sich dieser Prüfung unterziehen wollen, gut vorbereitet sein müssen. Insbesondere zeigt es sich immer wieder, dass dieHandhabung der Messinstrumente, die von einem Kontrolleur verwendet werden, zu wünschen übrig lässt, Zürich, den S.März 1965.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat Kontrolleurprüfungskommission 7910

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Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft Die Jungfraubahn-Gesellschaft mit Sitz in Bern stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, ihre Zahnradbahn von der Kleinen Scheidegg bis zum Jungfraujoch mit einer Baulänge von 9,3 km, samt Zubehör und Betriebsmaterial im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I.Rang zu verpfänden. Zweck: Sicherstellung eines neuen Obligationenanleihens von 4500000 Franken das zur teilweisen Konversion bzw.

Rückzahlung der Anleihe von 1950 dienen soll.

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem Eidgenössischen Verkehrs-und Energiewirtschaftsdepartement in Bern bis 26. März 1965 schriftlich einzureichen.

Bern, den 5. März 1965.

Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Generalsekretariat

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen Der vom Eidgenössischen Departement des Innern herausgegebene

Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für Fragen der Hochschulförderung vom 29. Juni 1964 ist erschienen und kann zum Preise von 5.50 Franken bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern, bezogen werden.

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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Dieses Gesetz, mit den bis I.Januar 1960 erfolgten Änderungen und Ergänzungen, enthält als Anhang das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses.

Bestellungen sind an das unterzeichnete Bureau zu richten.

Der Bezugspreis beträgt Fr. 2.-- pro Exemplar.

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Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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1965

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1

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10

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11.03.1965

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522-525

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