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9248 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (Vom 31. Mai 1965)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern zu unterbreiten.

I. Die Revisionsbegehren In letzter Zeit wurde in mehreren parlamentarischen Anregungen das Begehren gestellt, das Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (im folgenden «Bundesgesetz » genannt) zu revidieren. Am 18. Dezember 1963 hat Nationalrat Fuchs eine Motion eingereicht, in der der Bundesrat eingeladen wird, das Bundesgesetz neu zu überprüfen und den Eidgenössischen Räten eine Änderung desselben mit wesentlichen Verbesserungen vorzuschlagen. Eine gleichlautende Motion wurde von Ständerat Guntern am 19,Dezember 1963 eingereicht. Die Motion Fuchs wurde vom Nationalrat am 7. Oktober 1964 und die Motion Guntern vom Ständerat am 30.

September 1964 in Form von Postulaten angenommen. In der Motion Barras vom 3. März 1964 wird der Bundesrat eingeladen zu prüfen, inwiefern Artikel 5 des Bundesgesetzes abgeändert werden sollte, um die Einkommensgrenzen, die auf Grund der Verhältnisse im März 1962 festgelegt wurden, dem gegenwärtigen Stand der Lebenskosten anzupassen. Der Nationalrat hat diese Motion am 7. Oktober 1964 als Postulat angenommen. In einer Kleinen Anfrage Diethelm vom 2. März 1965 wird darauf hingewiesen, dass durch die Gewährung der erhöhten Beiträge an die Rindviehhalter im Berggebiet das für die Festsetzung der Einkommensgrenze der Bergbauern massgebende Einkommen eine Erhöhung erfah-

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ren werde, weshalb Hunderte von Familien im Berggebiet im Jahre 1966 auf den Bezug der Kinderzulagen verzichten müssten, sofern die Einkommensgrenzefür die Bezugsberechtigung der Kinderzulagen nicht bis zum I.Januar 1966 erhöht würde.

In einer Eingabe vom 15. Dezember 1964 stellen der Schweizerische Bauernverband und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern das Begehren, den Grundbetrag der Einkommensgrenze von 5500 auf 8000 Franken und den Kinderzuschlag von 700 auf 800 Franken zu erhöhen, wodurch eine bäuerliche Familie, die mit l bis 2 Kindern in ihrem Einkommen ungefähr den Grundlohn eines Bundesangestellten in der 25. Besoldungsklasse erreiche, gerade noch bezugsberechtigt werde. Ferner beantragen die beiden Verbände, die Kinderzulagen um je 10 Franken zu erhöhen und neu auf 25 Franken im Unterland und 30 Franken im Berggebiet festzusetzen. Schliesslich halten sie es für gut vertretbar, eine Erhöhung der Haushaltungszulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmer von 60 auf 80 Franken im Monat in Erwägung zu ziehen.

Mit Rundschreiben vom 16. März 1965 hat das Eidgenössische Departement des Innern die Kantonsregierungen und die Spitzenverbände der Wirtschaft ersucht, sich zur Frage der Revision des Bundesgesetzes im Sinne einer Erhöhung der Einkommensgrenze für die Kleinbauern und der Erhöhung der Kinderzulagenfür landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern zu äussern. Auf die Stellungnahme der Kantonsregierungen und der Spitzcnverbände werden wir bei der Behandlung der einzelnen Revisionsbegehren eingehen.

u. Erhöhung der Einkommensgrenze für die Kleinbauern Ursprünglich hatten Kleinbauern des Berggebietes Anspruch auf Kinderzulagen, deren reines Einkommen 3500 Franken im Jahr zuzüglich 350 Franken für jedes Kind un ter 15 Jahren nicht überstieg. Auf den I.Januar 1958 wurde der Grundbetrag der Einkommensgrenze auf 4000 Franken und der Kinderzuschlag auf 500 Franken erhöht. Gleichzeitig mit der Einführung der Kinderzulagen für die Kleinbauern des Unterlandes auf den I.Juli 1962 erfolgte eine weitere Erhöhung des Grundbetrages auf 5500 Franken und des Kinderzuschlages auf 700 Franken. Diese Einkommensgrenze gilt gegenwärtig sowohl für die Kleinbauern des Berggebietes als auch für jene des Unterlandes.

Am 31. März 1965 standen rund 17000 Kleinbauern im Berggebiet mit rund 52000
zulageberechtigten Kindern im Genüsse der Kinderzulagen. Es kann angenommen werden, dass nur noch eine unbedeutende Anzahl von hauptberuflichen Kleinbauern im Berggebiet vom Bezug der Kinderzulagen ausgeschlossen ist. Anders verhält es sich mit den Kleinbauern im Unterland. Am 3I.März 1965 wurden rund 13000 Kleinbauern für rund 42000 Kinder Zulagen ausgerichtet (vgl. Anhangtabelle 5). Die hohe durchschnittliche Kinderzahl (3,3) lässt darauf schliessen, dass vor allem Kiembauern mit einem oder zwei Kindern keine Zulagen beziehen können. Um auch diesem Personenkreis in vermehrtem Masse Zulagen gewähren zu können, muss der Grundbetrag der Einkommensgrenze erhöht werden.

1454 Wie in der Kleinen Anfrage Diethelm betont wird, erscheint die Erhöhung der Einkommensgrenze vor allem im Hinblick auf die Gewährung der Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet als dringlich. Diese wurden auf den I.Januar 1965 spürbar erhöht und betragen gegenwärtig je Grossvieheinheit 50 Franken in der Zone I, 100 Franken in der Zone II, 150 Franken in der Zone III Die Kostenbeiträge werden jährlich für die ersten zehn Grossvieheinheiten ausbezahlt, sofern der Betrieb mindestens eine Rinder-Grossvieheinheit aufweist.

. Da die Kostenbeiträge bei der Ermittlung des reinen Einkommens der Kleinbauern zu berücksichtigen sind, werden zahlreiche Bergbauern, denen Kostenbeiträge ausgerichtet werden, die Einkommensgrenze überschreiten und ihren Anspruch auf Kinderzulagen einbüssen, was nicht verstanden werden könnte und Unzufriedenheit hervorrufen müsste. Soll vermieden werden, dass Bergbauern wegen der Kostenbeiträge keine Kinderzulagen mehr beziehen können, so muss die Einkommensgrenze mit Wirkung ab I.Januar 1966 erhöht werden.

Die gegenwärtig geltende Einkommensgrenze des Bundesgesetzes ist auch im Vergleich zu jener, die auf dem Gebiete der Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten zur Anwendung gelangt, zu tief angesetzt. Für diese Massnahmen wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 25,August 1964 der Grundbetrag der Einkommensgrenze von 6000 auf 9000 Franken und der Kinderzuschlag von 600 auf 750 Franken erhöht. Auch mit Rücksicht auf diese Erhöhung der Einkommensgrenze muss die Grenze des Bundesgesetzes heraufgesetzt werden.

Im erwähnten Rundschreiben vom 16. März 1965 an die Kantonsregierungen und die Spitzenverbände der Wirtschaft wurde vorgeschlagen, den Grundbetrag der Einkommensgrenze von 5500 auf 7000 Franken zu erhöhen und den Kinderzuschlag in der bisherigen Höhe von 700 Franken beizubehalten. Die Kantone Zürich, Bern, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., St. Gallen, Thurgau, Tessinund Genf sowie der Vorort des Schweizerischen Handels-und Industrievereins, der Zentral verband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen und alle Arbeitnehmerverbände stimmen diesem Vorschlage zu.

Die Kantone Uri, Obwalden, Nidwaiden, Appenzell I.Rh., Graubünden, Waadt und Neuenburg sowie der Schweizerische Bauernverband und die Schweizerische
Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern beantragen, die Einkommensgrenze auf 8000 Franken festzusetzen, während Freiburgfür eine Erhöhung auf 7500 und Schwyzfür eine Erhöhung auf 9000 Franken eintreten. Glarus und Wallis befürworten eine generelle Aufhebung der Einkommensgrenze; Schwyz, Obwalden und Appenzell I. Rh. möchten die Grenze nur für die Kleinbauern im Berggebiet aufheben.

Die Kantone Waadt und Neuenburg sowie der Schweizerische Bauernverband und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern beantra-

1455 gen, auch den Kinderzuschlag auf 800 Franken zu erhöhen, während BaselLandschaft eine Erhöhung des Zuschlages auf 900 Franken befürwortet, falls der Grundbetrag auf 7000 festgesetzt wird. Die Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände lehnt eine Erhöhung des Kinderzuschlages ausdrücklich ab und der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen stimmt der Erhöhung des Grundbetrages auf 7000 Franken nur zu, falls der Kinderzuschlag in der bisherigen Höhe beibehalten wird.

Eine generelle Aufhebung der Einkommensgrenze kann nicht in Frage kommen, weil es nicht angängig wäre, Kinderzulagen, die aus allgemeinen Mitteln aufgebracht werden, Personen auszurichten, die darauf in keiner Weise angewiesen sind. Aber auch eine teilweise Aufhebung der Einkommensgrenze nur für die Bergbauern, die vor allern zur Vermeidung administrativer Umtriebe gewünscht wird, ist abzulehnen. Es könnte in der bergbäuerlichen Dorfgemeinschaft nicht verstanden werden, dass einzelne Landwirte in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen die Kinderzulagen beziehen könnten, während Kleingewerbetreibende mit bescheidenem Einkommen leer ausgehen würden. Erhebungen über die Einkommensverhältnisse wären übrigens auch dann nicht zu umgehen, wenn die Einkommensgrenze aurgehoben würde. Denn es mass in allen Fällen abgeklärt werden, ob ein Kleinbauer als solcher im Hauptberuf tätig ist, wobei eine hauptberufliche Tätigkeit nur angenommen wird, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit die überwiegende Erwerbsquelle darstellt.

Der Antrag, die Einkommensgrenze auf 8000 Franken zu erhöhen, wird vor allem damit begründet, dass die Verbesserung des landwirtschaftlichen Einkommens nicht genügend berücksichtigt wird, falls die Grenze nur um 1500 Franken auf 7000 Franken erhöht wird. Dabei wird insbesondere auf die Zunahme des Einkommens durch die schärfere steuerliche Erfassung, durch die Teuerung sowie durch die Gewährung der Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet, die in der Zone III für die ersten 10 Grossvieheinheiten 1500 Franken im Jahre betragen, hingewiesen. Bei der Beurteilung der Frage, um welchen Betrag die Einkommensgrenze erhöht werden soll, kann aber nicht in erster Linie von den Kostenbeiträgen, die in der Zone III zur Ausrichtung gelangen, ausgegangen werden, da das Einkommen der Kleinbauern dieser Zone
auch unter Berücksichtigung der Kostenbeiträge die Grenze von 7000 Franken in der Regel nicht überschreiten wird. Ins Gewicht fallen vor allem die Kostenbeiträge für die Zone I und II, die aber höchstens 500 und 1000 Franken im Jahre betragen, so dass für die Berücksichtigung der Zunahme des landwirtschaftlichen Einkommens, die durch die schärfere steuerliche Veranlagung und durch die Teuerung bedingt ist, wohl noch genügend Raum bleiben wird. Somit dürfte durch eine Erhöhung der Grenze auf 7000 Franken der Verbesserung des landwirtschaftlichen Einkommens, die seit der letzten Revision des Bundesgesetzes eingetreten ist, genügend Rechnung getragen werden. Es darf auch nicht übersehen werden, dass bei der Erhöhung der Einkommensgrenze eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, weil die Kinderzulagen für Kleinbauern ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden und im Gegensatz zu den Massnahmenfür die Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten, die auch von Arbeitnehmern und Gewerbe-

1456 treibenden beansprucht werden können, den Selbständigerwerbenden anderer Berufsgruppen nicht zugute kommen. Wir schlagen daher vor, den Grundbetrag der Einkommensgrenze von 5500 auf 7000 Franken zu erhöhen und den Rinderzuschlag in der bisherigen Höhe von 700 Franken zu belassen.

lu. Erhöhung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern 1. Haushaltungszulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestehen in Kinderzulagen und in einer Haushaltungszulage, Diese betrug ursprünglich 14 Franken im Monat, Sie wurde auf den l. April 1946 auf 30, auf den l. Januar 1958 auf 40 und auf den l. Juli 1962 auf 60 Franken im Monat erhöht.

Fast alle Kantone, die sich zur Frage der Erhöhung der Haushaltungszulage geäussert haben, vertreten die Auflassung, dass der bestehende Ansatz beizubehalten ist. Nidwaiden befürwortet eine Erhöhung des Ansatzes auf 70 Franken im Monat ; Graubünden, der Schweizerische Bauernverband, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bcrgbauern und der Schweizerische Verband landwirtschaftlicher Angestellter beantragen, die Haushaltungszulage von 60 auf 80 Franken im Monat zu erhöhen, während die Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände eine weitere Erhöhung ausdrücklich ablehnt.

Da der Ansatz der Haushaltungszulage schon heute verhältnismässig hoch angesetzt ist, möchten wir von einer Erhöhung absehen, um so mehr als diese auch erhebliche finanzielle Mittel beanspruchen und überdies das gesunde Verhältnis zwischen Grundlohn und Sozialzulagen in Frage stellen würde.

2. Kinderzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

Ursprünglich wurden nur den Kleinbauern des Berggebietes, nicht aber auch jenen des Unterlandes Kinderzulagen ausgerichtet. Die Kinderzulage für Bergbauern war stets gleich hoch angesetzt wie jene für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und betrug anfänglich 7 Franken im Monat für jedes Kind unter 15 Jahren, Der Ansatz der Kinderzulage wurde mehrmals auf folgende Beträge in Franken erhöht : 7.50 auf den I.April 1946, 8.50 auf den I.Januar 1948, 9.-- auf den I.Januar 1953, 15.-- auf den I.Januar 1958.

Auf den l. Juli 1962 wurden Kinderzulagen für die Kleinbauern des Unterlandes eingeführt und gleichzeitig der Ansatz der Kinderzulagen für Arbeitnehmer und Kleinbauern im Berggebiet auf 20 Franken je Kind und Monat festgesetzt, während für die Arbeitnehmer und Kleinbauern im Unterland der Ansatz von 15 Franken unverändert beibehalten wurde.

Seit dem erwähnten Zeitpunkt haben zahlreiche Kantone die Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer erheblich ausgebaut. Die An-

1457 sätze der Zulagen, die von den kantonalen Ausgleichskassen an nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer ausgerichtet werden, betragen gegenwärtig je Kind und Monat (vgl. Anhangtabelle 1): Franken

15 Appenzell I.Rh., Bern, Graubünden, Nid- und Obwalden, Schaffhausen, Schwyz (20 Franken für das vierte und die folgenden Kinder), St. Gallen, Uri (9) 20 Aargau, Glarus, Luzern, Tessin, Thurgau, Zürich (6) 25 Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn, Waadt, Zug (10 Franken für das erste Kind) (5) 30 Freiburg, Neuenburg, Wallis 35 Genf.

Die Ansätze der von den Kantonen festgelegten Kinderzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer liegen somit eher über den heute für die Landwirtschaft massgeblichen Beträgen.

Eine Anpassung des Ansatzes der Kinderzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern an den Ansatz der kantonalen Gesetze über Kinderzulagen für Arbeitnehmer erscheint als unumgänglich. Andernfalls können die Familienzulagen für die Landwirtschaft ihre Zweckbestimmung, die Einkommenslage der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Kleinbauern an jene der Angehörigen anderer Berufsgruppen anzugleichen, nicht mehr erfüllen.

Das Eidgenössische Departement des Innern hatte in seinem Rundschreiben vom 16. März 1965 an die Kantonsregierungen und die Spitzenverbände der Wirtschaft vorgeschlagen, die Kinderzulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern im Unterland von 15 auf 20 Franken und jene für Arbeitnehmer und Kleinbauern im Berggebiet von 20 auf 25 Franken zu erhöhen.

Die Mehrzahl der Kantone, der Arbeitnehmerverbände sowie der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen und der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins stimmen diesem Vorschlage zu, der Vorort allerdings unter der Voraussetzung, «dass die Trennung zwischen Berggebiet und Talzone bei der Beurteilung des sogenannten paritätischen Lohnanspruchs aufrechterhalten bleibt ». Die Kantone Bern, Zug und Waadt, der Schweizerische Bauernverband, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern, der Schweizerische Verband landwirtschaftlicher Angestellter und der Christliche Landarbeiterbund der Schweiz befürworten eine Erhöhung um je 10 Franken, der Christlichnationale Gewerkschaftsbund eine solche um je 15 Franken. Einzelne Kantone, wie Uri, Appenzell A.Rh. und Genf sowie die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern sprechen sich ausdrücklich für die Beibehaltung eines unterschiedlichen Ansatzes der Kinderzulage für das Unterland und das Berggebiet aus, während
Schwyz und Solothurn für einen einheitlichen Ansatz eintreten.

Mit der Mehrzahl der Kantone und der Spitzenverbände halten wir eine Erhöhung der Kinderzulage von 15 auf 20 Franken im Unterland und von 20 auf 25 Franken im Berggebiet für notwendig und ausreichend. Ein Vergleich dieser

1458

Ansätze mit jenen der kantonalen Gesetze über Kinderzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer ergibt, dass diese Ansätze sich auf einer Mittellinie bewegen und als angemessen erscheinen. Wir möchten auch an den unterschiedlichen Kinderzulagen für das Unterland und das Berggebiet festhalten, da die Differenzierung mit Rücksicht auf die schwierigen Existenzbedingungen der Bergbauern gerechtfertigt erscheint.

IV. Die finanziellen Auswirkungen Zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer wird nach geltendem Recht von sämtlichen landwirtschaftlichen Arbeitgebern ein Beitrag von 1,3 Prozent der im Betrieb ausbezahlten Lohnsurnme erhoben, der zusammen mit den AHV-Beiträgen zu entrichten ist. Soweit die Zulagen durch die Arbeitgeberbeiträge nicht gedeckt werden, gehen sie zu zwei Dritteln zulasten des Bundes und zu einem Drittel zulasten der Kantone. Die Aufwendungen für die Kinderzulagen an die Kleinbauern werden vollständig durch die öffentliche Hand gedeckt, wobei der Bund zwei Drittel und die Kantone ein Drittel der Aufwendungen zu übernehmen haben. Die Beiträge der finanzschwachen Kantone werden herabgesetzt durch Verwendung der Einlage von 4 Prozent, mit der die Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern geäufnet wird. Diese Rückstellung in der Höhe von 32,3 Millionen Franken wurde durch Ausscheidung eines Drittels aus dem Fonds für den Familienschutz (90 Millionen Franken), der aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung errichtet wurde, gebildet (vgl.Art.20 des Bundesgesetzes).

Im Jahre 1964 wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern 9 Millionen Franken und den Kleinbauern 21 Millionen Franken an Familienzulagen ausgerichtet. Durch die vorgeschlagene Erhöhung der Einkommensgrenze und der Kinderzulagen werden sich folgende Mehrausgaben ergeben.

a. Erhöhung der Einkommensgrenze Die überwiegende Zahl der Kleinbauern im Berggebiet bezieht gegenwärtig Kinderzulagen, so dass durch die Erhöhung der Einkommensgrenze nur eine geringe Zahl von Bergbauern neu in den Genuss von Zulagen gelangen wird. Die Zunahme der Bezügerzahl dürfte weitgehend durch den Rückgang der Kleinbetriebe kompensiert werden. Anders verhält es sich mit den Kleinbauern des
Unterlandes. Die Zahl ihrer zulageberechtigten Kinder, die sich im März 1965 auf rund 42000 belief, dürfte durch die Erhöhung der Einkommensgrenze urn 30 bis 40 Prozent ansteigen. Schätzt man dementsprechend die Zahl der Kinder, die neu zulageberechtigt werden, auf rund 14000, so ist mit einer jährlichen Mehrausgabe von 3 bis 4 Millionen Franken zu rechnen.

b. Erhöhung der Kinderzulagen Es ist mit rund 94000 zulageberechtigten Kindern der Kleinbauern und mit rund 21000 zulageberechtigten Kindern der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer

1459 zurechnen (vgl. Anhangtabellen 4 und 5). Die Erhöhungdes Ansatzes der Kinderzulagen urn je 5 Franken ergibt eine gesamte Mehrausgabe von rund 6,9 Millionen Franken im Jahr, wovon 5,6 Millionen Franken auf die Kleinbauern und 1,3 Millionen Franken auf die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer entfallen.

c. Gesamte Mehrbelastung Die Erhöhung der Einkornmensgrenze und der Kinderzulagen bedingt eine Mehrbelastung von insgesamt 10 bis 11 Millionen Franken, die zu zwei Dritteln zulasten des Bundes und zu einem Drittel zulasten der Kantone gehen.

Wir haben in diesem Zusammenhang die Frage geprüft, ob die Landwirtschaft nicht zu höherer Beitragsleistung heranzogen werden sollte, um die öffentliche Hand zu entlasten. Mit Rücksicht auf die allgemeine wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft kann aber eine Erhöhung der Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber kaum in Betracht gezogen werden.

Die Finanzierung der landwirtschaftlichen Familienzulagen (nach der neuen Ordnung) Beträge iii Millionen Franken Finanzielle Deckung durch Jahrcsausgalw

Arbcitgeberbeiträge

Bund

Kamone

Total

Arbeitnehmer Kleinbauern

10,3 30,6

2,6

5,1 20,4

2,6 10,2

7,7 30,6

Zusammen

40,9

2,6

25,5

12.81)

38,3

Familienzulagen für

|

Öffentliche Hand

*) Wovon 1,3 Millionen Entlastung durch Einlage in die Rückstellung (4 Prozent von 32,3 Millionen Franken).

V. Bemerkungen zum Gesetzestext 1. Die verfassungsmässige Grundlage für die Revisionsvorlage bilden die Artikel31"18, Absatz 3,Buchstabe b, 32,34quinquies untj64biss der Bundesverfassung, auf die sich auch das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern stützt.

2. Die Erhöhung der Einkommensgrenze und der Kinderzulagen bedingt eine Änderung der Artikel 2, Absatz 3 (Ansatz der Kinderzulage für Arbeitnehmer), 5, Absatz l (Einkornmensgrenze für Kleinbauern) und 7 (Ansatz der Kinderzulagefür Kleinbauern).

3. Für die Abgrenzung des Berggebietes ist die Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters richtunggebend. Betriebe, die teilweise im Flachland, teilweise im Berggebiet liegen, sind durch das Bundesamt für Sozialversicherung in das Berggebiet einzureihen, wenn ihr wirtschaftliches Schwergewicht im Berggebiet gelegen ist. Gemäss Artikel 6, Absatz 4

1460 können Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Einreibung getrennter Betriebe an die Rekurskommission für die Abgrenzung der Berggebiete weitergezogen werden, die durch den nicht publizierten Bundesratsbeschluss vom 30. September 1949 eingesetzt wurde. Durch die Verordnung vom 23. Juni 1961 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Abgrenzung des Berggebietes wurde der erwähnte Beschluss aufgehoben und zur Behandlung allgemeiner oder besonderer Fragen der Abgrenzung des Berggebietes eine ständige Expertenkommission bestellt, die die Aufgaben der bisherigen Rekurskommission übernommen hat. Es ist daher gegeben, diese Kommission in Artikel 6, Absatz 4 zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes als zuständig zu erklären.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, den nachfolgenden Gesetzesentwurf zum Beschluss zu erheben.

Ferner beantragen wir Ihnen die Abschreibung der Postulate des Nationalrates Nrn. 8917 und 8952 vom 7. Oktober 1964 (Motionen Fuchs und Barras) und des Postulates des Stânderates Nr. 8919 vom 30. September 1964 (Motion Guntern), die wir mit der Revisionsvorlage als erfüllt betrachten.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 31. Mai 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Tschudi Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1461

(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3 I.Mai 1965, beschliessi :

I Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern wird wie folgt geändert :

Art. 2, Abs. 3 Die Kinderzulage beträgt im Unterland 20 Franken und im Berggebiet 25 Franken im Monatfür jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

Art. 5, Abs. l Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern haben die hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirte, deren reines Einkommen 7000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 700 Franken für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

Art. 6, Abs. 4 Verfügungen des Bundesamtes über die Einreihung getrennter Betriebe können von den Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung an die Expertenkommission für die Abgrenzung des Berggebietes weitergezogen werden, die endgültig entscheidet.

Art. 7 Die Familienzulage für die Kleinbauern besteht in einer Kinderzulage für jedes Kind im Sinne von Artikel 9; sie beträgt 20 Franken je Monat im Unterland und 25 Franken je Monat im Berggebiet.

II Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

1462 Kantonale gesetzliche Mindestansätze der Familienzulagen

Stand I.Mai 1965

Tabelle l

Kinderzulagen

Kantone

Aargäu ..

Appenzell A.-Rh. 2) . . . .

Appenzell 1.,-Rh.

Basel-Land . . . .

Basel-Stadt Bern . . .

Freiburg Genf Glarus 6) Graubünden . .

. .

Arbeitgeberbeitrage der Kantonalen FAKrn Prozenten der Lohnsumroe

Bezugsberechtigte Kinder

20

alle

16

1,80

20 15 25 25 15 30 35 20 15 15 30 15 15

alle alle alle alle alle alle alle alle alle alle alle alle der Familien mit 2 und mehr Kindern alle der Familien mit 2 und mehr Kindern alle alle alle alle alle alle das zweite der Familien mit 2 Kindern; alle der Familien mit 3 und mehr Kindern alle alle alle alle

16 16 16 18 16 16 15 16 18 16 18 16

* 0,30-1,20 1,60 1,20 1,30 3,00 2,00

Ncuenburg Nidwaiden . . . .

Obwaldcn 15 St Gallen 15 Schaffhausen . . .

Schwyz 15/20') 25 Solothurn Tessi n 20 15 Thurgau Uri ...

15 Waadt WaUis B) Zug Zürich

AusGeburtszulagen bildungsin Alters-1 zulagen grenze ) Franken in Franken

Ansatz je Kind und Monat in Franken

20 30 10/258) 20

365

15») 70/100")

16

1,30 1,25 2,30 1,00 1,00

15 16 16 16 18 16 16

1,25 1,30 1,50 2,00 1,50 1,50 1,00

18 15 18 16

60«)

100

2,20 1,20 1,00

*) Für Kinder, die in -Ausbildung begriffen oder infolge von Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind, beträgt die Altersgrenze in allen Kantonen 20 Jahre mit Ausnahme von Basel-Land, wo sie auf 22 Jahre festgesetzt ist.

2 ) Das Gesetz tritt am I.Januar 1966 in Kraft.

3 ) Die Ausbildungszulage wird zusätzlich zur Kinderzulage für Kinder im Alter von 16 bis 20 Jahren ausgerichtet.

*) 70 Franken für Lehrlinge und 100 Franken für Studenten im Alter von 15 bis 25 Jahren.

6 ) Keine kantonale Fainilienausgleichskasse.

") Die Zulage wird grundsätzlich von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichtes an bis zur Vollendung des 25. Altersjahres ausgerichtet.

') 15 Franken für das erste bis dritte Kind; 20 Franken für das vierte und die folgenden Kinder.

8 ) 10 Franken für das erste und 25 Franken für jedes folgende Kind.

1463 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Auszahlungen 1960-19641) Beträge in Franken Kantone

Zürich

Bern Luzern ....

Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solotbum Basel-Stadt Basel- Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzcll I.-Rh. .

St Gallen .

Graubünden Aaigau Thurgau Tessin Waadt . ,.

Wallis Neuenburg Genf 2) Schweiz 1 ) 2

Tabelle 2 I960

1961

1962

1963

1964

540 248 1 867 890 740 691 12056 156 871 32538 34562 23103 68831 553 979 134 533 14800 80435 31552 47946 20766 339 258 330 994 247 750 234 804 107 517 887 385 601 742 152736

499 454 1 723 067 712063 7 878 158 636 33334 38766 14357 70282 573 160 128 414 17541 80866 33036 40662 14591 315 879 297 742 240 184 228 724 130042 877231 538 536 156556

579 925 1 889 557 754000 8 172 127 574 37559 42650 25410 74044 503 447 136113 16875 101 069 58702 54466 21 148 361 834 335 966 285717 249 732 134 386 624 039 484 397 182325

689012 2274285 934 303 9123 189 577 42666 46098 29734 89483 655 980 184906 37235 119089 16569 55666 22 161 425 280 404 983 375 920 320 234 183496 1 203 343 668 596 242 380

726 704 2 209 472 881 380 9372 233 120 34 414 42324 27404 100 462 672 384 187515 41 683 121 230 38405 53 835 22776 476 180 373 203 393001 318464 179511 955 158 645 343 221 146

7 262 987

6931001

7089107

9220119

8 964 486

Gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1952/16. März 1962.

) Im Kanton Genf findet das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 keine Anwendung.

1464 Familienzulagen für Kleinbauern Auszahlungen 1960-19641) Beträge in Franken Kantone

Tabelle 3 I960

1961

1962

Zürich Bern .

Luzern . . .

Uri Schwyz . .

, ..

Obwalden ,.'....

Nidwaiden Glarus ZUB Freiburg . .

Solothurn Basel-Stadt . . . .

Basel-Land Schaffhausen ....

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen , Graubünden . . . .

Aargau Thurgau Tessin . .

Waadt Wallis .

Neuenburg Genf 2) . .

68685 2046920 792 387 349441 534 138 303 675 254700 127770 76830 402 793 53730

66135 2 050 903 792 482 346215 608 073 311 305 253 500 100860 91024 379 883 52320

14145

15975

85035

168 952 255 184 807600 1 292 468 8025 34898 355083 223600 1 270 603 191 738

150 341 258 915 790 545 -1 266 150 7380 31725 287 970 210513 1 171 750 182085

Schweiz .

9 633 365

9 426 049

...

284 435 2472780 1240018 372 465 653 171 392 075 323 675 119 650 85395 846 644 . 66 333

1963

1964

782 090 4794835 2 882 384 494 088 1 088 314 509 180 405 325 175 091 198 887 1 620 356 277445

708 285 4411748 2821 042 464 734 1 007 905 496 005 378715 176009 177 968 1 563 237 282 685

199 375 303 460 1 089 525 1 479 175 208 356 110 3SO 316005 158 655 868 653 222 395

176 720 103 605 251 685 370 405 2121 175 1 715 575 1 135 175 471 890 444700 620 667 1 948 497 350 025

138 870 47205 265 130 371 560 Ì 994 720 1 675 310 947 740 439 715 421 610 474 816 1 471 555 251 475

11897655

22 938 1 14

20 988 039

1) Gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1952/16. März 1962.

8 ) Im Kanton Genf findet das Bundesgcsetz vom 20. Juni 1952 keine Anwendung.

1465 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Zahl der Bezüger und der Zulagen am 3 L März 1965 Tabelle 4 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer im Unterland Kartone Bezüger

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden . . . .

Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn ....

Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen . . .

Appcnzell A.-Rh, Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau ....

Tessin ....

Waadt Wallis Neuen bürg Genf *) Schweiz

Haushaltungszulagen

im Berggebi« Kinderzulagen

754 1478 772 2 90 15 15 10 73 426 115 37 96 36 8

635 1309

631 2 85 15 15 10 71 408 105 36 83 30 8

1417 2662 1505 6 217 20 53 22 169 770 239 79 217 73 16

.298 185 260 281 295 1054 2296 224

253 154 246 267 192 973 2036 210

683 352 567 472 460 1 524 3673 299

8820

7174

15495

Totel der Bezüger

Bezuger

Haushaltungszulagcn

Kinderzulagen

16 516 105 2 229 51 9 5 9 54 34 1 8

16 495 98 2 224 51 9 5 8 53 32 1 8

52 1 004 266 3 494 65 33 15 13 104 85 5 24

30 101 51 659

29 96 50 541

80 148 128 1097

10 43 61 605 32

10 25 61 571 31

21 87 111 968 55

770 1 994 877 4 319 66 24 15 82 480 149 38 104 36 38 101 349 844 260 291 338 1 115 2901 256

2631

2416

4858

11451

') Im Kanton Genf findet das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 keine Anwendung.

Bundesblatt. HT.Jahtg. Bd.l

102

1466 Familienzulagen für Kleinhauern Zahl der Bezüger und der Zulagen am 31. März 1965 Tabelle 5 Kleinbauern Kantone

im Unterland Bezuger

Zürich Bern Luzern Uri

Schwyz Obwalden , . , Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rli.

Appcnzell I.-Rh. .

St Gallen Graubünden . . . .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf1) Schweiz

im Berggebiet

Kinderzulagen

Bezüger

Kinderzulagen

Total der Bezuger

935 1 954 2431 62 318 99 87 13 71 1 667 278

3003 5983 9005 250 1 217 376 317 52 307 5275 938

132 4284 1 276 477 895 552 394 229 128 599 105

419 12842 4631 1 746 3257 1 831 1461 674 492 1 873 417

1 067 6238 3707 539 1 213 651 481 242 199 2266 383

204 61 9

593 209 38

20

69

1 102 94 1393 531 197 524 618 76

12724

4216 285 4970 1970 502 1238 1 545 200

310 485 1 421 2272 21 57 544 36l 1 827 316

1 054 1 531 5068 ·6531 70 228 1 191 875 4567' 853

224 61 319 485 2523 2366 1414 588 741 885 2445 392

42489

16705

51 680

29429

*) Im Kanton Genf findet das Bundesgesetz vom 20, Juni 1 952 keine Anwendung.

8304

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (Vom 31. Mai 1965)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1965

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

9248

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.06.1965

Date Data Seite

1452-1466

Page Pagina Ref. No

10 042 908

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