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Bundesblatt

Bern, den 11. Februar 1965 117. Jahrgang

Band l

Nr. 6 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 33.- im Jahr, Fr. 18.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Thurgau (Vom 2l. Januar 1965) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

In der Volksabstimmung vorn 27. September 1964 haben die Stimmberechtigten des Kantons Thurgau ein Gesetz vom 7. April 1964 über die Abänderung des Gesetzes vom 31. Oktober 1928 betreffend die Thurgauische Kantonalbank mit 15 384 Ja gegen 6234 Nein angenommen. Da das angenommene Gesetz zugleich die Abänderung des § 26 der Kantonsverfassung vorsieht, ersucht der Regierungsrat des Kantons Thurgau mit Schreiben vom 17.November 1964 um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherige und die neue Bestimmung lauten : Bisheriger Text : Neuer Text : § 26. Der Staat ist verpflichtet, das § 26. Der StaatKreditwesen zu heben und zu schützen. Es wird unter Garantie des Staates eine Kantonalbank errichtet. Die- eine Kantonalbank errichtet. Sie hat selbe hat den Zweck, gegen genügende den Zweck, dem Staat, den GemeinSicherheit der Landwirtschaft und dem den, der Landwirtschaft, dem GeGewerbe die für die Deckung ihrer werbe und der Industrie die für ihre Bedürfnisse erforderlichen Kapitalien Bedürfnisse erforderlichen Mittel sosoweit möglich herbeizuschaffen, und weit möglich zur Verfügung zu stellen.

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wird unter die unmittelbare Leitung einer durch den Grossen Rat zu wählenden und zu beaufsichtigendenBankvorsteherschaft gestellt.

Die Kantonalbank wird unter die Leitung einer ...

gestellt,

Durch diese Verfassungsänderung erhält die von den Stimmbürgern angenommene Gesetzesänderung, welche die Anpassung des Kantonalbankgesetzes an die heutigen Erfordernisse betrifft, die verfassungsmässige Grundlage. Der abgeänderte § 26 der Kantonsverfassung umschreibt den Aufgabenkreis der Kantonalbank umfassender als der alte Text. So wird die Bestimmung über die Kreditgewährung, die bisher nur die Landwirtschaft und das Gewerbe ausdrücklich erwähnte, auf den Staat, die Gemeinden und die Industrie ausgedehnt. Dagegen wird im neuen Verfassungstext auf die generelle Vorschrift einer genügenden Sicherheitsleistung für Kredite verzichtet. Im § 6 des Kantonalbankgesetzes ist die Möglichkeit vorgesehen worden, an im Handelsregister eingetragene Firmen und andere vertrauenswürdige Kreditsuchende ungedeckte Kredite und Darlehen gewähren zu können. Diese Blankokredite sollennur kantonsansässigeo Firmen gewährt werden, so dass zuverlässige Auskünfte über Geschäftsleitung, Produktion und Leistungsfähigkeit für eine risikoarme Kreditgewährung ohne Schwierigkeiten erhaltlich gemacht werden können.

Die vorliegende Verfassungsänderung betrifft ausschliesslich das kantonale öffentliche Recht und erhält nichts, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderliefe. Deshalb beantragen wir Ihnen, ihr durch die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21. Januar 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Schaffner Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bimdesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Thurgau Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 1965, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 27. September 1964 angenommenen Änderung von § 26 der Staatsverfassung des Kantons Thurgau wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Thurgau (Vom 2l. Januar 1965)

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Jahr

1965

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

9173

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.02.1965

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125-127

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