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Bundesblatt

Bern, den 16. September 1965

117. Jahrgang

Band II

Nr. 37 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 33.- im Jahr, Fr. 18.- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustcllungsgebuhr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bewilligung eines Kredites für die Beteiligung der PTT-Betriebe an den Bodenstationen Pleumeur-Bodou (Frankreich) und Raisting (Deutschland) (Vom 3. September 1965)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen eine Botschaft über die Bewilligung eines Kredites für die Beteiligung der PTT-Betriebe an den Bodenstationen Pleumeur-Bodou und Raisting vorzulegen.

I. Einleitung

Mit Beschluss vom 17. März 1965 haben die eidgenössischen Räte das Übereinkommen betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem genehmigt. Damit ist die Schweiz dem Washingtoner Abkommen vom 20. August 1964 beigetreten, wobei sie sich prozentual am Raumsegment des weltweiten Fernmelde-Satellitensystems beteiligt. Um den Nachrichtenverkehr über Satelliten leiten zu können, braucht man noch sogenannte Bodenstationen. Beim Erlass des erwähnten Bundesbeschlusses vom 17, März 1965 war die Form einer Benutzung von Bodenstationen durch die Schweiz noch offen. In der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 30. November 1964 (BB1 1964, II, 1373) wurde hiezu u.a. folgendes ausgeführt: Die Fragen betreffend die europäischen Bodenstationen für Nachrichtensatelliten werden im Rahmen der Conférence Européenne des Administrations des Postes et des Télécommunications (CblM) behandelt. In Europa besitzen Grossbritannien in Goonhilly Downs, Frankreich in Pleumeur-Bodou (Bretagne) und die Deutsche Bundesrepublik in Raisting (Bayern) Bodenstationen fur kommerziellen Gebrauch. Die italienische Station Fucino hat nur eine begrenzte Leistungsfähigkeit und lässt vorläufig nur Bundesblatt. in.Jahrg. Bd H

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1054 die Benützung von 24 Telephonkanälen z u . . . Die Wirtschaftlichkeit des ganzen Unternehmens hängt weitgehend von den Kosten für die Benützung der Bodenstationen ab.

Diesbezüglich sind noch Verhandlungen im Rahmen der CEPT im Gange. Die Schweiz versucht im Verein mit anderen Ländern eine Form von Miteigentum an den Anlagen im Verhältnis zur Benützung zu erwirken. Je nach dem Ergebnis dieser Verhandlungen werden wir gegebenenfalls zur Finanzierung der Bodenstationen eine weitere Botschaft vorlegen.

Diese Verhandlungen konnten in der Zwischenzeit erfolgreich abgeschlossen werden. Die Eigentümer der drei grossen Bodenstationen, Grossbritannien, Frankreich und die Deutsche Bundesrepublik, haben im wesentlichen gleichlautende Abkommen vorgelegt, die es anderen Ländern ermöglichen, sich an ihren Bodenstationen zu beteiligen.

Der Vertrag mit der Deutschen Bundespost, dem bereits die Régie des télégraphes et des téléphones belge, die niederländischen PTT-Betriebe und die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung beigetreten sind, wurde am IS.JuU 1965 unter dem Vorbehalt der Bewilligung des erforderlichen Kredites durch die eidgenössischen Räte von der Generaldirektion PTT unterzeichnet.

Das Abkommen mit der französischen Verwaltung wird voraussichtlich im Laufe des Sommers 1965 unter dem gleichen Vorbehalt abgeschlossen werden.

II. Die Gründe für eine Beteiligung der PTT-Betriebe an Bodenstationen

Wie bereits erwähnt, braucht man Bodenstationen, um den Fernmeldeverkehr über Satelliten abwickeln zu können. Für die Benutzung dieser Stationen stehen zwei Möglichkeiten offen ; Beteiligung an den Bodenstationen oder Miete von Stromkreisen. Schon in der Botschaft vom 30.November 1964 über die Genehmigung des Übereinkommens betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmcldesystem wurde darauf hingewiesen, dass sich die PTT-Betriebe um eine Form von Miteigentum, die nun als Beteiligung möglich ist, bemühen. Dies namentlich deshalb, weil die Miete nur das Recht verleiht, Stromkreise zu benutzen, während alle weiteren Rechte, die die Vertragspartner bei einer Beteiligung erhalten und auf die wir im nächsten Abschnitt noch hinweisen, nicht ausgeübt werden können.

Die PTT-Betriebe beabsichtigen nunmehr, sich sowohl an der Bodenstation Pleumeur-Bodou als auch an der Bodenstation Raisting mit je 5 Prozent am investierten Kapital, an den Kosten für normale Erweiterungen, den Betrieb, den Unterhalt und für Reparaturen zu beteiligen. Dieser Anteil an zwei europäischen Bodenstationen entspricht ungefähr der Hälfte der schweizerischen Beteiligung am Satelliten-Raumsegment. Er genügt jedoch, weil a. im gegenwärtigen Zeitpunkt neben den neuen Satelliten-Telephonleitungen noch genügend Kabelleitungen für den Verkehr nach Nordamerika zur Verfügung stehen; b. noch keine längeren Erfahrungen über die Benutzung von Satellitenleitungen vorhanden sind;

1055 c. mit einer relativ kleinen Beteiligung der allfällige Bau einer eigenen BodenStation nicht präjudiziertwird; d. der Prozentsatz der Beteiligung erhöht werden kann, wenn die PTT-Betriebe an einer grösseren Erweiterung einer Bodenstation teilnehmen.

Der Grund für eine Beteiligung der PTT-Betriebe sowohl an der französischen als auch an der deutschen Station liegt namentlich in einer Verteilung der Risiken und im Sammeln von Erfahrungen, die der Schweiz bei einer eventuellen Errichtung einer eigenen Bodenstation zugute kommen werden, Die Gesamtkapazität der Bodenstationen Pleumeur-Bodou und Raisting entspricht gegenwärtig je 56 Telephonleitungen, Bei einer Beteiligung von je 5 Prozent werden den PTT-Betrieben somit pro Station je 2,8 oder insgesamt 5,6 Leitungen zur Verfügung stehen.

III. Die wichtigsten Vertragsbestimmungen Die wichtigsten Punkte der im wesentlichen gleichlautenden Verträge mit der französischen und der deutschen Verwaltung seien kurz zusammengefasst: a. Rechte der an den Bodenstationen Beteiligten Die Vertragspartner erhalten während der Vertragsdauer die von ihnen gewünschten Anteile an der Gcsamtkapazität der Bodenstation. Mit Zustimmung des Eigentümers der Station können die Rechte ganz oder teilweise abgetreten werden. Den Vertragspartnern steht es frei, sich an späteren grösseren Veränderungen oder Erweiterungen einer Bodenstation zu beteiligen. Sie erhalten das Recht, eigenes Personal zur Ausbildung in die Stationen zu entsenden.

Ein noch abzuschliessendes Übereinkommen wird die Verteilung allfälliger Einnahmen regeln. Die Verträge können auf Ende eines Kalenderjahres unter Beobachtung einer zweijährigen Frist gekündigt werden.

b, Pflichten der an den Bodenstationen Beteiligten Die Vertragspartner beteiligen sich an den Investitionsaufwendungen für die Errichtung, die normale Veränderung und Erweiterung der Bodenstation sowie an den Kosten für den Betrieb, die Instandhaltung und Instandsetzung entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtkapazität.

IV. Kosten Die Verträge über die Beteiligung der PTT-Betriebe an den beiden Bodenstationen werden mit dem Ministère français des postes et télécommunications und der Deutschen Bundespost vereinbart. Wohl fällt der Abschluss solcher Verträge gemäss Aiükel 4, Absatz 4, Buchstabe £ der Vollziehungsverordnung vorn 26. Mai 1961
zum PTT-Organisationsgesctz in die Zuständigkeit der PTT-Betriebe. Wir nahmen in der eingangs erwähnten Botschaft vom 30. November 1964 jedoch in Aussicht, Ihnen wegen der Finanzierung bei Benutzung

1056 von Bodenstationen im Ausland je nach dem Ergebnis der Verhandlungen eine weitere Botschaft zu unterbreiten.

Die Gesamtkosten belaufen sich auf 5,8 Mio Franken, wobei 5, l Mio Franken auf die Beteiligung an den beiden Bodenstationen und 0,7 Mio Franken auf Betriebskosten für das laufende Jahr, einschliesslich der Miete der Stromkreise im Raumsegment, entfallen.

Während es sich bei den Beteiligungskosten um eine einmalige Zahlungsverpflichtung handelt, werden die Kredite für die Betriebskosten und für allfällige Erweiterungen jährlich auf dem normalen Budgetweg angefordert.

V. Bisherige Erfahrungen mit Satellitenleitungen Seit dem 28. Juni 1965 werden Telephongespräche nach Nordamerika auch über den Satelliten Early Bird abgewickelt. Nennenswerte Störungen sind nicht eingetreten. Auf Grund der bisherigen Betriebserfahrungen sind die Verbindungen einwandfrei.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfs für einen Bundesbeschluss über die Bewilligung eines Kredites für die Beteiligung der PTT-Belriebe an den Bodenstationen Pleumeur-Bodou (Frankreich) und Raisting (Deutschland).

Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage beruht auf Artikel 36 der Bundesverfassung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 3. September 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Tschudi Der Bundeskanzler: Ch.Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Bewilligung eines Kredites für die Beteiligung der PTT-Betriebe an den Bodenstationen Pleumeur-Bodou (Frankreich) und Raisting (Deutschland) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. September 1965, beschliesst:

Art. l Für die Beteiligung der PTT-Betriebe an den Bodenstationen Pleumeurßodou und Raisting wird ein Kredit von 5,8 Mio Franken bewilligt.

Art. 2 1 2

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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