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Bundesblatt

Bern, den 23.Dezember 1965

117.Jahrgang

Band III

Nr.51 Erscheint wochentlich. Preis Fr. 33.- im Jahr, Fr. 18.- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahjne- und Postzustellungsgebuhr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung fiber die Gewahrleistung der geanderten Verfassung des Kantons Graubiinden (Vom 9. Dezember 1965)

Herr President!

Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons Graubiinden haben in der Volksabstimmung vom 24. Oktober 1965 mit 7792 Ja gegen 5656 Nein einer Anderung von Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 6 der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 2. November 1965 ersucht der Kleine Rat des Kantons Graubiinden um die Erteilung der eidgenossischen Gewahrleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten: Bisheriger Text:

Neuer Text:

Art.2Abs.2Ziff.6

Art.2Abs.2Ziff.6

Der Volksabstimmung unterliegen:

Der Volksabstimmung unterliegen :

1....

1....

6. Grossratsbeschliisse, welche eice neue Ausgabe von Fr. 100 000 oder mehr zur Folge haben, oder eine neue, voraussichtlich in fiinf aufeinanderfolgenden Jahren wiederkehrende Ausgabe von mindestens Fr. 20 000 in sich schliessen;

6. a. alle Grossratsbeschliisse, welche fur den gleichen Zweck eine einmalige neue Gesamtausgabe von mehr als 800 000 Franken oder wiederkehrende neue Ausgaben von jahrlich mehr als 150000 Franken zur Folge haben; b. alle Grossratsbeschliisse, welche fur den gleichen Zweck eine einmalige neue Gesamtausgabe von

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mehr als 300 000 Franken, aber höchstens 800 000 Franken, oder wiederkehrende neue Ausgaben von jährlich mehr als 60 000 Franken, aber höchstens 150 000 Franken, zur Folge haben, wenn 2000 stimmberechtigte Kantonsemwohner innert 90 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung stellen; das Weitere regelt die Ausführungsgesetzgebung, Im Jahre 1880 haben die Stimmberechtigten des Kantons Graubünden die heute noch geltenden Grenzen für die Finanzkompetenzen des Grossen Rates festgesetzt. Danach unterliegen Grossratsbeschlüsse, welche eine neue Ausgabe von 100 000 Franken oder mehr zur Folge haben oder eine neue, voraussichtlich in fünf aufeinanderfolgenden Jahren wiederkehrende Ausgabe von mindestens 20 000 Franken in sich schliessen, obligatorisch einer Volksabstimmung.

Durch den Wandel der wirtschaftlichen Verhältnisse ist diese Regelung heute überholt. Im Laufe der Jahrzehnte sind die Kosten und Preise stark gestiegen.

Nicht nur die Konsumgüter haben eine sehr erhebliche Preissteigerung erlebt, sondern auch Boden- und Liegenschaftspreise sowie die Baukosten haben um ein Vielfaches zugenommen. Deshalb genügen die bisherigen Kompetenzlimiten den Bedürfnissen einer rationellen Verwaltungstätigkeit nicht mehr.

Nach den neuen Bestimmungen (Buchstabe a) unterliegen der Volksabstimmung alle Grossratsbeschlüsse, welche für den gleichen Zweck eine einmalige neue Gesamtausgabe von mehr als 800 000 Franken oder wiederkehrende neue Ausgaben von jährlich mehr als 150 000 Franken zur Folge haben. Unter Buchstabe b wird für Grossratsbeschlüsse, die eine einmalige neue Gesamtausgabe von mehr als 300 000 Franken, aber höchstens 800 000 Franken, oder wiederkehrende neue Ausgaben von jährlich mehr als 60 000 Franken bis höchstens 150 000 Franken zur Folge haben, das fakultative Referendum eingeführt. Danach muss über eine solche Ausgabe eine Volksabstimmung stattfinden, wenn mindestens 2000 stimmberechtigte Kantonseinwohner innert 90 Tagen nach Veröffentlichung des Grossratsbeschlusses einen Volksentscheid verlangen.

Die vorgenommene Erhöhung der Kompetenzlimiten trägt den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kantons Graubünden Rechnung und berücksichtigt die seit dem Jahre 1880 eingetretene Teuerung.

Diese Verfassungsänderung betrifft ausschliesslich das kantonale
öffentliche Recht und enthält nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihr durch die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. Dezember 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Tschudi

Der Bundeskanzler : Ch.Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Graubünden Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 1965 in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalt, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 24. Oktober 1965 angenommenen Änderung von Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 6 der Verfassung des Kantons Graubunden wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Graubünden (Vom 9. Dezember 1965)

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Jahr

1965

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

51

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9403

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1965

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409-412

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