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Bundesblatt

Beni, den l. April 1965

117. Jahrgang

Band l

Nr. 13 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 33.- ira Jahr, Fr. 18.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesbeschluss über Mietzinse für Immobilien (Vom 8. März 1965) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Am 9. Oktober 1964 haben Sie den Verfassungszusatz über die Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen verabschiedet. Er war dem obligatorischen Referendum unterstellt und wurde am 6. Dezember 1964 vorn Volk mit 461630 gegen 119258 Stimmen und von allen Ständen angenommen.

Gemäss den Übergangsbestimmungen des Verfassungszusatzes (Art. 3) wird dessen Ausführung vorläufig durch den Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1960 über Mietzinse für Immobilien und die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften geordnet. Da diese Bestimmungen längstens bis zum 31. Dezember 1965 in Kraft bleiben, steht der Bundesgesetzgeber vor der Aufgabe, für die Zeit ab I.Januar 1966 einen neuen Ausführungsbeschluss zu erlassen Wir beehren uns daher, Ihnen Bericht und Antrag zu einem entsprechenden Bundesbeschluss zu unterbreiten. Dieser hat sich auf die Sachgebiete der Mietzinsrcglementierung und des Mieterschutzes zu beschränken. Die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte ist gemäss Verfassungszusatz spätestens bis Ende des laufenden Jahres zu liquidieren.

Infolgedessen erübrigt sich für die Zeit ab l. Januar 1966 die Inkraftsetzung neuer einschlägiger Vorschriften, Die aus dem bisherigen Verfassungszusatz übernommene Kompetenz des Bundesratcs, provisorisch «Höchstpreis Vorschrift en für lebenswichtige, für das Inland bestimmte Waren zu erlassen» (Art. 2 des Verfassungszusatzes), ist unmittelbar anwendbares Recht und bedarf nach wie vor keiner näheren Regelung durch Ausf ührungsbestimmungcn.

I. Vernehmlassungen der Kantonsregierungen und Wirtschaftsyerbäude Mit Rundschreiben vom 13. November 1964 hat das Volkswirtschaftsdepartement die Kantonsregierungen und Wirtschaftsorganisationen gebeten, Eundesblau. 117,Jahrg. Bd.I.

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Vorschläge über die Ausgestaltung der Durchführungserlasse zum neuen Verfassungszusatz zu machen. Diese Möglichkeit wurde von der Mehrheit der Kantonsregierungen und zahlreichen Verbänden benützt. Die eingegangenen Antworten beziehen sich nicht nur auf Fragen, über welche unser Entwurf Bestimmungen enthält, sondern zum grössten Teil auf Punkte, die durch unsere Ausführungsverordnung zu regeln sein werden. Auf die in den Vernehmlassungen enthaltenen Äusserungen zur erstgenannten Kategorie von Problemen werden wir an den betreuenden Stellen der vorliegenden Botschaft eingehen.

II. Die Mietzinsreglementierung Die Mietzinsreglementicrung soll in den nächsten Jahren wenn immer möglich «auslaufen», das heisst in einer Weise abgebaut werden, die es den Mietern und Vermietern gestattet, sich ohne allzu schroffen Übergang wieder an die Gegebenheiten des freien Wohnungsmarktes zu gewöhnen. Da sich infolgedessen auf dem Gebiet der Mietzinsreglementierung die Einführung und Erprobung neuer rechtlicher Lösungen kaum mehr lohnt, beschränkt unser Entwurf die Änderungen gegenüber dem geltenden Recht auf ein Minimum.

Der Verfassungszusatz sieht - allerdings nur noch für eine verhältnismässig kurze Übergangszeit - die beiden bereits bekannten Formen der Mietzinsreglementierung vor, nämlich die Mietzinskontrolle und die Mietzinsüberwachung.

Der Unterschied zwischen ihnen lässt sich im wesentlichen wie folgt charakterisieren: Das System der Mietzinskontrolle verwendet das im Verwaltungsrecht stark verbreitete Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Mietzinserhöhungen über den Stand am Stichtag sind grundsätzlich verboten. Unter gewissen Voraussetzungen können sie aber von den zuständigen Behörden dennoch bewilligt werden. Demgegenüber macht das System der Mietzinsüberwachung von der im Verwaltungsrecht nur selten anzutreffenden Methode der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt Gebrauch. Danach sind Mietzinserhöhungcn grundsätzlich gestattet. Sie können aber unter gewissen Voraussetzungen von den zuständigen Behörden auf Begehren des Mieters oder von Amtes wegen eingeschränkt bzw. untersagt werden.

Bis zum 3I.Dezember 1964 waren die Wohnungen in 422 Gemeinden der Mietzinskontrolle und in 1072 Gemeinden der Mietzinsüberwachung unterstellt.

Durch das Inkrafttreten des Verfassungszusatzes reduzierte sich am I.Januar
1965 die Zahl der Gemeinden mit Mietzinskontrolle auf 34, während die Zahl der Gemeinden mit Mietzinsüberwachung auf 1456 anstieg. Die Zahl der Gemeinden ohne Mietzinsreglementicrung belief sich am 31. Dezember 1964 auf 1598 und erfuhr durch das Inkrafttreten des Verfassungszusatzes keine Veränderung.

Nach dem Vorbild des gegenwärtig noch in Kraft befindlichen Bundesbeschlusses vom 2I.Dezember 1960 haben wir den besonderen Vorschriften über die Mietzinskontrolle und die Mietzinsüberwachung einige Bestimmungen über die Mietzinsreglementierung im allgemeinen (Art. 1^4), insbesondere über deren Geltungsbereich, vorausgeschickt. Dieser hat seit dem 15. April 1961, dem Datum

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des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1960, verschiedene Einschränkungen erfahren. Durch die Verordnung vom 23.Februar 1962 über Lockerung der Mietzinskontrolle und den Bundesratsbeschluss vom 27. September 1963 über weitere Lockerungen wurde die Mietzinsreglementierung in 1555 weiteren Gemeinden aufgehoben. Durch die Verordnung vom 23. Februar 1962 erfolgte auch die Freigabe einer verhaltnismässig kleinen Gruppe überdurchschnittlich teurer Wohnungen. In zahlreichen Eingaben von Kantonsregierungen und Verbänden wird zur Frage weiterer Einschränkungen des Geltungsbereichs Stellung genommen. Die Entlassung zusätzlicher Gemeinden aus der Mietzinsreglementierung wird von den Kantonen Bern, Schwyz, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaff hausen, St. Gallen, Aargau,Thurgau, Wallis undNeuenburg, ferner von der Fédération Romande Immobilière, der Schweizerischen Bankiervereinigung, vom Schweizerischen Gewerbeverband, vom Schweizerischen Hauseigentümerverband, vom Verband Schweizerischer Lebensmittelfilialbetriebe, von der Vereinigung des Schweizerischen Import- und Grosshandels und von der Vereinigung Schweizerischer Verwaltungsgesellschaften von InvestmentTrusts befürwortet. Demgegenüber äusscrn sich die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Zug, Basel-Stadt, Graubünden, Waadtund Genfund der Schweizerische Mieterverband gegen ein derartiges Vorgehen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich führt in diesem Zusammenhang aus, die Weiterentwicklung des Wohnungsmarktes hänge in hohem Masse von der Zahl der Fremdarbeiter und ihrer in der Schweiz zugelassenen Familien ab. Bei weiterer Zunahme derselben sei mit einer zusätzlichen Belastung des Wohnungsmarktes zu rechnen. Dabei sei besonders von Bedeutung, dass diese Belastung die Tendenz habe, auf Gemeinden überzugreifen, die bisher von solchen Schwierigkeiten im wesentlichen verschont geblieben sind. Die Beunruhigung der Bevölkerung über diese Perspektiven gehe tief und müsse ernst genommen werden.

Die Entlassung einzelner Gemeinden aus der Mietzinsreglementierung gehörte stets zum Vollzug der diese Materie beschlagenden gesetzlichen Vorschriften. Der Entwurf überlässt deshalb den Entscheid in dieser Frage der bundesrätlichen Ausführungsverordnung. Dies m der Meinung, dass zuvor die Kantonsregierungen anzuhören sind.

Die Anträge auf Freigabe
weiterer Kategorien von Mietobjekten sind nicht sehr zahlreich. Die Aufhebung der Mietzinsüberwachung für Geschäftsräume wird vom Regierungsrat des Kantons Schaff hausen und von der Schweizerischen Bankiervereinigung vorgeschlagen. Für eine largere Umschreibung des Begriffs der überdurchschnittlich teuren Wohnungen sprechen sich ebenfalls der Regierungsrat des Kantons SchaflThausen und die Schweizerische Bankiervereinigung, ferner das Präsidium des Verbandes Schweizerischer Kantonalbanken, der Schweizerische Hauseigentümerverband, der Verband Schweizerischer Lebensmittehilialbetriebc und die Vereinigung Schweizerischer Verwaltungsgesellschaften von Investment-Trusts aus. Andere Anregungen beziehen sich auf die Freigabe der in der Zeit vom 31. August 1939 bis 31. Dezember 1946 bezugsbereit gewordenen Liegenschaften, von Wohnungen mit fünf oder mehr Zimmern, der Einfamilienhäuser und der zusammen mit Wohnungen vermieteten Garagen.

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Die Frage, welche dieser Lockerungsmassnahmen sich verantworten lassen, bedarf einer sorgfältigen Prüfung und erscheint deshalb im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht als spruchreif. Wir haben denn auch darauf verzichtet, im neuen Bundesbeschluss selbst die Freigabe weiterer Kategorien von Mietobjekten vorzusehen. Dies in der Meinung, dass auch solche Anordnungen auf dem Verordnungswege statuiert werden sollen (Art. 2, Abs. 2 des Entwurfes).

Die Mietzinsgestaltung für die subventionierten Wohnungen ist Gegenstand der Subventiombedingungcn. In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht wird im Entwurf (Art. 4) auf diese Spezialregelungen verwiesen. Die Fédération Romande Immobilière hat den Wunsch geäussert, es sei ausdrücklich festzustellen, dass die Zuständigkeit der Subventionsbehörden entfällt, wenn die Subventionen zurückerstattet werden. Nach unserm Dafürhalten wäre es jedoch nicht richtig, wenn solche Detailfragen des Subventionsrechts im Durchführungsbeschluss zum Verfassungszusatz über die Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen behandelt würden. Übrigens hat sich die Praxis schon bisher an den Grundsatz gehalten, dass durch die Rückzahlung der Subventionen die Verbindlichkeit der Subventionsbedingungen aufgehoben wird. Die betreffenden Mietobjekte gelangen dann in den Anwendungsbereich der Mietzinskontrolle oder Mietzinsüberwachung, sofern die sonstigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind, 1. Die Mietzinskontrolle Der Bundesbeschluss, dessen Annahme wir Ihnen beantragen, unterliegt dem fakultativen Referendum und wird deshalb wahrscheinlich erst am l. Januar 1966 in Kraft treten können, Gemäss dem Verfassungszusatz darf die Mietzinskontrolle nur noch längstens bis zum 3I.Dezember 1966 beibehalten werden und auch dies nur in den fünf Städten mit über 100000 Einwohnern und ihren Agglomerationsgemeinden, soweit in den letzteren noch nicht die Mietzinsüberwachung eingeführt wurde. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt, es seien die Basler Agglomerationsgemeinden Allschwil, Birsfelden, Bottmingen, Muttenz und Reinach der Mietzinsüberwachung zu unterstellen.

Die Verhältnisse m diesen Ortschaften unterscheiden sich nicht wesentlich von den ebenfalls zum Kanton Basel-Landschaft gehörenden Basler Agglomerationsgemeinden Ariesheim, Binningen, Münchenstein und Oberwil,
welche bereits der Mietzinsüberwachung unterstehen. Infolgedessen rechtfertigt es sich, dem Begehren des Regierungsrates zu entsprechen. Unser Entwurf (Art. 5 Abs. l ) sieht somit vor, dass die Bestimmungen über die Mietzinskontrolle vorläufig noch in folgenden Gemeinden anwendbar sein sollen : Basel, Bettingen, Riehen; Bern, Bolligen, Zollikofen; Genf, Carouge, Chêne-Bougeries, Chêne-Bourg, Cologny, Le Grand Saconnex, Lancy, Meyrin, Onex, Plan-les-Ouates, Pregny, Thônex, Troinex, Vandoeuvres, Vernier, Veyrier ; Lausanne, Chavannes-près-Renens, Crissier, Prilly, Pully, Renens; Zürich.

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Nach dem geltenden Recht können Bewilligungen von Mietzinserhöhungen erteilt werden, wenn der Vermieter neu eingeführte oder erhöhte Gebühren für öffentlich-rechtliche Leistungen zu entrichten hat (Art.4, Abs. l, Buchstabe b des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1960). Der Hauseigentümer erhält dadurch die Möglichkeit, auf Gesuch hin gewisse zusätzliche Lasten auch dann zu überwälzen, wenn es sich nicht um Aufwendungen für eine Vermehrung von Leistungen an die Mieter, sondern lediglich um erhöhte Kosten unverändert bleibender Leistungen handelt. Im letzteren Fall ist jedoch die Sonderbehandlung der Gebühren schon deshalb kaum gerechtfertigt, weil die Erbringung gewisser Leistungen, die in der Regel auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt, insbesondere die Brandversicherung und Wasserversorgung, in einzelnen Kantonen bzw. Gemeinden privatrechtlich organisiert ist. Insofern führt der Begriff der Gebühren dazu, dass gleichartige Leistungen unterschiedlich behandelt werden. Wir schlagen deshalb vor (Art. 7, Buchstabe b), dass bei Lastenerhöhungen, welche auf die Neueinführung oder Erhöhung von Tarifen oder die Erhöhung von Hypothekarzinssätzen zurückzuführen sind, die Möglichkeit der Bewilligung von Mietzinserhöhungen bestehen soll. Dagegen erübrigten sich für die noch verbleibende kurze Geltungsdauer der Mietzinskontrolle - nur ein Jahr bundesrätliche Erhöhungsbcwilligungcn, welche lediglich dazu bestimmt sind, die Diskrepanz der Mietzinse in Alt- und Neubauten zu verringern.

2. Die Mietzinsüberwachung Als die Vorschriften, welche sich innerhalb des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1960 speziell auf die Mietzinsüberwachung beziehen, ausgearbeitet wurden, hatte man mit dieser von Professor Eugen Böhler konzipierten Interventionsform noch keine praktischen Erfahrungen machen können. Sie trat mit der Verordnung vom 23. Februar 1962 über Lockerung der Mietzinskontrolle erst am 15. April 1962 in Kraft. In der Folge zeigte sich, dass die im Bundesbeschluss vom 21.Dezember I960 enthaltene Regelung des Vorgehens bei Miet^inserhühungen unzulänglich war. Artikel 10 dieses Erlasses ordnet lediglich an, dass Mietzinserhöhungen und erstmalige Mietzinsfestsetzungen der zuständigen Amtsstelle zu melden sind. Man musste sich jedoch bald darüber Rechenschaft geben, dass ein befriedigendes Funktionieren der
Mietzinsüberwachung nur gewährleistet ist, wenn den Mietern die Möglichkeit geboten wird, sich rechtzeitig über die ihnen im Rahmen dieses Regimes zukommenden Rechte und Pflichten zu orientieren. Um dies zu bewerkstelligen, wurde durch einen Beschluss des Bundesrates vom 28. Mai 1963 vorgeschrieben, dass der Vermieter dem Mieter die Absicht, den Mietzins zu erhöhen, mittels eines amtlichen Formulars, welches die nötigen rechtlichen Angaben enthält, zu eröffnen hat. Unser Entwurf übernimmt diese Regelung (Art. 10, Abs. l und 2), Da sich jedoch gezeigt hat, dass die Pflicht zur Verwendung des Formulars und die Meldepflicht nach wie vor sehr oft missachtet werden, beantragen die Kantone Zürich, Bern, Uri, Solothurn, Basel-Landschaft, Neuenburg und Genf, ferner der Schweizerische Mieterverband, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, die Nationale Ar-

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beitnehmergemeinschaft und die Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände, dass Mietzinscrhöhungen, die unter Verletzung der Bestimmung über das Formular und die Meldepflicht vorgenommen wurden, nichtig sein sollen. Nach den bisherigen Erfahrungen drängt sich in der Tat die Annahme auf, dass eine weniger weitgehende Sanktion nicht ausreicht, um eine bessere Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu erwirken. Auf diese kann aber nicht verzichtet werden, da - wie wir bereits erwähnt haben - ohne sie ein befriedigendes Funktionieren der Mietzinsüberwachung nicht gewahrleistet ist. Wir haben deshalb die Nichtigkeit in unserm Entwurf (Art. 10, Abs. 3) vorgesehen.

Für die Zulassung einer Einsprache hat bereits das bisherige Recht eine Limite von 5 Prozent vorgesehen. Wir haben diese ins neue Recht übernommen.

In der Rechtsprechung der letztinstanzlichcn Rekursbehörde hat sich nach dem geltenden Recht die Praxis herausgebildet, in Fallen von Einsprachen jährliche Erhöhungen von 5 Prozent zuzulassen und damit Einsprachen, die einen tieferen Ansatz anstrebten, abzuweisen. Um nun die Mietzinsüberwachungsstellen von unnötigen Einsprachen zu entlasten und die schrittweise Verringerung der Diskrepanz der Mietzinse in Alt- und Neubauten zu erleichtern, sieht unser Entwurf vor, dass der Vermieter innerhalb eines Jahres den Mietzins um 5 Prozent erhöhen darf, ohne eine Einsprache befürchten zu müssen (Ait. 11, Abs. 1). Diese Umschreibung des Einspracherechtes hat keineswegs die Bedeutung, dass nun in allen Fällen eine automatische jährliche Mietzinserhöhung von 5 Prozent gerechtfertigt sei. Es kann durchaus Fälle geben, in denen eine geringere Erhöhung oder überhaupt keine begründet ist, insbesondere wenn der Unterhalt der Mietsache vom Vermieter offensichtlich vernachlässigt wird oder dem Mieter überlassen bleibt. Aus diesem Grunde sieht denn auch Art. 11, Abs. 2 die Möglichkeit einer Einsprache selbst bei 5 Prozent unterschreitenden Erhöhungen vor, sofern die erwähnten besondern Umstände gegeben sind.

Das gegenwärtig noch in Kraft befindliche Recht (Art. 7, Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1960) schreibt vor, dass Mietzinserhöhungen, die nicht ganz geringfügiger Natur sind, auf seine Geltungsdauer verteilt werden sollen. Eine derartige Pflicht zur Staffelung von Aufschlägen, die früher
gelegentlich im Rahmen genereller oder individueller Bewilligungen statuiert wurde, passt schlecht zur grundsätzlich freien Mietzinsbildung. Vor allem erweist sich diese Regelung als ausgesprochen unbillig, wenn es sich um Erhöhungen handelt, die unter dem Regime der Mietzinskontrolle ohne weiteres hätten bewilligt werden müssen. Die Regelung der Mietzinskontrolle kennt keinen Fall, in welchem es zulässig wäre, eine individuelle Bewilligung so auszugestalten, das der gutgeheissene Aufschlag dem Mieter nur etappenweise belastet werden darf. Konsequenterweise sollte auch bei der Mietzinsüberwachimg, die ja als largerc Form der Mietzinsreglementierung gedacht ist, auf die Pflicht zur Staffelung verzichtet werden.

Artikel 12 unseres Entwurfes entspricht im Prinzip dem heutigen Artikel 9 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1960. Es wurde einzig darauf verzichtet, Absatz 3 wieder aufzunehmen. Dieser gab den Einsprachebehörden die

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Richtlinie, die Aufschläge im Rahmen von jährlich höchstens 3-5 Prozent zu halten, soweit keine besonderen Gründe vorliegen. Nachdem aber die Rechtsprechung - wie bereits erwähnt - sich schon heute an die obere Limite von 5 Prozent hält, ist dieser Rahmen praktisch gegenstandslos geworden.

III. Die Beschränkung des Kündigungsrechts Wie schon das geltende Recht (Art. 13 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1960) enthält unser Entwurf keine materielle Regelung der Beschränkung des Kündigungsrechts, sondern nur eine Kompetenz des Bundesrates zur Rechtssetzung auf diesem Sachgebiet. Der gegenwärtig noch in Kraft befindliche Bundesbeschluss weist für den Geltungsbereich der Mietzinskontrolle einerseits und jenen der Mietzinsüberwachung andererseits stark voneinander abweichende Lösungen auf. Diese Differenzierung ist sachlich nicht gerechtfertigt, sondern lässt sich nur geschichtlich erklären. Nach dem Ausbruch des Zweiten Weltkrieges hat man zunächst nur eine Mietzinskontrolle eingeführt (Verfügung l des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung). Da damals noch keine Wohnungsnot bestand, schien eine Beschränkung des Kündigungsrechts vorerst nicht nötig zu sein. Das Bedürfnis, Familienväter im Aktivdienste vor ungerechtfertigten Kündigungen zu schützen, und die sich allmählich verschärfende Lage auf dem Wohnungsmarkt führten dann zum Erlass des Bundesratsbeschlusses vom 15. Oktober 1941 betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot, durch den die rechtliche Möglichkeit einer Beschränkung des Kündigungsrechts geschaffen wurde. Die Rechtssetzung für diesen Sachbereich erfolgte in der Weise, dass der Bundesrat einschlägige Vorschriften aufstellte, während es den Kantonsregierungen überlassen blieb, dieselben für das ganze Kantonsgebiet oder für bestimmte Gemeinden anwendbar zu erklären (so noch Art. 13, Abs. l des geltenden Bundesbeschlusses vom 21.Dezember 1960). Auf diese Weise war es möglich, Gemeinden ohne eigentliche Wohnungsnot auszunehmen.

Die Umrisse des Systems der Mietzinsüberwachung sind bekanntlich zunächst in Beratungen der Eidgenössischen Preiskontrollkommission erarbeitet worden. In den damaligen Diskussionen waren sich die Vertreter beider Interessentenlager von Anfang an darüber einig, dass die Beschränkung des Kündigungsrechts eine für die Wirksamkeit der Mietzinsüberwachung unentbehrliche Ergänzung derselben darstellt. Infolgedessen wurde im Geltungsbereich der Mietzinsüberwachung die Einführung des Kündigungsschutzes nicht dem Ermessen der Kantonsregierungen
überlassen, sondern der Bundesrat erhielt die Kompetenz, die Materie durch unmittelbar anwendbare Vorschriften zu ordnen.

Im Gegensatz dazu wurde im Geltungsbereich der Mietzinskontrolle das herkömmliche Verfahren für den Erlass von Rechtssätzen über die Beschränkung des Kündigungsrechts zunächst noch beibehalten. Diesmal sehen wir hingegen die einheitliche Ordnung der Beschränkung des Kündigungsrechts durch vom Bundesrat zu erlassende unmittelbar anwendbare Rechtssätze vor (Art. 14). In

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den noch verbleibenden Gemeinden mit Mietzinskontrolle hat der Kündigungsschutz für Wohnungen seit 1941 ohne Unterbrechungen bestanden. Eine Aufhebung ist nicht denkbar, zumal die Mietzinskontrolle nur noch temporäre Geltung hat und spätestens auf den I.Januar 1967 durch die Mietzinsüberwachung abzulösen sein wird. Die nochmalige Statuierung einer Befugnis der Kantonsregierungen, die Geltung des Kündigungsschutzes auf bestimmte Gemeinden zu beschränken, hätte somit keinen Sinn.

Der Schweizerische Gewerkschattsbund hat vorgeschlagen, auch für die Mieter in Liegenschaften, welche keiner Mietzinsreglernetitierung unterstehen, das heisst die seit 1947 erstellten und die aus der Mietzinsreglementierung entlassenen Liegenschaften, einen Schutz gegen ungerechtfertigte Kündigungen einzuführen. Es handelt sich hier um ein grundsätzliches Problem, das nicht nur den Rahmen einer befristeten Gesetzgebung - welche den Abbau der letzten kriegswirtschaftlichen Notrechtserlasse zum Gegenstand hat - sprengt, sondern eine fundamentale Frage unseres Zivilrechts betrifft, die einer eingehenden Überprüfung im Rahmen unserer gesamten Zivilrcchtsordnung bedarf. Das Justizund Polizeidepartement ist deshalb beauftragt worden, die sich in dieser Beziehung stellenden Fragen verfassungsrechtlicher und anderer Natur zu klären und unì so rechtzeitig Bericht 211 erstatten, dass - sollte sich eine Überführung des Kündigungsschutzes in dieser oder jener Form ins dauernde, das heisst ordentliche Recht als angezeigt erweisen - den eidgenössischen Räten in den nächsten Jahren die entsprechenden Anträge gestellt werden können.

IV. Bemerkungen zu den Abschnitten V-VH des Entwurfes Artikel 15-21. Der Entwurf übernimmt hinsichtlich der Auskunfts- und Schweigepflicht, der Kontrollen, Rechtsmittel, Gebühren und Widerhandlungen die Bestimmungen des geltenden Rechts, welche sich bewahrt haben.

Artikel 22, Absatz 1. Der Text stimmt mit Artikel 24, Absatz l des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1960 überein. Der Staatsrat des Kantons Genf beantragt eine Änderung in dem Sinne, dass zwischen Tatbeständen, bei deren Vorliegen der Richter zur Abschöpfung des unrechtmässigen Vermögensvorteils verpflichtet sein, und solchen, bei denen nur eine Ermächtigung hiezu bestehen soll, unterschieden wird. Zu einem derartigen Vorgehen können wir uns nicht entschliessen, weil es kaum möglich sein dürfte, die Voraussetzungen einer obligatorischen Abschöpfung in einer Weise zu umschreiben, welche in allen Fällen zu einem gerechten Resultat führen würde. Wir möchten es deshalb wie bis anhin dem Ermessen des Richters überlassen, ob er die Abschöpfung anordnen will.

Ein unrechtmässigcr Vermögensvorteil im Sinne dieser Bestimmung ist insbesondere auch derjenige Teil eines bezahlten Mietzinses, der auf eine Erhöhung entfällt, die wegen Verletzung der Vorschriften über Formular und Meldepflicht nichtig ist (Art. 10, Abs. 3).

Artikel 23, Absatz 1. Der Staatsrat des Kantons Genf hat den Wunsch ausgesprochen, es sei vorzusehen, dass Widerhandlungen von einer Verwaltungsbehörde beurteilt werden können. Dies ist jedoch schon nach geltendem Recht

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zulässig, Artikel 345, Ziffer l, Absatz 2 des Strafgesetzbuches bestimmt nämlich : «Die Beurteilung von Übertretungen kann auch einer Verwaltungsbehörde übertragen werden». «Übertretungen sind die mit Haft oder Busse oder mit Busse allein bedrohten Handlungen» (Art. 101 des Strafgesetzbuches).

Artikel 26. Wegen der nach wie vor sehr prekären Lage auf dem Wohnungsmarkt werden einzelne Gemeinden auch in der nächsten Zukunft nicht ohne den Bundesbeschluss vom 20. März 1953 über den Aufschub von Kündigungsterminen auskommen können. Die Geltungsdauer desselben muss somit noch einmal erstreckt werden.

V. \ erfassungsmässigkeit Die Zuständigkeit des Bundes, auf dem zur Diskussion stehenden Sachgebiet gesetzgeberisch tätig zu werden, kann nicht in Frage gestellt werden. Es handelt sich um eine Spezialrnaterie mit einer eigens für sie geschaffenen Verfassungsgrundlage. Die Delegation von Rechtssetzungskompetenzen an den Bundesrat entspricht der Natur der Sache, weil es praktisch gar nicht möglich ist, die schrittweise Rückbildung der Mictzinsreglementierung ausschliesslich mittels Erlassen der Gesetzesstufe durchzuführen. Auch der Umstand, dass der Verfassungsgesetzgeber die Frist für die Bereitstellung der Ausführungserlasse auf ein Jahr beschränkte, zwingt angesichts der komplexen Materie zur weitgehenden Verwendung der Gesetzesdelegation.

VI. Postulate Seit unserer Botschaft vom 20. März 1964 betreffend die Weiterführung befristeter Prciskontrollmassnahmen sind bezüglich der Sachgebiete der Mietzinsreglementierung keine neuen Postulate eingereicht worden.

Das Postulat des Nationalrates Nr. 8534 vom 21. März 1963 (Postulat Debétaz) bezieht sich auf verschiedene Fragen. Soweit es die Weiterführung der Mietzinsreglementierung nach 1964 anstrebt, ist es durch die Annahme des Verfassungszusatzes vom 9. Oktober 1964 erledigt. Soweit es die Wiedereinführung einer Mietzinsreglementierung für Neubauten verlangt, haben Sie sich durch die Annahme des Verfassungszusatzes im ablehnenden Sinne entschieden.

Das Postulat Debétaz gibt ferner dem Wunsch Ausdruck, es sei «den begründeten Aufwendungen der Eigentümer besser Rechnung zu tragen». Diesem Begehren wird durch die in Artikel 7 des Entwurfes vorgesehene Änderung (vgl.

die Ausführungen sub II/1) in einem gewissen Umfang entsprochen. Bei der Vorbereitung der Ausführungsverordnung wird zu prüfen sein, ob es angezeigt ist, den Vermietern bei der Berücksichtigung ihrer Lasten noch mehr entgegenzukommen. Wegen der nur noch kurzen Geltungsdauer der Mietzinskontrolle werden grundlegende Neuerungen allerdings kaum in Betracht kommen.

Schliesshch heisst es im Postulat Debétaz, dass «die Vorschriften über die Beschränkung des Kündigungsrechts auf dem Gebiet des Mieterschutzes zu harmonisieren» seien. Dazu ist zu bemerken, dass die nahezu vollständige Ver-

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einheitlichung des Mieterschutzes inzwischen erfolgt ist. Gemäss dem Bundesratsbescbluss vom 29. Dezember 1964 über Mietzinse und Kündigungsbeschränkung (Art. 2, Abs. 1) sind nämlich die für den Geltungsbereich der Mietzinskontrolle erlassenen materiellen Vorschriften über die Beschränkung des Kündigungsrechts jetzt auch auf alle Mietobjekte anwendbar, die unter Mietzinsüberwachung stehen. Weitere Unterschiede wurden durch den Bundesratsbeschluss vom 19. Februar 1965 über die Beschränkung des Kündigungsrechts beseitigt.

Danach gilt im Gegensatz zürn früheren Recht in den Gemeinden mit Mietzinskontrolle der Kündigungsschutz auch für die Wohnungen und Einzelzimmer, die in der Zeit vom 21.Oktober 1941 bis 3I.Dezember 1946 bezugsbereit wurden, ferner für die Wohnungen und Einzelzimmer in Liegenschaften, welche dem Bund, den Kantonen, den Bezirken oder den Gemeinden gehören. Der gegenwärtig noch bestellende Unterschied bezüglich der Einsprachefrist kann durch die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 14 des Entwurfes beseitigt werden.

Das Postulat des Nationalrates Nr. 8620 vom 6. Juni 1963 (Postulat Sauser) geht dahin, in der bundcsrätüchen Ausführungsverordnung seien die Bestimmungen über die Mietzinskontrollc so zu ändern, dass für die Hauseigentümer ein Anreiz entsteht, in die Untervermietung von Zimmern einzuwilligen. Dieser Wunsch wird durch die bekannte Tatsache veranlagst, dass in verschiedenen grosseren Städten, insbesondere in der Stadt Zürich, das Angebot möblierter Zimmer beträchtlich hinter der Nachfrage zurückbleibt. Verständlicherweise hat man sich da und dort Gedanken darüber gemacht, wie den Leuten, die auf das Wohnen in möblierten Zimmern angewiesen sind, geholfen werden könnte.

Dabei wird vielfach vorausgesetzt, das Haupthindernis einer Vermehrung des Angebots möblierter Zimmer liege bei den Hauseigentümern. Dies ist jedoch unwahrscheinlich. Es darf nämlich angenommen werden, dass ein Grossteil derjenigen Mieter, die ernstlich gewillt und darauf angewiesen sind, die Inkonvenienzen der Untervermietung auf sich zu nehmen, sich das Einverständnis der Vermieter schon längst verschafft hat. Der Zürcher Stadtrat hat vermutlich die Lage richtig erfasst, wenn er im Jahre 1961 in Beantwortung einer Interpellation folgendes ausführte: So ist infolge allgemein verbesserter Einkommensveihältnisse
und dem Ausbau von Sozialeinrichtungen wie beispielsweise der Alters- und Hinterbliebenenversicherung und der Invalidenversicherung die wirtschaftliche Notwendigkeit, Zimmer zu vermieten, zurückgegangen.

Das Problem einer mietzinskontrollrechtlichen Begünstigung der Untervermietung möblierter Zimmer hat aber noch einen ändern Aspekt. Er zeigt sich, wenn man nicht an die Auswirkung auf bestehende, sondern auf neu einzugehende Hauptmietverhältnisse denkt. Nach dieser Richtung müsste die Realisierung des Vorschlages sehr unerwünschte Folgen zeitigen und zwar insofern, als die Lage der Familien mit Kindern weiter erschwert würde. Wenn nämlich der Vermieter die Wahl hat, eine Wohnung entweder zu einem niedrigeren Mietzins an eine Familie mit Kindern oder zu einem höheren Mietzins an eine alleinstehende Person oder ein kinderloses Ehepaar zwecks teilweiser Untcrvermietung abzugeben, so wird wohl in der Mehrzahl der Fälle kaum die Familie zum Zuge kommen. Es

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ist ja nicht so, dass ein teilweise untervermietetes Mietobjekt einer stärkeren Abnützung unterliegt als ein solches, welches von einer Familie mit Kindern benützt wird, denn Untermieter halten sich in der Regel nur nachts im Zimmer auf und strapazieren daher die Wohnung weniger als Familien mit Kindern.

Unsere Überlegungen decken sich in diesem Punkte mit denjenigen des Justizdirektors des Kantons Zürich, der im März 1963 bei der Beantwortung einer Interpellation im Kantonsrat in der gleichen Sache folgendes ausführte: Die zuständigen Behörden befürchten mit Recht, ... dass auch Preiszuschläge für solche Wohnungen zugestanden werden müssten, die an kinderreiche Familien vermietet werden. Ohne diese Neuerung bestünde die Gefahr, dass eine grössere Zahl von preisgünstigen Altwohnungen für kinderreiche Familien verloren ginge, wenn bei ungefähr gleicher Abnutzung auf dem Wege über die Untermiete ein höherer Mietzins erzielt werden könnte.

Im Geltungsbereich der Mietzinsübcrwachung steht es den Mietvertragsparteien grundsätzlich frei, sich in dem Sinne zu einigen, dass ein Verzicht des Vermieters auf ein bisheriges Verbot der Untervermietung durch eine Mietzinserhohung kompensiert werden soll. Nach der spätestens am I.Januar 1967 erfolgenden Einführung der Mietzinsüberwachung in den fünf Grossstädten und ihren Agglomerationsgemeinden wird sich also zeigen, ob wirklich die Zulässigkeit cinei deiaitigen Kompensation zu einer fühlbaren Vermehrung des Angebots an möblierten Zimmern zu führen vermag. Für die noch verbleibende Geltungsdauer der Mietzinskontrolle lohnt es sich aber nicht, die Schwierigkeiten heraufzubeschwören, die mit einer Änderung des geltenden Rechts im Sinne des Postulats Sauser voraussichtlich verbunden wären.

Durch das Postulat des Nationalrates Nr. 8590 vom 19. Juni 1963 (Postulat Borei) wird angeregt, der Kündigungsschutz sei durch Bestimmungen zu verbessern, wonach nur eine Kündigung mittels eingeschriebenem Brief gültig sein soll und dieser einen Hinweis auf das Einspracherecht des Mieters enthalten muss. Wir werden bei der Vorbereitung der Ausführungsverordnung prüfen, ob sich eine derartige Neuerung empfiehlt.

Seit einigen Jahren kam es immer häufiger vor, dass Unternehmer Wohnhäuser kauften, um darin anstelle der bisherigen Mieter ihre ausländischen Arbeitnehmer
unterzubringen. Diese Erscheinung bildete den Anlass zum Postulat Nr. 9140 von Nationalrat Wyss vom lO.Dezember 1964, wonach die notwendigen Vorschriften zum Schütze der Mieter, einschlicsslich derjenigen in Neubauten, erlassen werden sollen. Soweit sich das Postulat auf Altbauten bezieht, ist ihm durch den Bundesratsbeschluss vom 19. Februar 1965 über die Beschränkung des Kündigungsrechts entsprochen worden. Zur Frage der Einführung eines Kündigungsschutzes in Neubauten verweisen wir auf unsere weiter oben (III, letzter Absatz) gemachten Ausführungen.

Das Postulat des Ständerates zu Nr. 8607 vom 3. Oktober 1963 (Postulat Müllei, Baselland) strebt für die Falle von Mit-und Stockwerkeigentum die Weiterführung des Kündigungsschutzes nach 1965 an. Diesem Begehren wird durch die Ausführungsverordnung insofern entsprochen werden, als deren Be-

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Stimmungen, wie schon im geltenden Recht, beim Vorliegen der genannten Eigentumsformen wieder in gleicher Weise anwendbar sein werden wie auf in Einzeleigentum stehende Objekte.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen beantragen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfs zu einem Bundesbeschluss über Mietzinse für Immobilien.

Ferner stellen wir Ihnen den Antrag, das Postulat des Nationalrates Nr. 8620 vom 6. Juni 1963 (Postulat Sauser) sei abzuschreiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. März 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Tschudi 8182

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesbeschluss ttber Mietziuse fiir Immobilien Die Bundesversamnilung der Schweizerischen Eidgeiwssenschaft, gestiitzt auf den Verfassungszusatz vom 9. Oktober 1964 iiber die Weiterfuhrung befristeter Preiskontrollmassnahmen sowie Artikel 64WB der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom S.Marz 1965, beschliesst: I. Mietzinse und nichtlandwirtschaftliche Pachtzinse

Art. 1 Die Mietzinse fiir Immobilien und fur mil solchen zusammen vermietete Mobilien unterliegen im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen der Kontrolle oder Oberwachung.

2 Als Mietzinse im Sinne dieses Beschlusses gelten auch die nichtlandwirtschaftlichen Pachtzinse.

3 Fur landwirtschaftliche Pachtverhaltnisse gilt das Bundesgesetz vom 21.Dezember 1960 iiber die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pacht/ime.

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Art. 2 Ausgenommen sind die bis zum Sl.Dezember 1965 freigegebenen Mietzinse.

3 Soweit es ohne wirtschaftliche Storungen und soziale Harten moglich ist, kann der Bundesrat: a. weitere Kategorien von Mietobjekten freigeben; b. im Einvernehmen mit den Kantonsregierungen die Mietzinsreglementierung regional oder ortlich auf heben.

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Art. 3 Um die Anpassung der Lockerung an die Bedurfnisse der einzelnen Kantone zu erleichtern, kann der Bundesrat ihm zustehende Befugnisse den Kantonsregierungen iibertragen.

Geltuugsbeteich Grundsat?"

Ausnahnien

Delegation

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Subventionierte Wohnungen

Art. 4 Die Mietzinsfestsetzung für die seit 1942 subventionierten Wohnungen bedarf der Bewilligung durch die Subventionsbehörden.

II. Mietzinskontrolle

Geltungsbereich

Art. 5 Die Mietzinskontrolle gilt für Wohnungen und Einzelzimmer in den folgenden Gemeinden: Basel, Bettingen, Riehen ; Bern, Bolligen, Zollikofen; Genf, Carouge, Chêne-Bougeries, Chêne-Bourg, Cologny, Le Grand Saconnex, Lancy, Meyrin, Onex, Plan-les-Ouates, Pregny, Thônex, Troinex, Vandoeuvres, Vernier, Veyrier; Lausanne, Chavannes-près-Renens, Crissier, Prilly, Pully,-Renens; Zürich.

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2 Die Mietzinskontrolle gilt längstens bis zum 3I.Dezember 1966. Der Bundesrat kann sie auf Antrag der Kantonsregierungen schon früher aufheben.

Art. 6 Bewilligungspflicht

Bewilligungen

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Mietzinserhöhungen für Wohnungen und Einzelzimmer in den in Artikel 5 aufgeführten Gemeinden sind bewilligungspflichtig.

2 Der Bewilligungspfücht unterstehen auch die Mietzinse für Objekte, die am 31. August 1939 nicht oder in anderer Zusammensetzung oder zu anderer Zweckbestimmung vermietet waren und für welche die behördliche Festsetzung eines höchstzulässigen Mietzinses noch nicht oder im Hinblick auf eine andere Zweckbestimmung erfolgt ist.

0 Zustandig zur Erteilung von Bewilligungen sind die von den Kantonsregicrungen bezeichneten Amtsstellen (Art. 25).

Art. 7 Durch generelle oder individuelle Bewilligungen werden Mietzinse festgesetzt, wenn : a. der Vermieter gegenüber dem Mieter mehr leistet, indem er z.B. wertvermehrende Verbesserungen vornimmt, das Mietobjekt vergrössert oder zusätzliche Nebenleistungen erbringt; b. wenn dem Vermieter zufolge neu eingeführter oder erhöhter Tarife oder zufolge einer allgemeinen Erhöhung der Hypothekarzinssätze grössere Lasten erwachsen; c. im Einzelfall der höchstzulässige Mietzins nach Massgabe des Alters, des Gebrauchswertes und der Zweckbestimmung des

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Objektes mfolge besonderer Umstande nicdriger ist als die quartieriiblichen Mietzinse; d. ein Objekt vcrmietet wird, das am 31. August 1939 nicht oder in anderer Zusammensetzung oder zu anderer Zweckbestimmung vermietet war und fur welches die behordlicbe Festsetzung des Mietzinses noch nicht oder im Hinblick auf eine andere Zweckbestimmung erfolgt ist.

III. Mietzinsiiberwachung

Art. 8 Die Mietzinsiiberwachung gilt, unter Vorbehalt von Artikel 5, in alien Gemeinden, in denen die Mietzinse nicht freigcgebeo worden sind, f iir Wohnungen und Geschaftsraume.

Art. 9 Die Mietzinsiiberwachung hat grundsatzlich die frcie Mietzinsbildung zu ermoglichen, dem Mieter jedoch Gewahr gegen ein unangemessenes Ansteigcn dcs Mictzinses und gegeii ungercdilfertigte Kiindigungen zu bieten.

2 Der Vermieter darf den Mietzins, unter dem Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften und der Ausfiihrungsbestimmungen, ohne behordliche Bewilligung erhohen.

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Art. 10 Der Vermieter hat Mietzinserhohungen und Vertragsanderungen, die sich fur den Mieter direkt oder indirckt als Mietzinserhohungen auswirken, dem Mieter mittels eines amtlichen Formulars zu eroffnen und der zustandigen AmtssteUe (Art. 25) mittels eines Doppels desselben zu melden.

2 Die gleichen Pflichten obliegen dem Vermieter, wenn er ein Objekt vermieten will, das am Sl.Dezember 1965 nicht oder in anderer Zusammensetzung oder zu anderer Zweckbestimmung vermietet war und fur welches die behordliche Festsetzung eines hochstzula ssigen Mietzinses nicht oder im Hinblick auf eine andere Zweckbestimmung erfoJgt ist.

3 Unter Verletzung von Absatz 1 vorgenommene Mietzinserhohungen sind nichtig.

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Art. 11 Gegen Mietzinserhohungen von mehr als 5 Prozent innerhalb eines Jahres kann der Mieter bei der zustandigen kantonalen Stelle (Art. 25) Einsprache erheben.

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Gcltungsbereich

Mietzinserhtihungcn

Formular und Meldcpfliclit

Einsprache

860 2 Zur Einsprache ist der Mieter auch bei einer geringeren Erhöhung berechtigt, wenn der Unterhalt der Mietsache vom Vermieter offensichtlich vernachlässigt wird oder dem Mieter überlassen bleibt.

3 Durch die Einsprache wird eine vom Vermieter vorgenommene Kündigung des Mietvertrages sistiert.

4 Im Falle eines Mieterwechsels kommen dem neuen Mieter die gleichen Einspracherechte wie dem vorangehenden Mieter zu.

Einigungsversuch und Micizinsfestsetzung

Senkung von Amtes wegen

Art. 12 Bei der Behandlung von Einsprachen ist zuerst eine Einigung zwischen den Parteien anzustreben.

2 Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der zulässige Mietzins durch die angerufene Stelle (Art. 25) festzusetzen.

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Art. 13 Offensichtlich übersetzte Mietzinse können auch von Amtes wegen gesenkt werden.

IV. Beschränkung des Kündigungsrechts

Zuständigkeit des Bundcsrates

Art. 14 Für die Gebiete und die Kategorien von Mietobjekten, deren Mietzinse einer Reglementierung unterstehen (Art. l, 4, 5 und 8), erlässt der Bundesrat Vorschriften, welche Schutz gegen ungerechtfertigte Kündigungen bieten.

V. Allgemeine Bestimmungen

Auskunftspflicht

Art. 15 Jedermann ist verpflichtet, den mit dem Vollzug betrauten Behörden über Tatsachen, welche für die Mietzinskontrolle, die Mietzinsüberwachung und die Beschränkung des Kündigungsrechts von Bedeutung sein können, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, Belege vorzulegen, in Bücher und Korrespondenzen Einsicht zu gewähren und Zutritt zu den Wohn- und Geschäftsräumen zu gestatten.

2 Die Auskunftspflicht entfällt, wenn nach Artikel 75 und 77 bis 79 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19341) über die Bundesstrafrechtspflege die Aussage verweigert werden könnte sowie wenn nach Artikel 47 des Bundesgesctzes vom S.November 19342) über die Banken und Sparkassen eine Pflicht zur Geheimhaltung besteht.

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l ) 2

BS 3, 303.

)BSJ 0,337.

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Art. 16 Die mit dem Vollzug betrauten Behörden sind befugt, die erforderlichen Auskünfte, die Vorlage von Belegen, die Einsicht in Bücher und Korrespondenzen und den Zutritt zu den Wohn- und Geschäftsräumen von Personen zu verlangen, bei denen geprüft wird, ob sie die Vorschriften innehalten. Wird dem Verlangen der Behörde nicht oder ungenügend entsprochen und besteht der Verdacht einer Widerhandlung, so können die Behörden Strafanzeige erstatten.

Art. 17 Alle mit dem Vollzug der Vorschriften über die Mictzinskontrolle, die Mictzinsüberwachung und die Beschränkung des Kündigungsrechts betrauten Stellen und Personen sind verpflichtet, über die gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur den vom Bundesrat bezeichneten Stellen Auskunft geben.

Art. 18 Die in Anwendung dieses Beschlusses ergehenden Entscheide sind schriftlich zu eröffnen und mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

2 Gegen kantonale Entscheide gemäss Artikel 7, 12 und 13 können die betroffenen Vermieter und Mieter innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Eidgenössischen Preiskontrollstelle schriftlich Beschwerde führen.

3 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen PreiskontrolJstelle können innert 30 Tagen an die Eidgenössische Mietzinsrekurskommission weitergezogen werden. Sie entscheidet endgültig.

4 Mit der Beschwerde an die Rekursinstanzen kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundcsrecht oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts.

5 Der Bundesrat erlässt die nötigen Vorschriften über die Organisation und das Verfahren der Eidgenössischen Mietzinsrekurskommission; Mitglieder und Ersatzmänner dürfen der Bundesverwaltung nicht angehören.

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Befugnis der Bell brd en

Schweigepflicht

EiHiLlicide Liiid Rechtsmittel

Art. 19 Die den zuständigen Instanzen durch die Anwendung der Gebühren Vorschriften über die Mietzinskontrolle, die Mietzinsüberwachung und die Beschränkung des Kündigungsrechts erwachsenden Kosten küimeii duich Gebühren gedeckt werden. Die rechtskräftigen Entscheide hierüber sind den vollstreckbaren kantonalen Gerichtsurteilen gleichgestellt.

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Bundesblatt. 117Jahrg. Bd.I.

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Auf das Beschwerdeverfahren vor der Preiskontrollstelle und der Mietzinsrekurskommission findet Artikel 158 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege sinngemäss Anwendung.

VI. Straf- und Verfahrensbestimmungen

Widerhandlungen

Geschäftsbetriebe

Unrechtmäßige Vermogensvotteile

Art. 20 Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieses Beschlusses oder den Ausführungsbestimmungen widerhandelt, wird mit Busse bestraft.

2 Die Strafverfolgung verjährt in 5 Jahren.

3 Die Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.

4 Der Richter kann die Eintragung der Busse in die Strafregister anordnen, wenn die Schwere der Widerhandlung es rechtfertigt.

Art. 21 1 Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Straf bestimmurigen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

2 Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften solidarisch für Busse und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die in Absatz l genannten Personen zu bewirken.

3 In entsprechender Weise haften die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bei Widcrhandlungcn in ihren Betrieben und Verwaltungen.

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Art. 22 Hat der Beschuldigte oder der Dritte, in dessen Geschäftsbetrieb die Widerhandlung begangen wurde, oder deren Rechtsnachfolger durch eine Widerhandlung einen unrechtmässigen Vermögensvorteil erlangt, so kann ihn der Richter, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit, zur Bezahlung eines dem Vorteil entsprechenden Betrages an den Kanton verpflichten. Der Richter kann auch verfügen, dass dieser Vermögensvorteil ganz oder teilweise dem Geschädigten herauszugeben ist.

2 Ist die Strafverfolgungsverjährung gemäss Artikel 20, Absatz 2 eingetreten, so kann die Bezahlung eines dem unrechtmäs1

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sigen Vermogensvortcil entsprechenden Betrages an den Kanton oder die Herausgabe an den Geschadigten nicht mehr verf iigt werden.

Art. 23 1 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

2 Die gemass Artikel 21 mitverantwortlichen Personen und die in Artikel 22, Absatz 1 genannten Dritten und Rechtsnachfolgcr haben im Verfahren die gleichen Parteirechte wie die Beschuldigten.

3 SamtlicheUrteile, StrafbescheideundEinstellungsbeschliisse sind sofort nach ihrcm Erlass in vollstandiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.

Strafvevfolgung

YH. Ausfiihrungs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Fiir die Gebiete und Kategorien von Mietobjeklen, welche der Mietzinskontrolle unterstehen, bleibcn die auf dem bisherjgen Recht beruhenden besonderen Verf iigungen, Artikel 7 der Verordnung vom 11. April 1961 uber Mietzinseund Kundigungsbeschrankung und der Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 1963 uber Mietzinse f tir Wohnungen, in Kraft.

2 Fiir die Gebiete und Kategorien von Mietobjekten, welche der Mietzinsiiberwachung unterstehen, bleiben die auf den bisherigen einschlagigen Vorschriften beruhenden besonderen Verfugungen in Kraft. Vorbehalten bleibt die Befugnis der Vermieter zur Vornahme von Erhohungcn, gegen welche keine Einsprache zul&ssig ist(Art.ll).

3 Die von den Kantonen gestiitzt auf das bisherige Rechl erlassenen Ausfilhrungsvorschriften bleiben, sowcit sie sich im Rahmen des vorliegenden Beschlusses haltcn, bis zu ihrer Anderung oder Auf hebung in Kraft.

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Art. 25 Der Bundcsrat erlasst die erforderlichen Ausfuhrungsbestimraungen. Diese regeln insbesondcre die Mietzinsbemessung im Sinne von Artikel 7, 12 und 13.

2 Die Kantonsregierungcn bczeichnen die erforderlichen Durchf iihrungsorgane (Art. 6, 10, 11, 12 und 13).

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Art. 26 Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 20. Mar/ 1953 uber den Aufschub von Umzugsterminen wird bis zum 31. Dezember 1969 erstreckt. Dcr Bundesrat wird ermachtigt, den Bundesbeschluss vorher ausser Kraft zu setzen.

Bishcriges Recht

Durchführung

Aufschub von Umzugsterminen

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Inkraftsetzung

Art. 27 * Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17.Juni 1874 betreffend Volksabstimmungen über Bundesgesetze undBundesbeschlüsse dieBekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses. Dieser gilt bis 31. Dezember 1969. Nach diesem Zeitpunkt finden seine Bestimmungen noch Anwendung auf während seiner Gültigkeitsdauer nicht abgeschlossene Verfahren und begangene Widerhandlungen (Art. 20ff.).

3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesbeschluss über Mietzinse für Immobilien (Vom 8. März 1965)

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Jahr

1965

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

9191

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.04.1965

Date Data Seite

845-864

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10 042 843

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