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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Damen-, Knabenkleiderund Wäsche-Schneidereien # S T #

(Vom 22. Juni 1965)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1956x) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen beschliesst :

Art. l Der in der Beilage wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag vom l. Dezember 1964 für die Damen-, Knabenkleider- und Wäsche-Schneidereien wird allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der kursiv gedruckten Bestimmungen.

2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2 1

Die allgemeinverbindlicherklärung wird für das ganze Gebiet der Schweiz ausgesprochen.

a Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Damen-, Knabenkleider- und Wäsche-Schneidereien und ihren gelernten Arbeitnehmern. Ausgenommen sind: «. Änderungs- und Massateliers des Detailhandels; b. Betriebe, die einem ändern allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für das Bekleidungsgewerbe unterstehen ; c. Betriebe, die dem Gesamtarbeitsvertrag für das Schneidergewerbe im Kanton Genf unterstehen.

*) AS 1956, 1543.

Bundesblatt. HT.Jahig. Bd.II.

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Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 19. Juli 1965 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1966, Bern, den 22. Juni 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Tschudi Der Bundeskanzler: Cb. Oser

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Beilage

Gesamtarbeitsvertrag für die Damen-, Enabenkleider- und Wäsche-Schneidereien abgeschlossen am I.Dezember 1964 zwischen dem Schweizerischen Frauengewerbeverband, sowie dem Couture-Verband der Schweiz, einerseits und dem Verband der .Bekleidungs-, Leder- und Ausrüstungsarbeiter der Schweiz, dem Christlichen Textil- und Bekleidungsarbeiter-Verband der Schweiz sowie dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits.

I. Geltungsbereich Art. l 1

Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

z Er findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Damen-, Knabenkleider- und Wäsche-Schneidereien und ihren gelernten Arbeitnehmern.

3 Die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages über das Dienstverhältnis sind al$ Mindestbestimmungen zu betrachten. Nicht berührt werden allfällige weitergehende, bestehende oder zukünftige Einzeldienstverträge und Kollektivverträge.

H. Arbeits- und Ruhezeit Art. 2 1

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt für alle Be- Arbeitszeit triebe 48 Stunden.

500 2 Pro Woche ist ein freier Halbtag zu gewähren, welcher, wenn möglich, auf den Samstagnachmittag fallen soll.

Art. 3 Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit

Feiertage

Ferien

1

Die Verlängerung der Dauer der Arbeitszeit über 48 Stunden in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr gilt als Überzeitarbeit. Der Weg zum und vom Atelier sowie das Umkleiden gelten nicht als Überzeitarbeit.

2 Die Arbeit vor 6 Uhr und nach 20 Uhr gilt als Nachtarbeit.

Während 11 aufeinanderfolgenden Stunden, welche die Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr in sich schliessen, ist Nachtarbeit gemäss Bundesgesetzgebung über die Beschäftigung jugendlicher und weiblicher Personen in den Gewerben gänzlich verboten.

3 Die Arbeit an Sonntagen zwischen 5 Uhr und 22 Uhr gilt als Sonntagsarbeit.

4 Uberzeit-, Nacht-, und Sonntagsarbeit ist nur in Ausnahmefallen zulässig. Es sind hiefür auf dem Stundenlohn folgende Zuschläge zu bezahlen: a. für Überzeitarbeit 25 Prozent b. für Nachtarbeit 50 Prozent c. für Sonntagsarbeit 100 Prozent

Art. 4 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 6 bezahlte Feiertage pro Jahr, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu vereinbaren sind.

a Pro Feiertag werden 8 Stunden zum Stundenlohnansatz vergütet.

3 Der I.Mai und der I.August sind auf Wunsch des Arbeitnehmers als unbezahlte Feiertage zu gewähren.

1

Art. 5 Für die Bemessung des Ferienanspruches sind in erster Linie massgebend die eidgenössischen oder kantonalen Gesetze, insofern nicht die im vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Ferienansprüche noch eine weitergehende Begünstigung für die Arbeitnehmer bedeuten.

2 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar: im 1. Anstellungsjahr 6 Tage im 2. bis 5. Anstellungsjahr je 12 Tage 1

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im 6, bis 10. Anstellungsjahr je 15 Tage ab ll.Anstellungsjahr 18 Tage 3 Ein Ferientag wird mit 8 Stunden berechnet.

4 Der Ferienanspruch kann erst nach einer Anstellungsdauer von 2 Monaten geltend gemacht werden.

5 Bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses wird der Anspruch pro rata temporis berechnet. Bruchteile von weniger als einem halben Ferientag werden nicht berücksichtigt. Wird das Anstellungsverhältnis nicht länger als ein Jahr unterbrochen, so wird die frühere Anstellungszeit im gleichen Atelier angerechnet.

Aussetzen infolge Arbeitsmangels gilt nicht als Unterbruch der Anstellungszeit.

* Der Ferienantritt wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart. Es ist dabei auf die Dringlichkeit der laufenden Arbeiten Rücksicht zu nehmen.

7 Der Ersatz von Ferien durch andere Vergünstigungen oder durch Barentschädigungen ist nicht gestattet.

* Der bis zum Ferienbeginn aufgelaufene Lohn ist dem Arbeitnehmer am letzten Tag vor Ferienantritt auszubezahlen.

DI. Entlohnung

Art. 6 1

Der Arbeitslohn richtet sich nach der Leistung und wird Lohn spätestens nach einer Probezeit von 2 Wochen festgesetzt.

2 Als Mindestlöhne, Inbegriffen Teuerungszulagen, gelten folgende Ansätze: I. Nach 2'/ajähriger Lehrzeit

a. Anfangsarbeiterinnen: Im l, Halbjahr nach beendeter Lehrzeit : ländliche Verhältnisse städtische Verhältnisse Im I.Halbjahr nach beendeter Lehrzeit: ländliche Verhältnisse städtische Verhältnisse b. Arbeiterinnen: Ein Jahr nach beendeter Lehrzeit : ländliche Verhältnisse städtische Verhältnisse

Franken l .90 2.10 2.20 2.50

2.45 2.85

502 II. Nach Sjähriger Lehrzeit

a. Anfangsarbeiterinnen : Im l. Halbjahr nach beendeter Lehrzeit : Franken ländliche Verhältnisse 2.30 städtische Verhältnisse 2.60 b. Arbeiterinnen ab 2. Halbjahr nach beendeter Lehrzeit : ländliche Verhältnisse 2.60 städtische Verhältnisse 3.--

III.

Der Mindestlohn ist nach je einem halben Jahr beruflicher Tätigkeit als Arbeiterin um mindestens 10 Rappen zu erhöhen, bis die Lohnerhöhung insgesamt 80 Rappen erreicht. Bei Neuanstellungen sind die bisherigen Anstellungsjahre im Beruf zu berücksichtigen.

IV.

Für Spezialarbeiterinnen werden die Löhne von Fall zu Fall durch schriftlichen Einzeldienstvertrag vereinbart. Sie müssen jedoch mindestens 10 Prozent über den unter ïb und llb festgesetzten Ansätzen stehen.

3 Die Einteilung der Orte in städtische und ländliche Verhältnisse richtet sich nach dem Ortschaftenverzeichnis, das für die Übergangsrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebend war. Halbstädtische Verhältnisse werden unter die Regelung für städtische subsumiert.

4 Als Spezialarbeiterinnen gelten Arbeitnehmer, die seit der Lehrabschlussprüfung mindestens 3 Jahre ausschliesslich auf Tailleurs und Mäntel gearbeitet haben oder eine leitende Stellung im Betrieb versehen ; der Arbeitnehmer hat sich darüber anhand von Zeugnissen auszuweisen. Zweifelsfälle sind der paritätischen Berufskommission zu unterbreiten, 6 Alle Arbeiten werden im Stundenlohn ausgeführt.

6 Die Löhne von Minderleistungsfähigen sind auf Grund einzeldienstvertraglicher Abmachungen festzulegen. Der paritätischen Kommission bleibt das Recht auf Überprüfung vorbehalten.

Art. 7 Lohnzahlung

1

Die Lohnzahlung hat mindestens alle 14 Tage innerhalb der normalen Arbeitszeit zu erfolgen.

2 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über die Lohnzahlung ein Lohnbuch zuführen, das ihm vom Arbeitgeber übergeben wird.

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Die Kosten des Lohnbuches tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.

3 Wiederholter Verzug in der Lohnzahlung berechtigt den Arbeitnehmer zur fristlosen Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen.

Art. 8 Wird ein Standgeld vereinbart, so darf dieses höchstens den Standgeld Lohnbetrag von 16 Stunden ausmachen.

2 Bei ordentlicher Kündigung sowie im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses aus Verschulden des Arbeitgebers aus wichtigen Gründen ist das Standgeld mit der letzten Lohnzahlung zurückzuerstatten.

1

Art. 9 Für jedes Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr ist eine Kinderzulagen Kinderzulage von Fr. 20.-- pro Monat auszurichten, sofern nicht die kantonale Gesetzgebung eine höhere Zulage vorschreibt.

2 Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet.

Anspruchsberechtigt ist der Familienvorstand, beziehungsweise diejenige Person, welche allein oder in überwiegendem Masse für das Kind sorgt.

1

IV. Versicherungen Art. 10 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer auf seine Kosten gegen Betriebsunfall zu versichern. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung infolge Betriebsunfall des Arbeitnehmers abgegolten.

2 Die Betriebsunfallversicherung hat folgende Mindestleistungen vorzusehen : a. zeitlich unbegrenzte Deckung der Heilungskosten bis 3000 Franken und der Tagestaxe bis zu drei Vierteln bei Spitalaufenthalt ; b. Ersatz der Kosten bis 300 Franken für den Transport vom Unfallort zum Arzt oder ins nächste Spital; c. Gewährung eines Taggeldes von 80 Prozent des Lohnes, während eines Jahres vom Unfalltag an; d. Todesfallentschädigimg von 20000 Franken; e. Entschädigung bei Ganzinvalidität von 30000 Franken oder einen entsprechenden Betrag bei Teilinvalidität.

3 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich auf eigene Kosten gegen Nichtbetriebsunfälle zu versichern. Dies kann in der Weise 1

Unfallversicherung

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erfolgen, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer auf deren Verlangen auch gegen Nichtbetriebsunfälle nach Massgabe von Absatz 2 mitversichert. Die Prämie für die Nichtbetriebsunfallversicherung geht zulasten der Arbeitnehmer. Sie kann vom Lohn abgezogen werden.

4 Die Nichtbetriebsunfallversicherung hat sich auch auf Unfälle zu erstrecken, die sich in der Zeit zwischen der Beendigung und dem Abschluss von Dienstverhältnissen, längstens jedoch während 14 Tagen ereignen, wobei für ausländische Arbeitnehmer der Versicherungsschutz mit dem Verlassen der Schwiez erlischt.

5 Bei einer allfälligen Kürzung der Leistungen durch die Versicherungsgesellschaft hat der Arbeitnehmer, sofern die Ursachen bei ihm liegen, gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Ersatz des Betrages, der ihm durch die Kürzung entgangen ist.

Art. 11 Krankengeld* Der versicherungsfähige Arbeitnehmer muss einer Krankens geldversicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Krankengeldversicherung hat ein tägliches Krankengeld im Ausmass von 40 Prozent des Tagesverdienstes und eine Genussrechtsdauer von 720 Tagen innerhalb von 1080 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren vorzusehen, wobei die Karenzzeit nicht länger als 3 Monate und die Wartefrist nicht länger als 2 Tage dauern dürfen.

3 Für die Prämien dieser Krankengeldversicherung hat der Arbeitgeber aufzukommen. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer infolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankengeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfalle Artikel 335 des Obligationenrechts.

4 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, zu seinen Lasten die Krankengeldversicherung gemäss Absatz 2 auf 80 Prozent des Tagesverdienstes zu erhöhen.

V. Schwarzarbeit Art. 12 1 Der Arbeitnehmer darf während der Ferien und in der Freizeit keine Berufsarbeit auf eigene Rechnung oder im Auftrag Dritter

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ausführen. Ebenso ist es dem Arbeitnehmer untersagt, Modelle des Ateliers für sich oder Drittpersonen zu kopieren.

2 Die Nichteinhaltung dieser Verbote gilt als wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung des Arbeitnehmers. Ausserdem geht er des Ferienanspruches verlustig.

VI. Kündigung Art. 13 1

Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage.

Die Kündigung kann nur auf einen Samstag erfolgen.

3 Während der Probezeit, das heisst in den ersten 2 Wochen, kann das Anstellungsverhältnis gegenseitig jederzeit aufgelöst werden.

1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder eines Unfalles darf erst nach Ablauf von 30 Tagen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.

6 Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Artikel 352 des Obligationenrechts.

a

VIL Einhaltung und Durchführung des Gesamtarbeitsvertrages Art. 14

Der Gesamtarbeitsy ertrag, oder dessen allgemeinverbindlich Bekanntgabe erklärter Text ist jedem Arbeitnehmer bei Abschluss des Dienst- täeiuwrtrages Verhältnisses gegen Kostenvergütung auszuhändigen und in jedem Atelier aufzulegen.

Art. 15 1

Es wird eine paritätische Berufskommission gebildet, bestehend Bemfsaus 6 oder 8 Mitgliedern.

kommissiTM 2 Die Berufskommission konstituiert sich selbst. Sie stellt über ihre Obliegenheiten und ihren Geschäftsgang ein Reglement auf.

3 Die den Kommissionsmitgliedern durch Sitzungen usw. entstehenden Kosten sind von den betreffenden Verbänden zu tragen.

4 Die Sektionen der Vertragsverbände werden angehalten, für ihre Gebiete lokale Berufskommissionen zu bilden.

6 Den Berufskommissionen obliegen folgende Aufgaben : a. Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung der Vertragsbestimmungen gemäss Artikel 16;

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b. Besprechung der sich aus dem Gesamtarbeitsvertrag ergebenden Fragen ; c. Lösung weiterer beruflicher und wirtschaftlicher Aufgaben, wie Förderung der frauengewerbiichen Berufe der Bekleidungsbranche in beruflicher und finanzieller Hinsicht. Errichtung eines gemeinsamen Arbeitsnachweises, Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz und Preisschleuderei.

Kontrollen und Sanktionen

Schiedsgericht

Frteäenspflicht

Art. 16 Die von den vertragschliessenden Verbänden oder ihren Sektionen eingesetzten paritätischen Berufskommissionen können Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen.

2 Bei festgestellter Nichterfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern diese sofort in vollem Umfang nachzuzahlen oder nachzugewähren. Überdies hat er 25 Prozent der geschuldeten geldlichen Leistungen an die zentrale paritätische Kommission zu entrichten.

3 Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmachung des vorerwähnten Betrages von 25 Prozent sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt, welche diesen Betrag für die paritätische Kommission als die Anspruchsberechtigte einziehen. Die eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.

1

Art. 17 Zur Schlichtung von Streitigkeiten, die aus der Auslegung dieses Vertrages oder aus ändern Gründen zwischen den vertragschliessenden Verbänden entstehen, wird ein Schiedsgericht bestellt.

2 Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der vertragschliessenden Verbände und einem vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu bezeichnenden neutralen Vorsitzenden.

3 Jeder Verband trägt die durch das Schiedsgerichtsverfahren entstehenden Kosten selbst. Die Kosten für den Vorsitzenden werden zu gleichen Teilen auf die vertragschliessenden Verbände verteilt.

4 Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes werden den Parteien schriftlich mitgeteilt. Sie erwachsen mit der Zustellung in Rechtskraft und sind verbindlich.

1

Art. 18 Während der Dauer dieses Gesamtarbeitsvertrages enthalten sich die Vertragsverbände und deren Mitglieder jeglicher Kampfmassnahmen.

1

507 3

Bel Nichteinhaltung dieser Bestimmung verfallen die betreffenden Verbande, Arbeltgeber oder Arbeitnehmer in eine vom Schiedsgericht (Art. 17)festzusetzende Busse.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 19 x

Der Gesamtarbeitsvertrag tritt am 1, Januar 1965 in Kraft.

Er dauert bis zum 31. Dezember 1966. Wird er nicht seeks Monate vor Ablauf dieser Frist durch eingeschriebenen Brief gekiindigt, so bleibt er bei gleicher Kundigungsfrist ein weiteres Jahr in Kraft.

3 Lohnverhandlungen konnen jederzeit ohne Kundigung des Gesamtarbeitsvertrages aufgenommen werden. Deren Resultat bildet einen Bestandteil dieses Vertrages.

Geltungsdauer

2

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 2. Mil 965) Der Bundesrat hat Herrn Prof. Dr.jur. Ernst Kanzig, Fiirsprecher, von Oberbipp und St. Gallen, bisher Adjunkt la, zum Chef der Unterabteilutig Wehrsteuer der Eidgenossischen Steuerverwaltung gewahlt.

Dem Kanton Wallis wurde an die Kosten der Gesamtmelioration in der Gemeinde Visperterminen ein Bvmdcsbeitrag bewilligt.

(Vom9.Julil965) Fur den Rest der laufenden Amtsdauer wurde als Mitglied der Konsultativen Kommission fur Handelspolitik Herr Dr. Hugo Allemann, Delegierter fiir Konjunkturfragen, in Bern, gewahlt.

Dem Kanton Graubunden wurde an die Kosten der Verbauung und Wiederaufforstung «Monbielerwald», in der Gemeinde Klosters-Serneus, ein Bundesbeitrag bewilligt.

Der Bundesrat hat folgende Wahlen von Mitgliedern des Leitenden Ausschusses und von Examinatoren und stellvertretenden Examinatoren fiir die eidgenossische Medizinalprüfung vorgenommen: I. Leitender Ausschuss a. Stellvertreter der ordentlichen Ortsprasidenten Bern: Dr. Kohli Robert, Apotheker, Bern; Dr.Messerli Werner, PD der Buiatrik, Kreistierarzt, Schwarzenburg.

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Zürich: Dr.Freihofer Hans, Zahnarzt, Zürich; Dr.Hippenmeier Felix, Kantonsapotheker, Zürich; Dr.Dennler Max, Bezirkstierarzt, Affoltern am Albis.

b. Stellvertreter der ausserordentlichen Ortspräsidenten Freiburg: Dr.Weber Hermann, Spezialarzt für innere Medizin, Freiburg; Herr Gross Paul, Apotheker, Freiburg.

Neuenburg: Dr.Gabus Pierre, Spezialarzt für innere Medizin, Neuenburg; Dr. Perrenoud Jean-Pierre, Arzt, Neuenburg.

c.

Stellvertreter des Fachvertreters der Tierheilkunde Dr.Leuthold Alfred, o. Prof. der Chirurgie, Bern, U. Examinatoren und stellvertretende Examinatoren

/, Prüfungssitz Basel a.

Anatomisch-physiologische Prüfung für Ärzte Stellvertretende Examinatoren : Dr.Krupp Pierre, PD der Physiologie,Basel; Dr.WirzHeinrich, a.o.Prof.

der Physiologie, Basel.

b.

Fachprüfung für Ärzte Examinator : Dr.Pfaltz Carl Rudolf, o. Prof. der Oto-Laryngologie, Basel.

Stellvertretender Examinator : Dr. Gloor Fritz, P D der pathologischen Anatomie, Basel.

c.

Fachprüfung für Zahnärzte Examinator : Dr. Gloor Fritz, P D der pathologischen Anatomie, Basel.

2. Prüfungssitz Bern a.

Anatomisch-physiologische Prüfung für Ärzte Stellvertretender Examinator : Dr.Bickel Marcel, Oberassistent am medizinisch-chemischen Institut, Bern,

b.

Klinische Grundfächerprüfung Stellvertretende Examinatoren: Dr.Hodler Jürg, P D der innern Medizin, Bern; Dr.Richterich Roland, P D der Pathophysiologie, Bern; Dr.RoosBeat, Oberassistent am pathologischen Institut, Bern.

c.

Fachprüfung für Ärzte Stellvertretende Examinatoren : Dr. Niesei Peter, P D der Augenheilkunde, Bern; Dr.Roos Beat, Oberassistent am pathologischen Institut, Bern; Dr.Tönz Othmar, Oberarzt an der Kinderklinik, Bern.

509 d.

e,

Fachprüfung für Zahnärzte Stellvertretende Examinatoren: Dr. Roos Beat, Oberassistent am pathologischen Institut, Bern ; Dr. Schär Erich, Zahnarzt, Bern.

Fachprüfung für Apotheker Examinator: Dr. Fust Bernhard, a. o. Prof. der Hygiene und Bakteriologie, Basel.

3. Prüfungssitz Genf a.

b.

Naturwissenschaftliche Prüfung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Stellvertretender Examinator: Dr.Turian Gilbert, a. o. Prof. der allgemeinen Mikrobiologie, Genf.

Naturwissenschaftliche Prüfung für Apotheker Stellvertretender Examinator: Dr.Turian Gilbert, a.o.Prof. der allgemeinen Mikrobiologie, Genf.

4. Prüfungssitz Lausanne a.

6.

c.

d.

e.

/

Naturwissenschaftliche Prüfung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Examinator: Dr.Feschotte Pierre, a. o, Prof. der Chemie, Lausanne.

Anatomisch-physiologische Prüfung für Arzte Examinator : Dr.Dolivo Michel, o. Prof. der Physiologie, Lausanne, bisher stellvertretender Examinator.

Klinische Grundfächerprüfung Examinator: Dr.Hedinger Christoph, Tit. Prof., Prosektor am pathologischen Institut, Winterthur.

Fachprüfung für Ärzte Examinator: Dr.Peters Georges, a. o.Prof. der Pharmakologie, Lausanne.

Stellvertretender Examinator : Dr. Gardiol Daniel, P D der pathologischen Anatomie, Lausanne.

Assistentenprüfung für Apotheker Examinator: Dr.Haab Philippe, Apotheker, Lausanne, bisher stellvertretender Examinator.

Stellvertretende Examinatoren: Dr.Netter André, Apotheker, Lausanne; Dr.Rey Michel, Apotheker, Lausanne.

Fachprüfung für Apotheker Examinator: Dr.Haab Pierre, a.o.Prof. der Physiologie, Freiburg.

510 5. Prüfungssitz Zürich a.

b.

c.

d.

e.

/.

g.

Naturwissenschaftliche" Prüfung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Stellvertretende Examinatoren: Dr.Bachofen Reinhard, Assistenzprofessor der Botanik, Zürich; Dr.Tardent Pierre, Assistenzprofessor der Zoologie, Zürich; Dr. Wagner Gerhard, Assistenzprofessor der Zoologie, Zürich.

Anatomisch-physiologische Prüfung für Ärzte Stellvertretender Examinator: Dr.Humbel René, Oberassistent für physiologische Chemie am biochemischen Institut, Zürich.

Fachprüfung für Ärzte Stellvertretender Examinator : Dr.Ricklin Peter, P D, Chefarzt am Kreisspital, Männedorf.

Fachprüfung für Zahnärzte Examinator: Dr. Langemann Heinrich, Tit. Prof. der Pharmakologie, Zürich, bisher stellvertretender Examinator.

Stellvertretende Examinatoren: Dr.Egli Alfred, Zahnarzt, Zürich; Dr. Waser Peter, o.Prof. der Pharmakologie, Zürich, bisher Examinator.

Naturwissenschaftliche Prüfung für Apotheker Stellvertretender Examinator: Dr. Gut Rudolf, P D der anorganischen Chemie an der ETH, Zürich, Fachprüfung für Apotheker Examinator : Dr. Lindenmann Jean, a. o. Prof. der Mikrobiologie, Zürich.

Fachprüfung für Tierärzte Examinator : Dr. Keller Hans, Kantonstierarzt, Wallisellen.

Stellvertretende Examinatoren: Dr. Ehrsam Hansruedi, wissenschaftlicher Beamter am vet.-bakt. Institut, Zürich; Dr. Schumacher Ernst, P D der Pharmakologie und Toxokologie der Haustiere, Zürich; Dr.Teuscher Ernest, Tit.Prof. der Parasitologie, Zürich.

6, Praktische Fachprüfungen in italienischer Sprache Fachprüfungfür Apotheker Stellvertretender Examinator: Dr.Gianella Ugo, Apotheker, Lugano.

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1965

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15.06.1965

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497-510

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10 042 964

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