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Bundesblatt

Bern, den 25. November 1965

117. Jahrgang

Band III

Nr. 47 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 33.- im Jahr, Fr. 18.- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die Verlängerung der Frist zur Durchführung der Anstaltsreformen nach dem Strafgesetzbuch (Vom 16. November 1965)

Herr Präsident Hochgeehrte Herren, Das am I.Januar 1942 in Kraft getretene Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (BS 3, 203) bestimmt in Artikel 393, dass die erforderlichen Anstaltsreformen von den Kantonen innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen sind. Mit Bundesbeschluss vom 29. September 1961 (AS 1962, 24) wurde diese Frist in Anbetracht der laufenden Teilrevision des Strafgesetzbuches bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum 3 I.Dezember 1966 verlängert.

Mit Botschaft vom I.März 1965 (BEI 1965 I 561) legte der Bundesrat der Bundesversammlung den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vor. Die Kommission des Ständesrates zur Vorberatung dieser Vorlage ist angesichts des Umfanges und der Wichtigkeit der neuen zur Diskussion gestellten Probleme der Auffassung, dass die Vorlage ohne zeitliche Einengung durchberaten werden sollte und dass die Zeit bis zum 31. Dezember 1966 einschliesslich der den Kantonen noch einzuräumenden Zeit für den Erlass der Einführungsbestimmungen dazu nicht ausreicht. Die Kommission hat deshalb die Verlängerung der Frist vorgeschlagen und um eine entsprechende Vorlage des Bundesrates ersucht. Wir kommen dieser Einladung nach und unterbreiten Ihnen den nachstehenden Entwurf zu einem Bundesgesetz.

Dieses sieht vor, die Frist vorsorglich nochmals um sechs Jahre zu verlängern, wobei jedoch die Meinung besteht, dass die Revision ohne Verzug weitergeführt und so bald als möglich abgeschlossen werden soll.

Buudesblatt.117.Jahrg.Bd.rn.

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Die Verfassungsgrundlage ist, wie für das Strafgesetzbuch selbst, in Artikel 64bis der Bundesverfassung gegeben.

Gestützt auf diese Darlegungen beehren wir uns, Ihnen den nachstehenden Gesetzesentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. November 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Tschudi

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesgesetz über die Verlängerung der Frist zur Durchführung der Anstaltsreformen nach dem Strafgesetzbuch

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64Ws der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. November 1965, beschliesst:

Art. l Artikel 393, Absatz l, des Schweizerischen Strafgesetzbuches1) wird wie folgt geändert : 1 Die nach diesem Gesetz erforderlichen Anstaltsreformen sind von den Kantonen spätestens bis zum 3I.Dezember 1972 durchzuführen.

Art. 2 1

Dieses Gesetz tritt am I.Januar 1967 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt wird der Bundesbeschluss vom 29. September 196l2) über die Verlängerung der Frist zur Durchführung der Anstaltsreformen nach dem Strafgesetzbuch aufgehoben.

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*) BS 3, 299.

) AS 1962, 24.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die Verlängerung der Frist zur Durchführung der Anstaltsreformen nach dem Strafgesetzbuch (Vom 16. November 1965)

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Jahr

1965

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47

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9358

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.11.1965

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81-83

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