1433

# S T #

Bundesblatt

Bern, den 17. Juni 1965 117. Jahrgang

Band l

Nr. 24 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 33,- im Jahr, Fr. 18.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

# S T #

9256 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Stiftung «Pro Helvetia» (Vom 28. Mai 1965)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Stiftung «Pro Helvetia» zu unterbreiten. Dieser Entwurf sieht ausser verschiedenen textlichen Verbesserungen des geltenden gleichnamigen Bundesbeschlusses vom 28. September 1949 (AS 1949,1347) gewisse Änderungen in der Organisation der Stiftung sowie eine wesentliche, gestaffelte Erhöhung der jährlichen Beiträge des Bundes vor.

A. Entstehung, Aufgabe und bisherige Organisation der «Pro Helvetia» 1. Entstehung und Aufgabe Die Stiftung «Pro Helvetia» ist aus der politischen und geistigen Situation der Vorkriegsjahre hervorgegangen. Den staatsgefährlichen ideologischen Strömungen, die aus den totalitären.Nachbarstaaten in unser Land eindrangen, galt es durch Besinnung auf unser Geisteserbe und die Werte einer freien und föderalistischen Demokratie zu begegnen. Damals wurde der Begriff der «Geistigen Landesverteidigung» geprägt. Unter dem Eindruck der Notwendigkeit wirksamer Abwehrmassnahmen nicht nur auf militärischem sondern auch auf geistigem Gebiet, entstand die Botschaft vom 9. Dezember 1938 über die Organisation und die Aufgaben der schweizerischen Kulturwahrung und Kulturwerbung (BB1.1938, ÏI, 985). Dem ideologischen Druck von aussen sollte eine spezifisch schweizerische Konzeption entgegengesetzt werden. In ihren wesentlichen Zielen umschrieb die Botschaft die Aufgabe der geistigen Verteidigung unseres Landes wie folgt : « Sie besteht darin, in unserem eigenen Volke die geistigen Grundlagen der SchweizerischenEidgenossenschaft, die geistige Eigenart unseres Landes neu ins Bewusstsein zu rufen, den Glauben an die erhaltende und schöpferische Bundosblatt. 11.Jahrg. Bd.I.

100

1434 Kraft unseres schweizerischen Geistes zu festigen und neu zu entflammen und dadurch die geistige Widerstandskraft unseres Volkes zu stählen». Auf Grund dieser Aufgabenstellung entwarf die Botschaft ein Programm für die Kulturwahrung im Innern des Landes und die Kulturwerbung im Ausland, unter Respektierung der Toleranz und unter Achtung der freien menschlichen Persönlichkeit sowie der föderalistischen Struktur unseres Landes, Zur Ausführung des erwähnten Programmes wurde die Schaffung einer Stiftung «Pro Helvetia» vorgeschlagen.

Diese sollte keinen staatlichen Charakter erhalten, denn es galt unter allen Umständen eine direkte Einnussnahme des Staates auf das kulturelle Leben zu vermeiden. Mit Bundesbeschluss vom S.April 1939 (BS 4, 248) stimmten die eidgenössischen Räte der Vorlage zu ; doch der bald darauf ausbrechende Krieg liess es als ratsam erscheinen, die Gründung einer Stiftung zu verschieben und an ihre Stelle im Sinne einer vorlaufigen Lösung eine Arbeitsgemeinschaft «Pro Helvetia» ins Leben zu rufen, was auf Grund der Vollmachten durch den Bundesratsbeschluss vom 20. Oktober 1939 geschah. Diese Arbeitsgemeinschaft setzte sich aus den zwei Gruppen «Armee» und «Volk» zusammen, auf die der im Bundesbeschluss vom S.April 1939 vorgesehene Jahreskredit von 500000 Franken je zur Hälfte aufgeteilt wurde. Mit Beendigung des Aktivdienstes wurde die Gruppe «Armee» aufgehoben, so dass der Gruppe «Volk», die nun alle Aufgaben der Kulturwahrung und Kulturwerbung übernahm, der Gesamtkredit zur Verfügung stand.

Die Errichtung der Stiftung «Pro Helvetia» erfolgte durch den eingangs erwähnten Bundesbeschluss vom 28. September 1949. Im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Institution wurde die Form einer öffentlich-rechtlichen Stiftung gewählt. Organisation und Arbeitsmethoden der bisherigen Gruppe «Volk», die sich bewährt hatten, konnten im wesentlichen übernommen werden.

Gleichzeitig erfuhr der jährliche Beitrag des Bundes eine Erhöhung auf 600000 Franken. Da der Bundesbeschluss diesen Betrag ausdrücklich als Minimum bezeichnete, war die Möglichkeit gegeben, ihn bei Bedarf ohne Änderung des Erlasses später zu erhöhen. Davon wurde denn auch wiederholt Gebrauch gemacht.

1955 erfolgte durch die Räte eine erste Hinaufsetzung des Kredites auf 800000 Franken. Im Jahre 1956 wurde der Beitrag auf
900000 Franken, 1960 auf l Million Franken erhöht. Seit 1962 beträgt der jährliche Kredit 1,2 Millionen Franken. Der Stiftung wurde ausserdem ein unantastbares Stiftungsvermögen von 100000 Franken zur Verfügung gesteUt.

Die Aufgaben der Stiftung sind im Bundesbeschluss (Art. 3) wie folgt umschrieben : 1. Die Erhaltung des schweizerischen Kulturbesitzes und die Wahrung der geistigen und kulturellen Eigenart des Landes; 2. die Forderung des schweizerischen kulturellen Schaffens gestutzt auf die in den Kantonen sowie in den verschiedenen Sprachgebieten und Kulturkreisen des Landes frei wirkenden Kräfte; 3. die Förderung des gegenseitigen Austausches kultureller Werte zwischen den verschiedenen Sprach- und Kulturgebieten des Landes; 4. die Werbung im Ausland um das Verständnis für schweizerisches Gedanken- und Kulturgut.

1435 Im Rahmen dieser Aufgaben hat die Stiftung der Erhaltung und Förderung der Volkskultur ihre besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

2. Organisation der Stiftung Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Leitende Ausschuss, die Arbeitsgruppen und das Sekretariat.

Das oberste Organ, der Stiftungsrat, besteht auf fünfundzwanzig" Mitgliedern, die auf Antrag des Departements des Innern vom Bundesrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Bei der Bestellung des Stiftungsrates sind die verschiedenen Sprachgebiete und Kulturkreise des Landes sowie die hauptsächlichen Zweige des geistigen und kulturellen Lebens 'angemessen zu berücksichtigen. Um die Gefahr der Routine oder der Stagnation zu vermeiden, bestimmt der Bundesbeschluss, dass bei jeder Erneuerungswahl acht Mitglieder auszuscheiden haben und zu ersetzen sind, und zwar jene, die dem Stiftungsrat am längsten angehören. Ausgeschiedene Mitglieder können nach zwei Amtsperioden wieder in den Stiftungsrat gewählt werden. Der Stiftungsrat fasst Beschluss über das Jahresprogramm, den Voranschlag, den Jahresbericht und die Jahresrechnung, die dem Departement des Innern zur Genehmigung vorzulegen sind. Er wählt überdies den Leitenden Ausschuss sowie die Mitglieder der Arbeitsgruppen, bestimmt die Arbeitsgebiete dieser Gruppen und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind.

Der aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Leitende Ausschuss besorgt die Geschäfte der Stiftung und verfügt über ihre Mittel, wobei er sich auf eine Vorprüfung der Gesuche durch die Arbeitsgruppen stützt, die ihm ihre Anträge unterbreiten. Es wurden für folgende Sachgebiete Arbeitsgruppen gebildet : a. Schöne Literatur, Presse, Theater, Musik, Radio; b. Geisteswissenschaften, akademische Fragen, Stipendien, Bildende Kunst; c. Heimat- und Naturschutz, Volkskunde, Pflege der Mundart, Erziehung, Bildungswesen, Familienkultur; d. Forderung der italienischen und der rätoromanischen Kultur, Kulturaustausch im Innern ; e. Ausland.

Diese Aufstellung zeigt, dass es im kulturellen Bereich kaum eine Sparte gibt, mit der sich «Pro Helvetia» nicht befasste.

Das Sekretariat der Stiftung befindet sich in Zürich. Auch mit der Wahl dieser Stadt wollte man die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Stiftung von der Bundeszentralverwaltung betonen.

Als Kontrollstelle für das Rechnungswesen der Stiftung amtet die Eidgenössische Finanzkontrolle.

Auf der Grundlage dieser Organisation vermochte die Stiftung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln eine sehr fruchtbare und allgemein anerkannte Tätigkeit auszuüben.

1436

B. Die bisherige Tätigkeit der «Pro Helvetia» 1. Allgemeines Der im vorigen Jahr zum 25jährigen Bestehen der «Pro Helvetia» veröffentlichte und allen Mitgliedern der eidgenössischen Räte zugestellte Jubiläumsband «Pro Helvetia 1939-1964» gibt über die bisherige Tätigkeit und die Grundsätze, von denen sich die Institution in ihrer Arbeit leiten liess, ausführliche Auskunft.

Wir gestatten uns daher, für Einzelheiten auch auf diese Publikation zu verweisen.

Wenn die «Pro Helvetia» nach aussen nur verhältnismässig wenig in Erscheinung tritt, so darf dies nicht in negativem Sinne gewertet werden. Es liegt durchaus im Wesen der Stiftung, in der Stille zu wirken. Ihre Aufgabe besteht nicht darin, selbst grosse kulturelle Aktionen in die Wege zu leiten und durchzuführen, sondern vielmehr darin, Werke und Unternehmungen des geistigen Lebens anzuregen, zu erleichtern und zu ermöglichen. Sie arbeitet dabei eng mit den zahlreichen kulturellen Institutionen und Vereinigungen unseres Landes zusammen.

Eigene Aktionen führt sie nur durch, wenn für die Erfüllung bestimmter Aufgaben solche Institutionen fehlen oder nicht genügen. Einzig auf dem Gebiete der Kulturwerbung im Ausland hat «Pro Helvetia» zwangsläufig meist selbst als Trägerin von Aktionen aufzutreten.

In allen Fällen macht «Pro Helvetia» ihre Hilfe von der Qualität des betreffenden Vorhabens abhängig. Auf kulturellem und geistigem Gebiet sindnur hochwertige Leistungen unterstützungswürdig, da nur sie dem Ansehen unseres Landes dienen. Sie nimmt aber niemals Einfluss auf die Gestaltung eines Werkes, im Bewusstsein, dass jede geistige Leistung Ausdruck der freien menschlichen Persönlichkeit mit ihrer schöpferischen Kraft bleiben muss. Bei allen ihren Aktionen lässt sich «Pro Helvetia» vom Grundsatz leiten, dass der föderalistischen Struktur unseres Landes und den mannigfachen Ausprägungen unserer Kultur Rechnung zu tragen ist.

2. Kulturwahrung und Kulturförderung

Auf dem Gebiete der Kulturwahrung und Kulturförderung im Innern des Landes ist die Tätigkeit der «Pro Helvetia» - wie bereits erwähnt - vorwiegend subsidiärer Natur. Aus den verschiedenen Sachgebieten seien im folgenden die wesentlichsten Aktionen hervorgehoben.

Das Schrifttum erfuhr auf mannigfache Art eine Förderung ; einmal durch Druckzuschüsse an Publikationen, die durch Form und Inhalt hervorragend sind, aber wegen hoher Druckkosten ohne öffentliche Hilfe nicht hätten erscheinen können; unter diese Publikationen fallen auch Zeitschriften von allgemein kultureller Bedeutung. Die Stiftung vergab ausserdem regelmässig Werkaufträge an schweizerische Schriftsteller, wobei die verschiedenen Sprachgebiete angemessen berücksichtigt wurden. Auch Gesamtausgaben der Werke bedeutender Dichter und Schriftsteller der Vergangenheit hat sie gefördert. So unterstützte die Stiftung die Edition der Werke von H.F.Amiel, J.J. Bachofen, Gaspard

1437

Fritz, Carli Fry, Père Grégoire Girard, Gottfried Keller, Alexander Lozza, SchimoD Vonmoos, Job. von Müller, G. C. Mouth, C. F. Ramuz, Werner Renfer, Sismondi, Padre Soave, Rodolphe Töpffer, Alexandre Vinet, Robert Waiser und Albin Zollinger. Ferner wurden die französische Übersetzung der Werke und die kritische Gesamtausgabe der Briefe von Heinrich Pestalozzi gefördert. Der «Schweizerische Feuilletondienst» und der «Service de Presse Suisse», die der Presse unseres Landes gutes einheimisches Feuilletonmaterial zur Verfügung stellen und sie damit von den Lieferungen ausländischer Agenturen unabhängig machen, erhielten einen regclmässigen jährlichen Beitrag.

Auf dem Sektor Musik ermöglichte «Pro Helvetia» einer Reihe unserer Komponisten die Drucklegung und Vervielfältigung ihrer Werke. Auch unterstützte sie die Herausgabe von Schallplatten mit schweizerischen Kompositionen, um sie möglichst weiten Kreisen bekannt zu machen. Alljährlich erteilte die Stiftung ein oder zwei Komponisten einen Werkauftrag, Unter den ersten Beauftragten figurieren Arthur Honegger, Willy Burkhard, Frank Martin, Heinrich Sutermeister und Othmar Schoeck.

«Pro Helvetia» förderte auch das Theaterwesen durch Unterstützung von Aufführungen künstlerisch hervorragender Werke schweizerischer Dramatiker und solcher Werke, die wichtige Probleme unseres nationalen Lebens behandeln.

Auf ihre Initiative geht die Gründung einer schweizerischen Theaterschule in Zürich zurück. In der französischsprachigen Schweiz wurde bisher vor allem die Aufführung von Werken schweizerischer Autoren durch Wandertheater gefördert.

Auch der bildenden Kirnst schenkte «Pro Helvetia» ihre Aufmerksamkeit, in Ergänzung der Tätigkeit der Eidgenössischen Kunstkommission und der Eidgenössischen Kommission für angewandte Kunst. Sie förderte die Publikation wertvoller Fachliteratur und leistete Beiträge für die Durchführung von Kunstausstellungen.

Ein stetes Anliegen der Stiftung bildeten sodann die Fragen des Heimat- und Naturschutzes, der Volkskunde und der Mundartpflege. «Pro Helvetia» hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Unternehmungen auf diesen Gebieten gefördert, indem sie sich z.B. der Erhaltung baugeschichtlich bemerkenswerter Bauernhäuser annahm und Publikationen über Heimat- und Naturschutz und Volkskunde subventionierte. Das Volkstheater wurde
wiederholt durch Beiträge an Kurse für Leiter an Laienbühnen und für Übersetzungen von Volkstheaterstücken aus einer Landessprache in die andere unterstützt. Auf dem Gebiete der Mundarten ist die mit Hilfe der Stiftung zustandegekommene Herausgabe von Grammatiken und Wörterbüchern regionaler Dialekte besonders zu erwähnen.

Angesichts der Bedeutung des Radios für die Vermittlung kultureller Werte hat sich die «Pro Helvetia» schon frühzeitig mit den entsprechenden Problemen befasst. Sie pflegt eine enge Verbindung mit den leitenden Organen der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft.

Verhältnismässig bescheiden waren die Mittel, die «Pro Helvetia» auf dem Gebiete des Films eingesetzt hat. Immerhin konnte sie einige wertvolle Doku-

1438 mentarfilme herstellen lassen oder die Produktion solcher Filme durch Beiträge ermöglichen. Sie unterstützte auch die Bestrebungen zur Förderung des guten Films und der Filmerziehung. Durch das Bundesgesetz über das Filmwesen vom 28. September 1962 ist sie von diesen Aufgaben weitgehend entlastet worden.

Im Bereiche der Erwachsenenbildung - auf die wir noch zu sprechen kommen werden - förderte «Pro Helvetia» insbesondere die Volkshochschulen.

Eine grössere Tätigkeit auf diesem Gebiete war ihr aber bisher aus finanziellen Gründen verwehrt.

Für die Förderung des Kulturaustausches im Landesinnern besteht ein Programm, das insbesondere vorsieht : - Übersetzung von wichtigen Publikationen von einer Landessprache in die andere; - Austausch von Ausstellungen; - Aufführungen der Kompositionen von Musikern aus anderen LandesteiJen; - Vorträge prominenter Vertreter anderer Landesteile und Referate über kulturelle Begebenheiten in anderen Gebieten; - Austausch von Aufführungen des Berufs- und Laientheaters.

3. Kulturwerbung

Der Kulturwerbung im Ausland waren während der Kriegsjahre naturgemäss enge Grenzen gesetzt. Mit der Beendigung der Feindseligkeiten stellten sich dann aber der «Pro Helvetia» auf diesem Gebiet neue und wesentliche Aufgaben. Es galt nicht nur das Ausland in vermehrtem Masse mit dem schweizerischen Kulturgut bekannt zu machen, sondern auch ganz allgemein an die geistige und kulturelle Entwicklung einen Beitrag zu leisten.

« Pro Helvetia » führt ihre Aktionen auf dem Gebiete der Kultur Werbung in enger Fühlungnahme mit den schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen durch. Im grossen ganzen beschränkte sie ihre Tätigkeit bisher auf Länder, in denen für das politische und geistige Leben unseres Landes ein besonderes Interesse vorausgesetzt werden darf. Als Werbemittel kommen in Betracht : Versendung von Büchern, Zeitschriften und Schallplatten an Bibliotheken, wissenschaftliche Institutionen, Konzertgesellschaften, Radiostationen, einzelne Persönlichkeiten des kulturellen und geistigen Lebens; Durchführung von Konzerten und Vorträgen; Filmvorführungen; Veranstaltung von Ausstellungen ; Gewährung von Stipendien an Schweizer Lektoren, die an ausländischen Hochschulen wirken; Herausgabe von Büchern und Broschüren, die über wesentliche Erscheinungen unseres kulturellen Lebens Aufschluss geben. Aus der Fülle der im Jahre 1964 erbrachten Leistungen erwähnen wir die Durchführung von Kunstausstellungen in Australien und Mexiko, Beitragsleistungen an die Veranstaltung einer Arnold Böcklin-Ausstellung in Frankfurt und einer Heinrich Wölfflin-Ausstellung in Bonn, die Ermöglichung einer Konzerttournee des Zürcher Kammerorchesters in Nordamerika sowie der Beteiligung des Singkreises Zürich am Weltchortreffen in Israel und der Mitwirkung des Orchestre de chambre de Lausanne an den Internationalen Musikwochen in Paris. In der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich, Italien, den Niederlanden, Portu-

1439 gai, Spanien, Skandinavien und in Südamerika hielten hervorragende schweizerische Referenten Vortrage. Auf publizistischem Gebiet ist besonders die mit Hilfe der «Pro Helvetia» zustandegekommene Herausgabe einer Sondernummer über die Schweiz der weitverbreiteten schwedischen Zeitschrift «Jorden Runt», die grosse Beachtung fand, zu erwähnen. Für 1965 sind insbesondere vorgesehen eine Ausstellung schweizerischer Kunst von Kodier bis zur Gegenwart in Warschau und Krakau, eine Ausstellung schweizerischer Bildhauer in einigen Städten der Bundesrepublik Deutschland, ferner Plakatausstellungen, Schulwandbilderausstellungen, eine Ausstellung von schweizerischen Landkarten sowie Buchausstellungen in etlichen europäischen und aussereuropäischcn Landern.

Im Jahre 1952 schuf die Stiftung einen Kulturellen Auslandpresscdienst, dem insbesondere die Aufgabe zufällt, für die Bereitstellung von Aufsätzen und Artikeln über die kulturelle, politische und soziale Schweiz zuhanden der Auslandpresse zu sorgen, die Herausgabe von Schriften über wesentliche kulturelle und soziale Aspekte unseres Landes zu betreuen sowie Studienreisen für ausländische Journalisten, Pädagogen, Schriftsteller, Stipendiaten usw. durchzuführen.

In den letzten Jahren hat sich immer deutlicher gezeigt, dass «Pro Helvetia» erheblich vermehrter Mittel bedarf, um auch in Zukunft den erwähnten vielfältigen Aufgaben auf dem Gebiete der Kulturwahrung und -förderung im Inland, vor allem aber den Anforderungen, die sich ihr im Bereiche der Kulturwerbung im Ausland stellen, in ausreichenden} Masse gerecht zu werden. Am 18. März 1965 gelangte deshalb die Stiftung mit einer Eingabe an das Departement des Innern, in der um eine namhafte Erhöhung des jährlichen Bundesbcitrages nachgesucht wird. Im Zusammenhang damit regt «Pro Helvetia» eine Totalrevision des geltenden Bundesbeschlusses vom 28. September 1949 an.

In einem neuen Erlass sollten nicht nur die erhöhten Leistungen des Bundes für die kommenden Jahre festgesetzt, sondern auch gewisse Verbesserungen in der Organisation der Stiftung verankert werden.

C. Die Eingabe der «Pro Helvetia» vom 18.März 1965 1. Notwendigkeit einer Erhöhung des jährlichen Bundesbeitrages

Vom gegenwärtigen Bundesbeitrag von jährlich 1,2 Millionen Franken wurde je die Hälfte für die Kulturwahrung und Kulturförderung einerseits und die Kulturwerbung andererseits verwendet. Die Stiftung weist in ihrer Eingabe nun daraufhin, dass sie vor allem für die Kulturwerbung im Ausland bedeutend vermehrter Mittel bedürfe. Sie bemerkt, dass fast sämtliche Länder der Welt auf eine engere Pflege der Kulturbezichungen in all ihren Formen grössten Wert legen, handle es sich doch um eine der wirksamsten Massnahmen, mit anderen Staaten und Völkern in Kontakt zu kommen, sie näher kennen zu lernen und die eigenen nationalen Leistungen auf den verschiedenen Gebieten des kulturellen und geistigen Lebens in anderen Ländern und Weltteilen bekannt zu machen.

Von schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen werde

1440 mit steigendem Nachdruck ein grösserer Einsatz der «Pro Helvetia» gewünscht.

Vergleiche man die verschiedenen Posten des Budgets der Stiftung für das Jahr 1965 mit den Beträgen, die nötig wären, um den Forderungen einer vermehrten «présence culturelle» im Ausland auch nur in beschränktem Masse Rechnung zu tragen, trete die Notwendigkeit vermehrter Mittel mit aller Deutlichkeit zutage.

So konnten im Budget der Stiftung pro 1965 für Ausstellungen aller Art (ausgenommen Buchausstellungen) lediglich 70000 Franken vorgesehen werden.

«Pro Helvetia» gibt bekannt, dass vergleichsweise allein die grosse Ausstellung «Von Kodier bis Klee», die in den Jahren 1959 und 1960 in der Täte Gallery in London und darauf im Musée d'art moderne in Paris gezeigt wurde, 83 000 Franken kostete. Die «Exposition suisse de sculpture», die vom Juni bis Oktober 1963 im Musée Rodin in Paris stattfand, belastete die Stiftung mit 70000 Franken.

Die grosse Architekturausstellung, die von 1954 bis 1962 in verschiedenen Ländern in Zirkulation war, verursachte Herstellungskosten von 52000 Franken sowie alljährlich beträchtliche Transportkosten.,Für die Photoausstellung «Glimpses of Switzerland», die in mehreren Sprachversionen von 1956 bis 1965 in allen Weltteilen zirkulierte, waren zur Anfertigung 100000 Franken erforderlich.

Gemälde- und Skulpturenausstellungen konnte die Stiftung aus finanziellen Gründen nur in den umliegenden europäischen Ländern durchführen. In überseeischen Ländern musste sich «Pro Helvetia» mit Graphikausstellungen begnügen, um einen Begriff der zeitgenössischen Kunst vermitteln zu können. Mit etwa 70000 Franken pro Jahr jjiieht sich die Stiftung heute nicht mehr in der Lage, die Schweizer Kunst im Ausland in wirklich repräsentativer Weise zur Darstellung zu bringen.

Für Buchausstellungen figuriert im Budget pro 1965 ein Betrag von 25000 Franken. Demgegenüber wird von der «Pro Helvetia» allein für eine grosse Buchausstellung, die in diesem Jahr in fünf Städten Österreichs gezeigt werden soll, ein Beitrag von 50000 Franken erwartet. Für eine Buchausstellung in Japan im Jahre 1962 steuerte die Stiftung einen Betrag von 45000 Franken bei. Da die schweizerischen Verleger an den bisher von der «Pro Helvetia» geförderten Buchausstellungen ihre Bücher und Titelgebühren kostenlos zur Verfügung stellen mussten,
konnten nur jene Länder in Betracht gezogen werden, die neben dem für «Pro Helvetia» massgebenden kulturpolitischen Interesse den Verlegern gewisse kommerzielle Vorteile bieten. Angesichts des hohen Ansehens, das das Schweizer Buch überall in der Welt geniesst, wird immer wieder aus vielen Ländern der Wunsch nach schweizerischen Buchausstellungen an «Pro Helvetia» herangetragen. Die Stiftung sollte in der Lage sein, auch ohne finanzielle Mitwirkung der Verleger auf solche Wünsche einzutreten.

Auf dem Sektor des Theaters stehen die für 1965 budgetierten Aufwendungen in der Höhe von 45 000 Franken ebenfalls bedeutend höheren Anforderungen gegenüber. Bisher gelang es lediglich, schweizerische Theatertruppen in unsere Nachbarländer zu entsenden. Auf im Interesse der Kulturwerbung bedeutsame Projekte musste verzichtet werden. Der Stiftung erscheint es gerade heute, da bedeutende Dramatiker des deutschen Sprachgebietes Schweizer sind,

1441 bedauerlich, dass deren Werke nicht in vermehrtem Masse dem Ausland in schweizerischen Inszenierungen dargeboten werden können.

In noch ausgeprägterem Masse gilt dies für das Gebiet der Musik. Im laufenden Jahre Hessen sich für entsprechende Aktionen lediglich 90000 Franken abzweigen. Nur schon an die Durchführung von 10 Konzerten des Orchestre de la Suisse romande unter der Leitung von Ernest Ansermet am Stanford-Festival (Kalifornien) - es handelt sich um eine der bedeutendsten Musikveranstaltungen in den Vereinigten Staaten - wird nun aber von der «Pro Helvetia» ein Beitrag von 100000 Franken erwartet; für Konzerte des Tonhalleorchesters Zürich im Austausch mit dem Royal Philharmonie Orchestra Liverpool in Liverpool und weiteren englischen Städten sollte die Stiftung 50000 Franken leisten können; eine an das Orchestre de la Suisse romande ergangene Einladung zu einer dreiwöchigen Konzerttournee durch Japan hätte einen Beitrag der «Pro Helvetia» in der Höhe von 170000 Franken vorausgesetzt. Sie musste abgelehnt werden, da es der Stiftung unmöglich war, diesen Betrag bereitzustellen.

Für schweizerische Lektoren an ausländischen Hochschulen und für Studienaufenthalte ausländischer Geistesarbeiter in der Schweiz stehen für 1965 insgesamt 20 000 Franken zur Verfügung. Dazu bemerkt «Pro Helvetia», dass Frankreich und die Bundesrepublik Deutschland ihren Lektoren an ausländischen Hochschulen Gehaltszulagen gewähren, die oft einem vollen Honorar entsprechen; dadurch werden schweizerische Lektoren verdrängt, da sie ohne Unterstützung ihres Heimatlandes gezwungen sind, an die Gasthochschulen bedeutend höhere finanzielle Forderungen zu stellen. Die Stiftung versucht, dieser Situation entgegenzuwirken, doch sind die Zuwendungen in der Höhe von jährlich 2000 bis 3000 Franken, wie sie bei den heute zur Verfügung stehenden Mitteln möglich sind, ungenügend. Auch Aufenthalte ausländischer Geistesarbeiter zu Studien auf irgendeinem Gebiet des schweizerischen kulturellen Lebens (Literatur, Kunst, Geschichte) sollten in bedeutend höherem Masse unterstützt werden können.

Wenn immer möglich, versucht die Stiftung, ihren Bedarf an Publikationen für das Ausland aus dem Angebot schweizerischer und ausländischer Verlage zu decken. Auf gewissen Gebieten sind jedoch kurzgefasste Broschüren unerlässlich ; diese
müssen aber, weil sie bei Verlegern auf kein Interesse stossen, von der «Pro Helvetia» selbst, und zwar in verschiedenen Sprachen, herausgegeben werden.

Bisher veröffentlichte die Stiftung eine sehr gut aufgenommene Broschüre über die schweizerischen Schulen in deutscher, englischer, französischer und spanischer Sprache. Weitere ähnliche Kurzmonographien sollten über die viersprachige Schweiz, die moderne Architektur in der Schweiz, Kirchenbau, moderne schweizerische Plastik, Graphik, Musik, Theater, Volkskunst und Forschung herausgegeben werden können. Der für Publikationen im Budget 1965 aufgenommene Betrag von 30000 Franken erweist sich hiefür als völlig unzureichend.

Studienreisen ausländischer Journalisten, Publizisten, Radio- und Fernsehreporter sowie weiterer kulturell interessierter Persönlichkeiten können angesichts des für diesen Zweck zur Verfügung stehenden bescheidenen Betrages von 30 000 Franken nicht in wünschbarem Umfange und in wünschbarer Weise durchgeführt werden.

1442 Auch bei der Verteilung von Büchern, Schallplatten und Partituren, wofür im Voranschlag 1965 der «Pro Helvetia» 60000 Franken eingesetzt sind, erweist sich grossie Zurückhaltung als notwendig. Den entsprechenden Wünschen der schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen kann in den meisten Fällen nur zu einem kleinen Teil entsprochen werden. Von Geschenkabonnementen kultureller oder wissenschaftlicher Zeitschriften musste «Pro Helvetia» in den letzten Jahren aus finanziellen Gründen ganz absehen.

Mit dem für 1965 für den Filmverleih vorgesehenen Betrag von 30 000 Franken sind nicht nur die Versandkosten der von der Stiftung vertriebenen Dokumentarfilme über die verschiedensten kulturellen Aspekte der Schweiz zu decken, sondern darüber hinaus auch die Anschaffung von Kopien und in vielen Ländern die Vorführungsspesen. Um den dringendsten Wünschen entsprechen zu können, sollte die erwähnte Summe mindestens verdreifacht werden können.

Obschon der Stiftung seit 1949 auf dem Gebiete der Kulturwahrung und Kulturförderung im Inneren unseres Landes verschiedene Aufgaben abgenommen worden sind (so die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Unterstützung wissenschaftlicher Publikationen durch den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, die Massnahmen zur Förderung der Filmproduktion und der Filmerziehung, die sich nun auf das Bundesgesetz über das Filmwesen stützen können), hat «Pro Helvetia» doch immer noch zahlreichen Anliegen zu genügen, wobei sich der Bedarf an finanziellen Mitteln auch hier andauernd erhöht. Was insbesondere die Druckzuschüsse an wertvolle Publikationen betrifft, so weist «Pro Helvetia» daraufhin, dass seit 1955 jährlich rund 20 Veröffentlichungen auf historischem, kunstgeschichtlichem oder literarischem Gebiet gefördert worden sind. In den Jahren 1955 bis 1960 entfiel durchschnittlich auf jede Publikation ein Beitrag von rund 3000 Franken, in den Jahren 1962 bis 1964 bereits ein solcher von 5100 Franken.

Es ist dabei zu bedenken, dass gewisse Werke heute von den Verlegern überhaupt nicht mehr in Angriff genommen werden ; so ist gegenwärtig z. B. auf dem Büchermarkt kein Bildband mehr erhältlich, der über die schweizerische Malerei Auskunft erteilt; verschiedene früher veröffentlichte bedeutende Werke über
Schweizer Künstler sind vergriffen. Die Stiftung kann die Herausgabe solcher Publikationen nur anregen, wenn sie über beträchtlich höhere Mittel verfügt.

Angesichts der Verkürzung der Arbeitszeit gewinnt die Erwachsenenbildung mehr und mehr an Bedeutung. Demzufolge wächst auch die finanzielle Beanspruchung der «Pro Helvetia» für entsprechende Zwecke.

Sehr wünschbar wäre auch eine grössere Aktivität auf dem Gebiete des Kulturaustausches im Innern unseres Landes (Übersetzungen, Austausch von Referenten, Theateraufführungen in anderen Landesteilen usw.), eine vermehrte Hilfe an westschweizerische Theater, die tatkräftige Förderung der Uraufführung bedeutender schweizerischer Chorwerke und Opern sowie von Theaterstücken junger Autoren.

Als eine neue Aufgabe stellt sich heute für «Pro Helvetia» die Ausdehnung ihrer Aktivität auf die Entwicklungsländer, wodurch die finanziellen Bedürfnisse eine weitere Erhöhung erfahren. Durfte die Stiftung in den meisten Fällen in den

1443

dem abendländischen Kulturkreis angehörenden Ländern auf die aktive Mitwirkung ihrer ausländischen Partner zählen, die bei grösseren Unternehmungen, wie Ausstellungen, Konzerten usw. auch einen oft nicht unerheblichen finanziellen Anteil übernahmen, so kann bei den Entwicklungsländern mit einer solchen Mitarbeit nicht gerechnet werden.

«Erst mit erhöhten Mitteln», so fuhrt «Pro Helvetia» in ihrer Eingabe aus, «werden die Anforderungen, die an die Stiftung gestellt werden, einigermassen zu erfüllen sein. Heute müssen, um Geld zu sparen, mit viel Goodwill an uns herangetragene Initiativen ausgenützt werden, während mit wachsendem Nachdruck systematische Planung auf mehrere Jahre hinaus von uns gefordert wird. Erst dann wird die so wichtige Sparte der Studienreisen in die Schweiz, sowohl ausländischer Studenten wie bedeutender Einzelpersonen oder ganzer Gruppen, auszubauen sein. Erst dann wird an die Entwicklung neuer Projekte und Aufgaben zu denken sein, an die vermehrte Edition von aufklarenden Broschüren über alle kulturellen Schaffensgebietc in unserem Lande, an die ferner in grosserem Ausmasse so wichtigen Bücherschenkungen an Bibliotheken der Entwicklungsländer, wo man technische und naturwissenschaftliche, aber auch pädagogische und Kinderliteratur von uns wünscht, an die Entsendung erstklassiger Referenten zu Vorträgen. Im Inland wird die Erwachsenenbildung innerhalb ,Pro Helvetia' endlich den ihr gebührenden Platz erhalten. Erst mit diesen Mitteln wird ,Pro Helvetia' der ihr zufallenden Aufgabe in der heutigen Stunde auch nur einigermassen gerecht werden können. Denn zurzeit klafft eine allzugrosse Lücke zwischen dieser Aufgabe und unseren materiellen Möglichkeiten. Die unerlässliche Koordination mit anderen eidgenössischen Instanzen wird ,Pro Helvetia' leichter fallen, wenn sie als wirklicher Partner auftreten kann.» ,. | ' Die Stiftung sucht in der Eingabe um eine Heraufsetzung des Beitrages v bisher l ,2 Millionen Pranken auf 4 Millionen Franken pro Jahr nach. Sie hält diesen Betragfür unerlässlich, um sowohl im Inland, vor allem aber auch im Ausland, jene Aktionen durchführen zu können, die im Interesse einer wirksamen schweizerischen Kulturwerbung und Kulturförderung heute als unbedingt geboten erscheinen. Von den 4 Millionen Franken - einschliesslich Verwaltungskosten - sollen rund
zwei Drittel, d. h. etwa 2,7 Millionen Franken für die Tätigkeit der Stiftung im Ausland Verwendung finden, den Rest, ungefähr 1,3 Millionen Franken, benotigt sie für Aktionen im Inland.

s? Die notwendig gewordene Erweiterung des Aufgabenkreises der Stiftung bedarf allerdings einer gründlichen Vorbereitung, die eine gewisse Zeit beansprucht. Die Stiftung beantragt deshalb, für die Erhöhung des jährlichen Bundesbeitrages eine Staffelung in Aussicht zu nehmen. Für 1966 sollten ihr 2,5 Millionen Franken zur Verfügung stehen, in den kommenden Jahren je 500000 Franken mehr, so dass der Betrag von 4 Millionen Franken ab 1969 erreicht würde.

2. Revision des Bundesbeschlusses vom 28. September 1949

« Pro Helvetia» gibt in ihrer Eingabe dem Wunsche Ausdruck, es möchte im Zusammenhang mit der nachgesuchten Erhöhung des Bundesbeitrages zu einer

t

1444 Totalrevision des Bundesbeschlusses vom 28. September 1949 geschritten werden.

Schon die Neufestsetzung der Bundesleistungen bedingt ein Änderung des geltenden Erlasses. «Pro Helvetia» weist nun daraufhin, dass auch gewisse organisatorische Bestimmungen des Beschlusses einer Revision bedürfen und ferner verschiedene mehr redaktionelle Änderungen am gegenwärtigen Beschlussestext wünschbar erscheinen.

Was die organisatorischen Bestimmungen betrifft, so sollte die Amtsdauer des Stiftungsrates, die jetzt 3 Jahre beträgt, auf die heute üblichen 4 Jahre verlängert werden, um den Mitgliedern ein längeres Verbleiben im Stiftungsrat und damit eine bessere Nutzung ihrer Erfahrungen zu ermöglichen. «Pro Helvetia» postuliert sodann - und dies vor allem im Interesse der Kontinuität der Arbeit des Stiftungsrates und insbesondere auch des Leitenden Ausschusses - die Zahl der bei jeder Erneuerungswahl ausscheidenden Mitglieder von 8 auf 6 zu reduzieren. Als sehr wünschbar erachtet sie ferner, dass eine Wiederwahl in den Stiftungsrat nicht erst, wie bis anhin, nach Ablauf von zwei, sondern schon nach einer Amtsperiode möglich wird.

Was die mehr redaktionellen Änderungen des Beschlusses anbelangt, so legt «Pro Helvetia» vor allem Gewicht auf die Ersetzung des Ausdruckes «Kulturwerbung» durch den weiter gefassten Begriff «Pflege der kulturellen Beziehungen mit dem Ausland». Die Stiftung weist daraufhin, dass «Kultur Werbung» genau besehen nur eine unilateral ausgerichtete Tätigkeit umfasse. «Pflege der kulturellen Beziehungen» aber hat, so bemerkt «Pro Helvetia«, ein bilaterales Verhältnis zum Gegenstand. Solche bilateralen Verhältnisse im Sinne eines Kulturaustausches seien für die meisten Länder eine Selbstverständlichkeit. Diese Orientierung dränge sich auch für «Pro Helvetia» auf. So habe z. B. das schwedische, ihr vergleichbare « Svenska Institutet » angeregt, mit «Pro Helvetia» in einen Erfahrungsaustausch zu treten und periodische Konferenzen zu veranstalten zum Zweck, den Kulturaustausch zu intensivieren.

Die übrigen angeregten redaktionellen Änderungen sind von untergeordneter Bedeutung, so dass sie an dieser Stelle keiner besonderen Erwähnung bedürfen.

Abschliessend stellt «Pro Helvetia» in der Eingabe fest, dass es bei ihren Anliegen um das Fortbestehen der Stiftung in einer sich rasch verändernden
Umwelt gehe. Die Organe der Stiftung benötigten für eine wirksame Erfüllung des ihnen erteilten Auftrages ein zeitgemässes Instrument.

D. Würdigung der Eingabe Sowohl die von der «Pro Helvetia» nachgesuchte Erhöhung des jährlichen Bundesbeitrages wie auch den Wunsch nach einer Totalrevision des Bundesbeschlusses vom 28. September 1949 halten wir für gerechtfertigt.

Die Welt ist grösser und zugleich kleiner geworden. Grösser durch die neuentstandenen afrikanischen und asiatischen Länder, durch den Aufstieg von Entwicklungsländern zu vollwertigen Gliedern der staatlichen Gemeinschaft,

1445 kleiner durch die modernen Kommunikationsmittel, die uns fernste Länder nahe gebracht haben. Diesen Veränderungen hat auch «Pro Helvetia» Rechnung zu tragen. Nicht nur in der westlichen Welt, sondern auch in Afrika und Asien muss die Schweiz ihre Eigenart und ihre Leistungen präsentieren. Die Geltung und das Ansehen eines Landes richten sich nicht nur nach seinen wirtschaftlichen Erfolgen, sondern auch nach dem, was es als Kulturland leistet und bieten kann.

Hier hat auch ein kleines Land die Möglichkeit, sich mit grösseren materiell mächtigeren Staaten zu messen. «Überhaupt ist nicht gross oder klein, was auf der Landkarte so scheint, es kommt auf den Geist an », so hat sich schon Johannes von Müller geäussert. Die wünschenswerte Ausweitung des Tätigkeitskreises der «Pro Helvetia» im Ausland setzt naturgemäss wesentlich erhöhte Mittel voraus.

Mit der Distanz des Wirkungsortes wachsen auch die Kosten. Wie «Pro Helvetia» in ihrer Eingabe bemerkt, fehlt in den Entwicklungsländern vielfach der Partner, der die Organisation einer Veranstaltung und auch einen Teil der Kosten übernehmen könnte. Speziell hohe Aufwendungen verursachen die unter dem Gesichtspunkt der Kulturwerbung besonders wirkungsvollen Ausstellungen, Konzert- und Theateraufführungen. Auf vielen Gebieten der kulturellen Manifestation hat die Schweiz heute hervorragende Leistungen zu verzeichnen. Es wäre bedauerlich, wenn diese nicht auch in fernen Ländern bekanntgemacht werden könnten, im Interesse unseres Landes und als Beitrag an die geistige Entwicklung der Menschheit.

Angesichts der hohen Kosten, die grössere Veranstaltungen verursachen, und der Weite des Tätigkeitsfeldes wird im Rahmen des Möglichen der längerfristigen Planung und der Schwerpunktbildung alle Aufmerksamkeit zu schenken sein.

In bezug auf die Aktionen im Inland hat «Pro Helvetia» insbesondere auf die Notwendigkeit höherer Aufwendungen für die Unterstützung bzw. Ermöglichung der Herausgabe wertvoller Publikationen über unser Land, auf die Förderung der Erwachsenenbildung und auf die Intensivierung des Kulturaustausches zwischen den Landesteilen hingewiesen.

Ganz besonders möchten wir die Erwachsenenbildung hervorheben, worunter die Schulung Erwachsener nach Abschluss der beruflichen Ausbildung durch Vermittlung weiteren Wissens und der Stärkung des eigenen
Urteilsvermögens zu verstehen ist. Mit der Industrialisierung, die wesentliche Umweltsveränderungen nach sich zog und das Problem der Freizeitgestaltung schuf, erlangte die Erwachsenenbildung in vielen Ländern ihre volle Bedeutung und Tragweite, In der Schweiz wurde dieser Zweig des Bildungswesens weitgehend privaten Organisationen überlassen, und wir halten dafür, dass das nach wie vor richtig ist. Die ersten Volkshochschulen entstanden in unserem Lande nach dem ersten Weltkrieg. Sie veranstalten Kurse, Vorträge, Exkursionen zur Weiterbildung der Teilnehmer, Als einer der jüngsten Zweige des Erziehungswesens gewinnt die Erwachsenenbildung mehr und mehr an Bedeutung. Sie kommt dem Bedürfnis nach sinnvoller Verwendung der Freizeit entgegen ; gleichzeitig hat sich auch das Empfinden verstärkt, dass der Mensch angesichts der ausserordentlichen Differenziertheit des modernen Lebens einer ständigen Weiterbildung bedarf.

1446 Die Frage der Förderung der Erwachsenenbildung durch den Bund ist schon verschiedentlich aufgeworfen worden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Postulate des Nationalrates vom 20. Juni 1958 (Nr. 7560) und vom I.Oktober 1963 (Nr.8578 und Nr.8674). Als erstes erwies sich eine Bestandesaufnahme auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung als notwendig. Sie wurde im Auftrag des Departements des Innern durch Professor Dr. Emil Walter von der Hochschule St, Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften durchgeführt, der das Resultat seiner Untersuchungen Ende 1964 in einem eingehenden Bericht niederlegte. Das Eidgenössische Statistische Amt hat gleichzeitig und als Ergänzung des erwähnten Berichtes eine Erhebung über die Aufwendungen der Gemeinden für die Erwachsenenbildung vorgenommen. Auch die Schweizerische Nationale Unesco-Kommission befasst sich seit längerer Zeit mit dem Problem der Erwachsenenbildung. Durchwegs wird die Auffassung vertreten, dass diese in der Schweiz erst dann die heute notwendige Verbreitung und Vertiefung finden kann, wenn sie von der öffentlichen Hand namhaft unterstützt wird, und zwar in erster Linie durch die Kantone und Gemeinden, aber auch durch den Bund.

Der Staat kann der Erwachsenenbildung zweifellos nicht tatenlos gegenüberstehen. Die privaten Institutionen als Träger dieser Bildungsarbeit verdienen die erforderliche Unterstützung. Angesichts der Schulhoheit der Kantone handelt es sich jedoch um eine Aufgabe, die primär in die kantonale Zuständigkeit fällt. «Pro Helvetia» hat der Erwachsenenbildung schon immer ihre Aufmerksamkeit geschenkt ; von Fall zu Fall unterstützte sie bestimmte Veranstaltungen.

Doch musste sich diese Hilfe bisher in bescheidenem Rahmen halten.

Im Einvernehmen mit den Kantonen wird das Departement des Innern die Frage einer Förderung der Erwachsenenbildung durch den Bund einer näheren Prüfung unterziehen. Im Sinne einer vorläufigen Lösung erscheint es als zweckmässig, der «Pro Helvetia» die Aufgabe einer vermehrten Unterstützung der entsprechenden Bildungsinstitutionen zu übertragen. «Pro Helvetia» ist bereit, diese Aufgabe zu übernehmen, sofern ihr die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

In Würdigung aller Umstände halten wir dafür, dass das Gesuch der «Pro Helvetia», es sei der jährliche Bundesbeitrag gestaffelt
bis auf 4 Millionen Franken zu erhöhen, gerechtfertigt ist.

Bei Abfassung ihrer Eingabe war der «Pro Helvetia» der erwähnte Bericht von Professor Walter über die Erwachsenenbildung noch nicht bekannt, so dass sie diesem Fragenkomplex nicht in dem Ausmass Rechnung tragen konnte, wie es sich seither als wünschenswert erwiesen hat.

Dazu kommt, dass wir im Interesse einer Koordination der Unterstützung kultureller Bestrebungen beabsichtigen, gewisse Beiträge zugunsten privater Organisationen auf dem Gebiete des Schrifttums, der Musik und des Theaters, die bisher vom Departement des Innern ausgerichtet wurden, nach abgeschlossener Überprüfung des Subventionswesens des Bundes durch «Pro Helvetia» ablösen zu lassen. Es handelt sich um die Beiträge zugunsten der nachstehend angeführten Gesellschaften und Organisationen :

1447

-

Schweizerischer Schriftstellerverein, Schweizerische Schillerstiftung, Schweizerischer Tonkünstlerverein, Schweizerischer Musikpädagogischer Verband, Eidgenössischer Musikverein, Schweizerischer Arbeitermusik-Verband, Schweizerischer Knabenmusik-Verband, Eidgenössischer Orchester ver band, Schweizerische Jugendgemeinde für Musik, Eidgenössischer Sängerverein Schweizerische Gesellschaft volkstümlicher Autoren, Komponisten und Verleger, - Gesellschaft für das Schweizerische Volkstheater, - Zentralverband Schweizer Volksbühnen, die im Rahmen des diesjährigen Budgets den Gesamtbetrag von 277 500 Franken ergeben. Die Subventionen an diese Organisationen würden somit unter dem Vorbehalt des Resultats ihrer Überprüfung in Zukunft von der «Pro Helvetia» übernommen werden müssen.

Auf Grund dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, den Bundesbeitrag an «Pro Helvetia» schon für 1966 auf 3 Millionen Franken festzusetzen; für das darauffolgende Jahr kann er auf dieser Höhe belassen werden. Für das dritte Jahr wären dann 3,5 Millionen Franken vorzusehen und vom vierten Jahre an der benötigte Höchstbeitrag von 4 Millionen Franken.

Die von der «Pro Helvetia» vorgeschlagenen Änderungen der organisatorischen Bestimmungen des geltenden Bundesbeschlusses geben uns zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. In Abweichung von den Vorschlägen der Stiftung soll lediglich nicht mehr verlangt werden, dass bei jeder Erneuerungswahl des Stiftungsrates eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern auszuscheiden habe. Im Interesse einer Vereinfachung des Wahlverfahrens sehen wir vor, die Mitgliedschaft im Stiftungsrat generell auf höchstens drei aufeinanderfolgende Amtsperioden zu beschränken.

E. Der Gesetzesentwurf Gestützt auf das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23.März 1962 ist der neue Erlass betreffend die Stiftung «Pro Helvetia» in die Form eines Bundesgesetzes zu kleiden, da er unbefristet ist und rechtsetzende Normen enthält.

Artikel l umschreibt wiederum den Zweck der Stiftung. Das Wort «Kulturwerbung» ist jedoch aus bereits erwähnten Gründen durch den Ausdruck «Pflege der kulturellen Beziehungen mit dem Ausland» ersetzt worden.

Artikel 2 erwähnt in Absatz l die Aufgaben der Stiftung. Gegenüber dem entsprechenden Artikel 3 des geltenden Beschlusses enthalt der neue Text gemâss dem Vorschlag der «Pro Helvetia» einige redaktionelle Verbesserungen (z.B. Er-

1448 Setzung des Wortes «Kulturbesitz» durch «Geisteserbe»; Ersetzung des Ausdruckes « Sprach- und Kulturgebiete » durch « Sprachgebiete und Kulturkreise »).

Die bisherige in einem besonderen Absatz enthaltene Bestimmung, wonach die Stiftung im Rahmen ihrer Aufgaben der Erhaltung und Förderung der Volkskultur ihre besondere Aufmerksamkeit zu schenken hat, ist nun unter BuchStabe a von Absatz l aufgenommen worden, wo sie richtigerweise hingehört.

Artikel 2, Absatz 2 entspricht inhaltlich im wesentlichen dem Artikel 13 des geltenden Beschlusses, erwähnt aber noch ausdrücklich, dass die Stiftung auch einer Koordinierung der Tätigkeit der kulturellen Institutionen und Vereinigungen Beachtung schenken soll.

Artikel 3 erwähnt die Hohe des Stiftungsvermögens und setzt die gestaffelten Beiträge fest, auf die die Stiftung inskünftig Anspruch haben soll.

Artikel 6 und 7 enthalten die geänderten organisatorischen Bestimmungen, die in dieser Botschaft bereits näher erläutert worden sind.

Die übrigen Artikel des Gesetzesentwurfes geben uns zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie übernehmen geltende Bestimmungen.

Das Gesetz lässt sich, wie schon der frühere Bundesbeschluss betreffend die Stiftung «Pro Helvetia», auf keine ausdrückliche Verfassungsbestimmung stützen. Seit jeher haben aber Doktrin und Praxis die Kompetenz des Bundes zur Übernahme kulturpolitischer Aufgaben als gewissermassen zu den Persönlichkeitsrechten des Staates gehörend bejaht.

Gestützt auf diese Ausführungen empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Gesetzesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 28. Mai 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Tschudi

Der Bundeskanzler : Ch.Oser

1449

(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend die Stiftung «Pro Helvetia» Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1965, beschliesst:

Art. l Die unter dem Namen «Pro Helvetia» bestehende Stiftung des öffentlichen Rechts bezweckt die schweizerische Kulturwahrung und Kulturförderung sowie die Pflege der kulturellen Beziehungen mit dem Ausland.

Art. 2 1

Die Tätigkeit der Stiftung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Erhaltung des schweizerischen Geisteserbes und die Wahrung der kulturellen Eigenart des Landes unter besonderer Berücksichtigung der Volkskultur; b. die Förderung des schweizerischen kulturellen Schaffens gestützt auf die in den Kantonen sowie in den Sprachgebieten und Kulturkreisen frei wirkenden Kräfte; c. die Förderung des Austausches kultureller Werte zwischen den Sprachgebieten und Kulturkreiscn ; d. die Pflege der kulturellen Beziehungen mit dem Ausland, insbesondere durch Werbung um das Verständnis für schweizerisches Gedanken- und Kulturgut.

2

Die Stiftung löst ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den bestehenden kulturellen Institutionen und Vereinigungen, deren Tätigkeit sie zu koordinieren sucht. Wenn für die Erfüllung bestimmter Aufgaben derartige Institutionen und Vereinigungen fehlen oder nicht ausreichen, führt die Stiftung eigene Aktionen durch.

Art. 3 1 Der Bund stellt der Stiftung ein unantastbares Stiftungsvermögen von 100000 Franken und einen jährlichen Betrag zur Verfügung, der jeweils in den Voranschlag des Bundes einzustellen ist. Letzterer beläuft sich im Jahre des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes sowie im darauffolgenden Jahr auf je

BundeiWstt. m.Jabrg. Bd.I.

101

1450 3 Millionen Franken, im dritten Jahr auf 3,5 Millionen Franken und vom vierten Jahr an auf 4 Millionen Franken.

2 Zuwendungen von dritter Seite, die nicht mit besonderer Zweckbestimmung verbunden sind, können zum Stiftungsvermögen geschlagen werden.

Art. 4 1

Sitz der Stiftung ist Bern.

Die Verwaltung der Stiftung kann jedoch an einem ändern Ort geführt werden.

3

Art. 5 Organe der Stiftung sind : a, b.

c, d.

der Stiftungsrat, der Leitende Ausschuss, die Arbeitsgruppen, das Sekretariat.

Art. 6 Der Stiftungsrat besteht aus fünfundzwanzig Mitgliedern, die auf Antrag des Departements des Innern vom Bundesrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.

2 Bei der Bestellung des Stiftungsrates sind die Sprachgebiete und Kulturkreise des Landes sowie die hauptsächlichen Zweige des kulturellen Lebens angemessen zu berücksichtigen.

s Die Anträge des Departements des Innern erfolgen nach Fühlungnahme mit den wichtigsten kulturellen Institutionen des Landes.

1

Art. 7 Die Mitglieder des Stiftungsrates können höchstens während drei aufeinanderfolgenden Amtsperioden dem Stiftungsrat angehören. Ausscheidende Mitglieder sind durch neue zu ersetzen.

2 Der Präsident der Stiftung kann dem Stiftungsrat länger als während drei Amtsperioden angehören.

3 Ausgeschiedene Mitglieder können nach einer Amtsperiode wieder in den Stiftungsrat gewählt werden, 1

Art. 8 1

Der Präsident des Stiftungsrates, der auch dem Leitenden Ausschuss vorsteht, wird vom Bundesrat gewählt.

2 Im übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst.

1451 Art. 9 1

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte den aus sieben bis neun Mitgliedern bestehenden Leitenden Ausschuss und die nach bestimmten Aufgabenkreisen zu bestellenden Arbeitsgruppen.

2 Jedes Mitglied des Stiftungsrates soll mindestens einer Arbeitsgruppe angehören, Art. 10 Die Stiftung unterhält ein von einem Generalsekretär geleitetes Sekretariat, dessen höheres Personal vom Stiftungsrat ernannt wird. Für die Anstellung des übrigen Personals ist der Leitende Ausschuss zuständig.

Art. 11 Der Stiftungsrat erlässt eine vom Departement des Innern zu genehmigende Geschäftsordnung.

Art. 12 1

Das Jahresprogramm, der Voranschlag, der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Departement des Innern zur Genehmigung zu unterbreiten.

Sie werden auch den Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte zugestellt, 2 Bei der Aufstellung dos Jahresprogrammcs sind die Sprachgebiete und Kulturkreise des Landes zu berücksichtigen.

3 Jahresprogramm und Tätigkeit sollen dem föderativen Aufbau des Landes Rechnung tragen.

Art. 13 1

Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Departements des Innern und der Oberaufsicht des Bundesrates.

2 Die behördliche Aufsicht erstreckt sich auf die Beobachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Geschäftsordnung sowie auf die dem Stiftungszweck entsprechende Verwendung der finanziellen Mittel.

3 Als Kontrollstelle für das Rechnungswesen amtet die Eidgenössische Finanzkontrolle.

4 Der Bundesversammlung ist im Geschäftsbericht des Bundesrates über die Tätigkeit der Stiftung Bericht zu erstatten.

Art. 14 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

1 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

3 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Bundesbeschluss vom 28.September 19491) betreffend Stiftung «Pro Helvetia» aufgehoben, 1

!) AS 1949, 1347.

«30«

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Stiftung «Pro Helvetia» (Vom 28. Mai 1965)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1965

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

9256

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.06.1965

Date Data Seite

1433-1451

Page Pagina Ref. No

10 042 907

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.