762 Ablauf der Referendumsfrist 23. Juni 1965

Bundesgesetz über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien # S T #

(Vom 19. März 1965)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27«uater der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1964 *),

beschliesst: 1. Allgemeines Art. l Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Stipendien nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.

Art. 2 1

Als Stipendien im Sinne dieses Gesetzes gelten einmalige oder wieder^ kehrende Geldleistungen, die für die Aus- oder Weiterbildung ausgerichtet werden und zu deren Rückzahlung keine Verpflichtung besteht.

a Werden Stipendien eines Kantons durch Leistungen von Gemeinden ergänzt, so finden diese bei der Bemessung von Beiträgen ebenfalls Berücksichtigung.

2. Voraussetzungen für Beitragsleistungen Art. 3 1

Beiträge werden an Aufwendungen der Kantone gewährt, die sich auf Stipendienzahlungen in Einzelfällen beziehen.

2 Unberücksichtigt bleiben Stipendien an Schüler, die gemäss der kantonalen Gesetzgebung im schulpflichtigen Alter stehen.

*) BEI 1964, I, 1109.

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Art. 4 1

Beiträge werden an die kantonalen Stipendienaufwendungen gewährt, die im Hinblick auf den Besuch folgender Lehranstalten oder Institutionen erfolgen: a. Hochschulen, b. Maturitätsschulen; .

, c. Lehrerbildungsanstalten, d. Institute für die Ausbildung von Geistlichen, e. Schulen für künstlerische Berufe, /. Schulen für soziale Arbeit, g. Schulen für medizinisches Hilfspersonal.

2 Beiträge werden auch gewährt an Stipendienaufwendungen für die Ausoder Weiterbildung an Lehranstalten oder Institutionen, welche Personen, die bereits im Erwerbsleben stehen oder standen, auf eine Maturitätsprüfung oder den Lehrerberuf vorbereiten.

3 Sind Stipendienbeiträge auf Grund der Spezialgesetzgebung des Bundes möglich, so findet diese Anwendung.

Art. 5 Die Gewährung von Beiträgen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Kantone die freie Wahl der Studienrichtung der Stipendiaten nicht beschränken und für die Ausrichtung von Stipendien an Schüler oder Studierende schweizerischer Nationalität eine Mindestdauer des Wohnsitzes nur dann vorsehen, wenn die Begründung des Wohnsitzes im Kanton vorwiegend mit Rücksicht auf dessen Stipendienregelung erfolgt.

2 Als Wohnsitz der Schüler oder Studierenden gilt der zivilrechtliche Wohnsitz.

3. Bemessung der Beiträge 1

Art. 6 Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach der Finanzkraft der Kantone.

Für die entsprechende Einteilung der Kantone sind das Bundesgesetz vom 19.Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen und die dazugehörenden Ausführungserlasse massgebend.

Art. 7 Der Bundesrat setzt für die in Artikel 4 erwähnten Kategorien von Lehranstalten Mindestbeträge für Stipendien fest. An Stipendien, die diese Beträge nicht erreichen, wird kein Beitrag gewährt.

2 Stipendien, welche die Mindestbeträge erreichen, werden bei der Bemessung des Beitrages in vollem Umfang berücksichtigt. Der Beitrag an die Leistungen der Kantone beläuft sich, unter Vorbehalt von Absatz 3, auf 1

764 25 Prozent für ftnanzstarke Kantone, 45 Prozent für mittelstarke Kantone, 65 Prozent für finanzschwache Kantone.

3 Der Bundesrat bestimmt für jede der in Artikel 4 erwähnten Kategorien von Lehranstalten einen für die Beitragsbemessung anrechenbaren Stipendienhöchstbetrag.

4. Schlussbestimmungen

Art. 8 1

Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Gewährung von Beiträgen im Sinne dieses Gesetzes.

2 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes und ist mit dessen Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19. März 1965.

Der Präsident : MiiDer Der Protokollführer: F. Weter Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 19. März 1965.

Der Präsident : Kurmann Der Protokollführer: Ch.Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17, Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 19. März 1965.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, «M3

Der Bundeskanzler: Ch.0ser

Datum der Veröffentlichung: 25. März 1965 Ablauf der Referendumsfrist: 23. Juni 1965

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Bundesgesetz über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien (Vom 19. März 1965)

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25.03.1965

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