1235 Ablauf der Referendumsfrist

29. Dezember 1965

Bundesbeschluss über die Weiterführung der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland # S T #

(Vom 30. September 1965)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. November 19641), beschliesst: Der Bundesbeschluss vom 23. März 196l2) über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird wie folgt geändert : Art. 2, Abs. l, Buchstabe a aufgehoben.

Art. 2, Abs. 2 aufgehoben.

Art. 3 Als Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland gelten: a. natürliche Personen, die ihren Wohnsitz und juristische Personen, die ihren Sitz nicht in der Schweiz haben; b. vermögensfähige Personengesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren Sitz nicht in der Schweiz haben; c. juristische Personen und vermögensfähige Personengesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren Sitz in der Schweiz haben, aber mit beherrschender finanzieller Beteiligung von Personen ohne Wohnsitz oder Sitz m der Schweiz.

>) BEI 1964, II, 1249.

*) AS 1961, 203.

1236 Art. 4 Unter Vorbehalt von Absatz 2 bestimmen sich Wohnsitz und Sitz nach Artikel 23, 24, Absatz l, 25, 26 und 56 des Zivilgesetzbuches.

2 Nicht als Wohnsitz in der Schweiz gilt ein vorübergehender Aufenthalt, bei Ausländern ein Aufenthalt ohne Aufenthaltsbewilligung oder mit einer Bewilligung, die nicht zur Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse in die Schweiz berechtigt.

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Art. 5, Buchstabe a Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb von Grundstücken durch: a. natürliche Personen, die das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen; Art. 5, Buchstabe ebls (neu) Blutsverwandte des Veräusserers in auf- und absteigender Linie sowie dessen Ehegatten; Art. 6, Abs. 3, Buchstabe a aufgehoben.

Art. 10 1

Der Bund führt eine Statistik über die in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und die entsprechenden Handänderungen nach Anzahl, Art, Fläche, Ort und Wert sowie nach Erwerber und Verausserer der Grundstücke. Ausserdem führt er eine Statistik über die Handänderungen zwischen im Ausland wohnhaften Veräusserern und in der Schweiz wohnhaften Erwerbern.

2 Die Kantone stellen der zuständigen Bundesbehörde die erforderlichen Angaben zur Verfügung.

Art. 11 Grundbuchßehandiung

* Ohne rechtskräftige Bewilligung kann bei einem bewilligungsbedürftigen Erwerb Eigentum an Grundstücken im Sinne der Artikel l und 2 nicht erworben werden.

2 Der Grundbuchverwaltcr hat in einem solchen Fall die Anmeldung abzuweisen oder, wenn Zweifel über die Bewilligungspflicht bestellen, den Anmeldenden an die Bewilligungsbehörde zu verweisen und ihm eine Frist von zehn Tagen mit der Androhung anzusetzen, dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist die Anmeldung abgewiesen werde.

1237 Art, 12 Die rechtskräftige Verweigerung der Bewilligung oder die Nichtigkeit rechtskräftige Abweisung der Anmeldung haben die Nichtigkeit des dem Erwerb zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes zur Folge.

* Rechtsgeschäfte oder Nebenabreden, die der Umgehung der Bewilligungspflicht dienen, sind nichtig.

8 Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten. Unter den Parteien findet in diesen Fällen Artikel 66 des Obligationenrechts über den Ausscbluss der Rückforderung keine Anwendung.

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Art. 13, Abs. l und l»ls (neu) 1

Ist ein bewilligungsbedürftiges Recht ohne Bewilligung erworben worden, so kann die klageberechtigte kantonale Behörde beim Richter am Ort der gelegenen Sache innert Jahresfrist seit der Entdeckung, höchstens aber innert zehn Jahren seit dem Erwerb, auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes klagen.

ibis Erweist sich eine Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes als unmöglich oder als untunlich, so ordnet der Richter die öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an, wobei der Erwerber nur die Gestehungskosten beanspruchen kann, wogegen ein allfälliger Mehrerlös dem Kanton zufällt.

Art. 14 Wer die Bewilligung zu einem bewilligungsbedürftigen Erwerb von Grundstücken im Sinne der Artikel l und 2 durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen erschleicht, wer ein Rechtsgeschäft abschliesst, das der Umgehung der Bewilligungspflicht dient, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

* In schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse.

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Art. 19 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1966 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1970, a Er ist gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

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1238 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 30. September 1965.

Der Präsident: Müller Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 30. September 1965.

Der Präsident : Kurmann Der Protokollführer: Ch.Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Datum der Veröffentlichung: 30. September 1965 Ablauf der Ref erendumsfrist : 29. Dezember 1965 7851

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Bundesbeschluss über die Weiterführung der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Vom 30. September 1965)

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