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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe # S T #

(Vom 25. Mai 1965)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l 1

Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom I.Januar 1964 für das Gärtnergewerbe werden allgemeinverbindlicherklärt.

2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 1

Die Allgerneinverbindlicherklärung wird für das Gebiet der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin ausgesprochen.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Gärtnereien und ihren Arbeitnehmern. Ausgenommen sind : a. Betriebe der Landwirtschaft und des reinen Gemüsebaues, sofern die Arbeitnehmer nicht gleichzeitig in einem weiteren gärtnerischen Berufszweig beschäftigt werden ; b. Betriebe des Gastgewerbes ; c. Arbeiten in Sinne des Vertrages, die ausschliesslich für den Selbstbedarf verrichtet werden.

1661 Art. 3 Dieser Beschlu ss tritt am 28.Junil965in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1965.

Bern, den 25. Mai 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Tschudi Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1662

Beilage

Gesamtarbeitsvertrag für das Gärtnergewerbe abgeschlossen am I.Januar 1964 zwischen dem Verband schweizerischer Gärtnermeister, einerseits, und dem Schweizerischen Berufsgärtnerverband, dem Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz, dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, dem Christlichen Transport-, Handels- und Lebensmittelpersonalverband, dem Schweizerischen Gärtnerinnenverein sowie dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter, anderseits.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen: n. Anstellung und Kündigung Art. 3 probe-su

Die ersten zwei Wochen nach der Anstellung gelten als Probezeit, innert welcher es beiden Teilen freisteht, das Arbeitsverhältnis jederzeit zu lösen.

Kündigung

! Bei gelernten Gärtnern und Gärtnerinnen im Stundenlohn kann im ersten Dienstjahr das Dienstverhältnis gegenseitig nur unter Einhaltung einer 14tägigen Kündigungsfrist, jeweils auf das Ende einer Woche aufgelöst werden. Im überjährigen Dienstverhältnis beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen, auf Ende ein er Woche.

2 Bei Anstellung im Monatslohn beträgt die Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr einen halben Monat. Die Kündigung hat auf den 15. oder den letzten Tag des Monats zu erfolgen. Im überjähri-

Art. 4

" gen Dienstverhältnis beträgt sie einen Monat und hat auf das Ende eines Monats zu erfolgen.

3 Bei Aushilfspersonal ist das Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr gegenseitig jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist lösbar. Nach ununterbrochenem einjährigem Dienstverhältnis beträgt die gegenseitige Kündigungsfrist 14 Tage,

1663 4

Wird ein Dienstverhältnis gekündigt, und verlässt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz vor Ablauf der Kündigungsfrist, so ist der Arbeitgeber berechtigt, drei Taglöhne als Konventionalstrafe zurückzubehalten.

5 Unentschuldigtes Wegbleiben von der Arbeit, Arbeitsverweigerung und ungebührliches Betragen berechtigen nach Verwarnung zu sofortiger Entlassung ohne Lohnentschädigung über den Tag der Entlassung hinaus (siehe auch Art. 9, Abs. 1).

Art. 5 1

Krankheit und Unfall von kürzerer Dauer dürfen nicht Grund Beschränkung zur Kündigung sein.

d«Kundigung 2

1

Falls Witterungsverhältnisse oder Arbeitsmangel vorübergehendes Aussetzen notwendig machen, wird dadurch das Dienstverhältnis nicht unterbrochen.

IQ. Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers

Art. 6 1

Das Koalitionsrecht is gewährleistet.

Die Ausübung politischer Ehrenämter ist gestattet. Die Arbeitnehmer haben in jedem einzelnen Falle um den entsprechenden Urlaub nachzusuchen. Für diesen besteht, auch bei der Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen, kein Lohnanspruch.

2

Allgemeine Recbtc

Art. 7 1

Der Arbeitnehmer hat hilfsbereit zu sein. Das Verhalten der Arbeitnehmer unter sich, zwischen Vorgesetzten und Untergebenen und gegenüber der Kundschaft muss höflich und korrekt sein...

2 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, in allen Betriebsangelegenheitcn volle Verschwiegenheit zu beobachten. Insbesondere ist es untersagt, fremde Personen ohne Erlaubnis des Inhabers in den Betrieb einzuführen.

3 Beobachtungen und Wahrnehmungen von Tatsachen, die dem Arbeitgeber Schaden zufügen konnten, sind dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter unverzüglich zu melden.

Allgemeine Pflichten

Art. 8 1

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, mit dem beweglichen und Sorgfaltsunbeweglichen Eigentum ihrer Arbeitgeber sorgfältig umzugehen. pflicht Wagen, Maschinen, Werkzeuge, Geschäftsmobiliar usw. sind in

1664 gutem Zustand und guter Ordnung zu halten. Die Arbeitnehmer haben sich über deren Behandlung alle erforderlichen Kenntnisse anzueignen.

Art. 9 Schwarzarbeit

J

Den Arbeitnehmern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist die Ausführung jeglicher Berufsarbeit für Drittpersonen gegen Entschädigung während Ferien und Freizeit untersagt. Verletzungen dieser Bestimmung führen zum Verlust der Ferienvergütung und berechtigen nach einmaliger Mahnung zur sofortigen Entlassung.

2

3

Im Sinne von Artikel 323ter des Obligationenrechts steht der Anspruch auf Einhaltung des Schwarzarbeitsverbotes nicht nur dem einzelnen Arbeitgeber, sondern auch der Gesamtheit der vertragschliessenden Parteien zu, indem sich die Arbeitnehmer diesen direkt gegenüber verpflichten, keine Schwarzarbeit auszuführen.

4 Die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich, sämtliche ihnen bekannt werdenden Fälle von Schwarzarbeit der lokalen paritätischen Kommission oder der Schweizerischen Berufskammer in Zürich, Forchstrasse 287, zu melden. Die Meldung ist schriftlich unter Angabe der Personalien des Fehlbaren, Ort und Zeit der ausgeführten Schwarzarbeit zu erstatten. Auf Meldungen, die keine konkreten Anhaltspunkte enthalten, ist nicht einzutreten.

IV. Arbeitszeit ArtlO 1 Arbeitszeit

1

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt, ohne Berücksichtigung der freien Samstage, 51 Stunden. Sie darf in vier Monaten des Jahres 55 Stunden pro Woche und, einschliesslich Ferien und Feiertage, insgesamt 2650 Stunden pro Jahr nicht überschreiten.

2 Die Jahreseinteilung der Arbeitszeit ist im Betrieb anzuschlagen.

3 Gärtnerinnen und Gärtnern sind im Jahr 18 freie Samstage, und zwar je 9 Tage im Winter und 9 Tage im Sommer zu gewähren.

Dem Hilfspersonal sind im Jahr 12 freie Samstage und zwar je, 6 Tage im Winter und 6 Tage im Sommer zu gewähren.

4 Der Weg vom Betrieb zur Arbeitsstelle und zurück ist in der Arbeitszeit inbegriffen. Ist im Betrieb kein Werkzeug abzuholen, so *) Siehe Sonderregelungen für Basel-Stadt und Basel-Land, Artikel 4 und S (Anhang II) ; Bern und Umgebung, Artikel 3 (Anhang III) ; Winterthur und Umgebung, Artikel 3 (Anhang IV) ; Zürich-Stadt und Zollikon, Artikel 3 (Anhang V).

1665 beginnt die Arbeitszeit, die genau einzuhalten 1st, auf der Arbeitsstelle.

5 Die Mittagspause soil den lokalen Verhaltnissen Rechnung tragen und bis 11/2 Stunden betragen.

6 An Samstagen 1st die Arbeit nach Moglichkeit urn 12 Uhr zu beenden, doch konnen an Samstagnachmittagen notwendige Arbeiten ohne Uberzeitzuschlag verrichtet werden. Diese Stunden sind jedoch rait entsprechender Freizeit zu kompensieren.

7 Im gemeinsamen Einvemehmen kann ein Teil der durch Schlechtwetterperioden ausgefallenen Arbeitszeit innerhalb von vier Wochen, ausgenommen an Samstagnachmittagen, nachgeholt werden. Die tagliche Arbeitszeit darf in diesem Falle 10 Stunden nicht uberschrciten.

Art. 11 1

Uberzeit ist nach Moglichkeit zu vermeiden. Wird sie in dringcnden Fallen vom Arbeitgeber trotzdern verlangt und angeordnet, so ist sie mit einem Zuschlag von 25 Prozent zum normalen Lohn zu entschadigen.

2 Die Uberzeit kann auch mit Freizeit kompensiert werden (1 Stunde Uberzeit = 11/1 Stunden Freizeit); sie ist aber in diesem Fall innerhalb von zwet Monaten abzugelten.

Obeczeit

Art. 12 Arbeit an Sonn-

2

Die Dienstordnung fur den Sonntagsdicnst ist monatlich im voraus aufzustellen und im Betrieb anzuschlagen.

und

Feiertag

V. Ferien, Feiertage, Absenzen

Art. 13 1

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende bezahlte Ferien: vom 1. Diensljahr an 2 Wochen, vom 12. Dienstjahr an 3 Wochen.

Hat das Dienstverhaltnis weniger als ein Jahr gedauert, betragt der Ferienanspruch nur Vi Tag pro Monat Dienstzeit.

2 Bei Abwesenheit von weniger als drei Monaten infolge Militardienst, Krankhcit odcr Unfall oder Aussetzen gernass Artikel 5, Absatz 3 darf keine Kurzung der Ferien vorgenommen werden. Bei Absenzen, die langer als drei Monate dauern, kann die Ferienberechtigung fiir jeden vollen Monat der Abwesenheit urn einen Zwolftcl gekiirzt werden.

Bundesblatt. 117./ahrg. Bd. I.

Ferien

115

1666 3 Ein Ferientag wird nach Massgabe des zuletzt bezahlten Brutto-Stundenlohnes und unter Anrechnung von 9 Arbeitsstunden oder der allenfalls durch Gesetz festgelegten täglichen Arbeitszeit entschädigt.

4 Die Zeit des Ferienantrittes wird vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festgelegt.

Feienage

Absenzen

ArU4 l Jährlich werden sechs gesetzliche Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, ohne Nachholung der Arbeitszeit mit 26 Franken pro Tag entschädigt.

2 Der Arbeitgeber hat die Feiertage, die entschädigt werden, im Betrieb bekanntzugeben...

3 Hat das Dienstverhältnis weniger als zwei Monate gedauert, so kann die während dieser Zeit ausbezahlte Feiertagsentschädigung am Lohn abgezogen werden.

x

Art. 15 Den Arbeitnehmern werden folgende Absenzen zum normalen Lohn, im Sinne von Artikel 13, Absatz 3 vergütet : a. bei Heirat l Tagesverdienst b. bei Geburt eigener Rinder 1/2 Tagesverdienst c. bei Todesfall in der engeren Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern) 2 Tagesverdienste d. bei militärischer Inspektion Vi Tagesverdienst VI. Löhne

Art. 16a stundenlohn

* Gärtner und Gärtnerinnen erhalten nach dem zweiten Jahr seit Abschluss der Berufslehre folgende Mindeststundenlöhne: Landschaft/ Neuanlagen

Baumschulen/ Topfpflanzen

I.Kategorie Fr. 3.80 Fr. 3.55 ILKategorie Fr. 3.60 Fr. 3.40 Qualifizierten Berufsleuten ist ein Zuschlag zu bezahlen. Die Einteilung der Orte in die zwei Kategorien ist im Anhang I enthalten.

*) Siehe Sonderregelungen für Basel-Stadt und Basel-Land, Artikel 7 (Anhang II) ; Bern und Umgebung, Artikel 4 (Anhang III) ; Wmterthur und Umgebung, Artikel 4 (Anhang IV); Zürich-Stadt und Zollikon, Artikel 4 (Anhang V).

") Siehe Sonderregelungen für Basel-Stadt und Basel-Land, Artikel 3 (Anhang II) ; Bern und Umgebung, Artikel 5 (Anhang III) ; Winterthur und Umgebung, Artikel 5 (Anhang IV); Zürich-Stadt und Zollikon, Artikel 5 (Anhang V).

1667

Er bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Gesamtarbeitsvertrages.

2 Hilfsarbeiter erhalten die Mindeststundenlöhne gemäss Absatz l desjenigen Berufszweiges, in welchem sie vorwiegend beschäftigt werden, abzüglich 50 Rappen im unterjährigen und 40 Rappen im überjährigen Dienstverhältnis.

Art.171 Während der ersten zwei Jahre nach abgeschlossener Berufslehre erfahren die Mindeststundenlöhne gemäss Artikel 16, Absatz l eine Kürzung bis zu 10 Rappen.

Lohn nach der Lehre

Art. 18 1

Gärtner von Baumschul- und Topfpflanzenbetrieben, die in der Landschaftsgärtnerei beschäftigt werdet!, erhalten einen um 20 Rappen höheren Stundenlohn. Besitzen solche Gärtner jedoch keine Vorkenntnisse in der Landschaftsgärtnerei, so erhalten sie den für diese Branche vorgesehenen Lohn erst nach einjähriger Praxis. In der Zwischenzeit kann der für die Landschaftsgärtnerei geltende Lohnansatz bis zu 10 Rappen pro Stunde unterschritten werden.

2 Werden Arbeitnehmer der Landschaftsgärtnerei und von Neuanlagen in der arbeitsarmen Zeit und bei schlechtem Wetter durch Beschäftigung im Betriebe durchgehalten, so kann der Lohn pro Stunde um höchstens 20 Rappen gekürzt werden.

Veränderung itti Beruf

Art. 19 1

Volontäre und Volontärinnen dürfen nur zum Zwecke einer nachweisbaren beruflichen Weiterbildung oder Umschulung beschäftigt werden.

2 Die Festsetzung der Löhnefür Volontäre, Volontärinnen und Aushilfspersonal bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen.

Volontà» und Aushilfen

Art. 20* 1

Die Festsetzung der Löhne für Arbeitnehmer mit verminderter Arbeitsfähigkeit bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen.

]

) Siehe Sonderregelungen für Basel-Stadt und Basel-Land, Artikel 3 (Anhang II); Bern und Umgebung, Artikel 5 (Anhang III), ") Siehe Sonderregelung für Basel-Stadt und Basel-Land, Artikel 3 (Anhang II).

Vermindert Leistungsfähige

1668 a

Vereinbarungen im Sinne von Absatz l sind nur gültig, wenn sie innerhalb eines Monats seit Abschluss der Schweizerischen Berufskammer angezeigt werden.

Art. 21 M°natsioim

Landesindex

Die Berechnung des Monatslohnes erfolgt auf Grund der in Artikel 10 erwähnten Arbeitsstunden.

Art. 22 Der Landesindex der Konsumentenpreise ist mit den neuen Mindeststundenlohnansätzen gemäss Artikel 16, Absatz l mit 210 Punkten ausgeglichen.

l

2

Art. 24 Krankheitsfall

1

Arbeitnehmer, die ohne ihr Verschulden durch Krankheit an der Arbeit verhindert sind ... haben im Sinne von Artikel 335 des Schweizerischen Obligationenrechtes Anspruch auf Lohn gemäss folgender Skala: Dienstzeit im gleichen Betrieb

Lohnzahlung während

l bis 6 Monate 6 Monate bis l Jahr l bis 2 Jahre 3 bis 4 Jahre 5 bis 8 Jahre 9 bis 12 Jahre 13 bis 15 Jahre 16 und mehr Jahre

8 Arbeitstagen 14 Arbeitstagen l Monat 2 Monaten 3 Monaten 4 Monaten 5 Monaten 6 Monaten

3 Die Versicherung für Arzt und Arzneikosten (Krankenkasse) ist Sache des Arbeitnehmers.

Art. 25 KrankengeldVersicherung

1

Ausgenommen von den Lohnzahlungen gemäss Artikel 24 sind Betriebsinhaber, die für ihre Arbeitnehmer auf eigene Kosten auf der Basis von 60 Prozent des Lohnes eine Krankengeld\ ersicherung abgeschlossen haben.

2 Krankengeldversicherungen gemäss Absatz l haben eine Genussrechtsdauer von 360 Tagen während 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Tuberkulose während 1800 Tagen innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Jahren vorzusehen. Dabei darf die Karenzzeit nicht länger als drei Monate und die Wartefrist nicht länger als zwei Tage dauern.

1669

Art. 26 1

...

Lohn bei

2

Verheiratete Arbeitnehmer und Ledige mit Unterstützimgspflicht haben bei Absolvierung von WK und EK Anspruch auf 100 Prozent, ledige Arbeitnehmer ohne Unterstützungspflicht auf 30 Prozent des Lohnes, in jedem Falle aber auf die Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 25 September 1952/ I.Januar 1960 über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung). Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung fallen, sofern sie die 100 Prozent respektiv 30 Prozent nicht übersteigen, dem Arbeitgeber zu.

Miutärfienst

Art. 271 1

Bei auswärtiger Arbeit darf der Arbeitnehmer nicht schlech- Spesen ter gestellt werden, als wenn er am Geschäftsdomizü beschäftigt wird.

2 Sofern der Arbeitgeber die Verpflegung und Unterkunft nicht selbst organisiert und bezahlt, vergütet er dem Arbeitnehmer ausser den Bahnspesen 2 Franken für das Frühstück, 4.50 Franken für das Mittagessen, 4 Franken für das Nachtessen und 5 Franken für das Übernachten. Bei mehrtägiger Arbeit werden für die Verpflegung und Unterkunft 15.50 Franken vergütet; dieser Betrag ist bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse zu erhöhen.

3 Diese Regelung gilt nur für Verheiratete mit eigenem Hausstand oder ähnlicher Verpflichtung. Die Entschädigung für Ledige unterliegt der gegenseitigen Vereinbarung nach dem Grundsatze, dass der Arbeitnehmer bei auswärtiger Arbeit auf keinen Fall schlechter gestellt werden soll als wenn er am Geschäftsdomizil beschäftigt wird.

4 Die aufgewendete Zeit für die Hinfahrt zur oder Rückfahrt von der auswärtigen Arbeitsstelle wird zum normalen Stundenlohn bezahlt.

Art. 28 Die Lohnzahlung erfolgt spätestens zwei Werktage nach Ab- Lohnzahlung schluss der im Betrieb üblichen Zahltagsperiode und in der Regel während der Arbeitszeit. Dem Arbeitnehmer ist eine vollständige Lohnabrechnung auszuhändigen.

2 Reklamationen wegen Lohnzahlung, Überzeitentschädigung oder Spesenvergütung sind in jedem einzelnen Falle möglichst sofort anzubringen.

1

*) Siehe Sonderregelungen für Basel-Stadt und Basel-Land, Artikel 5 und 6 (Anhang II) ; Bern und Umgebung, Artikel 6 (Anhang III) ; Winterthur und Umgebung, Artikel 6 (Anhang IV) ; Zürich-Stadt und Zollikon, Artikel 6 (Anhang V).

1670 3

Als Standgeld diirfen nicht mehr als drei Taglohne zuruckbehalten werden.

Art. 29 Kost und Logis

1

Der Arbeitnehmer darf nicht gezwungen werden, Kost mid Logis beim Arbeitgeber zu beziehen, 3 Werden dem Arbeitnehmer Kost und Logis abgegeben, so diirfen daf iir im Monat 250 Franken angerechnet werden. Wird nur teilweise Kost und Logis abgegeben, so kann angerechnet werden: fur das Fruhstiick Fr. 1.50 fiir das Mittagessen Fr. 3.-- fur das Abendessen Fr. 2.50 fiir Logis im Monat Fr. 40.-- VII. Versicherungen

UnfiiUversicherung

Art. 301 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer gegen Betriebsunfalle zu mindestens 80 Prozent des Taglohnes und f ttr den Ersatz der Heilungskosten und zum zweitausendfachen Taglohn gegen Ganzinvaliditat und Todesfall und entsprechend gegen Teilinvaliditat zu versichern.

2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer auch gegen Nichtbetriebsunfalle nach Massgabe von Absatz 1 zu versichern. Die Versicherimg ist abzuschliessen innert 15 Tagen, seit der Arbeitgeber von der Versicherungspflicht Kenntnis erhalten hat, sei es durch einen vertragschliessenden Verband, durch einen interessierten Arbeitnehmer oder durch Aushandigung des vorliegenden Vertrages.

3 Besondere Risiken sind auf Wunsch des Arbeitnehmers in der Nichtbetriebsunfallversicherung einzuschliessen.

4 Die Pramien f iir die Betriebsunfallversicherung sind vom Arbeitgeber zu tragen, diejenigen fur die Nichtbetriebsunfallversicherung vom Arbeitnehmer.

VIII. Differenzen und Benrfskammer

Art. 33 Berufsfcammw: Kontrollen

1 2 3

* Die Kontrollorgane iiberwachen die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, Stellen sie bei der Kontrolle 1) Siehe Sonderregelung fiir Basel-Stadt und Basel-Land, Artikel 9 (Anhang II).

1671 fest, dass ein Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer die vertraglichen Leistungen nicht vollbringt, so haben die Kontrollorgane dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer allfällige Nachzahlungen geleistet werden.

5 Die Schweizerische Berufskammer kann bei Missachtung allgemeinverbindlich erklärter Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gegenüber Arbeitgebern und Arbeitnehmern Ordnungsbussen bis 400 Franken aussprechen.

Anhang l Verzeichnis der Ortschaften, welche in Kategorie I eingeteilt sind Unter die II. Kategorie fallen alle übrigen Ortschaften Aarau Ebikon LU Langendotf SO Aarberg Emmen LU Langenthal Aarburg Emmenbrücke LU Langnau BE Aarwangen Ennenda GL Langnau ZH Adelboden Ennetbaden Laufenburg AG Adliswil Erlenbach ZH Lauf fohr AG Aegeri Lengnau bei Biel Aegerten BE Feldbrunnen SO Lenzburg Allmendingen Feldmeilen ZH Linthal GL Amsoldingen BE Feuerthalen Littau LU Arosa Luterbach SO Au bei Wildegg Gerlafingen SO Luzern Gerliswil Lüterkofen SO Glarus Lyss Baar ZG Glattbrugg Baden Goldbach Meggen Bassersdorf Grenchen Meilen ZH Bellach SO Gstaad Menzingen ZG Bettlach SO Gunten-Sigriswil BE Merligen Biberist Gwatt bei Thun Mitlödi GL Biel Mollis GL Brugg AG Hasle-Rüegsau BE Münsingen BE Brügg bei Biel Heimberg BE Brüttisellen Herrliberg ZH Näfels-Mollis GL Buchholz bei Thun Herzogenbuchsee BE Netstal GL Buchs AG Hilterfingen Neuenhof AG Buren an der Aare Horgen ZH Neuhausen Burgdorf am Rheinfall Busswil bei Buren BE Horgenberg ZH Horw LU Nidau Hünibach bei Thun Niedergösgen SO Cham Cham Niederscherli BE Chur Niederurnen GL Kaiseraugst Nussbaumen bei Kâstanienbaum LU Davos Kilchberg ZH Baden Derendingen Kirchberg BE Dietikon Kloten ZH Oberburg BE Dietlikon Kriegstetten SO Oberengstringen Dornach Kriens LU Oberhofen BE Dübendorf Küsnacht ZH Obermeilen Dürrenast bei Thun Küttingen AG Oberrieden

1672

Oberurnen GL Oetwil am See Oftringen AG Ölten Opfikon Orpund BE Pieterlen BE Pontresina Port bei Nidau Recherswil SO Regensdorf ZH Reussbühl Rheinfelden Richterswil ZH Rohr AG Rombach Rothrist AG Rotkreuz Rüdtlingen BE Rüfenacht AG Rümlang Rupperswil AG Rüschlikon ZH Rùti bei Buren BE St. Gallen St. Moritz

St. Nikiaus SO Saanen Samedan Schaffhausen Schinznach Dorf und Bad Schlieren ZH Schonenwerd SO Schuls Schwanden GL Sihlbrugg Solothurn Spiez Starrkirch SO Steffisburg-Dorf und Station SuhrAG Thalwil Thierachern bei Thun Thun Trimbach SO Turgi AG Tuscherz BE Twann BE

Umiken AG Unterengstringen ZH Uster Vingelz BE Wädenswil ZH Walchwil WalliseUen Wangen bei Ölten Weggis LU Wettingen Wil bei Ölten Wildegg AG Windisch AG Wohlen AG Worben Ziegelbrücke GL Zofingen Zollikerberg Zuchwil SO Zug Zumikon ZH

Uetendorf bei Thun Uitikon ZH Anhang H

Sonderregelungen für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Land Artikel 3 (anstelle von Art. 16, 17 und 20 des GAV) Lob«

Die vertraglichen Mindeststundenlöhne betragen,..: Landschaftsgärmerei und Ncuanlagcn Fr.

Baumschulen und Topfpflanzen Fr.

1. Kategorie A Lohn nach der Lehre bis und mit dem 2. Berufsjahr 3.951 3.75 Kategorie B Lohn ab 3. Berufsjahr 4.101 3.90 Kategorie C Lohn ab 5. Dienstjahr 4.55 1 4.35 Qualifizierte Berufsleute erhalten zu diesen Löhnen einen Zuschlag 2. Gartenarbeiter 3.451 3.25 ab 5.Dienstjahr 3.701 3.50 *) Zusätzlich 15 Rappen Bauzulage,

1673 3. Obenstehende Lohne gelten fiir den Kanton Basel-Stadt und im Kantoa Basel-Land fiir folgende Ortscnaften: Birsfelden, Freidorf, Muttenz, Pratteln, Neue-Welt, Miinchenstein, Arlesheim, Allschwil, Birmingen, Bottmingen, Oberwil, Therwil, Reinach, Liestal.

4. Die Lohne in den ubrigen Ortschaften konnen um 20 Rappen pro Stunde niedriger angesetzt werden.

5. Die Festsetzung der Lohne fiir Gartenarbeiter und Hilfsarbeiter unter 19 Jahren und von Arbeitnehmern mit verminderter Arbeitsfahigkeit bleiben der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tiberlassen.

Artikel 4 (anstelle von Art. 10, Abs. 1 und 3 des GAV) I. Wochentliche Arbeitszeit:

Arbeitszeit

a. Basel-Stadt Die wochentliche Arbeitszeit betragt 47 Stunden...

b. Basel-Land Es gelten die Arbeitszeitbestimmungen des schweizerischen Gesamtarbeitsvertrages.

II. Freic Samstage und Halbtage a. In der Landschafts- und Ncuanlagengartnerei in Basel-Stadt und Basel-Land wird an den Samstagen in den folgenden Monaten nicht gearbeitet: Januar, Februar, Juli, August, September und Dezember.

b. Produktionsgartnerei Basel-Stadt und Basel-Land; Unabhangig vom schweizerischen Gesamtarbeitsvertrag haben die Arbeitnehmer Anspruch auf 24 freie Halbtage, wobei aus betriebstechnischen Griinden dieselben nicht unbedingt auf einen Samstag zu fallen brauchen, sondern an einem ubrigen Werktag gewahrt werden konnen. Die Daten der freien Halbtage sind von der Geschaftsleitung rechtzeitig bekanntzugeben.

Art. 5 (anstelle von Art. 27 des GAV) a. Bei auswartiger Arbeit darf sich der Arbeitnehmer nicht schlechter stellen, als wenn er am Geschaftsdomizil der Unternehmung beschaftigt wird.

b. Der Arbeitgeber bezahlt Kost und Logis selber und vergiitet die Bahnspesen. Sofern der Arbeitgeber die Spesen nicht selbst bezahlt, vergiitet er neben den Bahnspesen: Fr. 2.-- fiir Friihstiick, Fr. 4.50 fiir Mittagessen, Fr. 4.--fiir Nachtessen, Fr, 5. -- fiir Ubernachten.

Spesen

1674

c.

d.

e.

/.

g.

h.

Bei mehrtägiger auswärtiger Arbeit werden, besondere ortliche Verhältnisse vorbehalten, 15.50 Franken (einschliesslich Übernachten) vergütet.

Die aufgewendete Zeit für die Hin- und Rückfahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle wird zum normalen Stundenlohn bezahlt.

Bei Arbeiten ausserhalb der Stadtgemeinde Basel in einem Umkreis von mehr als 4 km in der Luftlinie, gemessen von der Hauptpost Basel, werden folgende Vorortszulagen ausgerichtet: über 4-5 km 20 Rappen pro Stunde, über 5-6 km 35 Rappen pro Stunde, über 6 km eine Mittagszulage von 3.50 Franken und die Fahrkosten für je eine Hin- und Rückfahrt pro Tag.

Hat der Arbeitgeber den Geschäftssitz in Riehen oder Bettingen, so wird der Kilometerkreis von der Kirche Riehen aus gemessen.

Im Kanton Basel-Land besteht Anspruch auf eine Mittagszulage von 3.50 Franken, wenn die Arbeitsstelle mehr als 4 km Luftlinie vom Geschäftsdomizil entfernt liegt.

In Basel-Stadt und Basel-Land gelten die Buchstaben a bis / nicht für Arbeiter, deren Weg zur Arbeitsstelle nicht länger ist als derjenige ins Geschäft, Benützt der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers für Geschäftszwecke das eigene Fahrrad, so hat er Anspruch auf eine Veloentschädigung von 40 Rappen pro Tag oder pauschal l Franken pro Woche.

Art. 6 (zusätzlich zu Art.27 des GAV)

Besondere £iSzu~

Für alle in mehr als 10 Meter Höhe auszuführenden Arbeiten an Bäumen und Hausfassaden sowie für das Fällen von Bäumen von über 10 Meter Höhe wird ein Zuschlag von 25 Prozent bezahlt. Für Teer- und Spritzarbeiten stellt der Arbeitgeber die nötigen Überkleider zur Verfügung.

Art. 7 (anstelle von Art. 14 des GAV)

Feiertagsemsehädigung

a. Für jeden gesetzlichen Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird eine Feiertagsentschädigung vergütet. Die Feiertagsentschädigung beträgt für den Berufsarbeiter 28 Franken und für den Hilfsarbeiter 26 Franken pro Feiertag.

b. Die in die ersten 30 Tage des Dienstverhältnisses fallenden Feiertage werden nicht vergütet. Wird ein Arbeitnehmer innert

1675 drei Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses vom früheren Arbeitgeber wieder angestellt, so ist die Karenzfrist von 30 Tagen nicht neuerdings zu bestehen.

c. Wird das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst, so sind den Berufsarbeitern beim Austritt die in die folgenden 30 Tage fallenden Feiertage zu vergüten. Wird das Dienstverhältnis vom Arbeitnehmer aufgelöst, so ist diese Vergütung nicht zu leisten, ebenso nicht, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber, gestützt auf Artikel 352 OR, aus wichtigen Gründen erfolgt.

Art. 8 (zusätzlich zu Art. 10 des GAV) Vom l, März bis 30. Oktober wird von 9 bis 9.10 Uhr während Znümpause der bezahlten Arbeitszeit eine Znünipause gewährt. Das Znüni ist auf die Arbeitsstelle mitzubringen.

Art. 9 (zusätzlich zu Art. 30 des GAV) 1. ...

2. Dem Arbeitnehmer wird die Möglichkeit geboten, sich durch die Kollektivversicherung zu seinen Lasten zu 100 Prozent des Taglohnes gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall zu versichern.

Unfallversicherung

Anhang HL Sonderregelungen für Bern und Umgebung

Art. 3 (anstelle von Art. 10, Abs. l und 6 des GAV) 1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt, ohne Berücksichtigung der freien Samstage, 50 Stunden. Sie darf in den Monaten April, Mai, Juni und Oktober 54 Stunden pro Woche und, einschliesslich Ferien und Feiertage, insgesamt 2600 Stunden pro Jahr nicht überschreiten.

2. An Samstagen ist die Arbeit um 12 Uhr zu beenden. An Samstagnachmittagen können notwendige Arbeiten verrichtet werden, um allfällige Sonntagsarbeit möglichst zu verkürzen.

Diese Stunden werden mit entsprechender Freizeit kompensiert.

Arbeitsz=it

Art. 4 (anstelle von Art. 14, Abs. l des GAV) l. Jährlich werden sechs gesetzliche Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, ohne Nachholung der Arbeitszeit mit 28 Franken entschädigt.

Feterta e

s

1676 2. Es sind dies in der Regel folgende Feiertage: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag und Weihnachten.

Art. 5 (anstelle von Art. 16 und 17 des GAV) Ldhnc

Alle Arbeitnehmer haben Anrecht auf folgende Mindeststundenlohne: Landschaftsgartnerei und Neuanlagen

1. Gruppel) Fr.

a. Gelernte Gartnerinnen und Gartner nach dem 2. Jahr seit Abschluss der Berufslehre 4. -- b. Hilfsarbeiter 3.80

2. Gruppe2> Ft.

3.90 3.70

Baumschulen und Topfpflanzen

c. Gelernte Gartnerinnen und Gartner nach dem 2. Jahr seit Abschluss der Berufslehre 3.75 3.65 d. Hilfsarbeiter 3.55 3.45 Fur diese Hilfsarbeiter konnen die Lohne im unterjahrigen Dienstverhaltnis bis zu 10 Rappen unterschritten werden.

e. Zu den in Buchstaben a, b und c genannten Mindestlohnen werden Zulagen wie folgt ausgerichtet: An voUjahrige Gartnerinnen und Gartner gemass Buchstaben a und c wird wahrend vier Jahren - in der Regel pro Dienstjahr im gleichen Betrieb - eine jahrliche Leistungslohnzulage von 5 Rappen pro Stunde gewahrt, so dass der Mindestlohn nach dem vierten Dienstjahr im gleichen Betrieb um 20 Rappen pro Stunde hoher ist.

An Hilfsarbeiter gemass Buchstabe b wird wahrend zweier Jahre - in der Regel pro Dienstjahr im gleichen Betrieb - eine jahrliche Leistungslohnzulage von 5 Rappen gewahrt.

Art. 6 (zusatzlich zu Art. 27 des GAV) Lobnzulagc und Spesenentschädigung

1. Fur alle in mehr als 10 Meter Hohe auszufuhrenden Arbeiten an Baumen und Hausfassaden sowie fur das Fallen von Baumen iiber 10 Meter Hohe und Arbeiten an schwer zuganglichen Orten, wie Uferarbeiten und iiber elektrischen Leitungen, wird ein Zuschlag von 25 Prozent des effektiven Lohnes bezahlt.

*) Bern mit den eingemeindeten Vororten Bolligen, Bremgarten, Gumligen, Gurtenbuhl, Ittigen, Papiermiihle, Koniz, Liebefeld, Muri, Ostermundigen, RQfenacht, Spiegel, Wabern und Zollikofen.

2 ) Belp, Boll-Sinneringen, Deisswil, Gasel, Kehrsatz, Niederwangen, Oberwangcn, Niederscherli, Stettlen, Vechigen und Worb.

1677 2. Stellt ein Arbeitnehmer sein eigenes Fahrrad fiir Geschaftszwecke zur Verfiigung, so hat er Anspruch auf eine Entschadigung von 40 Rappen pro Tag.

3. Bei Spritz- und Teerarbeiten stellen die Arbeitgeber die notigen Uberkleider, allenfalls auch Holzschuhe, zur Verfiigung.

Anhang IV Sonderregelungen fur Winterthur und Umgebung Art. 3 (anstelle von Art. 10, Abs. 1 und 3 des GAV) 1. Die wochentliche Arbeitszeit betragt im Jahresdurchschnitt, ohne Berucksichtigung der freien Samstage, 50 Stunden. Sie darf in vier Monaten des Jahres 54 Stunden pro Woche und einschliesslich Ferien und Feiertage insgesamt 2600 Stunden pro Jahr nicht uberschreiten.

2. Den Arbeitnehmern sind im Jahr 24 freie Samstage zu gewahren.

3. Grundsatzlich wird auf der Landschaft und Neuanlagen in den Monaten Juni, Juli, August und September an Samstagen nicht gearbeitet. Um den Bedurfnissen der Gartenbaubetriebe Rechnung zu tragen, wird der Beginn der Periode, in der an den Samstagen nicht gearbeitet wird, alljahrlich festgelegt.

4. In den Produktioiisbetrieben werden die 24 freien Samstage pro Jahr je nach den betrieblichen Bedurfnissen zwischen Arbeitgeber und Arbcitnehmer vereinbart.

Arbeitszeit

Art. 4 (anstelle von Art. 14, Abs. 1 des GAV) Jahrlich werden sechs gcsetzliche Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, ohne Nachholung der Arbeitszeit wie folgt entschadigt: fiir gelernte Gartner Fr. 32.·-- fiir Hilfsarbeiter Fr, 26. --

Feiertage

Art. 5 (anstelle von Art. 16 des GAV) Gartner und Gartnerinnen erhalten nach dem zweiten Jahr seit Abschluss der Berufslehre folgende Mindestlohne:

a. Landschaft/Neuanlagen b. Baumschulen/Topfpflanzen x

Gruppe I W inierllmr Fr.

Gruppe n ubrige Ortschaften1) Fr.

4.30 4.05

4.20 3.95

) Seuzach, Wiesendangen, Raterschen, Andclflngen, Hettlingen, Kemptthal, Effretikon, Kollbrunn, Rikon, Dattlikon, Dinhard, Rikkenbach, Attikon, Sulz, Marthalen, Stammheim, Ossingen, Aadorf, Elgg, Henggart, Neftenbach, Pfungen, Briitten, Rumikon, Elsau.

LObne

1678 Qualifizierten Berufsleuten ist ein Zuschlag von durchschnittlich 30 Rappen pro Stunde zu bezahlen, Hilfsarbeiter im 1. Dienstjahr erhalten die Mindeststundenlöhne der Gärtner im entsprechenden Berufszweig, in welchem sie vorwiegend beschäftigt werden, abzüglich 50 Rappen.

Art. 6 (zusätzlich zu Art. 27 des GAV) Lohnzulagefl

1. Für nachfolgende Arbeiten wird ein Zuschlag von 25 Prozent zum ordentlichen Lohn bezahlt : a. Für alle in mehr als 8 Meter Höhe auszuführenden Arbeiten an Bäumen und Hausfassaden und für das Fällen von Bäumen von über 8 Meter Höhe.

b. Für Teerarbeiten.

2. Für Baumspritzen und Arbeiten im Wasser werden den Arbeitnehmern entsprechende Schutzkleider abgegeben.

3. Benützt der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers für Geschäftszwecke ein eigenes Fahrzeug, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung. Diese bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen.

Anhang V Sonderregelungen für Zürich-Stadt und Zollikon Art. 3 (anstelle von Art. 10, Abs. l und 3 des GAV) 1. Die tägliche Arbeitszeit beträgt von Anfang März bis Mitte Juni und von Mitte Oktober bis Ende Oktober 9 Vi Stunden, von Mitte November bis Mitte Februar 8 Stunden und in der übrigen Zeit 9 Stunden.

2, Den Arbeitnehmern sind im Jahr 26 freie Samstage zu gewähArt.4 (anstelle von Art. 14, Abs. l des GAV)

Feiertage

Jährlich werden sechs gesetzliche Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, ohne Nachholung der Arbeitszeit mit 28 Franken entschädigt.

Art. 5 (anstelle von Art. 16 des GAV)

Löhne

1. Gärtner und Gärtnerinnen erhalten nach dem zweiten Jahr seit Abschluss der Berufslehre folgende Mindeststundenlöhne: Landschaft/Neuanlagen Fr. 4.50 Baumschulen/Topfpflanzen Fr. 4.10

1679 2. Qualifizierten Berufsleuten ist ein Zuschlag von 20 Rappen pro Stunde zu bezahlen.

3. Die Mindestlohne betragen somit in der Stadt Zurich und Zollikon: Landschaftsgartnerei und NcuanJagen Fr.

Baumscbulea und Topfpflanzen Fr,

Hilfsarbeiter 4.05 3.70 Gartner und Gartnerinnen 4.50 4.10 Qualifizierte Gartner und Gartnerinnen 4.70 4.30 Diese Lohnansatze sind ausgeglichen auf einem Indexstand von 210 Punkten (Ztircher Index).

Art. 6 (anstelle von Art. 27 und zusatzlich zu Art. 27 des GAY) 1. Bei auswartiger Arbeit bezahlt der Arbeitgeber Kost und Logis und vergiitet die Bahnspesen, 2. Benutzt der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers fur Geschaftszwecke das eigene Fahrrad, so hat er Anspruch auf eine Velo-Entschadigung von 30 Rappen pro Tag oder pauschal von 7 Franken pro Monat.

Die Hohe der Entschadigungfur die Beniitzung anderer Fahrzeuge fiir Geschäftszwecke auf Anordnung des Arbeitgebers bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer iiberlassen.

3. Fur alle in mehr als 10 Meter Hohe auszufuhrenden Arbeiten an Baumen und Hausfassaden und fiir das Fallen von Baumen von iiber 10 Meter Hohe wird ein Zuschlag von 25 Prozent zum ordentlichen Lohn bezahlt.

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Spesen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe (Vom 25. Mai 1965)

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Jahr

1965

Année Anno Band

1

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25

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.06.1965

Date Data Seite

1660-1679

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10 042 924

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