710 Ablauf der Referendumsfrist 3 I.Mär z 1966

Bundesbeschluss über die Zuschüsse des Bundes an die Kosten für Aushilfsmilch # S T #

(Vom 17. Dezember 1965) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 1965 *), beschliesst:

Art. l Zweck der Beitragsleistung Zur Erhaltung des Absatzes von Konsummilch in den Städten und in Gebieten mit geringer Milchproduktion leistet der Bund dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten (Zentralverband) in den Jahren 1966 bis 1971 einen jährlichen Beitrag an die Beschaffungskosten der Aushilfsmilch sowie an die Kosten organisatorischer Massnahmen, die der Herabsetzung des Aufwandes für die Aushilfsmilch dienen.

Art. 2 Ausmass und Auszahlung des Beitrages Der jährliche Beitrag des Bundes für die Jahre 1966,1967 und 1968 beträgt je 3,5 Millionen Franken.

2 In den Jahren 1969,1970 und 1971 verringern sich die Beiträge gemessen am jährlichen Beitrag der Jahre 1966 bis 1968 um je 20 Prozent im Jahr.

3 Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten der Auszahlung.

1

Art. 3 Verwendung des Beitrages Der jährliche Beitrag gemäss Artikel 2 ist vom Zentralverband in den Jahren 1966 bis 1968 bis zu 90 Prozent, in den Jahren 1969 bis 1971 bis zu 75 Prozent zur Deckung der Kosten für die Beschaffung der Aushilfsmilch zu verwenden.

1

*) BB1 1965,1, 1609.

711 Die in den Jahren 1966 und 1967 allenfalls nicht beanspruchten Mittel können vom Zentralverband bis Ende 1968 für den gleichen Zweck eingesetzt werden.

2 Die zur Deckung der Kosten für die Beschaffung der Aushilfsmilch zur Verfügung stehenden Mittel sind nach Massgabe der ausgewiesenen Kosten in angemessener Weise auf die Sektionen aufzuteilen.

3 Der nach Absatz l nicht beanspruchte Betrag ist vom Zentralverband für die Förderung organisatorischer Massnahmen zur Herabsetzung der Aushilfsmilchkosten zu verwenden. In einem Kalenderjahr hiefür nicht beanspruchte Mittel können vom Zentralverband bis Ende 1973 für den gleichen Zweck eingesetzt werden.

Art. 4

Verteilung der Mittel durch den Zentralverband Der Zentralverband bestimmt im Rahmen dieses Beschlusses Höhe und Bedingungen der Leistungen an seine Sektionen.

Art. 5

Konsumentenpreise ; Kürzung der Beiträge 1

Die Leistung der Beiträge gemäss Artikel 2 erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Konsumentenpreise für Konsummilch in den Jahren 1966 bis 1968 wegen den Beschaffungskosten der Aushilfsmilch nicht erhöht werden.

2 Für die Jahre 1969 bis 1971 ist eine Überwälzung der durch die Beiträge nicht gedeckten Beschaffungskosten für Aushilfsmilch auf die Konsumentenpreise gestattet.

3 Werden im Zusammenhang mit der Beschaffung von Aushilfsmilch Konsumentenpreise in unzulässiger Weise erhöht, so sind die Beiträge des Bundes an den Zentralverband entsprechend zu kürzen.

Art. 6

Berichterstattung und Rechnungslegung ; Aufsicht des Bundes 1

Der Zentralverband erstattet dem Bund über die Verwendung der empfangenen Beiträge und die von ihm sowie seinen Sektionen getroffenen organisatorischen Massnahmen jährlich Bericht. Er erstellt eine entsprechende Abrechnung, die vom Bund zu überprüfen ist.

2 Der Zentralverband hat den Organen oder Beauftragten des Bundes auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsbücher, die Belege und übrigen Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

3 Die vom Bund mit der Aufsicht und Kontrolle Beauftragten sind verpflichtet, über ihre Feststellungen und Wahrnehmungen das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur den vom Bundesrat bezeichneten Stellen Auskunft erteilen.

712

Art. 7 Rückerstattung der Beiträge Beiträge gemäss Artikel 2, die nicht im Sinne dieses Beschlusses verwendet wurden, sind vom Zentralverband dem Bund zurückzuerstatten.

2 Der Anspruch des Bundes auf Rückerstattung verjährt mit Ablauf von 5 Jahren, nachdem die zuständigen Organe des Bundes vom Entstehungsgrund des Anspruches Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert 10 Jahren seit dem Entstehen des Anspruches. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

Art. 8 1

Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den I.Januar 1966 in Kraft.

Art. 9 Vollzug 1 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

2 Er wird mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 17.Dezember 1965.

Der Präsident: D.Auf der Maur Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 17. Dezember 1965.

Der Präsident: P. Graber Der Protokollführer: Ch.Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 17. Dezember 1965.

Im Auftrag des Schweizerischen tiundesrates, 8302

Der Bundeskanzler : Ch.Oser Datum der Veröffentlichung: 31.Dezember 1965 Ablauf der Referendumsfrist : 31. März 1966

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Zuschüsse des Bundes an die Kosten für Aushilfsmilch (Vom 17.

Dezember 1965)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1965

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1965

Date Data Seite

710-712

Page Pagina Ref. No

10 043 126

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.